Der Prozessführungsbefugnis einer im Ausland (hier: US-Bundesstaat Kalifornien) ansässigen Website-Betreiberin für Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte steht es nicht entgegen, wenn ein United States District Court zur Vollstreckung eines gegen die Klägerin erwirkten Urteils einen Zwangsverwalter bestellt hat, der sämtliche urheberrechtliche Ansprüche der Klägerin pfänden und verwerten soll.
Sind Gegenstand der Klage der in Kalifornien ansässigen Klägerin allein Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien, für die im Inland urheberrechtlicher Schutz beansprucht wird, ist gemäß Art. 8 I Rom-II-VO deutsches Urheberrecht anzuwenden. [LS der Redaktion]
Die in Kalifornien geschäftsansässige Kl. bietet auf ihrer Internetseite Fotografien an; die Bekl. betreibt ein Internetportal, auf dem sie u.a. die kostenfreie Durchführung einer Bilderrecherche anhand von Suchbegriffen ermöglicht. Für die Bilderrecherche greift die Bekl. auf den Internetsuchdienst der Google. Inc. zurück. Bei Eingabe der Suchbegriffe „A. C. “ und „Al. L. “ in die Suchmaske der Bekl. wurden im Juni 2009 verkleinerte, von der Bildersuchmaschine Google aufgefundene Aktfotografien als Vorschaubilder angezeigt. Die Kl. mahnte die Bekl. im Juni 2009 ab. Die Bekl. sperrte daraufhin die Suchbegriffe, ohne eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Kl. hat beantragt, die Bekl. unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, die Fotografien in der Bundesrepublik Deutschland öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen. Ferner hat sie die Bekl. im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihre Klageanträge weiter u. beantragt hilfsweise Leistung an den durch Entscheidung des United States District Court, Central District of California, Western Division, vom 24.2.2017 eingesetzten „receiver“, Rechtsanwalt D. J. P. , P. & P. , zu erbringen.
[11] B. ... Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind, weil die Bekl. für etwaige Verletzungen des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen Wiedergabe der Fotografien nicht haftet.
[12] I. Die Kl. ist befugt, die Klageansprüche gerichtlich geltend zu machen. Ihrer Prozessführungsbefugnis steht nicht entgegen, dass der United States District Court, Central District of California, Western Division, mit order vom 24.2.2017 zur Vollstreckung eines gegen die Kl. erwirkten Urteils einen Zwangsverwalter (receiver) bestellt hat, der sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche der Kl. pfänden und verwerten soll. Die Bekl. hat nicht dargelegt, dass der Zwangsverwalter nach der order des US-amerikanischen Gerichts ermächtigt ist, auch die von der Kl. im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche wegen einer Verletzung von in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechten an den Fotografien zu pfänden und zu verwerten. Der von der Bekl. vorgelegten order vom 24.2.2017 ist dies nicht zu entnehmen. Im Übrigen bliebe die Prozessführungsbefugnis der Kl. selbst bei einer Pfändung und Überweisung dieser Ansprüche bestehen. Wird eine streitbefangene Forderung rechtsgeschäftlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung auf einen Dritten übertragen, so hat dies gemäß § 265 II 1 ZPO auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsvorgänger behält weiter seine Prozessführungsbefugnis und darf den Rechtsstreit als Partei im eigenen Namen in sog. Prozessstandschaft weiterführen (vgl. BGH, Urt. vom 12.3.1986 – VIII ZR 64/85, NJW 1986, 3206, 3207 m.w.N.; Urt. vom 25.3.1991 – II ZR 13/90, BGHZ 114, 138, 141; Urt. vom 5.4.2001 – IX ZR 441/99, BGHZ 147, 225, 229).
[13] II. Die von der Kl. geltend gemachten Ansprüche sind nach deutschem Recht zu beurteilen. Nach Art. 8 I Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staats anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.; vgl. Urt. vom 24.9.2014 – I ZR 35/11 (IPRspr 2014-52), GRUR 2015, 264 Rz. 24 = WRP 2015, 347 [Hi Hotel II]; Urt. vom 21.4.2016 – I ZR 43/14 (IPRspr 2016-51), GRUR 2016, 1048 Rz. 24 = WRP 2016, 1114 [An Evening with Marlene Dietrich], jew. m.w.N.). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die die Kl. im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.
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