Bei der Auslegung von § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ist die Parallele zur allgemeineren Regelung des § 32 ZPO zu berücksichtigen, nach der für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Eine Zuwiderhandlung im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG ist sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist.
Der Erfolgsort liegt im Fall von Wettbewerbsverletzungen im Internet im Inland, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. [LS der Redaktion]
Der Kläger ist ein Fachverband, in dem Hersteller von Eindrehpapieren und -filtern für Zigaretten zusammengeschlossen sind. Entsprechend seiner Satzung nimmt er die kollektiven gewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahr. Einige seiner Mitglieder sind auf dem deutschen Markt tätig. Die in Deutschland ansässige Beklagte zu 1 vertreibt weltweit und auch in Deutschland Raucherbedarfsartikel an Groß- und Einzelhändler. Ihr wichtigstes Produkt ist Eindrehpapier für Zigaretten mit der Bezeichnung "R.". Klickte der Internetnutzer im Jahr 2018 im Internetauftritt der Beklagten zu 1 "www.xxx.com" die Kachel mit der Bezeichnung "R. " an, wurde er auf die Internetseite "www.xxx.com" weitergeleitet, auf der der Instagram-Account "r.xxx7" verlinkt war. Diesen Instagram-Account betreibt der in den Vereinigten Staaten von Amerika wohnhafte Beklagte zu 2, der damals Geschäftsführer der Beklagten zu 1 war. Er veröffentlichte im Jahr 2018 dort - und auch auf dem Instagram-Account "r.xxx" - ein englischsprachiges Video.
Der Kläger beanstandet die in dem Video enthaltenen Aussagen über die Zigaretten-Eindrehpapiere anderer Hersteller. Nach einem Verfahren der einstweiligen Verfügung (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 204) hat der Kläger die Beklagten auch in der Hauptsache unter Bezugnahme auf die konkrete Verletzungsform auf Unterlassung dieser Aussagen in englischer und deutscher Sprache in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
[6] ... [7] B. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat mit Blick auf die Hauptsache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (dazu B I) und begründet (dazu B II). Lediglich die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist geringfügig zu ändern (dazu B III).
[8] I. Die Klage ist zulässig. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die deutschen Gerichte international zuständig sind (dazu B I 1) und der Kläger prozessführungsbefugt ist (dazu B I 2).
[9] 1. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. März 2023 -
[10] a) Soweit keine vorrangigen Bestimmungen über die internationale Zuständigkeit bestehen, regeln die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 -
[11] Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG ist für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Bei der Auslegung der Vorschrift ist die Parallele zur allgemeineren Regelung des § 32 ZPO zu berücksichtigen, nach der für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist (vgl. OLG Köln, GRUR 1978, 658; Feddersen in Köhler/Bornkamm/ Feddersen, UWG, 41. Aufl., § 14 Rn. 15). Unter Übertragung der zu § 32 ZPO ergangenen Rechtsprechung ist eine Zuwiderhandlung im Sinn von § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG sowohl am Handlungsort als auch am Erfolgsort begangen, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen oder in das Rechtsgut eingegriffen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2016 -
[12] b) Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt.
[13] aa) ... [14] bb) ... [15] cc) ... [16] 2. ... [17] a) ... [18] b) ... [20] c) ...[21] d) ... [22] aa) ... [23] bb) ... [26] dd) ... [28] II. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 2 UWG zu.
[29] 1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass sich der Anspruch nach deutschem Sachrecht beurteilt.
[30] a) Das Sachrecht, nach dem außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerbsverhalten zu beurteilen sind, bestimmt sich nach Art. 6 Abs. 1 und 2 der VO (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Nach Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO ist das Recht des Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt worden sind oder wahrscheinlich beeinträchtigt werden. Beeinträchtigt ein unlauteres Wettbewerbsverhalten ausschließlich die Interessen eines bestimmten Wettbewerbers, ist nach Art. 6 Abs. 2 Rom-II-VO hingegen die allgemeine Kollisionsnorm des Art. 4 Rom-II-VO anwendbar.
[31] b) ...