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Verfahrensgang

LG München I, Urt. vom 14.01.2014 – 28 O 19781/04
OLG München, Urt. vom 25.03.2015 – 15 U 458/14, IPRspr 2015-43
BGH, Nichtzulassungsbeschw. zurückgewiesen vom 10.01.2017 – XI ZR 157/15

Rechtsgebiete

Außervertragliche Schuldverhältnisse → Unerlaubte Handlungen, Gefährdungshaftung

Leitsatz

Sieht die Rechtswahlklausel eines internationalen Aktienkaufvertrags die Anwendung des Rechts des US-amerikanischen Bundesstaats Delaware vor, so umfasst dieses auch die vorvertragliche Haftung zwischen den Parteien.

Der Anspruch auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ist ein materiell-rechtlicher Anspruch. Maßgeblich ist somit das anwendbare Sachrecht und nicht das anwendbaren Prozessrecht.

Prozesszinsen gem. § 291 BGB sind an das Vertragsstatut anzuknüpfen. § 291 BGB nur dann anwendbar, wenn das deutsche Recht als Vertragsstatut für die Forderung berufen ist  [LS der Redaktion]


[Anmerkung der Redaktion: Der im Band IPRspr. 2015 unter Nr. 43 abgedruckte Leitsatz wurde für die Veröffentlichung in der IPRspr-Datenbank ergänzt.]

Rechtsnormen

BGB § 291

Sachverhalt

Gegen die Nichtzulassung der Revision wurde Beschwerde zum BGH eingelegt (Az. XI ZR 157/15).

Fundstellen

nur Leitsatz

EWiR, 2015, 703, mit Anm. Mankowski

LS und Gründe

GWR, 2015, 301, mit Anm. Ostendorf

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2015-43

Lizenz

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