Hat ein Verfahren die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs zum Gegenstand, besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. Denn die Vollstreckbarerklärung bezweckt nicht nur die Ermöglichung der Zwangsvollstreckung, sondern kann auch dazu dienen, einen inländischen Schiedsspruch gegenüber der Geltendmachung von Aufhebungsgründen, insbesondere dem Ordre-public-Einwand abzusichern. Selbiges gilt für das Verfahren zur Anerkennung ausländischer Schiedssprüche, da das Interesse an der Klärung etwaiger Anerkennungsversagungsgründe als schützenswert anzuerkennen ist.
Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, sowie ferner, dass die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll.
Das Gericht prüft im Rahmen des Ordre-public-Vorbehalts lediglich, ob der Schiedsspruch zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Das ist der Fall, wenn eine Norm verletzt wird, welche die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn der Schiedsspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht; der Schiedsspruch müsste mithin elementare Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. [LS der Redaktion]
Die Parteien schlossen am 29.12.2016 einen als "Contract No. REG N05" bezeichneten Vertrag über den Kauf zweier Ausbruchmaschinen - Typ N01 und Typ N03 - zu einem Gesamtkaufpreis von ... EUR. Der Vertrag enthielt eine Schiedsklausel. Die Antragstellerin leistete Teilzahlungen von insgesamt ... EUR für beide Maschinen. Bezüglich der Ausbruchmaschine N03 ist noch ein Teilbetrag ... EUR offen. Kurz nach Übergabe zeigte XGUF der Antragstellerin verschiedene Mängel an, u.a. eine starke Vibration; sie bat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom xx.xx.2018 um Abhilfe. Diese wies die Mängel mit Schreiben vom xx.xx.2018 zurück und führte dabei u.a. aus, in anderen Ländern arbeiteten ähnliche Anlagen beanstandungsfrei.
Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin verpflichtet, Zug um Zug gegen Rückgewähr der Ausbruchmaschinen N01 und N03 an die Antragstellerin ... EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019 zu zahlen sowie weitere ... EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2019. Es hat weiter festgestellt, die Antragsgegnerin befinde sich mit der Rücknahme der Ausbruchmaschinen N01 und N03 in Annahmeverzug. Im Übrigen hat es die Schiedsklage und alle sonstigen Anträge sowie die Widerklage abgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, den Endschiedsspruch des Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce vom 4. Mai 2022 in dem Schiedsverfahren SCC V 2019/080 anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären.
[1]II.
[2]Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig und begründet.
[3]1.
[4]Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist nach §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 ZPO i. V. m. den Regeln des New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im Folgenden: UNÜ; für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft seit dem 28.09.1961, BGBl. 1962 II S. 102; für die Russische Föderation in Kraft seit deren Gründung am 25.12.1991 als Rechtsnachfolgerin der Sowjetunion, dort in Kraft getreten zum 22.11.1960) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
[5]a)
[6]Die Antragstellerin hat gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1064 Abs. 1, Abs. 3, 1061 Abs. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 a UNÜ zusammen mit ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Der Vorlage des Schiedsspruchs im Original bedarf es nicht. Im Übrigen würde selbst die Frage der Vorlage einer beglaubigten Abschrift dahinstehen können, da Art. IV Abs. 1 a UNÜ und § 1064 Abs. 1 ZPO nicht die Zulässigkeit des Antrages regeln, sondern lediglich Beweismittelregelungen treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2000, III ZB 43/99, juris Rn. 8 und Urteil vom 01.02.2001,
[7]b)
[8]Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß §§ 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen hat und sämtliche gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten nach § 1 der Verordnung über die Konzentration der gerichtlichen Entscheidungen in schiedsrichterlichen Angelegenheiten vom 20.03.2019 (GVBl. NRW 2019, 191-200) dem Oberlandesgericht Köln übertragen sind.
[9]c)
[10]Es besteht auch Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, selbst wenn die Antragstellerin an einer Zwangsvollstreckung gegenüber der Antragsgegnerin im Hinblick auf die Reichweite der Sanktionen nach der VO (EU) Nr. 269/2014 bis auf Weiteres gehindert sein mag.
[11]Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist, da die Vollstreckbarerklärung nicht nur die Ermöglichung der Zwangsvollstreckung bezweckt, sondern auch dazu dienen kann, einen inländischen Schiedsspruch gegenüber der Geltendmachung von Aufhebungsgründen, insbesondere dem ordre-public-Einwand abzusichern (BGH, Beschluss vom 30.03.2006,
[12]2.
[13]Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gem. § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem UNÜ.
[14]a)
[15]Die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen (Art. V Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. II UNÜ), indem sie unter Ziff. 8.2 des Vertrages vom 29.12.2016 (Übersetzung Anlage 2 zur Antragsschrift, Bl. 18-34 d. A.) vereinbarten, jegliche nicht beigelegten Streitigkeiten zwischen ihnen in einem Schiedsgerichtsverfahren nach den Regeln des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer für beide Teile bindend entscheiden zu lassen.
[16]b)
[17]Versagungsgründe im Sinne des Art. V UNÜ bestehen nicht; insbesondere ist die Antragsgegnerin weder i. S. d. Art. V Abs. 1 Buchst. b Fall 3 UNÜ an der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln gehindert worden, noch verstößt der Schiedsspruch gegen den deutschen ordre public i. S. d. Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO.
[18]aa) Gehörsverletzung
[19]Der Versagungsgrund des Art. V Abs. 1 Buchst. b Fall 3 UNÜ erfasst insbesondere Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (BGH, Beschluss vom 21.12.2023,
[20]Vorliegend ist eine relevante Gehörsverletzung nicht festzustellen.
[21]Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, sowie ferner, dass die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Schiedsgericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 21.12.2023, a.a.O. Rn. 13; Beschluss vom 26.11.2020,
[22]aaa)
[23]Der Abbruch des Verfahrens zur Auswahl eines vom Schiedsgericht zu bestellenden Sachverständigen stellt keine Behinderung bei der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln und auch keine Gehörsverletzung dar.
[24]Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die SCC-Arbitration-Rules (im Folgenden: SCC-AR, abrufbar in verschiedenen Sprachen unter: https://sccarbitrationinstitute.se/en/ resource-library/scc-rules) als maßgebliche in der Schiedsklausel bezeichnete Verfahrensordnung für den Sachverständigenbeweis die Möglichkeit der Beweisführung durch Parteigutachter neben der Möglichkeit des Beweises durch einen vom Schiedsgericht zu bestellenden neutralen Gutachter als eigenständige und vollwertige Form des Sachverständigenbeweises regeln und dementsprechend weder ein Wahlrecht der Parteien noch eine Verpflichtung des Schiedsgerichts vorsehen, diesbezüglichen Parteianträgen nachzugehen. Vielmehr ist die Wahl zwischen dem Beweis durch Parteigutachter und dem Beweis durch einen vom Schiedsgericht zu bestellenden Gutachter sowie ggf. einer Kombination dieser Möglichkeiten nach Maßgabe der Art. 31 Abs. 1, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 SCC-AR Gegenstand des freien Ermessens des Schiedsgerichts bei der Verfahrensgestaltung nach Art. 23 Abs. 1 SCC-AR.
[25]Darüber hinaus hat das Schiedsgericht seine Ermessensausübung in der prozessualen Verfügung Nr. 5 vom 26.03.2021 auch nachvollziehbar begründet, indem es sich - entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin (S. 5 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 134 d. A.) - über deren Bedenken gegenüber der Geeignetheit und Unparteilichkeit des in Aussicht genommenen Sachverständigen gerade nicht hinwegsetzte, sondern diese zum Anlass nahm, anstelle des Beweises durch einen unabhängigen Sachverständigen die Beweisführung mittels von den Parteien selbst zu beauftragender Parteigutachter vorzusehen.
[26]Auch ist klarzustellen, dass Schiedsgerichte - auch abseits der Geltung der SCC-AR -generell in ihrer Verfahrensführung freier sind als staatliche Gerichte, da der Grundsatz vollständiger Beweismittelerschöpfung nicht gilt und Schiedsgerichte dementsprechend befugt sind, nach Ermessen jegliche Beweisaufnahme abzubrechen, wenn sie sich für hinreichend informiert halten (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1989,
[27]Die Darstellung der Antragsgegnerin, ihr sei die Möglichkeit vorenthalten worden, die Maschinen auf die behaupteten Mängel hin durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen oder selbst zu untersuchen (S. 7 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 137 d. A.), ist zurückzuweisen. Hierzu ist zunächst klarzustellen, dass auf Grundlage der von der Antragsgegnerin nicht angegriffenen Sachverhaltsdarstellung im Schiedsspruch die Antragsgegnerin die Maschinen im Vorfeld des Schiedsverfahrens durch von ihr entsandte Mitarbeiter mehrfach in Augenschein genommen und an Terminen zu deren Überprüfung teilgenommen hat. Ferner ist sie im Verlauf des Schiedsverfahrens weder durch das Schiedsgericht, noch durch die Antragstellerin daran gehindert worden, selbst oder durch beauftragte Personen Untersuchungen an den Maschinen vorzunehmen. Zwar unterlag sie insoweit dem im Zuge der Covid-19-Pandemie in der Russischen Föderation geltenden System von Schutzvorschriften. Dafür, dass es nicht möglich gewesen wäre, in Russland ansässige Sachverständige mit Überprüfungen zu beauftragen, ist indes nichts vorgetragen oder in sonstiger Weise ersichtlich.
[28]Im Übrigen kann eine relevante Behinderung der Antragsgegnerin im Hinblick auf den erleichterten Zugang der in Russland ansässigen Parteigutachter der Antragstellerin zu den in Russland aufgestellten Maschinen schon deshalb nicht angenommen werden, weil das Schiedsgericht seine Überzeugungen, soweit es sie für die zu treffende Entscheidung als relevant bewertet hat, gerade nicht auf Grundlage der Ausführungen der Parteigutachter der Antragstellerin, sondern ausschließlich auf Grundlage der Ausführungen der Parteigutachter der Antragsgegnerin gebildet hat, welche ihrerseits ihre sachverständigen Feststellungen und Bewertungen gerade nicht aufgrund von Vorgaben des Schiedsgerichts oder Sachverhaltsangaben der Antragstellerin, sondern auf Grundlage der Sachverhaltsangaben der Antragsgegnerin getroffen haben.
[29]Eine abweichende Bewertung lässt sich auch nicht aus der seitens der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Rechtsprechung (S. 7 f. der Antragserwiderung, Bl. 136 f. d. A.) herleiten, da die von ihr zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs andere Konstellationen betreffen.
[30]So wird in der Entscheidung vom 30.10.2013 (BGH, Beschluss vom 30.10.2013,
[31]Dies gilt auch für die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 27.10.2015 (BGH, Beschluss vom 27.10.2015,
[32]bbb)
[33]Soweit die Antragsgegnerin eine nach ihrer Ansicht fehlerhaft unterbliebene Befassung mit von ihr geltend gemachten Schadensersatzansprüchen rügt (S. 8-12 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 137-141 d. A.), kann auch hierin keine relevante Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gesehen werden.
[34]Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BGH, Beschluss vom 29.10.2020,
[35]Das Schiedsgericht hat sich vorliegend indes mit den gestellten Sachanträgen vollständig befasst und keinen Sachantrag übergangen. Insbesondere erweist sich die vom Schiedsgericht unter Rn. 207 des Schiedsspruchs (Bl. 104 d. A.) getroffene - und von der Antragsgegnerin als falsch erachtete - Feststellung, die Antragsgegnerin habe zu etwaigen Schadensersatzansprüchen keinen Antrag gestellt, als zutreffend, da die Antragsgegnerin ihren unter Rn. 111 des Schiedsspruchs (Bl. 87 d. A.) dargestellten Vortrag zu Schadensersatzansprüchen in Höhe von ... EUR (Maschine N01) bzw. ... EUR (Maschine N03) nicht zum Gegenstand ihrer unter Rn. 113 des Schiedsspruchs (Bl. 88 d. A.) dargestellten Anträge gemacht hat. Zwar hat sich die Antragsgegnerin gegenüber dem Antrag der Antragstellerin durchaus mit der Geltendmachung eigener Ansprüche verteidigt, die sie zum Gegenstand einer Widerklage gemacht hat - dies betraf indes nach ihrem unter Rn. 109 des Schiedsspruchs (Bl. 87 d. A.) dargestellten Vortrag ausdrücklich den als ausstehend bewerteten Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises und nicht die Schadensersatzansprüche, derer sich die Antragsgegnerin mit dem unter Rn. 111 des Schiedsspruchs dargestellten Vortrag berühmte.
[36]Soweit die Antragsgegnerin ausführt, sie habe die Absicht einer Ver- oder Aufrechnung zum Ausdruck gebracht (S. 10 der Antragserwiderungsschrift, Bl. 139 d. A.), führt auch dies nicht zur Annahme eines Antrages, der hätte übergangen werden können, da die SCC-AR insoweit ebenso wie die ZPO zwischen Sachanträgen im Wege der Klage oder Widerklage und einer Aufrechnung differenzieren (vgl. Art. 9 Abs. 1, iii, iv, 10 Abs. 3, 29 Abs. 1, i, ii, Abs. 2, iv, 35 Abs. 1, 38 Abs. 2, i, ii SCC-AR).
[37]Auch eine Aufrechnung in Zusammenhang mit dem hierzu eingebrachten und unter Rn. 111 des Schiedsspruchs dargestellten Sachvortrag ist nicht übergangen worden, da das Schiedsgericht mit dem Bemerken, die Antragsgegnerin teile schon nicht mit, worauf sie ihre Ansicht zu Schäden i.H.v. ... EUR bzw. ... EUR stütze (Rn. 111 des Schiedsspruchs, Bl. 87 d. A.), mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, dass es den Vortrag nicht nachzuvollziehen vermag und ihn deshalb als unzureichend - und damit auch nicht beweiserheblich - bewertet.
[38]Inwieweit diesbezüglich zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin ein Hinweis veranlasst gewesen wäre, lässt der Senat dahinstehen. Auch wenn man eine Verletzung der Hinweispflicht annimmt, liegt keine relevante Gehörsrechtsverletzung vor.
[39]Auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz, so dass eine Gehörsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (BGH, Beschluss vom 09.12.2021,
[40]bb) Ordre public - Verstoß im Hinblick auf Sanktionen gegen die Russische Föderation
[41]Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung verstößt nicht gegen den deutschen ordre public (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ).
[42]Das Gericht prüft nicht die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht (révision au fond), sondern nur, ob der Schiedsspruch zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 28.1.2014,
[43]Nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts stellt damit einen Verstoß gegen den ordre public dar; vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008,
[44]Inwieweit ein Verstoß gegen Art. 11 der VO (EU) Nr. 269/2014 als ordre public-Verstoß zu bewerten wäre, lässt der Senat dahinstehen, weil der Schiedsspruch und seine Anerkennung auch im Hinblick auf den Eintrag von J. H. N. in Nr. 881 der Liste Anhang I zur VO (EU) Nr. 269/2014 und den unstreitig gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin zu dessen Verbindung zur XGUF nicht gegen Art. 11 der VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßen. Die Voraussetzungen von Art. 11 sind nicht erfüllt, weil Abs. 1 Buchst. a auf Forderungen der in der Liste aufgeführten Personen abstellt, wogegen die Antragstellerin unstreitig nicht in der Liste aufgeführt wird und allenfalls mittelbar begünstigte Person i. S. d. Art. 2 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 ist, worauf aber Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 269/2014 nicht abstellt. Auch Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der VO (EU) Nr. 269/2014 ist nicht einschlägig, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die Antragstellerin "über" den J. H. N. oder in dessen Namen handeln würde.
[45]Gleichwohl würde es elementare Grundlagen der Rechtsordnung verletzen, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zur Folge hätte, dass die Antragsgegnerin sich zwangsläufig entweder bei Nichtzahlung dem Risiko ausgesetzt sähe, dass durch zwangsweisen Zugriff auf ihr Vermögen im Wege der Zwangsvollstreckung eine Vermögenszuwendung an eine in Russland ansässige Partei erfolgt, die nach dem Wortlaut und Sinn der EU-Sanktionen gerade vermieden werden soll, oder im Falle der freiwilligen Zahlung Strafbarkeit nach den §§ 17-19 AWG befürchten müsste, wenn sie also zur Meidung der drohenden (vom Staat legitimierten) Zwangsvollstreckung eine zu einem solchen Vermögenszufluss führende Handlung freiwillig vornähme, die indes vom Recht (eben jenes Staates) an anderer Stelle missbilligt wird.
[46]Würde ein Resultat erzielt, kraft dessen die Antragsgegnerin sich zu einer Leistung gedrängt sehen müsste, welche die Rechtsordnung an anderer Stelle zu unterlassen von ihr fordert, würde widersprüchlicher Zwang in Aussicht gestellt. Ein solches Resultat wäre mit grundlegenden Prinzipien des deutschen Rechts nicht vereinbar, da das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20, 28 GG) erfordert, dass es den im Rechtsverkehr handelnden Personen möglich sein muss, sich rechtstreu zu verhalten, was nicht der Fall wäre, wenn die Rechtsordnung hinsichtlich derselben Handlung sowohl deren Vornahme (Sanktionsverstoß) als auch deren Unterlassung (Drohen der Zwangsvollstreckung) missbilligte.
[47]Dies ist indes nicht das Resultat einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im vorliegenden Fall.
[48]Das ergibt sich insbesondere daraus, dass der Beschluss über die Vollstreckbarerklärung noch nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung ermöglicht (s. nachfolgend unter aaa)).
[49]Hinzukommt, dass die Annahme, eine freiwillige Zahlung verstieße zwangsläufig gegen die Sanktionen, in dieser einschränkungslosen Absolutheit unzutreffend ist, weil die Sanktionen nur ein "Einfrieren" erfordern, so dass die Antragsgegnerin auf eingefrorene Konten oder an Treuhänder zahlen oder die ihr abgeforderten Leistungen hinterlegen kann, ohne gegen die Sanktionen zu verstoßen (s. nachfolgend unter bbb)).
[50]aaa) Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
[51]Es ist klarzustellen, dass die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung keine Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung darstellt (OLG München, Beschluss vom 22.02.2006,
[52]Der Prüfung der Vollstreckungsfähigkeit bedarf es demgemäß erst im Verfahren über die Erteilung der Vollstreckungsklausel, derer auch Beschlüsse über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs bedürfen, um eine Vollstreckung zu ermöglichen (BayObLG, Beschluss vom 27.07.1999,
[53]Dies alles erhellt, dass es der vom Senat im Beschlusstenor vorgenommenen Formulierung einer Bedingung i. S. d. § 726 ZPO einerseits bedarf, um eine gegen die Verbote der VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßende Vollstreckung zu vermeiden, diese andererseits aber auch ausreicht, um die Antragsgegnerin durch den formulierten Vorbehalt hinreichend davor zu schützen, unter Androhung der Zwangsvollstreckung zu einer Zahlung gedrängt zu werden, deren freiwillige Vornahme sie dem Risiko aussetzen würde, im Hinblick auf den Eintrag von J. H. N. in Nr. 881 der Liste Anhang I zur VO (EU) Nr. 269/2014 gegen die Art. 2, 9 der VO (EU) Nr. 269/2014 zu verstoßen und sich auf diese Weise womöglich strafbar zu machen.
[54]Auch wenn Art. 11 der VO (EU) Nr. 269/2014 aus den aufgezeigten Gründen nicht einschlägig ist, so kann doch Art. 11 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 die Wertung entnommen werden, dass dann, wenn in einem Rechtsstreit ein Verstoß gegen die Verordnung in Betracht kommt, die Beweislast und damit auch die sekundäre Darlegungslast dem Anspruchsteller auferlegt werden soll, so dass der Anspruchsgegner Tatsachen vortragen muss, die auf einen Verstoß hindeuten und der Anspruchsteller sodann sekundär zu Entkräftungsgründen vortragen bzw. das Nichteingreifen des Verbotstatbestandes darlegen und beweisen muss. Mit dieser Wertung steht der Ausspruch des Senates in Gestalt des ausgesprochenen Vorbehaltes in Einklang. Nachdem die Antragsgegnerin einen drohenden Verstoß gegen die Art. 2, 9 VO (EU) Nr. 269/2014 dargelegt hat, obliegt es der Antragstellerin, im Rahmen des etwaigen Klauselerteilungsverfahrens darzulegen und ggf. zu beweisen, dass eine etwaige freiwillige Zahlung der Antragsgegnerin nicht gegen Verbote der VO (EU) Nr. 269/2014 im Hinblick auf den Eintrag des Herrn J. H. N. in Nr. 881 der Liste in Anhang I der VO verstoßen würde.
[55]bbb) Einfrieren kein Verbot jeglicher Zahlung
[56]Ein allgemeines Verbot jeglicher Zahlung an sanktionierte Personen oder Personen, über die ein mittelbares Zugutekommen nach [Art.] 2 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 269/2014 anzunehmen wäre, lässt sich der Verordnung nicht entnehmen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Begriff des "Einfrierens", der in Art. 1 Buchst. f der VO (EU) Nr. 269/2014 dahin definiert wird, dass jegliche "Form der Bewegung, des Transfers, der Veränderung und der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes, wodurch das Volumen, die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändert oder sonstige Veränderungen bewirkt werden, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen", verhindert werden soll. Für den Zahlungsverkehr bedeutet dies nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 269/2014, dass Gutschriften auf eingefrorenen Konten nicht gegen die VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßen, wenn sie ihrerseits der Einfrierung unterliegen. Demgemäß ist eine rechtmäßige (d.h. nicht gegen die VO (EU) Nr. 269/2014 verstoßende) Zahlung nicht allein deshalb unmöglich, weil sie auf ein Konto einer in der Liste in Anhang aufgeführte Person oder an eine mit einer gelisteten Person verbundenen Person oder Organisation erfolgen müsste. Vielmehr kann und darf die Zahlung nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 269/2014 durchaus erfolgen, solange nur kein Zugriff erfolgen kann, also die Gutschrift auf einem Konto erfolgt, das eingefroren ist. Für die Existenz eines solchen eingefrorenen Kontos, auf das rechtmäßig an die Antragstellerin würde gezahlt werden könnte, wäre freilich die Antragstellerin primär darlegungsbelastet, die indes bislang kein solches Konto bezeichnet hat. Dies kann aber vorliegend auch dahinstehen. Entscheidend ist, dass eine rechtmäßige Zahlung auch unter dem Regelungsregime der VO (EU) Nr. 269/2014 nicht von vorneherein unmöglich ist.
[57]ccc) Möglichkeit der Erfüllung der Gegenleistung irrelevant
[58]Inwieweit eine Zurückverbringung der Maschinen noch möglich und zulässig wäre oder gegen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verstieße, kann dahinstehen, weil Annahmeverzug festgestellt worden ist, wogegen die Antragsgegnerin keine Einwendungen erhebt.
[59]III. ...
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