Ob eine zeichenrechtlich relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, hängt davon ab, ob das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (commercial effect) aufweist. Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind. Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat oder ob dieser etwa – zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert.
Die Kl. veranstaltet die jährlich in Hollywood/USA stattfindenden Academy Awards (umgangssprachlich: Oscar-Verleihung). Sie ist Inhaberin der eingetragenen dt. Wortmarke OSCAR (Klagemarke 1). Außerdem ist für sie die gleichlautende deutsche Wortmarke für „Erziehung und Unterhaltung“ eingetragen (Klagemarke 2). Die Kl. erteilt jedes Jahr einer Fernsehgesellschaft die Lizenz zur Übertragung der Oscar-Verleihung in Deutschland. Die Bekl. haben ihren Sitz in Italien. Die Bekl. zu 1) betreibt den ital. Fernsehsender RAI. In dessen Programmen wurden in den Jahren 2000 bis 2006 Fernsehsendungen gesendet, die ital. Preisverleihungsveranstaltungen zum Inhalt hatten. Die Bekl. zu 2) vertreibt die Programme von RAI mit Einverständnis der Bekl. zu 1) im Ausland und lässt das Programm außerhalb Italiens senden. Die italienischsprachigen Sendungen konnten in Deutschland über Satellit und Kabel empfangen werden. Die Kl. sieht darin eine Verletzung der Rechte an ihren bekannten Marken und ein wettbewerbswidriges Verhalten der Bekl. Sie hat deshalb u.a. einen Antrag auf Unterlassung der Benutzung der Bezeichnung „Oscar“ im geschäftlichen Verkehr, insbes. im Zusammenhang mit der Ausstrahlung audiovisueller Produktionen betreffend die Verleihung von Auszeichnungen, gestellt. Die Bekl. sind der Klage entgegengetreten und haben die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Abrede gestellt.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl. hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kl. beantragt, erstreben die Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
[1]II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Bekl. führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Es fehlen hinreichende Feststellungen für eine relevante Verletzungshandlung im Inland.
[2]1. Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerfrei von der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ausgegangen.
[3]a) Die auch unter der Geltung des § 545 II ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte (vgl. BGH, Urt. vom 13.10.2004 – I ZR 163/02 (IPRspr 2004-126)[HOTEL MARITIME], GRUR 2005, 431, 432) ergibt sich aus Art. 5 Nr. 3 i.V.m. Art. 60 I EuGVO.
[4]Danach kann eine Person, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Orts verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zuständigkeit des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO fallen auch Klagen, die Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen Kennzeichenrechtsverletzungen zum Gegenstand haben (vgl. HOTEL MARITIME aaO zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ; MünchKommZPO-Gottwald, 3. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rz. 56). Der Ort des schädigenden Ereignisses meint sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (vgl. EuGH, Urt. vom 7.3.1995 – Shevill u.a.: Fiona Shevill, Ixora Trading Inc., Chequepoint SARL und Chequepoint International Ltd ./. Presse Alliance SA, Rs C-68/93, Slg. 1995 I-00415 = GRUR Int. 1998, 298 Rz. 20). Der Gerichtsstand hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (HOTEL MARITIME aaO; BGH, Urt. vom 30.3.2006 – I ZR 24/03 (IPRspr 2006-112), BGHZ 167, 91 Rz. 21; Urt. vom 15.2.2007 – I ZR 114/04 (IPRspr 2007-98), BGHZ 171, 151 Rz. 18).
[5]b) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit bejaht und sich dabei auf die Beurteilung des LG gestützt, wonach Verletzungsort der im Streitfall in den geltend gemachten Verstößen gegen das Markenrecht liegenden unerlaubten Handlungen auch Berlin sei, weil die angegriffenen Fernsehsendungen dort im Kabelnetz und per Satellit empfangen worden seien. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
[6]aa) Ohne Erfolg meint die Revision, der Umstand allein, dass die ausschließlich in Italien abgestrahlten Fernsehsendungen in Deutschland empfangbar seien, könne eine internationale Zuständigkeit nicht begründen. Erforderlich sei vielmehr, dass sich die Sendungen bestimmungsgemäß auch an Fernsehzuschauer in Deutschland richteten.
[7]Die Frage, ob für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO wegen behaupteter Rechtsverletzungen im Internet erforderlich ist, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auch auf das Inland richtet, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. zu Kennzeichenrechtsverletzungen HOTEL MARITIME aaO m.w.N.; zu Wettbewerbsverstößen BGHZ 167, 91 Rz. 21; zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen vgl. BGH, Vorlagebeschluss vom 10.11.2009 – VI ZR 217/08 (IPRspr 2009-31), GRUR 2010, 261 Rz. 18 = WRP 2010, 108 sowie die insoweit ergangene Vorlageentscheidung EuGH, Urt. vom 25.10.2011 – eDate Advertising: eDate Advertising GmbH ./. X, Rs C-509/09, Slg. 2011 I-10269, GRUR 2012, 300 Rz. 48 ff. = WRP 2011, 1571). Die Frage bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn die hier in Rede stehenden Fernsehsendungen richten sich bestimmungsgemäß auch an die Verkehrskreise im Inland. Nach den Feststellungen des LG, auf die das Berufungsgericht konkret Bezug genommen hat, ist die Satellitenausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme durch die Bekl. zu 1) darauf gerichtet, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern, sodass sich die Programme nach dem eigenen Vortrag der Bekl. zu 1) auch an die deutsche Bevölkerung richten. Die Revision hat nicht gerügt, dass diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen worden sei. Soweit die Revision geltend macht, dass die Sendungen allein in italienischer Sprache ohne deutsche Übersetzung gesendet worden seien, steht dies der Annahme einer bestimmungsgemäßen Aussendung jedenfalls an all diejenigen Fernsehzuschauer in Deutschland nicht entgegen, die die italienische Sprache verstehen.
[8]bb) Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich die alleinige internationale Zuständigkeit der Gerichte in Italien im Streitfall nicht aus einer entspr. Anwendung des Sendelandprinzips herleiten, das der Richtlinie 93/83/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung vom 27.9.1993 (ABl. Nr. L 248/15) zugrunde liegt.
[9](1) Dagegen sprechen zunächst systematische Erwägungen. Die Satelliten- und Kabelrichtlinie trifft keine Regelung zur internationalen Zuständigkeit. Die Vorschrift des Art. 1 II lit. a der Richtlinie bestimmt als ‚öffentliche Wiedergabe über Satellit’ die Handlung, mit der die programmtragenden Signale in eine ununterbrochene Kommunikationskette, die zum Satelliten und zurück zur Erde führt, eingegeben werden. Nach Art. 1 II lit. b der Richtlinie findet die öffentliche Wiedergabe über Satellit nur in dem Mitgliedstaat statt, in dem die Signale eingegeben werden. Dieses durch § 20a I UrhG in das deutsche Recht umgesetzte Sendelandprinzip beschreibt weder die internationale Zuständigkeit, noch stellt es eine Kollisionsnorm zur Anwendbarkeit des materiellen Rechts dar. Vielmehr kanalisiert es das Senderecht durch eine materiell-rechtliche Definition der entscheidenden Handlung auf eine einzige Rechtsordnung (vgl. Gloy-Loschelder-Erdmann-Ahrens, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl., § 68 Rz. 26; MünchKomm-Drexl, 5. Aufl., Internationales Immaterialgüterrecht Rz. 124).
[10]Die Regelung des Art. 1 II der Satelliten- und Kabelrichtlinie ist zudem allein auf das materielle nationale Urheberrecht beschränkt und daher auf die hier geltend gemachte Verletzung von Markenrechten nicht anzuwenden. Die Richtlinie erfasst bereits nach ihrer Überschrift nur das Urheberrecht und die Leistungsschutzrechte. Art. 1 II der Richtlinie beschränkt den Anwendungsbereich des Sendelandprinzips zudem ausdrücklich auf die Zwecke der Richtlinie. Nach Erwgr. 2 und 3 der Richtlinie sollen durch die Richtlinie zwar Hindernisse im Bereich der grenzüberschreitenden Rundfunksendungen abgebaut werden. Aus den Erwgr. 5 bis 7 der Richtlinie ergibt sich aber, dass der Gefahr der Rechtsunsicherheit und das damit einhergehende Hindernis für den freien Verkehr der Programme allein aufgrund unterschiedlicher nationaler Urheberrechtsvorschriften begegnet werden soll. Wie aus Erwgr. 12 folgt, soll die Satelliten- und Kabelrichtlinie als Ergänzung zur Fernsehrichtlinie (89/552/EWG) einen einheitlichen Rechtsraum nur in Bezug auf das Urheberrecht schaffen (vgl. auch BGH, Urt. vom 7.11.2002 – I ZR 175/00 (IPRspr. 2002 Nr. 125), BGHZ 152, 317, 325 f.).
[11](2) Der Zweck der Satelliten- und Kabelrichtlinie spricht ebenfalls gegen eine Erstreckung des Sendelandprinzips in entspr. Anwendung auf das Markenrecht. Eine vergleichbare Interessenlage besteht nicht. Eine solche lässt sich insbesondere nicht aus Erwgr. 14 der Richtlinie herleiten, wonach die die grenzüberschreitende Programmverbreitung über Satelliten behindernde Rechtsunsicherheit durch eine Regelung auf Gemeinschaftsebene beseitigt werden soll. Im Bereich des hier in Rede stehenden nationalen Markenrechts fehlt es an der Gefahr, dass der Rechteinhaber seine Markenrechte in allen Mitgliedstaaten geltend macht, in denen die Satellitensendung empfangen werden kann, da der Schutz der inländischen Marke aufgrund des Territorialprinzips auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkt ist (vgl. HOTEL MARITIME aaO). Anders als das Urheberrecht ist das Markenrecht durch die Markenrechtsrichtlinie (2008/95/EG) zudem gemeinschaftsweit harmonisiert, sodass die Problematik voneinander abweichender nationaler Vorschriften nicht einmal dann besteht, wenn ein Zeichen in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgrund mehrfacher Eintragung oder Verkehrsgeltung als Marke Schutz beanspruchen kann.
[12]Soweit die Revision geltend macht, eine der urheberrechtlichen Problematik vergleichbare Interessenlage ergebe sich daraus, dass der Titel und die über Satellit ausgestrahlte Sendung, der Urheberrechtsschutz zukomme, untrennbar miteinander verbunden seien, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn im Streitfall stützt sich die Klage gerade nicht auf einen Schutz eines Titels, sondern allein auf den Schutz der eingetragenen Marken.
[13]Ebenso macht die Revision erfolglos geltend, dass die Anwendung des Sendelandprinzips zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit zwingend geboten sei, um der Gefahr zu begegnen, dass im Fall eines auf Markenrecht gestützten Verbots die Aussendung der technisch nicht auf das Gebiet eines Mitgliedstaats zu beschränkenden europäischen Satellitensendung unmöglich würde. Ob und in welchem Maße ein derartiges Verbot ausgesprochen wird, ist keine Frage der internationalen Zuständigkeit, sondern beurteilt sich nach den Regeln des anzuwendenden Rechts sowie des Bestehens und der Reichweite eines materiell-rechtlichen Unterlassungsanspruchs [vgl. dazu unten unter II. 3. b)].
[14](3) Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen hinsichtlich der Auslegung der Satelliten- und Kabelrichtlinie keine vernünftigen Zweifel. Dementsprechend ist auch keine Vorlage an den EuGH veranlasst (vgl. EuGH, Urt. vom 6.10.1982 – Cilfit u.a.: Srl CILFIT und Lanificio di Gavardo SpA ./. Ministero della Sanità, Rs C-283/81, Slg. 1982, 03415 = NJW 1983, 1257 Rz. 16) ...
[15]3. Die Revision hat jedoch Erfolg, weil die bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um eine relevante Verletzungshandlung im Inland anzunehmen.
[16]a) Nach dem im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzip richtet sich der Schutz der inländischen Kennzeichen der Kl. nach dem Recht des Schutzlands und damit nach deutschem Recht (HOTEL MARITIME aaO; BGH, Urt. vom 28.6.2007 – I ZR 49/04 (IPRspr 2007-107), BGHZ 173, 57 Rz. 26; Büscher-Dittmer-Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, 2. Aufl., § 14 MarkenG Rz. 67, je m.w.N.). Aufgrund des Territorialitätsprinzips ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 II, V MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist nach § 14 III Nrn. 2, 3 MarkenG regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden (HOTEL MARITIME aaO m.w.N.).
[17]b) Allerdings ist nicht jede Kennzeichenbenutzung im Inland dem Schutz von Kennzeichen nach der nationalen Rechtsordnung unterworfen. Ob eine relevante Verletzungshandlung im Inland vorliegt, bedarf dann besonderer Feststellungen, wenn das dem Inanspruchgenommenen vorgeworfene Verhalten seinen Schwerpunkt im Ausland hat. Anderenfalls droht die Gefahr, dass es – im Widerspruch zur Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV – zu einer uferlosen Ausdehnung des Schutzes nationaler Kennzeichenrechte und zu einer unangemessenen Beschränkung der wirtschaftlichen Entfaltung ausländischer Unternehmen kommen kann (vgl. HOTEL MARITIME aaO m.w.N.).
[18]Der Senat hat deshalb entschieden, dass die Anwendung des nationalen Kennzeichenrechts auf Kennzeichenbenutzungen im Internet nicht dazu führen darf, dass jedes im Inland abrufbare Angebot ausländischer Dienstleistungen bei Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche auslöst. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug (commercial effect) aufweist (HOTEL MARITIME aaO 433; vgl. auch Ingerl-Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Einl. Rz. 59; Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Einl. H Rz. 40). Dabei ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, bei der auf der einen Seite zu berücksichtigen ist, wie groß die Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers sind (HOTEL MARITIME aaO 433). Auf der anderen Seite ist maßgebend, ob und inwieweit die Rechtsverletzung sich als unvermeidbare Begleiterscheinung technischer oder organisatorischer Sachverhalte darstellt, auf die der Inanspruchgenommene keinen Einfluss hat, oder ob dieser etwa – zum Beispiel durch die Schaffung von Bestellmöglichkeiten aus dem Inland oder die Lieferung auch ins Inland – zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit profitiert (vgl. Ingerl-Rohnke aaO 59 f.) und die Beeinträchtigung des Zeicheninhabers dadurch nicht nur unwesentlich ist (HOTEL MARITIME aaO; Fezer aaO Rz. 48). Diese Grundsätze sind nicht auf Kennzeichenbenutzungen im Internet beschränkt, sondern gelten auch für entsprechende Sachverhalte, bei denen – wie im Streitfall – ein im Ausland vorgenommenes Verhalten Auswirkungen auf inländische Schutzrechte hat.
[19]c) Das Berufungsgericht hat ein markenrechtlich relevantes Handeln in Bezug auf inländische Marken unter Bezugnahme auf die Feststellung des LG bejaht, wonach die Ausstrahlung der italienischen Fernsehprogramme nach dem eigenen Vortrag der Bekl. zu 1) darauf gerichtet ist, das Verständnis und die Kenntnis der italienischen Kultur und Sprache in der Welt zu fördern. Diese Feststellung allein reicht jedoch für die Annahme eines hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezugs nach den dargelegten Grundsätzen nicht aus. Erforderlich ist darüber hinaus eine Gesamtabwägung der Interessen der Parteien, in die neben dem Gewicht der Auswirkungen der Kennzeichenbenutzung auf die inländischen wirtschaftlichen Interessen des Zeicheninhabers auch einfließen muss, inwieweit es den Bekl. möglich und zumutbar war, Rechtsverletzungen im Inland zu vermeiden. Die Bekl. haben dazu vorgetragen, dass die Satelliten Eutelsat und ASTRA das Abstrahlungsgebiet eines Fernsehprogramms nicht auf einen Mitgliedstaat beschränken könnten, sondern die über diese Satelliten verbreiteten Fernsehprogramme immer in mehreren Mitgliedstaaten empfangbar seien. Eine europäische Satellitensendung werde unmöglich, wenn ihr Titel auch nur in einem Mitgliedstaat dort bestehende Kennzeichenrechte verletze.
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