Mit grenzüberschreitender Verschmelzung bleibt das nationale Recht, das vor der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf Verträge anzuwenden war (hier: österreichisches Recht), auch nach der Verschmelzung auf sie anzuwenden.
Die Verzinsung richtet sich insgesamt nach anwendbaren Sachrecht (hier: österreichischem Recht) und nicht nach dem anwendbaren Prozessrecht.
Sind die Prozesszinsen materiell-rechtlicher Art und lediglich durch die Rechtshängigkeit ausgelöst, ist § 291 BGB nach von dem Senat für zutreffend gehaltener Auffassung nur anwendbar, wenn das deutsche Recht für die Beurteilung des Rechtsstreits berufen ist. [LS der Redaktion]
Der Kläger nimmt die Beklagte nach außerordentlicher Kündigung einer Genussrechtsbeteiligung u.a. auf Rückzahlung seiner getätigten Einlage sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Der Kläger mit Wohnsitz in Deutschland zeichnete 2008 bei der in Österreich ansässigen T. AG Genussrechte. Rechtsnachfolgerin der Emittentin wurde in der Folgezeit zunächst die ebenfalls in Österreich ansässige T. GmbH, welche sodann grenzüberschreitend auf die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte verschmolzen wurde. Der Kläger erklärte 2019 die außerordentliche Kündigung seiner Genussrechtsbeteiligung und begehrte die Zahlung eines Gesamtbetrages.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil unter Bejahung seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit sowie einer wirksamen Klageerhebung dem Klagebegehren zum überwiegenden Teil stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) vom 19.2.2020 - Az.
[1]II.
[2]Die Berufung der Beklagten erzielt in Bezug auf die erstinstanzlich zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einschließlich der dazu geltendgemachten Zinsen sowie hinsichtlich der Höhe der für die Hauptforderung ausgeurteilten Verzugszinsen einen Teilerfolg. Zum weit überwiegenden Teil ist das Rechtsmittel jedoch unbegründet.
[3]1.
[4]Das Erstgericht hat die Beklagte zu Recht zur Auszahlung des Nominalbetrages der Genussrechtsbeteiligung des Klägers in Höhe von ...,- - € verurteilt.
[5]Der Kläger hat seine am 27. September 2008 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer Gesellschaft österreichischen Rechts, gezeichnete Beteiligung (vinkulierte Namensgenussrechte) mit Anwaltsschreiben vom 17. Juni 2019 wirksam außerordentlich gekündigt.
[6]Mit Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung ging das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der übertragenden Gesellschaft auf die Beklagte als übernehmende Gesellschaft über. Die übernehmende Gesellschaft erwirbt die übertragende Gesellschaft vollständig, ohne dass deren Verpflichtungen erlöschen, wie dies bei einer Liquidation der Fall wäre. Dies führt ohne Novation dazu, dass die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle tritt. Das nationale Recht (hier: der Republik Österreich), das vor der grenzüberschreitenden Verschmelzung auf solche Verträge anzuwenden war, bleibt auch nach der Verschmelzung auf sie anzuwenden (EuGH, Urteil vom 7.4.2016 – C-483/14, zitiert nach juris, Rdnrn. 57, 58) …
[7]2.
[8]Da sich die Beklagte seit dem 2. Juli 2019 mit der Rückzahlung in Verzug befindet, hat der Kläger auch Anspruch auf Verzugszinsen nach Maßgabe des infolge Rechtswahl auf den Streitfall anwendbaren Rechtes der Republik Österreich in Höhe von 4 Prozent per anno gemäß §§ 1333 Abs. 1, 1334 Satz 1, 1000 ABGB (so auch OLG Dresden, Urteil vom 3. März 2021 - 5 U 1581/20).
[9]Der Kläger kann keine höheren Prozesszinsen gemäß § 291 BGB verlangen, da sich die Verzinsung insgesamt nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren Sachrecht und nicht nach dem anwendbaren Prozessrecht richtet. Im Verhältnis zwischen den Parteien kommt aufgrund der Vereinbarung vom 27. September 2008 insgesamt österreichisches Recht zur Anwendung. Zwar ist die Frage, ob für den Anspruch auf Prozesszinsen das Vertragsstatut oder die lex fori maßgeblich ist, umstritten. Da jedoch der Anspruch auf Prozesszinsen materiell-rechtlicher Art ist und lediglich durch die Rechtshängigkeit ausgelöst wird (Ernst in MünchnerKomm, BGB, 6. Aufl. § 291 Rdnr. 5), ist § 291 BGB nach von dem Senat für zutreffend gehaltener Auffassung nur anwendbar, wenn das deutsche Recht für die Beurteilung des Rechtsstreits berufen ist (vgl. OLG München Urteil vom 25.3.2015 - Az.:
[10]3. ...