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Verfahrensgang

OLG Frankfurt/Main, Beschl. vom 03.01.2018 – 26 Sch 12/16, IPRspr 2018-317

Rechtsgebiete

Schiedsgerichtsbarkeit

Leitsatz

Für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist im Fall eines ausländischen Schiedsorts (hier: Rio de Janeiro/Brasilien) gemäß § 1062 II ZPO dasjenige Oberlandesgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind auch dann erfüllt, wenn ein englischsprachiger Schiedsspruch nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt wurde. Dies genügt den anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 I, III ZPO in Verbindung mit Art. IV Abs. 1 UNÜ). [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

UNÜ Art. IV; UNÜ Art. V
ZPO § 1025; ZPO § 1059; ZPO § 1061; ZPO § 1062; ZPO § 1063; ZPO § 1064

Sachverhalt

Die ASt. begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, durch den die von der Schiedsklägerin und hiesigen AGg. erhobene Schiedsklage abgewiesen und die AGg. zum Ausgleich der Verfahrenskosten an die hiesige ASt. verpflichtet wurde. Gegenstand der von der Schiedsklägerin am 12.2.2015 erhobenen Schiedsklage waren Zahlungsansprüche für die Herstellung und Lieferung von Silikonimplantaten an die Schiedsbeklagte. Ein zwischen den Parteien im Februar 1995 abgeschlossener und als „WLV“ bezeichneter Vertrag enthält eine Schiedsklausel, wonach alle infolge dieses Vertrags aufkommenden Meinungsverschiedenheiten von einem Schiedsgericht entschieden werden sollen. Im November 1998 vereinbarten die Parteien, dass die Schiedsklägerin Rechnungen für künftige Lieferungen an eine Drittfirma, die Firma1 mit Sitz in Montevideo/Uruguay ausstellen sollte, die ihrerseits wiederum Rechnungen gegenüber der Schiedsbeklagten erstellen sollte. Die Schiedsklägerin hat in dem von ihr eingeleiteten Schiedsverfahren mit Schiedsort in Rio de Janeiro/Brasilien geltend gemacht, dass durch die Einschaltung der Firma1 als „Zahlstelle“ die Schiedsbeklagte in keiner Weise von ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Schiedsklägerin befreit worden sei.

Das Schiedsgericht hat die Zahlungsansprüche der Schiedsklägerin gegenüber der Schiedsbeklagten abgewiesen. Infolge der Klageabweisung wurde die Schiedsklägerin zur Kostenerstattung gegenüber der Schiedsbeklagten verpflichtet. In diesem Umfang erstrebt die ASt. nunmehr die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Die AGg. tritt dem Vollstreckbarerklärungsantrag entgegen und rügt zunächst die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. In der Sache selbst sei dem Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör die Anerkennung zu versagen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Auf den Antrag der ASt. ist der Schiedsspruch vom 20.10.2016 gemäß § 1061 I ZPO i.V.m. den Vorschriften des UNÜ für vollstreckbar zu erklären ...

[2]1. Der Antrag ist nach §§ 1025 IV, 1061 I ZPO i.V.m. den Regeln des UNÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des am Schiedsort Rio de Janeiro/Brasilien ergangenen Schiedsspruchs vom 20.10.2016 nach §§ 1061, 1062 I Nr. 4, II ZPO i.V.m. den Bestimmungen des UNÜ zuständig.

[3]Gemäß § 1062 II ZPO ist im Falle eines ausländischen Schiedsorts für einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung dasjenige OLG örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das KG.

[4]Der im Streitfall allein in Betracht kommende Anknüpfungspunkt ‚Vermögen’ ist hinreichend dadurch belegt, dass die AGg. unstreitig noch bis weit in das Jahr 2015 hinein Vertrags- und Lieferbeziehungen zu der im Bezirk des hiesigen OLG ansässigen deutschen Vertriebspartnerin D GmbH unterhalten hat, weshalb sich das Bestehen werthaltiger Forderungen aus dieser Geschäftsbeziehung nicht als rein spekulativ darstellt (vgl. MünchKommZPO-Münch, 5. Aufl. [2017], § 1062 ZPO Rz. 19). Eine weitergehende Verfestigung oder gar eine genaue Bewertung des Vermögens im Hinblick auf Vollstreckungsaussichten ist entgegen der Ansicht der AGg. nicht erforderlich (OLG München, Beschl. vom 12.1.2015 – 34 Sch 17/13, zit. n. BeckRS). [...] Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts unterliegt bei dieser Sachlage keinen ernsthaften Zweifeln.

[5]2. Der Antrag ist auch begründet.

[6]a) Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Zwar wurde der englischsprachige Schiedsspruch selbst nur in beglaubigter Abschrift vorgelegt; dies genügt jedoch den anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 I, III ZPO i.V.m. Art. IV Abs. 1 UNÜ).

[7]Die zur Akte gereichte beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs aus der englischen Sprache wurde von einer amtlich anerkannten Übersetzerin gefertigt (Art. IV Abs. 2 UNÜ). Im Übrigen sind die Existenz der Schiedsvereinbarung und des Schiedsspruchs zwischen den Parteien unstreitig (vgl. hierzu: Zöller-Geimer, ZPO, 32. Aufl. [2018], Art. IV UNÜ Rz. 2 m.w.N.).

[8]b) Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Anerkennungshindernisse nach Art. V UNÜ sind nicht gegeben. Verstöße gegen das rechtliche Gehör (Art. V Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b UNÜ) lassen sich auf der Grundlage des Vortrags der AGg. offenkundig nicht feststellen.

[9]Die zunächst allgemein gehaltene Rüge der AGg., wonach das Schiedsgericht ihre gesamte Argumentationslinie schlicht übergangen habe, ist durch den Inhalt des Schiedsspruchs erkennbar widerlegt ...

[10]3. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung bedurfte es nicht. Gemäß § 1063 II ZPO hat das Gericht die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird – was vorliegend nicht der Fall ist – oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 II ZPO in Betracht kommen, wobei die in § 1059 II ZPO genannten Aufhebungsgründe denjenigen des Art. V UNÜ entsprechen. ‚In Betracht kommen’ solche Aufhebungsgründe im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens, wenn und soweit der Antragsgegner sie begründet geltend macht (vgl. BGH, NJW 1999, 2974 f. (IPRspr. 1999 Nr. 180); SchiedsVZ 2017, 200 f. (IPRspr 2017-294); OLG München, Beschl. vom 22.11.2016 – 34 Sch 22/16, zit. n. BeckRS).

[11]Hier hat sich die AGg. zwar auf Aufhebungsgründe berufen. Ihr diesbezüglicher Vortrag war jedoch nicht geeignet, das Bestehen von Aufhebungsgründen ernsthaft in Erwägung zu ziehen oder weitere Sachaufklärung in einer mündlichen Verhandlung erwartbar erscheinen zu lassen.

Permalink

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