Die Vereinbarung einer Morgen- bzw. Brautgabe aus Anlass einer im Inland erfolgten Eheschließung zwischen zwei ausschließlich iranischen Staatsangehörigen stellt einen kollisionsrechtlich abgeschlossenen Tatbestand dar, der international-privatrechtlich unwandelbar an das bei Vertragsabschluss geltende Statut angeknüpft wird und daher auch dann ausschließlich dem iranischen Sachrecht unterliegt, wenn ein Ehegatte später zu seiner iranischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit hinzuerwirbt und es deshalb zu einem Statutenwechsel kommt.
Wenn der aus der Morgengabevereinbarung berechtigten Ehefrau nach einem Statutenwechsel Ansprüche aus einem im Zuge des Scheidungsverfahrens durchgeführten Versorgungsausgleichs zukommen, kann es geboten sein, aufgrund der eingetretenen Kumulation von Ansprüchen der Ehefrau sowohl aus der Morgengabevereinbarung als auch aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich die Morgengabevereinbarung wegen einer dadurch eingetretenen Störung der Geschäftsgrundlage anzupassen und den Wert der im Rahmen des Versorgungsausgleichs zugunsten der Ehefrau übertragenen Anrechte auf die Morgengabevereinbarung anzurechnen.
Die Antragstellerin, die die iranische Staatsangehörigkeit besitzt und seit dem 22. August 2023 zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit, und der Antragsgegner, der ausschließlich iranischer Staatsangehöriger ist, haben am 14. Dezember 2020 vor dem Standesamt ... die Ehe miteinander geschlossen. Am 21. Dezember 2020 haben sie im Islamischen Zentrum ... die Ehe in religiöser (islamischer) Form geschlossen. Der Antragsgegner verpflichtete sich dabei, an die Antragstellerin eine Morgengabe zu zahlen. In der Botschaft der Islamischen Republik Iran, Berlin, wurde die Heiratsurkunde ausgestellt, in der es unter Morgengabe heißt: „Morgengabe: Ein Band heiliger Koran, Spiegel und Kerzenhalter im Wert von 500 € und 110 ganze Goldmünzen ‚Bahare Azadi‘. Keine anderen Bedingungen“ gefolgt von den Unterschriften der beiden Beteiligten. Seit August 2023 leben die Beteiligten getrennt voneinander. Die Ehe wurde auf beiderseitigen Antrag mit dem am 30. April 2025 verkündeten Beschluss des Familiengerichts (Amtsgericht Pankow
Im vorliegenden, am 26. Februar 2024 beim Familiengericht anhängig gewordenen Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr 110 iranische Bahar Azadi-Goldmünzen nebst Zinsen auszuhändigen und hilfsweise, falls er dem nicht nachkommen sollte, an sie stattdessen ... € nebst Zinsen zu zahlen. Mit am 9. Oktober 2024 verkündeten Beschluss hat das Familiengericht der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde und begehrt die Klagabweisung.
[1]II.
[2]1. Die Beschwerde ist zulässig:
[3]a) Die Beschwerde ist - insoweit entgegen der Meinung der Antragstellerin - fristgerecht angebracht worden: Der angefochtene Beschluss ist dem Antragsgegner am 14. Oktober 2024 zugestellt worden. Seine Beschwerde ging am 13. November 2024 und damit rechtzeitig beim Familiengericht ein und das Rechtsmittel ist auch innerhalb der gewährten Fristverlängerung begründet worden.
[4]b) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die aufgrund der iranischen bzw. iranisch/deutschen Staatsangehörigkeit der Beteiligten fraglich sein könnte und die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. nur KG, Beschluss vom 26. Juli 2018 -
[5](aa) Die EuGüVO ist in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Das ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1, 14 lit. a EuGüVO und dem Umstand, dass die Antragstellerin das Verfahren am 26. Februar 2024 und damit an einem Tag nach dem 29. Januar 2019 (Art. 69 Abs. 1 EuGüVO) beim Familiengericht anhängig gemacht hat.
[6](bb) Der Anwendungsbereich der EuGüVO ist auch in gegenständlicher Hinsicht eröffnet. Nach Art. 1 Abs. 1 EuGüVO findet die EuGüVO auf eheliche Güterstände Anwendung. Die Verordnung, die insoweit autonom - unabhängig von der deutschen Begrifflichkeit - auszulegen ist, definiert in Art. 3 lit. a EuGüVO einen Güterstand als sämtliche vermögensrechtlichen Regelungen, die zwischen den Ehegatten aufgrund der Ehe oder der Auflösung der Ehe gelten. Der Begriff wird weit ausgelegt; hiervon sind auch Vereinbarungen über eine Braut- oder Morgengabe erfasst (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 13. Oktober 2023 -
[7](cc) Art. 5 Abs. 1 EuGüVO, aus der sich konkret die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ergibt, ist einschlägig. Denn die Beteiligten haben das Familiengericht Pankow in der Ehesache angerufen (Amtsgericht Pankow
[8]c) Mit der Rüge, das Familiengericht habe zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit angenommen, kann der Antragsgegner nicht gehört werden. Die Rüge ist nach dem Gesetz (§§ 113 Abs. 1 FamFG, § 513 Abs. 2 ZPO) unstatthaft. Zudem war beim Familiengericht die Ehesache anhängig, so dass es auch für die vorliegende Sache ausschließlich zuständig war (§ 267 Abs. 1 FamFG).
[9]2. Die Beschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet und der entsprechende Antrag der Antragstellerin war daher zurückzuweisen.
[10]a) Das Familiengericht hat zutreffend erkannt, dass die Brautgabe, ihre Vereinbarung und die Rechtsfolgen der Brautgabevereinbarung sich nach dem iranischen Sachrecht beurteilen:
[11](aa) Das ergibt sich aus Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930.II.1006). Dieses Übereinkommen ist unverändert gültig (vgl. Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 11 Rn. 3, 66). Es bestimmt, dass die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten in Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht im Gebiet des anderen Staates den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen bleiben. Die Bestimmung wird als Sachrechtsverweisung auf das jeweilige materielle Recht verstanden und geht dem deutschen Kollisionsrecht vor (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) bzw. verdrängt dieses (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 -
[12]Die Verweisung auf das iranische Sachrecht nach dem Niederlassungsabkommen gilt allerdings nur, wenn alle Beteiligten bei Vereinbarung der Morgengabe ausschließlich über die iranische Staatsangehörigkeit verfügt haben (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 5. August 2016 -
[13](bb) Die vom Antragsgegner mit der Beschwerde erhobene Rüge, die Brautgabevereinbarung unterstünde nicht dem iranischen, sondern dem deutschen (Sach-) Recht, geht fehl:
[14](i) Zwar ist es richtig, dass das Brautgabeversprechen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als allgemeine Ehewirkung qualifiziert wird und die Brautgabevereinbarung deshalb nach dem durch Art. 14 EGBGB berufenem Recht zu beurteilen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2020 -
[15]Von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgehend und auf der Basis von Art. 14 Abs. 1 EGBGB n.F., Art. 229 § 47 Abs. 1 EGBGB iVm. der EuGüVO ist das Brautgabeversprechen daher inzwischen güterrechtlich zu qualifizieren (vgl. Döbereiner/Frank, a.a.O. Rn. 81f.): Nachdem die Beteiligten die (standesamtliche) Ehe am 14. Dezember 2020 geschlossen haben, ist die EuGüVO in zeitlicher Hinsicht anwendbar (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO). Da die Beteiligten keine Rechtswahl getroffen haben, unterstünde das Brautgabeversprechen nach Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO dem deutschen Sachrecht (Art. 32 EuGüVO) als dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Das war - soweit ersichtlich - B....
[16](ii) Indessen übersieht der Antragsgegner, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung aus dem Jahr 2020 (BGH, Beschluss vom 18. März 2020 -
[17](iii) Deutsches Recht kann daher überhaupt nur dann zur Anwendung gelangen, soweit es zu einem Statutenwechsel - vom iranischen Recht zum deutschen Recht - gekommen sein sollte. Das könnte frühestens mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragstellerin im August 2023 in Betracht kommen: Seit diesem Zeitpunkt ist, weil die Antragstellerin seither deutsch/iranische Doppelstaatlerin ist und in diesem Fall gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ihre Rechtsstellung als deutsche Staatsangehörige vorgeht, das Deutsch-iranische Niederlassungsabkommen nicht mehr anwendbar, sondern an dessen Stelle würden die Regelungen des deutschen bzw. europäischen Kollisionsrechts treten.
[18](iv) Vor der Anwendung des deutschen bzw. europäischen Kollisionsrechts sind jedoch zunächst die allgemeinen Grundsätze für einen Statutenwechsel zu berücksichtigen: Nach den allgemeinen, für jeden Statutenwechsel geltenden Grundsätzen wird zwischen abgeschlossenen Tatbeständen unterschieden, für die das Recht maßgebend bleiben soll, das zur Zeit der Verwirklichung des Tatbestandes galt, sowie unvollständigen bzw. noch nicht erledigten (nicht abgeschlossenen) Tatbeständen, hinsichtlich derer die nach dem Statutenwechsel eintretenden Rechtswirkungen dem neuen Recht unterstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 1974 -
[19]Für die Brautgabevereinbarung ist allgemein anerkannt, dass es sich um einen abgeschlossenen Tatbestand handelt, für den ein späterer Statutenwechsel - hier: der Hinzuerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Antragstellerin im August 2023 - nicht mehr wirksam wird, sondern der unverändert nach dem bisherigen Ehewirkungs- bzw. Güterrechtsstatut zu beurteilen ist. Denn die Brautgabe ist eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Derartige Vereinbarungen werden regelmäßig unwandelbar angeknüpft, um zu verhindern, dass die Rechtswirksamkeit des Rechtsgeschäfts durch nachträgliche Änderungen beeinträchtigt wird. Das dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit und verwirklicht den Grundsatz vom Schutz wohlerworbener Rechte: Dieser Grundsatz wurde vom Gesetzgeber aus Anlass der Neuregelung des Internationalen Privatrechts ausdrücklich als tragender Gedanke des güterrechtlichen Kollisionsrechts angesehen und als Begründung dafür herangezogen, dass das Güterrecht (seinerzeit) nach Art. 15 EGBGB (a.F.) unwandelbar angeknüpft wurde (vgl. Bundestags-Drs. 10/504 vom 20. Oktober 1983, S. 57f. sowie weiter Yassari, a.a.O. S. 290f.; Staudinger/Mankowski, BGB [2010], Art. 14 EGBGB Rn. 109; Döbereiner/Frank, a.a.O. Rn. 160). Das heißt konkret: Der im August 2023 erfolgte Statutenwechsel lässt die bereits im Dezember 2020 zwischen den Beteiligten geschlossene Brautgabevereinbarung unberührt, weil es sich dabei um einen güterrechtlich abgeschlossenen, unwandelbar angeknüpften Tatbestand handelt.
[20]Die obergerichtliche Rechtsprechung geht deshalb davon aus, dass der Leistungsanspruch einer Ehefrau aus einem Brautgabeversprechen als kollisionsrechtlich abgeschlossener Tatbestand gilt und zwischen der Vereinbarung des Brautgabeversprechens und den aus der abgeschlossenen Vereinbarung sich ergebenden Rechtsfolgen kollisionsrechtlich nicht zu differenzieren ist (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 13. Oktober 2023 -
[21]b) Nach dem danach anwendbaren iranischen Recht ist die Brautgabe wirksam vereinbart worden (Art. 1078, 1079, 1080 iran. ZGB, zitiert nach Yassari a.a.O. S. 497). Die Vereinbarung bedarf nach dem auf seinen Gegenstand anwendbaren iranischem Recht (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) keiner besonderen Form, sondern ist formfrei möglich (vgl. Yassari in NomoskommentarBGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], Länderbericht Iran Rz. 11 [am Ende]), auch wenn sie hier in einer iranischen öffentlichen Urkunde vereinbart wurde. Sie ist damit formwirksam zustande gekommen. Die Beteiligten haben die durch Art. 22 iranisches Familienschutzgesetz 2013 vorgegebene faktische Höchstgrenze von 110 Goldmünzen Bahar Azadi beachtet, so dass die vereinbarte Brautgabe ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners uneingeschränkt geltend gemacht werden kann (vgl. Yassari in NomoskommentarBGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], Länderbericht Iran Rz. 17; Yassari, a.a.O. S. 193f. sowie den Gesetzestext bei Yassari, a.a.O. S. 510). Vom Antragsgegner wird insoweit auch nichts erinnert.
[22]Iranischem Recht zufolge ist die Antragstellerin mit der Eheschließung Eigentümerin der Brautgabe und kann darüber verfügen, wie sie möchte (Art. 1082 iran. ZGB; abgedruckt bei Yassari, a.a.O. S. 497; ebenso Döbereiner/Frank, a.a.O. Rn. 81). Entsprechendes ergibt sich auch aus dem auf der Urkunde (am Ende) angebrachten, kleingedruckten Vermerk der iranischen Botschaft, wonach die Morgengabe gemäß dem iranischen Recht jederzeit vollstreckbar ist. Sie ist daher fällig und die Antragstellerin somit berechtigt, die Goldmünzen herauszuverlangen bzw. stattdessen den dafür geschuldeten Wertersatz.
[23]c) Der vom Familiengericht titulierte Anspruch, dass die Antragstellerin anstelle der 110 Goldmünzen Bahar Azadi Wertersatz verlangen kann, folgt in verfahrensrechtlicher Hinsicht aus §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 255, 259 ZPO und ergibt sich materiell-rechtlich aus dem iranischen Recht:
[24](aa) Die Möglichkeit, dem Antragsgegner bereits im Erkenntnisverfahren eine Frist zu setzen, bei deren fruchtlosen Ablauf die Antragstellerin vom Anspruch auf Übergabe der vereinbarten 110 Bahar Azadi-Goldmünzen auf den Wertersatz- bzw. Schadensersatzanspruch übergehen kann, ergibt sich aus dem Verfahrensrecht; dieses unterliegt dem deutschen Recht als der lex fori, nach der sich das gerichtliche Verfahren bestimmt (vgl. nur Zöller/Geimer, ZPO [35. Aufl. 2024], IZPR Rn. 1).
[25](bb) Der Schadensersatzanspruch selbst, dessen Existenz in § 255 Abs. 1 ZPO vorausgesetzt wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO [35. Aufl. 2025], § 256 Rn. 3), folgt aus dem iranischen Recht: Nach Auffassung der iranischen Rechtsprechung und Rechtslehre sind Brautgabevereinbarungen regelmäßig so auszulegen, dass entweder die Goldmünzen selbst oder der Gegenwert der Goldmünzen zum Zeitpunkt der Geltendmachung zu leisten sind (vgl. Yassari, a.a.O. S. 160). Damit kann die Antragstellerin jederzeit zum Wertersatzanspruch übergehen und der Antragsgegner ist zur Leistung des Gegenwertes zu verpflichten.
[26]d) Der Einwand des Antragsgegners, der Barwert der Münzen sowie der Zeitpunkt, zu dem die Umrechnung zu erfolgen habe, seien unzutreffend ermittelt bzw. nicht nachvollziehbar, greift im Ergebnis nicht durch: Der Gegenwert der Goldmünzen - die Umrechnung ihres Wertes in Bargeld - bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs und - entgegen der Meinung des Antragsgegners - nicht nach dem Zeitpunkt der Vereinbarung der Brautgabe (vgl. Yassari, a.a.O. S. 160): Das war hier, wie sich aus dem anwaltlichen Aufforderungsschreiben vom 5. Dezember 2023 (I/9) ergibt, der 4. Januar 2024: Mit diesem Schreiben hat die Antragstellerin erstmals die Brautgabe eingefordert; bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner Zeit, die Münzen herauszugeben. Die Umrechnung des Wertes der Münzen in ihren Gegenwert in Bargeld hat daher per Stichtag 4. Januar 2024 zu erfolgen. Nach der englischsprachigen Internetseite Bahar Azadi Coin (https://en.wikipedia.org; Stichwort „Bahar Azadi“) weist die Münze einen Reinheitsgrad von 90% (900/1000) auf; eine ganze (volle) Bahar Azadi-Goldmünze wiegt 8,13598 gr. und enthält 7,32238 gr. reines Gold (999er-Gold). Nach der Internetseite https//.www.finanzen.net/ rohstoffe/goldpreis#historisch betrug der Goldpreis je Feinunze (= 31,103 gr.) am 24. Januar 2024 (Schlusskurs) 1.850,19 €. Pro Gramm sind das 59,49 € bzw., nachdem die Münze 7,32238 gr. Feingold enthält, errechnet sich für den 24. Januar 2024 ein Wert von (59,49 € x 7,32238 gr. =) 435,60 € je Goldmünze bzw. für 110 Stück ein Betrag von insgesamt ... €.
[27]e) Eine Korrektur des auf der Grundlage des iranischen Rechts gefundenen Ergebnisses durch den deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB) ist - entgegen der Meinung des Antragsgegners (Schriftsatz vom 6. Oktober 2025, dort S. 4) - nicht geboten: Denn auch unter Berücksichtigung des insgesamt hohen Inlandsbezugs der getroffenen Abrede führt das Morgengabeversprechen im konkreten Fall nicht zu Ergebnissen, die mit wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar wären. Das ergibt sich aus der Funktion, die die Morgengabe nach iranischem Recht hat: Mit ihr soll eine gewisse wirtschaftliche Unabhängigkeit der Ehefrau während der Ehe sichergestellt und ein finanzieller Schutz nach dem Eheende gewährt werden. Denn das iranische Recht kennt grundsätzlich keinen nachehelichen Unterhalt und keinen güterrechtlichen Ausgleich aus Anlass der Scheidung; ein Versorgungsausgleich ist ebenfalls nicht bekannt (vgl. Yassari in NomoskommentarBGB Familienrecht [4. Aufl. 2021], Länderbericht Iran Rz. 17, 48, 50; Yassari, a.a.O. S. 52f., 84ff.; Döbereiner/Frank, a.a.O., Rn. 79, 81). Funktional betrachtet, werden diese Ansprüche im Iran vielmehr durch die Morgengabe (ganz oder teilweise) abgedeckt.
[28]Auch in Bezug auf die Höhe des geltend gemachten Anspruchs ergeben sich keine Bedenken, namentlich dann, wenn man sich vergegenwärtigt, dass der korrespondierende Kapitalwert der im Scheidungsverfahren (Amtsgericht Pankow
[29]f) Der Herausgabe- sowie der Wertersatzanspruch sind jedoch nach § 313 Abs. 1 BGB wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage um einen Betrag von ... € - den Saldo zugunsten der Antragstellerin aus dem im Scheidungsverfahren durchgeführten Versorgungsausgleich - bzw. den entsprechenden Gegenwert in Goldmünzen zu kürzen. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 26. September 2024 -
[30](aa) Die Brautgabe dient der Absicherung der Ehefrau nach Beendigung der Ehe. Das Rechtsinstitut erfüllt im iranischen Recht ganz oder teilweise diejenigen Funktionen, die im deutschen Recht über den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich oder das nacheheliche Unterhaltsrecht erreicht werden. Dadurch, dass einerseits die Brautgabevereinbarung des iranischen Rechts für wirksam erachtet wird, andererseits im Scheidungsverfahren auch der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde, kommt es zu einer Normenhäufung: Die Antragstellerin verfügt einerseits über die nach dem iranischen Recht vertraglich begründete finanzielle Absicherung für den Scheidungsfall und darüberhinaus stehen ihr Rechte aus dem gesetzlichen Scheidungsfolgensystem des deutschen Rechts zu: Nach den Grundsätzen des Internationalen Privatrechts ist die Normenhäufung durch Angleichung aufzulösen. Das kann durch eine Harmonisierung der Sachnormen erfolgen (vgl. Grüneberg/Thorn, BGB [84. Aufl. 2025], Vor Art. 3 EGBGB Rn. 32; Ludwig, FamRB 2025, 39 [40]; Koch, FF 2018, 351 [355]). Das ist hier möglich, weil die „Doppelung“ von iranischem und deutschem Ausgleichssystem zu einer Störung der Geschäftsgrundlage führt: Wenn die Antragstellerin, nachdem es im August 2023 durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu einem Statutenwechsel gekommen ist und sie nunmehr auf der Grundlage des deutschen Sachrechts über Ansprüche aus dem Versorgungsausgleich (Art. 17 Abs. 4 EGBGB iVm. Art. 8 lit. a Rom III-VO) oder dem Güterrecht (Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO) verfügt, ist die dem Brautgabeversprechen des iranischen Rechts zugrundeliegende vertragliche Prämisse ihrer fehlenden finanziellen Absicherung teilweise hinfällig geworden: Die ungeschmälerte Verpflichtung des Antragsgegners sowohl aus der Brautgabevereinbarung als auch aus den Normen des deutschen Scheidungsfolgenrechts kann zu einer unbilligen Kumulation seiner Haftung und der Ansprüche der Antragstellerin führen. Das stellt eine schwerwiegende Veränderung der bei Abschluss des Morgengabeversprechens geltenden Umstände dar. Denn typischerweise haben die beteiligten Ehegatten nicht die Absicht, die Ehefrau mit einer Kumulation aller dieser Vorteile auszustatten, so dass eine Kürzung der Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage geboten sein kann. Eine unbillige doppelte Partizipation der Antragstellerin am Vermögen des Antragsgegners ergibt sich insbesondere daraus, dass der Antragsgegner im Versorgungsausgleich die Hälfte seiner in der Ehezeit erworbenen Anrechte abgeben muss und daneben auch noch die volle vereinbarte Brautgabe zu zahlen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beteiligten, wenn sie diese Folge vorausgesehen hätten, das Morgengabeversprechen in der vorliegenden Form abgeschlossen hätten. Das gilt umso mehr, als das Brautgabeversprechen nach den iranischen Vorstellungen einen Versorgungscharakter hat; die Voraussetzungen für eine Anpassung einer Abrede über eine Versorgungsleistung aber weniger streng als bei sonstigen Verträgen sind (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg, BGB [84. Aufl. 2025], § 313 Rn. 28).
[31]Da eine Kumulation der Vorteile sowohl der deutschen als auch der iranischen Ausgleichssystematik dem Antragsgegner nicht zumutbar ist, ist die Brautgabevereinbarung deshalb gemäß § 313 Abs. 1 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage dergestalt anzupassen, dass die Brautgabeverpflichtung um den der Antragstellerin zustehenden Saldo aus dem Wertausgleich nach §§ 10ff. VersAusglG gekürzt wird. Diese Vertragsanpassung ist wegen des nachträglichen Statutenwechsels geboten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2024 -
[32](bb) Insoweit ist deutsches (Sach-) Recht anwendbar: Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Antragstellerin im August 2023 ist es zu einem nachträglichen Statutenwechsel gekommen: Aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ist auf Seiten der Antragstellerin allein ihre deutsche Staatsangehörigkeit maßgeblich. Die Verweisung nach Art. 8 Abs. 3 Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen greift daher nicht mehr, sondern es gelten die deutschen kollisionsrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 EGBGB). Danach bestimmen sich nach dem Statutenwechsel die vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe der Beteiligten mangels Vorliegen einer Rechtswahlvereinbarung gemäß Art. 14 Abs. 1 EGBGB n.F., Art. 69 Abs. 3, 26 Abs. 1 lit a, 32 EuGüVO nach dem (Sach-) Recht des Staates, in dem sie nach der Eheschließung ihren ersten gewöhnlichen Aufenthalt hatten: Das ist das deutsche Recht, weil sie bei der Eheschließung beide in B... gelebt haben (und hier weiterhin leben). Damit gilt § 313 Abs. 1 BGB.
[33](cc) Auf der Grundlage von § 313 Abs. 1 BGB kann die als Folge der Normenhäufung entstandene „Doppelung“ von Ansprüchen der Antragstellerin sowohl nach iranischem als auch nach deutschem Recht mittels Angleichung aufgelöst werden: Nach dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts in der Scheidungssache (Amtsgericht Pankow
[34](dd) Der Sache nach wird damit der wiederholten Rüge des Antragsgegners, er dürfe die Zahlung der Morgengabe teilweise verweigern bzw. der Herausgabeanspruch sei mit dem Wert der von der Antragstellerin aufgrund des Versorgungsausgleichs erlangten Anrechte zu verrechnen, Rechnung getragen. Dies erfolgt indessen nicht - wie der Antragsgegner meint - im Rahmen eines hypothetischen Zugewinnausgleichs, sondern die bestehende Normenhäufig kann durch Heranziehung des Ergebnisses des durchgeführten Versorgungsausgleichs (partiell) aufgelöst werden.
[35]g) Der weitergehenden Rüge, über die Verrechnung der Morgengabe mit dem Wert der zugunsten der Antragstellerin übertragenen Versorgungsanrechte hinaus seien zusätzlich „die Rechtsfolgen aus der hypothetischen Durchführung eines Zugewinnausgleichsverfahren zu beachten“ (Schriftsatz vom 8. September 2025, dort S. 1f.), kann nicht gefolgt werden: Der Antragsgegner trägt nicht vor, ob ein Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt wurde oder ob das noch beabsichtigt ist. Er trägt auch weder zu seinem Anfangsvermögen noch zum Endvermögen - für das grundsätzlich er darlegungs- und beweispflichtig wäre (vgl. Grüneberg/Siede, BGB [84. Aufl. 2025], § 1376 Rn. 31) - vor; es bleibt unklar, ob die Ehegatten überhaupt einen Zugewinn erzielt haben. Hinzukommt: Der Zugewinn stellt nach § 1373 BGB eine reine Rechengröße dar; einen Anspruch auf Zugewinnausgleich kann nur derjenige Ehegatte erheben, der den höheren Zugewinn erzielt hat (§ 1378 Abs. 1 BGB), was hier nicht bekannt ist. Bei dieser Sachlage kommt die Herauslösung einer Einzelposition aus dem Rechenwerk - einmal unterstellt, dass die Morgengabe vom Zugewinnausgleich erfasst wird (vgl. Yassari, a.a.O. S. 383ff.) - nicht in Betracht, sondern sie wäre ggf. dort als Einzelposition einzustellen und entsprechend den §§ 1372ff. BGB insgesamt, zusammen mit eventuellen weiteren Vermögenswerten der Beteiligten, auszugleichen.
[36]h) Die weitere Rüge des Antragsgegners, der Anspruch auf die Brautgabe sei wegen Unmöglichkeit der Leistung abzuweisen, greift nicht durch: Abgesehen davon, dass sich die Frage, wie sich die Unmöglichkeit der Leistung auf die eingegangene (ehe-) vertragliche Verpflichtung auswirkt, wohl nicht aus § 275 Abs. 1 BGB, sondern analog Art. 12 Abs. 1 lit. c Rom I-VO nach iranischem Recht bestimmen dürfte, ist festzuhalten, dass der Antragsgegner nicht bestimmte, einzelne Münzen schuldet, sondern lediglich Münzen der Gattung Bahar Azadi. Dafür, dass die gesamte Gattung nicht mehr verfügbar wäre und auch eine Beschaffung an in- oder ausländischen Handelsplätzen nicht möglich ist, ist nichts ersichtlich (ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2024 -
[37]i) Der geforderte Zinssatz ergibt sich der Sache nach aus iranischem Recht. Das folgt aus dem Rechtsgedanken von Art. 12 Abs. 1 lit. c Rom I-VO bzw. daraus, dass die Brautgabevereinbarung insgesamt - und damit auch die Folgen von Leistungsstörungen bzw. der Nichterfüllung - sich aus dem zur Anwendung berufenen iranischen Sachrecht ergeben. Denn regelmäßig untersteht ein Vertrag einem einheitlichen Vertragsstatut, das über sämtliche Folgen Maß gibt; dies einschließlich des Verzugszinses (vgl. nur Grüneberg/Thorn, a.a.O. Rom I-VO Art. 12 Rn. 1, 7). In den islamischen Rechtsordnungen gilt zwar traditionell ein Zinsverbot (vgl. nur Yassari, a.a.O. S. 21, 163f.). Aber im iranischen Recht ist dennoch anerkannt, dass der Schuldner für die verspätete Erfüllung von Geldschulden einen Ersatz schuldet. Das iranische Recht billigt bei Zahlungsverzug von Geldschulden dem Gläubiger als Mindestschaden einen Inflationsausgleich zu, was funktional einer Verzinsung des Leistungsanspruchs bei verspäteter Zahlung entspricht. Die Höhe des Inflationsausgleichs berechnet sich anhand der von der iranischen Zentralbank ermittelten Inflationsrate, die auch für die Anpassung von Brautgabevereinbarungen herangezogen wird (vgl. Yassari, a.a.O. S. 164). Dass auf die von der iranischen Zentralbank ermittelte Inflationsrate zugriffen werden könnte, ist nicht bekannt; hierzu erfolgte auch kein Vortrag. Der Homepage des Internationalen Währungsfonds zufolge (https://www.imf.org/en/Countries/IRN) soll die Inflationsrate im Iran im Jahr 2025 etwa 43,3% betragen haben. Die Seite von statista (https://de.statista.com/statistik/daten/studie/ 259316/umfrage/inflationsrate-im-iran/) weist den gleichen Wert aus. Eine Verzinsung in einer Höhe von 43,3% p.a. würde indessen ein extremes Missverhältnis zu den im Inland üblichen Marktzinsen darstellen (vgl. Grüneberg/Ellenberger, BGB [84. Aufl. 2025], § 138 Rn. 27). Ob deshalb insoweit der ordre public, Art. 6 EGBGB, eingreift, kann dahingestellt bleiben, weil die Antragstellerin ihren Zinsanspruch auf den aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ersichtlichen Zinssatz beschränkt hat (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
[38]j) Die vom Antragsgegner hilfsweise, im Wege der Aufrechnung, geltend gemachten Gegenansprüche sind zurückzuweisen: Grundsätzlich unterstünde die Aufrechnung dem Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet werden soll; also dem iranischen Recht (Art. 17 Rom I-VO). Indessen handelt es sich vorliegend nicht um ein Forderungsrecht, sondern das iranische Recht billigt der Antragstellerin bezüglich der Bahar Azadi-Münzen einen Herausgabeanspruch zu. Gegen einen Herausgabeanspruch kann aber nicht mit einer Geldforderung aufgerechnet werden; es fehlt - jedenfalls aus der Sicht des deutschen Rechts - die Gleichartigkeit (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 1999 -
[39]3. ...
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