Ist über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen (hier: Schweizer) Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 I ZPO kann nur zurückgewiesen werden, wenn Versagungsgründe gemäß Art. V UNÜ vorliegen. Ob dies der Fall ist, ist für jede Regelung des Tenors gesondert zu prüfen.
Bezieht sich die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs lediglich auf Teile der Entscheidung, für die es nicht auf die Frage ankommt, ob Schiedsrichter ihr Honorar selbst festsetzen können, und wird durch (die angegriffenen Ziffern des Tenors) weder ein Vollstreckungstitel der Schiedsrichter für eigene Honoraransprüche gegen die Parteien noch ein Einwendungsausschluss zu ihren Lasten gegenüber Honorarforderungen der Schiedsrichter begründet, widerspricht die Vollstreckbarkeitserklärung nicht dem ordre public der Bundesrepublik Deutschland. [LS der Redaktion]
Auf den Abdruck des vorgehenden Beschlusses des Thüringer OLG vom 25.4.2016 – 1 Sch 1/16 – wird verzichtet.
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