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Verfahrensgang

BGH, Urt. vom 07.11.2019 – I ZR 222/17, IPRspr 2019-248

Rechtsgebiete

Immaterialgüterrecht und Unlauterer Wettbewerb (bis 2019)

Leitsatz

Zur Beantwortung der Frage, ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf es nicht in jedem Fall einer inländischen Kennzeichenbenutzung mit Auslandsberührung besonderer, im Wege der Gesamtabwägung der betroffenen Interessen und Umstände zu treffenden Feststellungen. Solche Feststellungen sind nur erforderlich, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Fehlt es an einem solchen ausländischen Schwerpunkt, kann eine Verletzungshandlung im Inland nach den allgemeinen Grundsätzen auch in Fällen mit Auslandsberührung regelmäßig bereits dann gegeben sein, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (Im Anschluss an GRUR 2005, 431 = IPRspr. 2004 Nr. 126; GRUR 2012, 621 = IPRspr. 2012 Nr. 228 und GRUR 2018, 417 = IPrspr. 2017 Nr. 223).

Fundstellen

LS und Gründe

GRUR, 2020, 647
GRURPrax, 2020, 306, m. Anm. Wachsmuth
K&R, 2020, 528
MDR, 2020, 810
MMR, 2020, 542
WRP, 2020, 730

nur Leitsatz

JZ, 2020, 359
MittdtschPatAnw, 2020, 368

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2019-248

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