Im Anwendungsbereich des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens berührt ein Statutenwechsel nicht solche Ehewirkungen, die unter dem früheren Statut bereits eingetreten sind. Dies gilt insbesondere für ein Brautgabeversprechen, welches vor Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit abgegeben wurde.
Liegen zwischen der Eheschließung und der Begründung des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts 10 Monate, so genügt dieser Zeitraum nicht für eine Anwendung des Art. 26 Abs. 1 lit. a EuGüVO. [Leitsatz der Redaktion]
Die Beteiligten schlossen am XX.XX.2019 in der Islamischen Republik Iran die Ehe miteinander. Seinerzeit waren beide Ehegatten iranische Staatsangehörige. Bei Eheschließung versprach der Antragsgegner der Antragstellerin u.a. 110 Goldmünzen Bahar Azadi als Brautgabe. Nach der Eheschließung begründeten die Beteiligten ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz in der Straße1 in Stadt1. Der Antragsgegner besitzt seit dem xx.xx.2021 die deutsche Staatsangehörigkeit.
Vor Antragstellung forderte die Antragstellerin den Antragsgegner wiederholt fruchtlos zur Herausgabe der Brautgabe auf. Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mit Beschluss vom 01.09.2023 mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat erklärt, die Entscheidung des Amtsgerichts auf keinen Fall akzeptieren zu können. Mit Beschluss vom 02.10.2023 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.
[1]II.
[2]... Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 76 Abs. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2, §§ 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag.
[3]Gemäß Art. 62 Abs. 1 EuGüVO gilt das Deutsch-Iranische Niederlassungsabkommen (RGBl. 1930 II S. 1006) in Deutschland grundsätzlich weiter vorrangig vor der EuGüVO, nach dessen Art. 8 Abs. 3, der auch das Verlangen der Herausgabe der Brautgabe umfasst, iranisches Rechts anwendbar ist (MüKoBGB/Looschelders, 8. Aufl. 2020, EuGüVO Art. 62 Rn. 11 mit Verweis auf Kohler in Dutta/Weber, Die Europäische Güterrechtsverordnungen, 2017, 163 (168) Rn. 9; Martiny ZfPW 2017, 1 (31); Erb-Klünemann, in: Gottwald, Münchener Prozessformularbuch Familienrecht, 6. Aufl. 2021, Form. K.V.1 Anm. 1). Das Abkommen gilt zwar nur für Ehen iranischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland und für Ehen deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Islamischen Republik Iran (Hausmann/Odersky, Internationales Privatrecht in der Notar- und Gestaltungspraxis 4. Aufl. 2021, § 8 Rn. 11; MüKoBGB/Looschelders, a.a.O., Rn. 7, 9). Überdies kann ein Staatsangehörigkeitswechsel nach der Eheschließung - wie er vorliegend auf Seiten des Antragsgegners erfolgt ist - zu einer Änderung des Güterrechtsstatuts und von diesem Zeitpunkt an zu einer Unanwendbarkeit des Abkommens führen, weil das Abkommen keinen Zeitpunkt für die Anknüpfung bestimmt (Hausmann/Odersky, a.a.O., § 9 Rn. 11). Jedoch berührt der Statutenwechsel nicht solche Ehewirkungen, die unter dem früheren Statut bereits eingetreten waren. Das nach dem früheren iranischen Ehewirkungsstatut abgegebene Brautgabeversprechen verliert somit seine Bindungswirkung nicht (Hausmann/Odersky, a.a.O., § 8 Rn. 31 f.; § 9 Rn. 13). Auf diese Weise soll Rechtssicherheit gewährleistet werden; wohlerworbene Rechte der Ehegatten sollen erhalten bleiben (Hausmann/Odersky, a.a.O., § 9 Rn. 36).
[4]Selbst wenn man der Rechtsauffassung des Amtsgerichts folgend wegen der von den Beteiligten nach dem 29.01.2019 eingegangenen Ehe (Art. 69 Abs. 3 EuGüVO) auf die EuGüVO abstellen würde, von deren Art. 3 Abs. 1 lit. a) EuGüVO auch Brautgaben nach islamisch geprägten Rechtsordnungen erfasst sind (Dutta, FamRZ 2019, 1390 (1394); Ziereis NZFam 2019, 237 (238); Erb-Klünemann, a.a.O.), wäre im vorliegenden Fall iranisches Rechts anzuwenden. Mangels Rechtswahlvereinbarung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 EuGüVO unterläge der eheliche Güterstand gemäß Art. 26 Abs. 1 lit. a) EuGüVO zwar vornehmlich dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten nach der Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Anknüpfung an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung scheidet aber aus, wenn der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt weder in dem für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nach Art. 26 EuGüVO relevanten Zeitpunkt der Eheschließung (HK-BGB/Kemper, 11. Aufl. 2021, EuGüterRVO Art. 26 Rn. 4; ders. FamRB 2019, 68 (71)) besteht noch wenigstens unmittelbar nach der Eheschließung begründet wird. Mag der Regelung eine Präzisierung der zeitlichen Anknüpfung für die Begründung des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nicht zu entnehmen sein, ergibt sich aber aus dem Erwägungsgrund 49 Satz 2 zur EuGüVO, dass der erste gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten „kurz nach der Eheschließung“ begründet werden muss. Somit bedarf es für die Anwendung des Art. 26 Abs. 1 lit. a) EuGüVO eines engen zeitlichen Zusammenhangs von Eheschließung und Begründung des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts. Soweit die Literatur zur Vermeidung von Schwebezuständen einen Zeitraum von drei bis sechs Monaten annimmt (vgl. Grüneberg/Thorn, 82. Aufl. 2023, Art. 26 EuGüVO Rn. 2; MüKoBGB/Looschelders, a.a.O., EuGüVO Art. 26 Rn. 8;HK-BGB/Kemper, a.a.O., Rn. 6; Kemper FamRB 2019, 68 (72); Weber DNotZ 2016, 659 (672)), bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung, weil jedenfalls der hier verstrichene Zeitraum zwischen Eheschließung am XX.XX.2019 und Begründung des ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts nicht mehr als „kurz nach der Eheschließung“ im Sinne des Erwägungsgrundes 49 Satz 2 zu werten ist. Zwischen den Beteiligten ist nämlich unstreitig, dass sie ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz in der Straße1 in Stadt1 genommen haben. Ausweislich des im Verfahrenskostenhilfeverfahren vorgelegten Mietvertrages wurde das Mietverhältnis zum 01.06.2020 und damit erst rund 10 Monate nach der Eheschließung begründet. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine Begründung des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts kurz nach der Eheschließung, zumal weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass die Ehegatten bereits im Zeitpunkt der Eheschließung konkrete Planungen für die Begründung eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland getroffen hatten. Vor diesem Hintergrund schiede die Anwendung des Art. 26 Abs. 1 lit. a) EuGüVO aus und der eheliche Güterstand der Beteiligten unterläge nach Art. 26 Abs. 1 lit. b) EuGüVO dem iranischen Recht als Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung besaßen.
[5]Im weiteren Verfahren dürfen an die Prüfung der Erfolgsaussicht i. S. von § 76 Abs. 1 FamFG i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Hinblick auf die Rechtsschutzgleichheit von Bemittelten und Unbemittelten keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Verfahrenskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG FamRZ 2014, 1977). Hinreichend ist die Erfolgsaussicht danach jedenfalls dann, wenn das Gericht nach vorläufiger summarischer Prüfung den Rechtsstandpunkt der Antragstellerseite zumindest für vertretbar und unter Berücksichtigung auch des gegnerischen Vorbringens den Verfahrenserfolg für wahrscheinlich hält, wobei eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2007,
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