Werden Vervielfältigungsstücke eines in Deutschland urheberrechtlich geschützten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Veräußerung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht geschützt ist.
Der Kl. zu 2) ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass des 1990 verstorbenen Gebrauchsdesigners Wilhelm Wagenfeld, der zu den Pionieren der industriellen Produktgestaltung in Deutschland zählt. Wagenfeld war in der Bauhaus-Werkstatt tätig, die zu der um die 20er Jahre des letzten Jahrhunderts in Weimar und Dessau entstandenen Bauhaus-Bewegung gehörte. Während dieser Tätigkeit hat er die sogenannte Wagenfeld-Leuchte entworfen, die als Designobjekt der Bauhausepoche verbreitet Wertschätzung erfahren hat. Die Kl. zu 1) ist ausschließliche Lizenznehmerin der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den von Wagenfeld entworfenen Leuchten. Auf der Grundlage des Lizenzvertrags produziert und vertreibt sie die Wagenfeld-Leuchte.
Die in Italien ansässige Bekl. bringt Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte auf den Markt. Den Vertrieb in Deutschland hat sie eingestellt. Die Bekl. hat sich den Kl. gegenüber strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, Nachbildungen der Wagenfeld-Tischleuchten in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und in der Bundesrepublik Deutschland für den Vertrieb der Tischleuchten zu werben, ohne in der Werbung deutlich darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den Möbeln den Kunden in Italien übertragen wird.
Die Bekl. bewirbt nunmehr Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten auf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Printmedien in der Weise, dass deutsche Kunden die Leuchten durch Übereignung in Italien erwerben können. Die Kunden können die Ware selbst am Sitz der Bekl. in Bologna abholen oder mit dem Transport der Möbel nach Deutschland einen Transporteur beauftragen.
Die Kl. sind der Auffassung, die Bekl. erfülle mit ihrer gezielt an deutsche Verbraucher gerichteten Werbung den Tatbestand des öffentlichen Anbietens im Sinne von § 17 I UrhG. Es komme nicht darauf an, ob auch das Inverkehrbringen rechtsverletzend sei. Im Übrigen stünde die Wagenfeld-Leuchte aufgrund einer im Jahre 2001 in Kraft getretenen Änderung auch nach italienischem Recht unter urheberrechtlichem Schutz.
Die Klage ist insoweit in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihr hinsichtlich des Anbietens abgewiesenes Klagebegehren weiter.
[1]I. Das Berufungsgericht hat in der Werbung der Bekl. für die von ihr vertriebenen Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte kein Anbieten im Sinne von § 17 I UrhG gesehen und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung sowie die darauf bezogenen Ansprüche auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekl. deshalb verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:
[2]Ein Anbieten sei nur dann gemäß § 17 I UrhG unzulässig, wenn es auf ein urheberrechtswidriges Inverkehrbringen im Inland gerichtet sei. Zwar sei das Tatbestandsmerkmal des Anbietens im Sinne von § 17 I UrhG wie bei § 9 PatG eine eigenständige Benutzungsalternative. Diese könne jedoch nicht losgelöst von der eigentlichen Verletzungsform gesehen werden, auf die sie gerichtet sei. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Erwerbsvorgang im Ausland abgeschlossen werde, müsse der inländische Rechtsinhaber ein Anbieten dieser Veräußerung im Inland hinnehmen. Ob hinreichend deutlich auf den Eigentumsübergang im Ausland hingewiesen werde, sei für die urheberrechtliche Beurteilung irrelevant.
[3]Offen könne bleiben, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, wenn die streitgegenständliche Nachbildung auch im Ausland urheberrechtsverletzend wäre. Denn ein Urheberrechtsschutz bestehe für die Wagenfeld-Leuchte in Italien nicht. Zwar seien nach Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 95/2001 vom 2.2.2001 (Gaz.Uff. Nr. 79 vom 4.4.2001) in Italien nunmehr auch Werke der angewandten Kunst urheberrechtsschutzfähig. Die Bekl. könne jedoch die Nachbildungen aufgrund einer zehnjährigen Übergangsfrist für die Unterstellung von Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz weiterhin vertreiben. Zwar werde auch vertreten, dass diese Übergangsfrist nur für die Modelle Geltung beanspruche, für die zuvor ein Schutzrecht bestanden habe. Mit Blick auf den notwendigen Vertrauensschutz sei jedoch die Auffassung richtig, wonach die Übergangsfrist auch solche Fälle erfasse, in denen eine Urheberrechtsschutzfähigkeit des fraglichen Gegenstands gänzlich verneint worden sei.
[4]Zu berücksichtigen sei ferner, dass ein Verbot der angegriffenen Maßnahmen gegen Art. 28 EG verstoßen würde. Die Werbung für ein zulässiges Inverkehrbringen in Italien müsse auch in Deutschland möglich sein. Dies sei natürliche Folge eines Schutzrechtsgefälles in Europa. Ein Verbot wäre eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 EG, die nicht nach Art. 30 EG gerechtfertigt wäre. Zwar könnten nationale Gesetzgeber Beschränkungen der Warenverkehrsfreiheit zugunsten des Schutzes des geistigen Eigentums regeln. Die Beschränkung müsse aber gerechtfertigt sein, um die Rechte zu wahren, die den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts ausmachten. Dies sei aber hinsichtlich der Möglichkeit der Werbung für ein im Ausland zulässiges Rechtsgeschäft nicht der Fall, da ansonsten das Schutzrechtsgefälle über Art. 30 EG nivelliert würde.
[5]II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekl. zur antragsgemäßen Verurteilung. Hinsichtlich des Auskunftsantrags führen sie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[6]1. Die Klage ist in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang – mit Ausnahme des Auskunftsantrags – zulässig.
[7]a) Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen (vgl. BGHZ 167, 91 (IPRspr 2006-114) Tz. 20 [Arzneimittelwerbung im Internet] m.w.N.) zu prüfende internationale Zuständigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Das EuGVÜ ist anwendbar, weil die Klage am 17.2.2002 und damit vor Inkrafttreten der EuGVO am 1.3.2002 (Art. 76 I) erhoben worden ist (Art. 66 I EuGVO, §§ 253 I, 261 I und III Nr. 2 ZPO).
[8]Nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Orts verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung fallen auch Klagen wegen Urheberrechtsverletzungen (vgl. Schicker-Dietz-Katzenberger, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rz. 172; zum gleichl. Art. 5 III EuGVO Dreier-Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor §§ 120 ff. Rz. 61). Erfolgsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ist jeder Ort, an dem die behauptete Verletzung des geschützten Rechtsguts eingetreten ist. Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. vom 13.10.2004 – I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 (IPRspr 2004-126) [HOTEL MARITIME]; BGHZ 167, 91 Tz. 21 [Arzneimittelwerbung im Internet] (IPRspr 2006-112)). Ist die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ durch den Ort des schädigenden Ereignisses begründet, erstreckt sie sich auch auf Unterlassungsansprüche, die aus der behaupteten Verletzung hergeleitet werden (vgl. EuGH, Urt. vom 1.10.2002 – C-167/00, Slg. 2002, I-8111 = NJW 2002, 3617 Tz. 48, 49 [Henkel]; BGH, Urt. vom 24.10.2005 – II ZR 329/03 (IPRspr 2005-123), NJW 2006, 689 Tz. 7).
[9]Der Ort des schädigenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Die Bekl. hat u.a. in der in Deutschland erscheinenden Zeitschrift ‚M.’ (Heft Nr. 4 vom 13.3.2003, S. 156) in deutscher Sprache für ihre Waren – auch für Bauhaus-Modelle – mit dem Hinweis geworben, es könne ein Katalog angefordert oder bei der Bekl., bei der man deutsch spreche, angerufen werden. Auch der Internetauftritt der Bekl. war in deutscher Sprache gehalten und an deutsche Kunden gerichtet (vgl. BGH, GRUR 2005, 431, 432 [HOTEL MARITIME] (IPRspr 2004-126); BGHZ 167, 91 Tz. 22 [Arzneimittelwerbung im Internet] (IPRspr 2006-112)) ...
[10]2. Die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Bekl. gerichteten Ansprüche der Kl. gemäß §§ 15 I, 17 I, 97 I 1 UrhG hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Werbung der Bekl. für Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte in Deutschland eine Verletzung des Verbreitungsrechts im Sinne von § 17 I UrhG.
[11]a) Die Kl. begehren mit ihren Klageanträgen, die auf das Verbot des Anbietens von Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten durch die Bekl. in Deutschland gerichtet sind, Schutz für das Inland. Nach dem Schutzlandgrundsatz sind daher die Vorschriften des deutschen UrhG anwendbar (vgl. BGHZ 126, 252, 255 [Folgerecht bei Auslandsbezug] (IPRspr. 1994 Nr. 128); 152, 317, 321 f. [Sender Felsberg] (IPRspr. 2002 Nr. 125)). Die Werbung der Bekl. für ihre Waren findet (auch) im Inland statt.
[12]b) Die Bekl. hat den bereits im Urteil des LG zugrunde gelegten Vortrag der Kl. nicht bestritten, dass die Wagenfeld-Leuchte als Werk der angewandten Kunst nach § 2 I Nr. 4, II UrhG in Deutschland urheberrechtlichen Schutz genießt, es sich bei den von der Bekl. angebotenen Leuchten um Vervielfältigungsstücke dieses Werks handelt und die Kl. zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert sind. Auch in der Revisionsinstanz erhebt die Bekl. insoweit keine Rügen.
[13]c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen im Inland zum Erwerb der angebotenen Ware im Ausland aufgefordert wird, kein Anbieten im Sinne von § 17 I UrhG vorliegt ...
[14]bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Anbieten im Sinne von § 17 I UrhG auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird und der im Auslandsstaat stattfindende Veräußerungsvorgang dort kein Urheberrecht verletzt ...
[15](2) Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtsprechung zu § 9 PatG gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber während der Laufzeit des Schutzrechts der für Erzeugnisse gewährte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbestände und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschmälert zur Verfügung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe, jedem Dritten schlechthin verboten, das geschützte Erzeugnis anzubieten. Dieses umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu schützen, dass jegliche das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung während der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in § 9 PatG normierten Verboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände erfülle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen bleibe (BGH, GRUR 2007, 221 Tz. 10 [Simvastatin]).
[16](3) Umfang und Grenzen des Schutzes des urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts vor Verletzungen durch Angebote an die Öffentlichkeit im Sinne des § 17 I UrhG sind demgegenüber nicht enger zu bemessen. Daher ist der Tatbestand des § 17 I UrhG verwirklicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird (so auch für diese Fallgestaltung Schricker, EWiR 2005, 187, 188; Gottschalk, IPRax 2006, 135, 137; wohl auch Dreier-Schulze aaO § 17 Rz. 11; zu § 9 PatG vgl. OLG Hamburg, GRUR Int. 1999, 67; OLG München, OLG-Report 2005, 124; Benkard-Scharen, Patentgesetz, 10. Aufl., § 9 PatG Rz. 14; Busse-Keukenschrijver, Patentgesetz, 6. Aufl., § 9 Rz. 133; Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564 f.; a.A. wohl Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., § 33 II d 5). Das Ausschließlichkeitsrecht des inländischen Schutzrechtsinhabers wird durch das an Inländer gerichtete Angebot beeinträchtigt, da es ihm Kunden entziehen und sich dadurch auf die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts im Schutzland auswirken kann. Der Rechtsinhaber braucht es nicht hinzunehmen, dass durch das Anbieten im Schutzland an Inländer ein die Verwertung seines Rechts im Schutzland beeinträchtigender Geschäftsverkehr gefördert wird. Ein an Inländer gerichtetes Angebot von Vervielfältigungsstücken eines Werks ist, wie auch die Werbung der Bekl. zeigt, auf die Befriedigung eines im Inland bestehenden Bedarfs gerichtet. Die bereits im Angebot liegende Beeinträchtigung des Verwertungsinteresses des Rechtsinhabers besteht unabhängig davon, ob die Veräußerung des Vervielfältigungsstücks vor oder nach dem Import in das Schutzland erfolgt.
[17]cc) Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis.
[18]§ 17 I UrhG ist unter Berücksichtigung von Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 22.5.2001 (ABl. Nr. L 167/10) auszulegen. In Art. 4 I der Richtlinie 2001/29/EG, der das Verbreitungsrecht regelt, ist das Anbieten zwar nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind jedoch neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urt. vom 19.9.2000 – C-156/98, Slg. 2000, I-6857 = EuZW 2000, 723 Tz. 50 [Deutschland/Kommission]; Urt. vom 7.12.2006 – C-306/05, GRUR 2007, 225 = GRUR Int. 2007, 316 Tz. 34 [SGAE/Rafael]). Aus dem Erwägungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/EG geht hervor, dass sie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums beitragen soll ...
[19]Da das Verwertungsinteresse des Urhebers, wie dargelegt, bereits durch das Anbieten im Inland beeinträchtigt wird, erfordert das Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzniveau, insbesondere auch einen rigorosen und wirksamen Schutz, zu wahren, eine Auslegung, die das Anbieten eines Vervielfältigungsstücks im Inland auch dann als Verbreitungshandlung erfasst, wenn dessen Inverkehrbringen im (schutzfreien) Ausland erfolgen soll.
[20]dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Auslegung mit Art. 28, 30 EG zu vereinbaren.
[21](1) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, eine Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Art. 28 EG ist (vgl. EuGH, Urt. vom 11.7.1974 – C-8/74, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 Tz. 5 [Dassonville]; Urt. vom 11.12.2003 – C-322/01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 Tz. 66 = WRP 2004, 205 [Deutscher Apothekerverband/DocMorris]). Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Hemmnisse für den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen lässt, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH, GRUR 2004, 174 Tz. 67 [Deutscher Apothekerverband/DocMorris] m.w.N.).
[22](2) Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Interesse besteht bei Beschränkungen, die aus Gründen des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht zählt, gerechtfertigt sind (vgl. Art. 30 EG). Beschränkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschließlich des Urheberrechts sind zulässig, solange sie nicht zu einer künstlichen Abschottung der Märkte führen (vgl. EuGH, Urt. vom 14.7.1981 – 187/80, Slg. 1981, 2063 = GRUR Int. 1982, 47 Tz. 4 [Merck/Stephar und Exler]; Urt. vom 9.4.1987 – 402/85, Slg. 1987, 1747 = GRUR Int. 1988, 243 Tz. 11 [Basset/SACEM]; Urt. vom 24.1.1989 – 341/87, Slg. 1989, 79 = GRUR Int. 1989, 319 Tz. 7 f. [EMI Electrola/Patricia Im- und Export]). Verschiedenheiten in den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums, die zu Beschränkungen des innergemeinschaftlichen Handels führen, sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Unterschieden der Regelungen beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschließlichen Rechte verknüpft sind (EuGH, GRUR Int. 1989, 319 Tz. 12 [EMI Electrola/Patricia Im- und Export]). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da – wie oben unter II. 2. c) bb) dargelegt – das Verbot des Anbietens die ausschließliche Verwertung des Urheberrechts in Deutschland gewährleistet und die Beschränkung des italienischen Anbieters auf den unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen des deutschen und des italienischen Urheberrechts beruht (so auch Schricker, EWiR aaO; Gottschalk, IPRax aaO). Die Einbeziehung von Angeboten im Inland zum Erwerb im Ausland ist, wie gleichfalls bereits dargelegt [unter II. 2. c) cc)], zur Erreichung eines wirksamen und hohen Schutzniveaus des Urheberrechts geboten und stellt daher weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Maßnahme zur Beschränkung des Handels im Sinne von Art. 30 Satz 2 EG dar ...
[23]d) Offen bleiben kann daher, ob die streitgegenständliche Nachahmung auch italienisches Urheberrecht verletzt. Ebenso kann offen bleiben, ob die Rügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts begründet sind, die Bekl. bewerbe nur ein ausländisches Inverkehrbringen der Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte.
[24]III. Danach ist das Urteil gemäß § 562 ZPO aufzuheben.