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Verfahrensgang

LG Hamburg, Urt. vom 16.09.2022 – 310 O 443/20, IPRspr 2022-29
LG Hamburg, Beschl. vom 10.11.2022 – 310 O 443/20
OLG Hamburg, Urt. vom 07.03.2024 – 5 U 101/22, IPRspr 2024-117
BGH, Urt. vom 05.12.2024 – I ZR 50/24, IPRspr 2024-271

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Allgemeiner Gerichtsstand
Immaterialgüterrecht (ab 2020) → Urheberrecht

Leitsatz

Hat die Beklagte ihren Sitz in Deutschland, so ist gem. Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 EuGVVO ein inländisches Gericht international zuständig. Macht die Klägerin die Verletzung inländischer Schutzrechte geltend, so ist gem. Art. 8 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 4; EuGVVO 1215/2012 Art. 63
Rom II-VO 864/2007 Art. 8
UrhG § 97
ZPO § 32; ZPO § 513

Sachverhalt

Die Klägerin macht gegen die in Garbsen ansässige Beklagte Unterlassungs- und Folgeansprüche wegen der Nutzung von insgesamt 318 Lichtbildern im Internet geltend.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

[3]1. Das Landgericht Hamburg hat die vorliegende Klage zutreffend vollen Umfangs abgewiesen.

[4]a. Allerdings ist die vorliegende Klage zulässig.

[5]aa. Wie vom Landgericht Hamburg angenommen, besteht eine internationale Zuständigkeit der Gerichte in Hamburg. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat, nämlich konkret in Garbsen, kann sie gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO oder Brüssel Ia-​Verordnung) vor deutschen Gerichten verklagt werden. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg steht gemäß § 513 Abs. 2 ZPO nicht mehr zur Überprüfung, ist indes gemäß § 32 ZPO ebenfalls gegeben. Insoweit wird ergänzend auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

[6]bb. ... cc. ... b. Wie das Landgericht Hamburg in dem angefochtenen Urteil, auf das insoweit vollen Umfangs Bezug genommen wird, im Einzelnen und überzeugend ausgeführt hat, stehen der Klägerin wegen der Nutzung der streitgegenständlichen Fotografien keine Unterlassungsansprüche gemäß § 97 Abs. 1 UrhG und keine darauf bezogenen Auskunfts-​, Schadensersatz- und Abmahnkostenersatzansprüche gegen die Beklagte zu.

[7]aa. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.07.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-​Verordnung) ist, wie vom Landgericht Hamburg in der angefochtenen Entscheidung angenommen, im vorliegenden Fall, der außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zum Gegenstand hat, deutsches Recht anzuwenden, weil die Klägerin die Verletzung inländischer Schutzrechte geltend macht (vgl. BGH GRUR 2018, 178, 180 Rn. 13 – Vorschaubilder III (IPRspr 2017-215); EuGH GRUR 2012, 1245, 1247 Rn. 31 – Football Dataco Ltd. u.a.). Das Urheberrecht an Lichtbildwerken bzw. das verwandte Schutzrecht an Lichtbildern ist nicht Gegenstand unmittelbar wirkender Rechtsakte der Europäischen Union, sondern wird – nach Maßgabe der einschlägigen Richtlinien der Europäischen Union – durch das nationale Recht geregelt.

[8]bb. ...

Fundstellen

Volltext

Link, Landesrecht Hamburg

Bericht

Grupe, GRURPrax, 2024, 824

nur Leitsatz

CR, 2025, 266

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2024-117

Lizenz

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