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Verfahrensgang

OLG Frankfurt/Main, Beschl. vom 05.08.2016 – 4 UF 288/15, IPRspr 2016-123

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Scheidung, Trennung
Allgemeine Lehren → Ordre public
Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit
Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Wirkungen

Leitsatz

Die Beurteilung eines Anspruchs auf Leistung einer Braut- beziehungsweise Morgengabe richtet sich auch dann nach dem Recht des Staats, dem beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung angehörten (hier: Iran), wenn nur einer von ihnen noch Angehöriger dieses Staats ist.

Der Anwendung der iranischen Vorschriften über die Morgengabe steht nicht der deutsche ordre public (Art. 6 EGBGB) entgegen, denn es kommt nicht darauf an, ob das iranische und das deutsche Recht auf widerstreitenden Prinzipien beruhen, sondern darauf, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des iranischen Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB §§ 117 f.
EGBGB Art. 3; EGBGB Art. 5; EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 14; EGBGB Art. 14 f.
FamFG § 105; FamFG § 113; FamFG § 137; FamFG § 148; FamFG § 266
NiederlAbk D-Iran Art. 8
SchutzFamilieG 2013 (Iran) Art. 22
ZGB 1935 (Iran) Art. 5 ff.; ZGB 1935 (Iran) Art. 1078 ff.; ZGB 1935 (Iran) Art. 1080; ZGB 1935 (Iran) Art. 1082; ZGB 1935 (Iran) Art. 1087; ZGB 1935 (Iran) Art. 1089 f.; ZGB 1935 (Iran) Art. 1100; ZGB 1935 (Iran) Art. 1101; ZGB 1935 (Iran) Art. 1119; ZGB 1935 (Iran) Art. 1129 f.; ZGB 1935 (Iran) Art. 1146; ZGB 1935 (Iran) Art. 1146 f.
ZPO §§ 12 f.; ZPO § 255; ZPO § 259

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung des AGg. zur Zahlung des mahr (600 Goldmünzen) an die ASt. Die Beteiligten waren seit 2003 miteinander verheiratet und leb(t)en seit 2010 getrennt. Zum Zeitpunkt der Eheschließung im Iran besaßen beide die iranische Staatsbürgerschaft. Die ASt. nahm nach der Eheschließung die deutsche Staatsbürgerschaft an. Im Zuge der Eheschließung wurde eine mehrseitige Eheurkunde aufgestellt, nach der der AGg. sich verpflichtete, an die ASt. eine Morgengabe (mahr) in Goldmünzen zu entrichten; allein die entspr. Urkundenseite wurde von beiden Beteiligten je zweimal unterschrieben; die Echtheit von Urkunde und Unterschriften steht inzwischen nicht (mehr) in Streit.

Im Juni 2013 beantragte zunächst der AGg. die Ehescheidung. Im April 2015 erklärte die ASt. ihre Zustimmung zum Scheidungsantrag und den Verzicht auf die Morgengabe; auf Vorhalt des Antragsgegnervertreters, dass ein Morgengabeverzicht nach iranischem Recht anwaltlich bestätigt sein müsse, erklärte die ASt., dass sie keinen Anwalt beauftragen wolle. Im Mai 2015 beantragte die ASt. – nun doch anwaltlich vertreten – ebenfalls die Scheidung der Ehe sowie die Verurteilung des AGg. zur Herausgabe der genannten Goldmünzen, hilfsweise Schadensersatz.

Das FamG schied am 18.9.2015 die Ehe unter Anwendung deutschen Sachrechts, führte den Versorgungsausgleich durch und gebot dem AGg., an die ASt. die Goldmünzen bzw. nach Ablauf einer Frist Schadensersatz zu zahlen. Der AGg. begehrt die Abänderung des angefochtenen Beschlusses und die Abweisung Klage.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die Beschwerde ist zulässig ... [aber] unbegründet.

[2]Den Anträgen der ASt. begegnen keine Zulässigkeitsbedenken. Dies gilt zunächst für die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, § 105 FamFG, die sich nach der örtlichen Zuständigkeit richtet, hier also nach dem Wohnsitz des AGg., §§ 113 I 2 FamFG, 12, 13 ZPO. Denn es handelt sich um eine sonstige Familien(streit)sache im Sinne des § 266 I Nr. 3 FamFG ...

[3]Letztlich nicht mehr relevant im Beschwerdeverfahren ist der Umstand, dass die Anträge der ASt. wegen der ggf. Morgengabeverpflichtung des AGg. als Folgesache nach § 137 II Nrn. 2 und 4 FamFG (analog) behandelt und entschieden wurden, obgleich keine Entscheidung für den Fall der Ehescheidung zu treffen war. Denn ein Anspruch aus einem Morgengabeversprechen entsteht sofort, nicht mit der Auflösung der Ehe (durch Scheidung), auch handelt es sich nicht um eine Unterhalts- oder Güterrechts-, sondern eine sonstige Familiensache im Sinne von § 266 FamFG (vgl. Zöller-Lorenz, ZPO, 31. Aufl., § 137 FamFG Rz. 24 und § 266 FamFG Rz. 16, auch OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1555 (IPRspr 2007-59) zu § 623 ZPO a.F.).

[4]Da der Ausspruch des FamG zu Scheidung und Versorgungsausgleich aber nicht von den Beteiligten angefochten wurde, so dass dieser Wirksamkeit erlangte, § 148 FamFG, kann auch die Folgesachenentscheidung Wirksamkeit erlangen. Das Verfahren unterscheidet sich daher nicht mehr von dem eines isolierten Vorgehens (OLG Zweibrücken aaO).

[5]Die ASt. hat Anspruch auf die 600 Goldmünzen – hilfsweise Schadensersatz über € 163 305,68 –, da zu ihren Gunsten ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach besteht aus der Vereinbarung der Beteiligten anlässlich der Eheschließung, dieser Anspruch nicht erloschen ist, z.B. durch Erlass, und ggf. dieser Anspruch sich in einen Schadensersatzanspruch o.ä. wandelt.

[6]In Betracht kommt allein ein Anspruch aus den (vertraglichen) Regelungen der Beteiligten, wie sie in der Eheurkunde anlässlich der Eheschließung von ... 2003 dokumentiert sind.

[7]Das Entstehen eines solchen Anspruchs richtet sich nach iranischem Sachrecht, da beide Beteiligten bei Zustandekommen einer solchen Vereinbarung iranische Staatsangehörige waren. Zwar findet das Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929 (RGBl. 1930 II 1002, 1006) vorliegend keine Anwendung (mehr), da die Beteiligten nun nicht mehr beide eine gemeinsame Staatsangehörigkeit eines der Vertragsstaaten besitzen (vgl. Art. 8 III dieses Abkommens i.V.m. Art. 3 II EGBGB; OLG Köln, FamRZ 2006, 1380 (IPRspr 2006-47)). Aber nach der Rspr. des BGH (NJW 2010, 1528) (IPRspr 2009-62) – auch OLG Zweibrücken aaO – bestimmt eine Vereinbarung über eine Morgengabe die allgemeinen Wirkungen der Ehe mit, unterfällt also ihr Entstehen und ihr weiteres rechtliche Schicksal dem Ehewirkungsstatut der Ehegatten. Dem schließt sich der Senat an. Dies führt vorliegend zunächst zur Anwendbarkeit iranischen Rechts, weil die Beteiligten zur Zeit der Eheschließung 2003 beide die iranische Staatsangehörigkeit besaßen, Art. 14 I 1 Alt. 1 EGBGB. Diese Statutenanknüpfung ist zwar wandelbar (Palandt-Thorn, BGB, 76. Aufl., Art. 14 EGBGB Rz. 6), wobei die Wandelbarkeit nur für die Beurteilung solcher teilbaren Sachverhalte Bedeutung besitzt, die sich nach dem Eintritt des Statutenwechsels vollziehen (OLG Zweibrücken aaO), z.B. hinsichtlich der Beurteilung des Erlöschens eines schon abschließend begründeten Rechtsverhältnisses.

[8]Vorliegend fand aber keine Wandelung des Ehewirkungsstatuts statt, da der Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft seitens der ASt. keine Veränderungen bewirkte. Denn nach dem subsidiär anwendbaren Art. 14 I Nr. 1 Alt. 2 EGBGB bleibt das begründete Ehewirkungsstatut weiter unverändert, wenn nur ein Ehegatte die Staatsangehörigkeit wechselt und der andere weiterhin die früher gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzt. So liegt es hier, da nur die ASt. wechselte, während der AGg. iranischer Staatsbürger blieb (ob die ASt. zusätzlich die iranische Staatsangehörigkeit behielt oder ausgebürgert wurde (vgl. Bergmann-Ferid-Henrich, Internationales Ehe- und Familienrecht, Iran [Stand: 1.10.2002] 9 ff.) ist wegen Art. 5 I 2 EGBGB ohne Bedeutung).

[9]Die Modalitäten der Entstehung der geltend gemachten Verpflichtung und ihrer ggf. Veränderung unterliegen daher ausschließlich iranischem Recht, zumal dieses keine Rückverweisung kennt, vgl. Art. 5 ff. iran. ZGB.

[10]Nach Art. 1087 iran. ZGB hat die Ehefrau von Gesetzes wegen einen Anspruch auf ein mahr dem Grunde nach, wenn die Ehe geschlossen wird. Der Anspruch ist sofort fällig, Art. 1082 iran. ZGB.

[11]Nach Art. 1080 iran. ZGB haben die Ehegatten die Verpflichtung, eine Einigung über die Höhe des mahr vor/bei der Eheschließung zu erzielen; diese Einigungsverpflichtung besteht auch nach Eheschließung fort, Art. 1087 Satz 1 iran. ZGB. Nach Vollzug der Ehe hat die Ehefrau bei ausgebliebener Einigung zur Höhe einen Anspruch auf ein übliches mahr, Art. 1087 Satz 2 iran. ZGB. Die Einigung der Ehegatten kann auch dahin gehen, die Bestimmung der Höhe eines mahr einem von ihnen oder einem Dritten zu überlassen, Art. 1089 f. iran. ZGB. Die Vereinbarung zur Höhe des mahr ist von der Wirksamkeit der Eheschließung komplett unabhängig (Bergmann-Ferid-Henrich aaO S. 51).

[12]Gesichtspunkte des deutschen ordre public gemäß Art. 6 EGBGB stehen einer Anwendung der iranischen Vorschriften über die Morgengabe nicht entgegen, denn es kommt nicht darauf an, ob das iranische und das deutsche Recht auf widerstreitenden Prinzipien beruhen, sondern allein darauf, ob das konkrete Ergebnis der Anwendung des iranischen Rechts aus der Sicht des deutschen Rechts zu missbilligen ist. In einzelnen Fällen wurde ein Vertrag über eine Morgengabe für unwirksam angesehen (z. B. LG Köln, IPRspr. 1980 Nr. 83; vgl. Palandt-Heldrich aaO Art. 6 EGBGB Rz. 20). Dies ist jedoch unter Beachtung der Rspr. des BGH (FamRZ 2004, 1952 ff.) (IPRspr 2004-135) und die durch den deutsch-iranischen Niederlassungsvertrag zum Ausdruck kommende Achtung des Sachrechts des jeweils anderen Staats abzulehnen, vgl. OLG Köln (aaO).

[13]Die Höhe des auf Art. 1078 ff. iran. ZGB basierenden Anspruchs der ASt. auf Zahlung einer Morgengabe über 600 Bahare-Azadi-Münzen ergibt sich aus dem von beiden Beteiligten unterzeichneten notariellen Ehevertrag vom ... 2003. Dieser Vertrag ist von beiden Beteiligten mittels Unterschrift geschlossen worden, wie auch der AGg. am 24.2.2016 bestätigte.

[14]Weder bestehen gegen dessen Wirksamkeit Bedenken, noch hat die ASt. später auf ihre Ansprüche verzichtet.

[15]Der Vortrag des AGg., bei der Hochzeit sei es Konsens der Beteiligten gewesen, dass es sich um keine ernstliche Vertragserklärungen handele, ist in sich widersprüchlich und damit unbeachtlich, unabhängig davon, ob es eine den §§ 117, 118 BGB vergleichbare Bestimmung im iranischen Recht gibt ...

[16]Ungeachtet dessen hat die ASt. diesen Vortrag auch bestritten; Beweisantritt seitens des AGg. hierzu erfolgte nicht.

[17]Den Abschluss eines wirksamen Verzichtsvertrags hat der AGg. nicht substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt. Unabhängig davon, dass der Anspruch der Ehefrau von Gesetzes wegen zusteht und dem Grund nach keiner vertraglichen Abrede zugänglich ist, ist nicht erkennbar, dass die ASt. eine Erklärung abgab, dass dieser Anspruch untergehen solle ...

[18]Dass die Beteiligten ein ‚Lösegeld’ im Sinne der Art. 1146, 1147 iran. ZGB vereinbarten, ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal der AGg. selbst nicht unmittelbar zu erkennen gab, die ASt. aus der Ehe entlassen zu wollen (Vertrag über eine entlassende Scheidung).

[19]Der Anspruch der ASt. ist auch nicht aufgrund von Bestimmungen des iranischen Scheidungsrechts untergegangen, namentlich weil die ASt. verpflichtet war, im Falle einer entlassenden Scheidung nach Art. 1146 iran. ZGB das gesamte mahr an den Mann zurückzugeben (dazu in Ansätzen: OLG Hamburg, FamRZ 2004, 459 ff. (IPRspr. 2003 Nr. 67)) bzw. im Fall einer einvernehmlichen Scheidung im Sinne von Art. 1147 iran. ZGB in Höhe der Hälfte desselben (vgl. OLG Köln aaO; OLG Hamburg aaO).

[20]Die Durchführung des Scheidungsverfahrens selbst ist hier ohne besondere Erkenntnis, da das FamG auf deutsches Scheidungsrecht abstellte. Zudem ist festzuhalten, dass der AGg. keine Tatsachen vorbrachte, die die Anwendung einer dieser Kürzungsvorschriften nach sich zöge, obwohl er nach dem Günstigkeitsprinzip gehalten ist, diese Tatsachen vorzutragen, weil dadurch der begründete Anspruch zu Fall gebrachte würde. Denn nur die besonderen (subsidiären [vgl. Yassari, StAZ 2009, 366, 369]) Scheidungsgründe der Art. 1146, 1147 iran. ZGB begründen die Kürzung des mahr (so auch OLG Köln aaO). Zwar ist vorliegend unstreitig, dass die Ehe der Beteiligten letztlich aufgrund des Antrags der ASt. geschieden wurde, dies allein rechtfertigt aber nicht eine Kürzung, weil auch dann noch ihr Scheidungsantrag infolge ggf. bestehender vertraglicher, Art. 1119 iran. ZGB, bzw. gesetzlicher, Art. 1129 f. iran. ZGB, Tatbestände nach iranischem Scheidungsrecht begründet gewesen sein könnte.

[21]Der Forderung des mahr steht auch nicht Art. 1101 iran. ZGB entgegen, wonach die Ehefrau für den Fall, dass eine Eheschließung vor dem Geschlechtsverkehr aus irgendeinem Grund aufgelöst wird, im Grundsatz keinen Anspruch auf ein mahr hat. Denn es handelt sich um eine Einwendung des Ehemanns; hierfür ist er aber darlegungsfällig geblieben ...

[22]Dem Anspruch der ASt. auf das mahr steht auch nicht Art. 22 des Gesetzes zum Schutz der Familie vom 19.2.2013 (Ruzname-e-rasmi Nr. 19835 vom 11.4.2013, i.K. seit 27.4.2013; vgl. Yassari, StAZ 2014, 125 ff.) entgegen ...

[23]Die ASt. kann hilfsweise unter den Voraussetzungen der §§ 113 I 2 FamFG, 255 I, 259 ZPO vom AGg. Wertersatz über € 163 305,68 verlangen.

[24]Nach Art. 1100 Alt. 3 iran. ZGB hat die Ehefrau Anspruch auf ein übliches mahr bzw. auf den Wert des vereinbarten Gegenstands, wenn der Ehemann nicht Eigentümer desselben ist und der Eigentümer keine Erlaubnis zur Übertragung des Eigentums auf die Ehefrau gibt. Hieraus wird geschlussfolgert, dass der Ehemann zunächst der Verpflichtung unterliegt, einen Dritten zur Veräußerung an die Frau zu bewegen (Bergmann-Ferid-Henrich aaO S. 54 m.w.N.). Bei diesbezüglichem Misslingen wird aber das Schulden eines üblichen mahr abgelehnt, stattdessen soll der Mann einen ähnlichen Gegenstand beschaffen bzw. der Frau den Wert des Versprochenen ersetzen (Bergmann-Ferid-Henrich aaO). Unter Berücksichtigung dessen ist hier die vom FamG ausgesprochene Ersatzverpflichtung des AGg. nicht zu beanstanden, zumal der Gegenwert der 600 Goldmünzen unstreitig € 163 305,68 beträgt.

[25]Soweit der AGg. insgesamt auf eine ‚Rosinentheorie’ zu seinen Lasten abstellt, ist zu bemerken, dass er von dem nach deutschem Recht ausgeführten Versorgungsausgleich infolge eines zu seinen Gunsten bestehenden höheren Ausgleichswerts profitierte und auch das aufgrund der ehedem beiderseitigen iranischen Staatsangehörigkeit für die Ehe gültige iranische Güterrecht, Art. 15, 14 I Nr. 1 EGBGB, unwandelbar fortbesteht. Die Ehegatten sind im weiteren Sinne mehrfach noch mit dem iranischen Sachrecht verbunden bzw. es wird nicht zu seinem wirtschaftlichen Nachteil davon abgewichen.

Fundstellen

LS und Gründe

NZFam, 2016, 1112
FamRZ, 2017, 357
I.L.Pr., 2017, 8, 581
NJW, 2017, 896, m. Anm. Bock

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