Sieht die Rechtswahlklausel eines internationalen Aktienkaufvertrags die Anwendung des Rechts des US-amerikanischen Bundesstaats Delaware vor, so umfasst dieses auch die vorvertragliche Haftung zwischen den Parteien.
Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ist ein materiell-rechtlicher Anspruch. Maßgeblich ist somit das anwendbare Sachrecht und nicht das anwendbaren Prozessrecht.
Prozesszinsen gem. § 291 BGB sind an das Vertragsstatut anzuknüpfen. § 291 BGB nur dann anwendbar, wenn das deutsche Recht als Vertragsstatut für die Forderung berufen ist [LS der Redaktion]
[Anmerkung der Redaktion: Der im Band IPRspr. 2015 unter Nr. 43 abgedruckte Leitsatz wurde für die Veröffentlichung in der IPRspr-Datenbank ergänzt.]
Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde zum BGH eingelegt (Az. XI ZR 157/15).