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Verfahrensgang

LG Aachen, Urt. vom 07.10.2021 – 1 O 601/20
OLG Köln, Urt. vom 02.03.2023 – 18 U 188/21, IPRspr 2023-281

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand
Allgemeine Lehren → Rechtswahl
Verfahren → Zustellung
Vertragliche Schuldverhältnisse → Verbraucherrecht

Leitsatz

Aus Art. 67 Abs. 1 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24.1.2020 ergibt sich, dass die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO unbeschadet des in der Zwischenzeit vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union Anwendung auf gerichtliche Verfahren anwendbar sind, die vor dem Ablauf der - gemäß Art. 2 lit. e), Art. 126 am 31.12.2020 endenden - Übergangszeit eingeleitet worden sind.              

Der Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft ist als Verbrauchergeschäft anzusehen, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen. Bei einer privaten Vermögensanlage ist unerheblich, woher das Geld stammt und wie hoch die Anlage ist. Eine gezeichnete Genussrechtsbeteiligung kann danach als Verbrauchergeschäft i.S.d. Art. 17 Abs. 1 EuGVVO anzusehen sein.

Nach Art. 10 lit. a) HZÜ ist die unmittelbare Übersendung gerichtlicher Schriftstücke an im Ausland befindliche Personen zulässig, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat.

Für die Wirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel ist gemäß Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF das Recht maßgebend, das nach der Klausel angewendet werden soll. Nach österreichischem Recht reicht die Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

ABGB (Österr.) § 864a; ABGB (Österr.) § 1000; ABGB (Österr.) § 1333; ABGB (Österr.) § 1334
BGB § 305c
BrexitAbk Art. 2; BrexitAbk Art. 67; BrexitAbk Art. 68; BrexitAbk Art. 126
EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 27 ff.; EGBGB Art. 29; EGBGB Art. 31; EGBGB Art. 32; EGBGB Art. 35
EuGVVO 1215/2012 Art. 1; EuGVVO 1215/2012 Art. 4; EuGVVO 1215/2012 Art. 7; EuGVVO 1215/2012 Art. 17; EuGVVO 1215/2012 Art. 18; EuGVVO 1215/2012 Art. 19; EuGVVO 1215/2012 Art. 24; EuGVVO 1215/2012 Art. 66
EUGVVO 44/2001 Art. 17
EVÜ Art. 5
GrübFordZustVerbG Art. 1
HZÜ Art. 10; HZÜ Art. 24 f.
HZÜAG § 6
KSchG (Österr.) § 13a
RechtsverkAbk D-UK/Irl Art. 6
Rom I-VO 593/2008 Art. 6; Rom I-VO 593/2008 Art. 28
StPO § 37
WVRK Art. 4; WVRK Art. 21
ZPO § 183; ZPO § 529
ZustRG Art. 1

Sachverhalt

[Siehe auch die Entscheidungen des OLG Köln gleichen Datums – 18 U 189/21 (IPRspr 2023-282) und 18 U 2/21 (IPRspr 2023-323).]


Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine englische Limited mit Sitz in B., im Zusammenhang mit einer Genussrechtsbeteiligung auf Rückzahlung der getätigten Einlage sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Die Klägerin zeichnete im Mai 2006 eine Genussrechtsbeteiligung an der F. Vermögensanlagen AG (im Folgenden: F.) mit Sitz in Wien. Im Mai 2007 erklärte die Klägerin ihre Zustimmung zur Neufassung der Genussrechtsbedingungen ("Q. Global High Yield Fund 425"; im Folgenden: GRB) und den Emittentenwechsel von der F. auf deren Rechtsnachfolgerin, die Q. Investments AG mit Sitz in Wien. § 13 Nr. 1 GRB sah die ausschließliche Geltung des Rechts der Republik Österreich vor. Rechtsnachfolgerin der Q. Investments AG wurde im Jahr 2013 die ebenfalls in der Republik Österreich ansässige Q. Investments GmbH, die mit Wirkung zum 31.12. 2018 grenzüberschreitend auf die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte verschmolzen wurde.

Die Klägerin, die die Genussrechte zum 31.12.2017 ordentlich gekündigt hat, begehrt von der Beklagten, deren Rechtsvorgängerin die Kündigung bestätigt hat, im Wesentlichen die Rückzahlung der getätigten Einlage sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Hilfsweise beansprucht sie im Wege der Stufenklage die Abrechnung ihrer Genussrechtsbeteiligung und die Auszahlung des abgerechneten Auseinandersetzungsguthabens. Das Landgericht hat dem Klageantrag teilweise entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hiergegen richten sich die wechselseitig eingelegten Berufungen der Parteien. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in leicht reduzierter Höhe weiter. Die Beklagte beantragt, das (anscheinend) am 7.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az. 1 O 601/20 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]1. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Die Berufung der Beklagten bleibt - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Zinsen - ohne Erfolg (dazu a), während die Berufung der Klägerin begründet ist (dazu b).

[3]a) Die Berufung der Beklagten ist weitgehend unbegründet.

[4]aa) Die Berufung hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil es an einer wirksamen Verkündung des angefochtenen Urteils fehlt …

[5]bb) Das Landgericht ist ferner mit Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2021 - 18 U 208/20, sub II.1.a. der Gründe, n.v.).

[6]aaa) (1) Die - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 263/00 (IPRspr. 2001 Nr. 153) -​, BGHZ 149, 120, 125; vom 28. November 2002 - III ZR 102/02 (IPRspr. 2002 Nr. 157) -​, BGHZ 153, 82, 84 ff.; und vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 (IPRspr 2010-49b) -​, BGHZ 184, 365 Rn. 17; jeweils m.w.N.) - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die im Juli 2017 erhobene Klage ist gegeben. Sie folgt aus Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der seit dem 9. Januar 2013 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. EU Nr. L 351 S. 1 vom 20. Dezember 2012; im Folgenden: EuGVVO), die gemäß ihrem Art. 66 Abs. 1 solche Verfahren erfasst, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind.

[7](a) Die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO finden unbeschadet des in der Zwischenzeit vollzogenen Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union vorliegend Anwendung. Dies ergibt sich aus Art. 67 Abs. 1 lit. a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 29 S. 7 ff. vom 31. Januar 2020; im Folgenden: Austrittsabkommen bzw. AA). Danach sind unter den dort aufgestellten und vorliegend erfüllten Voraussetzungen die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO auf gerichtliche Verfahren anwendbar, die vor dem Ablauf der - gemäß Art. 2 lit. e), Art. 126 AA am 31. Dezember 2020 endenden - Übergangszeit eingeleitet worden sind (vgl. im Einzelnen Wagner, IPRax 2021, 1, 6; Dickinson, IPRax 2021, 213, 219). Das ist hier der Fall.

[8](b) Ferner ist der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet, denn der Streitgegenstand der Klage, auf den in diesem Zusammenhang maßgeblich abzustellen ist (vgl. nur EuGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - Rs. C-​266/01- TIARD SA, Slg. I-​4881, 4895 Rn. 42), betrifft - was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt - eine Zivil- und Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO.

[9](c) Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt sich vorliegend aus dem für Verbrauchersachen vorgesehenen Gerichtsstand der Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO (ebenso OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 66/20 -​, juris Rn. 13 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -​, sub II.2.e der Gründe, n.v.; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -​, sub II.B.1.a der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -​, sub II. der Gründe, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 (IPRspr 2021-325) -​, juris Rn. 39 ff.; ferner Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 (IPRspr 2021-249) -​, WM 2021, 1940 = juris Rn. 31 ff.).

[10]Nach diesen Vorschriften kann ein Verbraucher, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht den anderen Vertragspartner in Anspruch nehmen (Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO). Die Anwendung dieser Vorschriften setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden ein Vertrag tatsächlich geschlossen wurde. Bei der gebotenen autonomen Auslegung dieser Voraussetzung ist zu berücksichtigen, dass Art. 17 Abs. 1 EuGVVO eng auszulegen ist. Die Vorschrift beinhaltet eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art. 4 Abs. 1 EuGVVO, nach der die Gerichte im Mitgliedstaat des Beklagtenwohnsitzes zuständig sind, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. EuGH, Urteile vom 6. September 2012 - Rs. C-​190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 26 f.; und vom 28. Januar 2015 - Rs. C-​375/13 - Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 28). Außerdem kann mit dem Erfordernis eines tatsächlichen Vertragsschlusses die Vorhersehbarkeit des Gerichtsstandes sichergestellt werden, die ausweislich ihres 15. Erwägungsgrundes zu den Zielen der EuGVVO zählt.

[11]Nach dieser Maßgabe hat das Landgericht sowohl die Verbrauchereigenschaft der Klägerin als auch die Voraussetzungen einer Verbrauchersache im Sinne von Art. 17 EuGVVO zutreffend bejaht.

[12](aa) Dies gilt zunächst für die Annahme, dass es sich bei der Klägerin um eine Verbraucherin im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO handle.

[13]Dabei ist der Verbraucherbegriff eng auszulegen, so dass für die Frage, ob eine Person als Verbraucher gehandelt hat, maßgeblich die Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht ihre subjektive Stellung ist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-​498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-​500/18 -​, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 47; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - X ARZ 124/20 (IPRspr 2020-321) -​, WM 2021, 40 Rn. 25). Die Zuständigkeit ist bei Verbrauchersachen auf Verträge beschränkt, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - Rs. C-​498/16 - Schrems/Facebook, NJW 2018, 1003 Rn. 30; EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-​500/18 -​, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 48; BGH a.a.O.). Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass der Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft als Verbrauchergeschäft anzusehen ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen (EuGH, Urteil vom 15. April 2010 - Rs. C-​215/08 -​, Friz ./. von der Heyden, WM 2010, 882 Rn. 25 ff.). Bei einer privaten Vermögensanlage ist unerheblich, woher das Geld stammt und wie hoch die Anlage ist (EuGH, Urteil vom 2. April 2020 - Rs. C-​500/18 -​, AU ./. Reliantco Investments, WM 2020, 870 Rn. 53 f.; BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2017 IX ZR 73/16 -​, juris Rn. 18 f. und vom 20. Oktober 2 020 - X ARZ 124/20 (IPRspr 2020-321) -​, WM 2021, 40 Rn. 26).

[14]Vor diesem Hintergrund ist die durch die Klägerin gezeichnete Genussrechtsbeteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Verbrauchergeschäft anzusehen. Die entsprechende Feststellung durch das Landgericht, zu der sich die Berufung nicht verhält, ist nicht zu beanstanden und vom Senat zugrunde zu legen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Zeichnung der Genussrechtsbeteiligung zu einem Zweck gehandelt haben könnte, der zumindest teilweise ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden von der Beklagten auch mit der Berufung nicht geltend gemacht. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, sie habe mit der Klägerin keinen Vertrag abgeschlossen. Denn bei der Prüfung der für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO erheblichen Fragen des Vertragsschlusses und der räumlichen Verknüpfung ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses - hier die Zeichnung der Genussrechtsbeteiligung an der Rechtsvorgängerin der Beklagten - abzustellen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26. November 2008 - 7 U 251/07 (IPRspr 2008-138) -​, NJW-​RR 2009, 645; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -​, sub II.B.1 a.bb.bbb der Gründe, n.v.; OLG München, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 27 U 261/21 -​, sub II.1 der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -​, sub II. der Gründe, n.v. ; Dörner, in: Saenger, ZPO, 9. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 12; Gottwald, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., Brüssel Ia-​VO Art. 17 Rn. 9; Nordmeier, in: Thomas/Putzo, ZPO, 43. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 11; Paulus, in: Geimer/Schütze, IRV, Stand: 52. EL [Stand: September 2016], Nr. 538, Art. 17 Rn. 20, 72; Schlosser, in: Schlosser/Hess, EuZPR, 5. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 3; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 7b; Seibl, IPRax 2011, 234, 236). Eine andere Sichtweise für den (hier gegebenen) Fall der Rechtsnachfolge auf der Seite des Vertragspartners des Verbrauchers, unterliefe wegen der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Vorhersehbarkeit des Verbrauchergerichtsstands den von der Regelung bezweckten Schutz der schwächeren und daher für schutzbedürftig befundenen Vertragspartei (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2017 - IX ZR 67/16 (IPRspr 2017-252) -​, WM 2017, 565 Rn. 53; OLG Celle, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 9 U 66/20 -​, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 27 U 261/21 -​, sub II.1 der Gründe, n.v.).

[15](bb) Daher kann die Beklagte auch nicht - wie in erster Instanz auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 7. Mai 2021 (Bl. 203 eA-​LG) geschehen - einwenden, weder sie noch ihre Rechtsvorgängerinnen - die Q. Investments AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die Q. Investments GmbH, - hätten sich zielgerichtet mit ihrer operativen Tätigkeit an den deutschen Markt gewandt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 (IPRspr 2021-325) -​, juris Rn. 45; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -​, sub II.B.1 a.bb bbb der Gründe, n.v.). Vertragspartnerin der Klägerin war nur die F. Vermögensanlagen AG, mithin keine der von der Beklagten genannten Gesellschaften. Dass die gewerbliche Tätigkeit der F. als Emittentin der streitgegenständlichen Genussrechtsbeteiligung bei Vertragsschluss mit der Klägerin nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet war, macht auch die Berufung nicht geltend. Gegen eine solche Annahme spricht neben der Firmenbezeichnung F. (= Deutsche A.) der - dem Senat auch aus anderen Verfahren (18 U 199/21) bekannte - Umstand, dass die F. auf dem Zeichnungsschein eine c/o-​Anschrift der "Anlegerverwaltung Deutschland" in Stuttgart angegeben hat (vgl. OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -​, sub II. der Gründe, n.v.). Schließlich spricht auch der Umstand, dass - gerichtsbekannt - in mehreren ähnlich gelagerten Rechtstreitigkeiten deutsche Anleger die Beklagte vor deutschen Gerichten in Anspruch nehmen, für eine wirtschaftliche Ausrichtung der gewerblichen Tätigkeit der F. (auch) auf den deutschen Kapitalmarkt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -​, sub II.II.2.c der Gründe, n.v.).

[16](2) Ferner steht der in § 13 Nr. 2 GRB vereinbarte Gerichtsstand am "Sitz der Gesellschaft" der Klage vor deutschen Gerichten nicht entgegen. Denn der - unterstellt wirksam vereinbarte - Gerichtsstand ist kein ausschließlicher. Dies ergibt sich aus Satz 2 des § 13 Nr. 2 GRB, der ausdrücklich vorsieht, dass "Die Gerichtsstandsvereinbarung ... nicht das Recht eines Genussrechtsinhabers [beschränkt], Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen". Ein solcher Vorbehalt war gemäß Art. 17 Nr. 2 EuGVVO aF (jetzt Art. 19 Nr. 2 EuGVVO) nur für eine Gerichtsstandsvereinbarung im Rahmen eines Verbrauchervertrages auch zwingend geboten, was wiederum impliziert, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten selbst davon ausgegangen ist, dass die Anleger Verbraucher sein würden. Es wird mithin allenfalls das dem Genussrechtsinhaber eingeräumte Wahlrecht um einen zusätzlichen Gerichtsstand erweitert (ebenso OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -​, sub II.B.1.a.bb.ddd der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 5 U 96/20 -​, sub II. der Gründe, n.v.; OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 (IPRspr 2021-325) -​, juris Rn. 46; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 (IPRspr 2021-249) -​, WM 2021, 1940 = juris Rn. 34). In diesem Zusammenhang kann dahin stehen, ob die Beklagte sich überhaupt auf ihren aktuellen Sitz (in B.) berufen kann oder ob sie sich an dem bei Vertragsschluss aktuellen Sitz ihrer Rechtsvorgängerin (in Wien) festhalten lassen muss. Ohnedies übersieht die Beklagte, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung mit dem von ihr reklamierten Inhalt der in Art. 19 EuGVVO getroffenen Regelung zuwider liefe (OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -​, sub II.2.e der Gründe, n.v.).

[17](3) Schließlich liegt entgegen der bekanntlich von der Beklagten vertretenen Auffassung eine innergesellschaftliche Streitigkeit, die eine ausschließliche Zuständigkeit gemäß Art. 24 Nr. 2 EuGVVO begründen könnte, nicht vor.

[18]Wie sich aus § 9 GRB ergibt, hat es sich bei der Genussrechtsbeteiligung, auf deren Kündigung die vorliegende Klage gestützt ist, gerade nicht um eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung gehandelt (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -​, sub II.II.2.c der Gründe, n.v.; OLG Naumburg, Urteil vom 10. November 2021 - 5 U 85/21, sub II. der Gründe, n.v.). Ohnedies ist die Beklagte eine Erklärung schuldig geblieben, wie die Klägerin durch die zum 31. Dezember 2018 wirksam gewordene Verschmelzung Aktien an der Beklagten erworben haben soll, nachdem die von der Klägerin erklärte (und von der Beklagten akzeptierte) ordentliche Kündigung der Genussrechtsbeteiligung bereits zum 31. Dezember 2017 wirksam geworden war.

[19]bbb) Das Landgericht ist auch - was die Berufung nicht in Abrede stellt - zutreffend vom Vorliegen eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien ausgegangen.

[20](1) (a) Die im November 2020 eingegangene Klageschrift ist der Beklagten - wie im Januar/Februar 2021 verfügt - per Einschreiben mit Rückschein (Bl. 186 ff. eA-​LG) und somit nach § 183 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 6 des deutsch-​britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 (RGBl. II S. 623) ordnungsgemäß zugestellt worden.

[21](aa) Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 13. November 2007 (ABl. EU Nr. L 234 S. 79 vom 10. Dezember 2007) finden vorliegend keine Anwendung, weil die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte erst im Frühjahr 2021 und somit nach Ablauf des Übergangszeitraums veranlasst worden ist (vgl. Art. 68 lit. a, Art. 126 AA).

[22](bb) Nach Art. 6 des deutsch-​britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 können Schriftstücke (auch) durch die Post übermittelt werden, wenn diese Art der Übermittlung nach dem Recht des Landes gestattet ist, in dem das Schriftstück ausgestellt ist. Das ist hier gemäß § 183 Abs. 2 ZPO der Fall (vgl. Gottwald, in: Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 8.165; Häublein/Müller, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., § 183 Rn. 10; Heidrich, EuZW 2005, 743, 746).

[23](cc) Auch unter Berücksichtigung der Regelungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. 197  II S. 1425 ff.; im Folgenden: Haager Zustellungsübereinkommen bzw. HZÜ) ergibt sich keine andere Beurteilung. Dies ändert nichts daran, dass jedenfalls (ausgehende) Zustellungen im Vereinigten Königreich zulässig sind.

[24](aaa) Dabei kann offen bleiben, ob der Heranziehung der Regelungen des Haager Zustellungsübereinkommens vorliegend nicht bereits Artt. 24 f. HZÜ entgegen stehen (so Rohe, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., vor §§ 183, 184 Rn. 35; ferner Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 183 Rn. 10 aE; Häublein/Müller, a.a.O.; Heidrich a.a.O. [Art. 6 des dt.-​brit. Abkommens ist lex specialis]; Rauscher, IPRax 1992, 71, 72; offen: Hau, MDR 2021, 521, 525; a.A. - allerdings ohne Befassung mit Artt. 24 f. HZÜ: OLG Frankfurt a.M., [Beschl.] vom 21. Februar 1991 - 20 W 154/90 (IPRspr. 1991 Nr. 202) -​, MDR 1991, 900).

[25](bbb) Denn auch die Regelungen des Haager Zustellungsübereinkommens stehen einer - hier in Rede stehenden - (ausgehenden) Postzustellung im Vereinigten Königreich nicht entgegen. Nach Art. 10 lit. a) HZÜ ist die unmittelbare Übersendung gerichtlicher Schriftstücke an im Ausland befindliche Personen zulässig, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt hat. Das ist hier nicht der Fall, denn das Vereinigte Königreich hat - im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland (vgl. § 6 Satz 2 des HZÜ-​Ausführungsgesetzes [BGBl. 1977 I S. 3105]) - einen solchen Widerspruch nicht erklärt.

[26]Zwar ist der durch die Bundesrepublik Deutschland erklärte Widerspruch gegen eine Zustellung nach Art. 10 HZÜ in der Rechtspraxis "allseitig" in dem Sinne ausgelegt worden, dass er auch ausgehenden Zustellungen an Adressaten im Ausland entgegen stehe (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 3 W 429/98 (IPRspr. 1999 Nr. 140) -​, Rpfleger 1999, 287 = juris Rn. 16; ferner Heidrich, EuZW 2005, 743, 746; Heß, NJW 2002, 2417, 2424; Jastrow, NJW 2002, 3382, 3383 mit Fn. 13).

[27]Doch vermag der Senat diesem Standpunkt nicht näher zu treten. Vielmehr schließt der durch einen Vertragsstaat erklärte Widerspruch Postzustellungen aus diesem Vertragsstaat in solche Vertragsstaaten, die ihrerseits keinen Widerspruch erklärt haben, nicht aus (ebenso LG Berlin, Urteil vom 27. März 2012 - 15 O 377/11 (IPRspr 2012-250) -​, ZUM-​RD 2012, 399 = juris Rn. 54 ff.; LG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2013 - 327 O 426/12 (IPRspr 2013-245) -​, ZUM-​RD 2013, 470 = juris Rn. 24 ff.; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 183 Rn. 10; ders., Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 418, 2085; Häublein/Müller, in: MünchKommZPO, 6. Aufl., § 183 Rn. 10; Marx, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl., § 183 Rn. 3; H. Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 183 Rn. 11; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl., Rn. 735; Schlosser, in: Schlosser/Hess, EuZPR, 4. Aufl., HZÜ Art. 10 Rn. 4). Der in Art. 10 HZÜ vorgesehene Widerspruchsvorbehalt ist nach dem Wortlaut der Vorschrift dem "Bestimmungsstaat" vorbehalten; es kann mithin ein Vertragsstaat von dem Widerspruchsvorbehalt nur als Bestimmungsstaat und damit in Bezug auf eingehende Postzustellungen Gebrauch machen (zutreffend LG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2013 - 327 O 426/12 (IPRspr 2013-245), ZUM-​RD 2013, 470 = juris Rn. 26). Nur insoweit lässt sich das Verständnis von Zustellungen als (vermeintlichem) Eingriff in fremde Souveränität (vgl. BT-​Drucks. 8/217 S. 46) nachvollziehen, während für ausgehende Postzustellungen in einen anderen Vertragsstaat eine solche Vorstellung fern liegt (vgl. auch Häublein/Müller; Schlosser; jeweils a.a.O.). Dem steht auch kein völkerrechtliches Gegenseitigkeitsprinzip entgegen (wie hier LG Hamburg, Urteil vom 7. Februar 2013 - 327 O 426/12 (IPRspr 2013-245) -​, ZUM-​RD 2013, 470 = juris Rn. 27; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 2085 mit Fn. 53; H. Roth a.a.O.; a.A. Gsell, EWS 2002, 115, 119; Heidrich, EuZW 2005, 743, 746; Heß, NJW 2002, 2417, 2424; Jastrow, NJW 2002, 3382, 3383 mit Fn. 13). Abgesehen davon, dass sich ein solches Prinzip dem Haager Zustellungsübereinkommen nicht entnehmen lässt (vgl. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Rn. 2085 mit Fn. 53; gegen Heß und Jastrow, jeweils a.a.O.), die einseitige Ausgestaltung des Widerspruchsvorbehalts in Art. 10 HZÜ der Annahme eines solchen Prinzips vielmehr entgegen steht (LG Hamburg a.a.O.), lässt sich hier ein Gegenseitigkeitsprinzip auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (BGBl. 1985 II S. 92 herleiten (gegen Gsell und Heidrich, jeweils a.a.O.). Denn das Wiener Übereinkommen, das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 20. August 1987 in Kraft ist (Bekanntmachung vom 26. Oktober 1987, BGBl. II S. 757), findet nach seinem Art. 4 nur auf Verträge Anwendung, die von den Staaten geschlossen werden, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Das Haager Zustellungsübereinkommen ist jedoch schon vorher geschlossen und - für die Bundesrepublik Deutschland am 26. Juni 1979 (Bekanntmachung vom 21. Juni 1979, BGBl. II S. 779) - in Kraft getreten. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 8. Februar 1999 - 3 W 429/98 (IPRspr. 1999 Nr. 140) -​, Rpfleger 1999, 287 = juris Rn. 16) zu der Auslegung des Widerspruchs gemäß [§] 6 Satz 2 HZÜ-​AusführungsG eine abweichende Auffassung vertreten hat, ist diese aufgrund der in Anlehnung an § 37 Abs. 2 StPO mit Wirkung zum 1. Juli 2002 eingeführten Vorschrift des § 183 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der Fassung von Art. 1 Nr. 2 des Zustellungsrechtsreformgesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) überholt (LG Hamburg und Geimer, jeweils a.a.O.). Dem lag das Bestreben des Gesetzgebers zugrunde, im Einklang mit dem Haager Zustellungsübereinkommen und anderen völkerrechtlichen Verträgen über Auslandszustellungen grenzüberschreitende Zustellungen zu vereinfachen und zu beschleunigen (BT-​Drucks. 14/4554 S. 23). Diesem Zweck dient auch die durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2122) erfolgte Aufnahme des Vorrangs der Zustellung nach bestehenden völkerrechtlichen Übereinkommen in § 183 Abs. 1 ZPO (jetzt § 183 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ZPO; vgl. BT-​Drucks. 16/8839 S. 19 f.). Das durchgehend dokumentierte Bestreben des deutschen Gesetzgebers, dem Anliegen des Haager Zustellungsübereinkommens und anderer völkerrechtlicher Verträge über Auslandszustellungen Rechnung zu tragen und in Umsetzung dieser Verträge die für besonders effektiv erachtete Postzustellung zu priorisieren, steht einer "allseitigen" Auslegung des Widerspruchs nach § 6 Satz 2 HZÜ-​AusführungsG entgegen. Davon geht ersichtlich auch der Gesetzgeber aus (vgl. BT-​Drucks. 20/1110 S. 24: "Der Zweck des HZÜ und anderer völkerrechtlicher Verträge über Auslandszustellungen ..., grenzüberschreitende Zustellungen zu vereinfachen und zu beschleunigen ... erlaubt es, in der nationalen Umsetzung dieser Verträge zumindest für ausgehende Ersuchen bestimmte, besonders effektive Zustellungswege zu priorisieren. Von dieser Priorisierungsbefugnis hat der deutsche Gesetzgeber bereits Gebrauch gemacht, als er der Postzustellung in § 183 Abs. 2 Satz 2 ZPO Vorrang ... eingeräumt hat.").

[28](2) Des Weiteren erweist sich der Umstand, dass die Klage in deutscher Sprache verfasst war und nicht in die englische Sprache übersetzt wurde, als unschädlich. Die Beklagte als Adressatin und Empfängerin der Klageschrift verstand und versteht die deutsche Sprache.

[29]Davon ist bei Würdigung des Parteivortrags und der zur Verfahrensakte gereichten Unterlagen auszugehen. Abgesehen davon, dass der vertretungsberechtigte director der Beklagten, der bereits alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten war, deutscher Staatsangehöriger ist und als solcher die deutsche Sprache sowie - wie dem Senat aus einem anderen Verfahren (18 U 208/20) bekannt ist - die fachspezifische Terminologie des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts beherrscht, bedient sich die Beklagte für den in deutscher Sprache gehaltenen Schriftverkehr mit deutschen Anlegern einer in Zürich sesshaften "Q. Anlegerverwaltung", deren Mitarbeiter teilweise auch für die unter derselben Züricher Anschrift sesshafte "Q. Global Asset Management (Schweiz) AG" zeichneten, deren Dienste sowohl die Rechtsvorgängerin der Beklagten als auch die Beklagte noch nach der Verschmelzung in Anspruch nahmen (vgl. Anlage K 4 - Bl. 25 ff. eA-​LG). Dass (zuletzt) die "Q. Anlegerverwaltung" sich juristisch und wirtschaftsrechtlich auszudrücken vermag, belegt das von ihr an die Klägerin versandte Informationsschreiben aus Februar 2019 (Bl. 26 ff. eA-​LG).

[30]cc) Das Landgericht hat der Klage in der Hauptforderung - wie erkannt - mit Recht stattgegeben (dazu bbb). Jedoch besteht der hierauf bezogene Anspruch auf Verzugszinsen erst ab einem späteren Zeitpunkt als zuerkannt (dazu ccc).

[31]aaa) Das Landgericht hat seiner Prüfung zutreffend österreichisches Sachrecht zugrunde gelegt.

[32](1) Die Frage, welches Recht auf den vorliegend zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt Anwendung findet, bemisst sich nach den Artt. 27 ff. EGBGB in ihrer bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: EGBGB aF). Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht (["Rom I"], ABl. EU Nr. L 177 S. 6 vom 4. Juli 2008, ber. in ABl. EU 2009 Nr. L 309 S. 87) findet vorliegend keine Anwendung, denn sie erfasst gemäß ihrem Art. 28 Abs. 1 nur solche Verträge, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden. Dies ist hier nicht der Fall.

[33](2) (a) Vorliegend führt die zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB aF getroffene Rechtswahl zur Anwendung österreichischen Sachrechts (vgl. Art. 35 Abs. 1 EGBGB aF).

[34](aa) Für die Wirksamkeit der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel ist gemäß Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB aF das Recht maßgebend, das nach der Klausel angewendet werden soll (BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 (IPRspr 2005-12) -​, WM 2005, 423, 424 m.w.N.). Nach österreichischem Recht reicht die Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus (vgl. § 864a ABGB, § 13a Konsumentenschutzgesetz; ferner östOGH, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 1 Ob 48/12h - auf S. 15 f. des Entscheidungsumdrucks; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -​, sub II.B.1.a.aa der Gründe, n.v.). Zwar hat der Oberste Gerichtshof der Republik Österreich entschieden, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden ist, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen worden ist, dass er sich auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann (vgl. östOGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 - 2 Ob 155/16g -, sub Ziffer 2 der Entscheidungsgründe). Jedoch bezieht sich diese Rechtsprechung ausdrücklich auf die zu Art. 6 Abs. 2 Rom I-​VO ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - Rs. C-​191/15 -​, IPRax 2017, 483 Rn. 61 ff.). Diese Rechtsprechung lässt sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil - wie bereits dargelegt wurde - der zeitliche Anwendungsbereich der Rom I-​VO nicht eröffnet ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 (IPRspr 2021-325) -​, juris Rn. 56 ff.), weshalb bei Vertragsschluss in der Republik Österreich die - vom deutschen Gesetzgeber aus Anlass der IPR-​Reform 1986 in die Artt. 27 ff. EGBGB aF übernommenen - Regelungen des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anwendbaren Rechts vom 19. Juni 1980 (BGBl. 1986 II S. 810; im Folgenden: EVÜ) galten, dessen Art. 5 Abs. 2, der für Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF Pate gestanden hatte, der Regelung in Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Rom I-​VO entsprach. Im Gegensatz zu Art. 6 Rom I-​VO, der im Grundsatz alle Vertragstypen erfasst (Thorn, in: Grüneberg, BGB, 82. Aufl., Rom I Art. 6 Rn. 4), war der sachliche Anwendungsbereich des Art. 5 EVÜ auf die dort aufgeführten drei Vertragskategorien beschränkt, unter die sich der vorliegend in Rede stehende Vertrag über eine Genussrechtsbeteiligung nicht subsumieren lässt (OLG Stuttgart a.a.O. Rn. 57; Hanseatisches OLG Bremen, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 U 39/20 (IPRspr 2021-249) -​, WM 2021, 1940 = juris Rn. 41; jeweils m.w.N.).

[35](bb) Ob der Tatbestand des Art. 31 Abs. 2 EGBGB aF erfüllt ist, kann dahin stehen. Art. 31 Abs. 2 EGBGB aF führt auch in Verbindung mit § 305c Abs. 1 BGB zu keinem anderen Ergebnis, denn die Wahl des österreichischen Rechts ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihren Sitz in Wien hatte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 (IPRspr 2005-12) -​, WM 2005, 423, 424).

[36](cc) Die Rechtswahl ist schließlich auch nicht durch Art. 27 Abs. 3 EGBGB aF eingeschränkt (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 302/19 -​, sub II.B.1.a.bb der Gründe, n.v.). Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Sachverhalt - abgesehen von der Rechtswahlklausel - im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden ist, dessen Recht nicht gewählt worden ist. Das ist hier nicht der Fall, weil die Rechtsvorgängerin der Beklagten als Vertragspartner der Klägerin ihren Sitz in Wien hatte.

[37](b) Das solchermaßen anwendbare Sachrecht gilt nicht nur für die Erfüllung vertraglich begründeter Verpflichtungen (Art. 32 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF), sondern unter anderem auch für die Folgen der Nichterfüllung (Art. 32 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF), mithin für Fragen des Schuldnerverzugs und die Bestimmung gesetzlicher Zinsen einschließlich Prozesszinsen (vgl. von Hoffmann, in: Soergel, BGB, Band 10: EGBGB, 12. Aufl., Art. 32 Rn. 36; OLG Zweibrücken, Urteil vom 20. Mai 2021 - 4 U 34/20 (IPRspr 2021-191) -​, juris Rn. 32), sowie für die Verteilung der Beweislast (Art. 32 Abs. 3 Satz 1 EGBGB aF).

[38]bbb) Das Landgericht hat - im Ergebnis zutreffend - der Klage in der Hauptsache in der ausgeurteilten Höhe (... EUR) mit Recht stattgegeben.

[39](1) ... (2) ... (a) ... (b) ... (3) ... ccc) Auch der auf die Hauptforderung bezogene Anspruch auf Zinsen bemisst sich nach der lex causae, mithin hier nach dem materiellen Recht der Republik Österreich.

[40](1) Dementsprechend ergibt sich der Zinsanspruch aus § 1333 Abs. 1, §§ 1334, 1000 Abs. 1 östABGB; danach beläuft sich die Zinshöhe auf vier Prozent p.a. (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20 -​, sub II.4 der Gründe, n.v.; ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 31. März 2021 - 20 U 24/20 (IPRspr 2021-325) -​, juris Rn. 107; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27. Mai 2021 - 5 U 203/19 -​, sub II.B.2 und 3 der Gründe, n.v.).

[41](2) ... b) Die Berufung der Klägerin ist begründet, denn sie hat einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von ... EUR nebst Zinsen.

[42]aa) aaa) Der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, ergibt sich aus § 1333 Abs. 2 östABGB. Danach kann der Gläubiger unter anderem den Ersatz vom Schuldner verschuldeter und ihm erwachsener Schäden geltend machen, "insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Beitreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.".

[43]bbb) ...

Fundstellen

LS und Gründe

IPRax, 2023, 477

Aufsatz

Nitschmann, IPRax, 2023, 455

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