Die Verletzung eines inländischen Urheberrechts durch ein Verhalten, das seinen Schwerpunkt im Ausland hat, setzt voraus, dass das Verhalten einen hinreichenden Inlandsbezug aufweist.
Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, die Bekleidungsstücke herstellt und vertreibt. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war mit dem Erstellen sowie der Weitergabe und Lizenzierung von Produktbildern an Dritte befasst. Zwischen der zur Unternehmensgruppe der Klägerin gehörenden M. GmbH und der zum Handelskonzern O. gehörenden O. GmbH & Co. KG bestand ein Vertrag über die Lieferung von Produkten, die Übermittlung von Produktfotografien sowie die Einräumung von Nutzungsrechten daran. Die O. GmbH & Co. KG kündigte den Vertrag zum 31. März 2020. Mitte des Jahres 2020 entdeckte die Rechtsvorgängerin der Klägerin, dass über die Google-Bildersuche unter Verwendung der "Site Search-Funktion" 318 Bilder von Fotomodellen mit Kleidungsstücken sowie Bilder von Kleidungsstücken in 386 Fällen als Vorschaubilder abrufbar waren. Ein Klick auf ein Bild führte jeweils zu einer Weiterleitung auf die Internetseiten https://o -trade.kz (".kz" ist die Top-Level-Domain von Kasachstan) oder https://o shop.com.ua (".ua" ist die Top-Level-Domain der Ukraine). Auf der jeweiligen Seite (Landing Page) wurde das per Vorschaubild angezeigte Foto selbst nicht angezeigt. Der Text auf den Internetseiten war in kyrillischer Schrift abgefasst mit Ausnahme der in deutscher Sprache erfolgten Artikelbeschreibungen sowie des Hinweises, dass Produktfotografien nicht angezeigt werden können.
Die Klägerin hat im Wesentlichen beantragt, der Beklagten zu untersagen, in der Bundesrepublik Deutschland 318 Fotografien von Bekleidungsstücken über Internetsuchmaschinen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wenn diese Suchmaschinenergebnisse auf die Internetseite www.o -trade.kz und/oder www.o shop.com.ua verlinken. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Hamburg, GRUR-RS 2022, 32197). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (OLG Hamburg, GRUR-RS 2024, 24902). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
[9] A. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten ...
[10] ... [12] B. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I), aber nicht begründet (dazu B II).
[13] I. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind.
[14] Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 -
[15] II. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin nicht bestehen.
[16] 1. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche zutreffend nach dem deutschen Sachrecht beurteilt. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 -
[17] 2. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin weder die geltend gemachten Unterlassungsansprüche noch die jeweils darauf bezogenen Auskunfts-, Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen.
[18] a) ... [19] b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG in Form des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG, das gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UrhG einen Unterfall der öffentlichen Wiedergabe bildet, nur verletzt ist, wenn die Wiedergabe einen hinreichenden Inlandsbezug hat (dazu B II 2 b aa). Dass das Berufungsgericht einen solchen hinreichenden Inlandsbezug im Streitfall abgelehnt hat, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand (dazu B II 2 b bb).
[20] aa) Geht es - wie im Streitfall - um die Verletzung eines inländischen Immaterialgüterrechts durch eine Handlung mit Auslandsberührung, ist zu prüfen, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt.
[21] (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum Kennzeichenrecht beschränkt sich der Schutzbereich einer inländischen Marke oder eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 und Abs. 5 MarkenG sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunftserteilung nach § 14 Abs. 6 und § 19 Abs. 1 MarkenG setzen deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 -
[22] (2) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass für das Urheberrecht entsprechende Anforderungen an eine Nutzungshandlung im Inland gelten.
[23] Auch im Urheberrecht beschränkt sich der gewährte Schutz aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Inland, so dass nur eine Nutzungshandlung im Inland Ansprüche nach dem nationalen Urheberrecht begründen kann (EuGH, GRUR 2014, 100 [juris Rn. 39 f.] - Pinckney/Mediatech; vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1994 - I ZR 24/92 (IPRspr. 1994 Nr. 128), BGHZ 126, 252 [juris Rn. 17 bis 20] - Folgerecht bei Auslandsbezug; Urteil vom 15. Februar 2007 -
[24] Dabei sind einerseits die Auswirkungen der Benutzungshandlung auf die inländischen Interessen des Rechtsinhabers zu berücksichtigen. Andererseits ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (zum Kennzeichenrecht vgl. BGH, GRUR 2005, 431 [juris Rn. 22] - HOTEL MARITIME (IPRspr 2004-126); GRUR 2012, 621 [juris Rn. 36] - OSCAR (IPRspr 2012-228); GRUR 2018, 417 [juris Rn. 37] - Resistograph (IPRspr 2017-223); GRUR 2020, 647 [juris Rn. 39] - Club Hotel Robinson (IPRspr 2019-248)).
[25] Die bloße Abrufbarkeit im Inland und die Erwägung, dass stets die Möglichkeit besteht, dass nicht-deutschsprachige, im Inland ansässige Interessenten eine ausländische, vorrangig auf den außerdeutschen Markt ausgerichtete Internetseite bevorzugen könnten, begründet damit noch keinen hinreichenden Inlandsbezug (vgl. BGH, GRUR 2018, 417 [juris Rn. 41] - Resistograph (IPRspr 2017-223)). Auch wenn keine technischen Maßnahmen getroffen wurden, inländische Nutzer einer Internetseite anhand der IP-Adresse zu erkennen und diesen Nutzern den Zugriff auf die Seite zumindest zu erschweren, muss die Gesamtabwägung nicht zu dem Ergebnis eines hinreichenden Inlandsbezugs führen, insbesondere wenn die inländischen Auswirkungen der Nutzungshandlungen von geringem Gewicht sind (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 46] - Club Hotel Robinson (IPRspr 2019-248)).
[26] (3) Die von der Revision vorgebrachten Einwände gegen eine Anwendung dieser Grundsätze im Urheberrecht greifen nicht durch.
[27] (a) Das Erfordernis eines hinreichenden Inlandsbezugs steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union beschränkt sich der durch das Urheberrecht gewährte Schutz aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Inland, so dass nur eine Nutzungshandlung im Inland Ansprüche nach dem nationalen Urheberrecht begründen kann (EuGH, GRUR 2014, 100 [juris Rn. 39 f.] - Pinckney/Mediatech; GRUR 2015, 296 [juris Rn. 22] - Hejduk).
[28] Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Entscheidung "Hejduk" des Gerichtshofs der Europäischen Union nichts anderes. Soweit der Gerichtshof dort ausgeführt hat, es könne nicht verlangt werden, dass die fragliche Website auf den Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts "ausgerichtet" sei, bezieht sich diese Aussage nicht auf die Feststellung einer urheberrechtlich relevanten Nutzungshandlung im Inland, sondern auf die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gemäß Art. 5 Nr. 3 Brüssel-I-VO (vgl. EuGH, GRUR 2015, 296 [juris Rn. 32] - Hejduk). Gleiches gilt für die von der Revision in Bezug genommenen Aussage des Gerichtshofs zur Entscheidungskompetenz des angerufenen Gerichts mit Blick auf den durch eine Verletzung von Urheber- und verwandten Schutzrechten verursachten Schaden (EuGH, GRUR 2015, 296 [juris Rn. 37] - Hejduk).
[29] (b) Die Revision macht überdies ohne Erfolg geltend, es bestünden grundlegende Bedenken gegen die Übertragung der kennzeichenrechtlichen Grundsätze zum hinreichend wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf das Urheberrecht, weil es sich beim Urheberrecht - anders als beim Markenrecht - nicht um ein "genuin wirtschaftliches Verwertungsrecht" handele, sondern eine Rechtewahrnehmung auch von ideellen Gesichtspunkten geleitet sein könne.
[30] Zwar gewährt das Urheberrecht - anders als das Kennzeichenrecht - nicht lediglich Schutz vor Benutzungshandlungen im geschäftlichen Verkehr. Außerdem weist es auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente auf (vgl. § 11 Satz 1, §§ 12 bis 14 UrhG). Die Revision lässt allerdings unberücksichtigt, dass das Urheberrecht gemäß § 11 UrhG als einheitliches Recht ausgestaltet ist, in dem persönlichkeits- und vermögensrechtliche Befugnisse untrennbar miteinander verwoben sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2023 -
[31] (c) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Maßgeblichkeit einer Verletzungshandlung im Inland nicht die Senatsentscheidung "An Evening with Marlene Dietrich" entgegen. Darin hat der Senat angenommen, es sei für die Annahme der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte unter dem Gesichtspunkt des Erfolgsorts nicht erforderlich, dass der Internetauftritt einer in Kalifornien ansässigen Beklagten bestimmungsgemäß (auch) im Inland abgerufen werden könne (BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 18] (IPRspr 2016-51)), aber keine Aussage zum die Begründetheit der Klage betreffenden Erfordernis einer inländischen Verletzungshandlung getroffen.
[32] bb) Das Berufungsgericht ist außerdem rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass es nach den Umständen des Streitfalls an einem hinreichenden Inlandsbezug fehlt.
[33] (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die stets bestehende Möglichkeit, dass im Inland ansässige Interessenten auf ausländische Internetseiten zugriffen, könne nicht für die Annahme eines relevanten Inlandsbezugs ausreichen. Es bedürfe vielmehr zur erforderlichen Eingrenzung von in Deutschland verfolgbaren Schutzrechtsverletzungen im Internet einer Gesamtabwägung.
[34] Bereits die Top-Level-Domains indizierten, dass sich die hier in Rede stehenden Internetseiten an Verkehrskreise in Kasachstan beziehungsweise in der Ukraine und nicht in Deutschland richteten. Hinzu kämen die Angaben zur Erreichbarkeit per Telefon und E-Mail, die jeweils keinen Bezug zu Deutschland hätten. Einen Vertrieb nach Deutschland habe die Klägerin nicht behauptet. Auch beim durchgeführten Testkauf sei es um eine Lieferung nach Kasachstan gegangen. Dass die Beklagte die bestellten Waren aus Deutschland ins Ausland liefere, besage nichts über die Ausrichtung der Internetseiten. Durch die Internetangebote werde, wenn überhaupt, nur ein verschwindend geringer Bruchteil der inländischen Bevölkerung, nämlich solche Verbraucher angesprochen, die daran interessiert sein könnten, Kleidungsstücke über die streitgegenständlichen Internetseiten zu bestellen, um sie Freunden oder Verwandten in Kasachstan oder der Ukraine zukommen oder sich von diesen nach Deutschland schicken zu lassen. Dass es zum hier relevanten Zeitpunkt im Jahr 2020 eine größere kasachische oder ukrainische Gemeinschaft in Deutschland gegeben hätte, habe die Klägerin nicht behauptet. Demgegenüber sei davon auszugehen, dass der inländische Verkehr in weit überwiegender Zahl das Angebot über die für ihn vorgesehene Internetseite www.o .de wahrnehme. Es sei für den inländischen Verkehr einfacher und bequemer, dort Kleidungsstücke zu bestellen. Zudem spreche das Vorhalten grundsätzlich einheitlich gestalteter Seiten für unterschiedliche Märkte nicht gegen, sondern gerade für eine demgemäß beabsichtigte spezifische Ausrichtung.
[35] Das Zurückgreifen auf identische Lichtbilder könne auch die deutschen "Sprachreste" auf den Seiten für fremde Märkte erklären, ohne dass sich dadurch ein relevanter Inlandsbezug ergebe. Die in deutscher Sprache gehaltene Fehlermeldung sei ohnehin wenig geeignet, einen Inlandsbezug zu begründen, da sie nur erscheine, wenn insoweit gerade keine Bestellung möglich sei.
[36] Dass nach den auf der Internetseite www.o -trade.kz abrufbaren Vertragsbedingungen die Vorschriften des Sitzes des Verkäufers zur Anwendung kommen sollten, sei kein Indiz für die Ausrichtung der Internetseite. Diese Regelung habe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Attraktivität der Internetseite für die Nutzer, sondern diene vornehmlich dem eigenen Interesse des Verkäufers. Im Gegenteil sprächen die Vertragsbedingungen nach Inhalt und Sprache ebenso wie die verwendete kasachische und ukrainische Währung gegen eine Ausrichtung auf Deutschland.
[37] Angesichts der geringen Auswirkungen einer etwaigen Benutzung der Bilder auf die inländischen Interessen der Klägerin falle es im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht wesentlich zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, dass sie nicht von der technischen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, Internetnutzer aus dem Inland anhand der IP-Adresse zu erkennen und Maßnahmen zu treffen, die diesen Nutzern den Zugriff auf die Seiten zumindest erschwerten.
[38] (2) Diese im Wesentlichen auf tatgerichtlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts ist nach den allgemeinen Grundsätzen revisionsrechtlich nur eingeschränkt darauf überprüfbar, ob das Gericht einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 -
[39] (a) Soweit die Revision geltend macht, es gebe Bezugspunkte zum Inland, wie insbesondere den Sitz der Beklagten, den Ort der Auftragsabwicklung sowie die Sprache einzelner Elemente der Internetseiten, versucht sie lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise, die tatgerichtliche Beurteilung des Berufungsgerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Das Berufungsgericht hat die von der Revision angeführten Umstände berücksichtigt und im Rahmen einer Gesamtwürdigung abgewogen.
[40] (b) Auch soweit die Revision meint, die Beklagte habe von der inländischen Erreichbarkeit profitiert und das Geschäft jedenfalls "mitgenommen", stellt dies lediglich eine abweichende Würdigung der vom Berufungsgericht berücksichtigten tatsächlichen Umstände dar, die zudem auf neuem, gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in der Revisionsinstanz ausgeschlossenem Tatsachenvorbringen beruht.
[41] (c) Das Berufungsgericht hat auch den Umstand berücksichtigt, dass die in Rede stehenden Internetseiten von der technischen Möglichkeit eines IP-Blockings keinen Gebrauch gemacht haben. Dass es diesem Umstand mit Blick auf die ansonsten geringen Auswirkungen auf die inländischen Interessen der Klägerin kein wesentliches, zu einem anderen Ergebnis führendes Gewicht beigemessen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 46] - Club Hotel Robinson (IPRspr 2019-248)).
[42] (d) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Maßstab der Gesamtabwägung verschärft, indem es eine "erkennbare Ausrichtung" der Internetseiten auf das Schutzland geprüft hat. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht - wie die Revision rügt - statt auf das Maß der Rechtsbeeinträchtigung auf die vermeintlichen subjektiven Absichten des Anbieters abgestellt. Das Berufungsgericht ist vielmehr ausdrücklich von den Grundsätzen des Bundesgerichtshofs zum Vorliegen einer Verletzungshandlung im Inland ausgegangen. Danach ist ein für einen hinreichenden Inlandsbezug sprechender Gesichtspunkt, dass der Inanspruchgenommene durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. BGH, GRUR 2020, 647 [juris Rn. 39] - Club Hotel Robinson, mwN (IPRspr 2019-248); vgl. auch EuGH, Urteil vom 18. Oktober 2012 - C-173/11, GRUR 2012, 1245 [juris Rn. 37 und 39] - Football Dataco u.a.).
[43] (e) Das Berufungsgericht hat schließlich auch sämtliche - und nicht lediglich die wirtschaftlichen - Interessen der Klägerin berücksichtigt und abgewogen. Die Revision zeigt keinen konkreten Sachvortrag zu Interessen der Klägerin auf, die das Berufungsgericht übergangen hätte.
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