Einem Schiedsspruch ist die Anerkennung gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ, 103 I GG (in Verbindung mit Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) nur dann zu versagen, wenn die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör kausal war. Dafür genügt es, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen könnte. [LS der Redaktion]
Die AGg. kaufte von der ASt. eine Anlage zur Herstellung von Wattesäckchen. Weiter vereinbarten die Parteien, dass alle Rechtsstreitigkeiten in einem Schiedsverfahren der Camera Arbitrale del Piemonte entschieden werden sollten. Den in einem solchen Schiedsverfahren ergangenen Schiedsspruch hat das OLG für vollstreckbar erklärt.
Die AGg. begehrt mit der Rechtsbeschwerde, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen.
[1]II. 2. Ein nach § 574 II ZPO zulässigkeitsbegründender Verfahrensfehler, insbesondere eine Gehörsverletzung, ist nicht gegeben; die – wohl grundsätzliche – Frage, ob die sogenannte Präklusionsrechtsprechung nach der Umgestaltung des (nationalen) Exequaturverfahrens für ausländische Schiedssprüche durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz – SchiedsVfG) vom 22.12.1997 (BGBl. I 3223) fortgeführt werden kann, stellt sich nicht.
[2]a) Gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ darf die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die er geltend gemacht wird, ‚den Beweis erbringt, dass sie ... von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können’. Die Vorschrift will die Beteiligung der Partei an der Bildung des Schiedsgerichts und einen gewissen Mindeststandard bezüglich des rechtlichen Gehörs sichern (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 6. Aufl., § 1061 Rz. 15). Es handelt sich dabei nicht um einen absoluten Anerkennungsversagungsgrund. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung gemäß Art. V Abs. 1 lit. b UNÜ, 103 I GG (i.V.m. Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ) vielmehr nur dann zu versagen, wenn der Verstoß kausal war. Ausreichend ist allerdings, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen kann; Entsprechendes gilt bei sonstigen Verfahrensfehlern (vgl. BGHZ 31, 43, 46 ff. und Senatsurteil vom 18.1.1990 – III ZR 269/88, NJW 1990, 2199, 2200 (IPRspr. 1990 Nr. 238) [jeweils zum Gehörsverstoß]; Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anh. § 1061 Rz. 82 [zum Gehörsverstoß] und 121 [zum Fehler bei Konstituierung des Schiedsgerichts]; MünchKommZPO-Adolphsen, 3. Aufl., § 1061 Anh. 1 Art. V UNÜ Rz. 31; Musielak-Voit aaO [zum Gehörsverstoß] und Rz. 17 a.E. [zu anderen Verfahrensfehlern]).
[3]b) Es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch auf den von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Verfahrensfehlern, insbesondere auf einem Verstoß gegen den Gehörsgrundsatz, beruhen könnte.
[4]aa) Die Rechtsbeschwerde vermag nicht Parteivortrag zu benennen, und es ist auch sonst nicht erkennbar, dass ein anderer Schiedsrichter bestellt worden wäre, wenn der Vorsitzende der Camera Arbitrale das in der Schiedsordnung vorgesehene Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters eingehalten hätte.
[5]bb) Was die – unterbliebene – ordnungsgemäße Ladung zur Schiedsverhandlung anlangt, macht die Rechtsbeschwerde geltend, die AGg. hätte in der Schiedsverhandlung ‚zur Mangelhaftigkeit der Maschinen Beweismittel benannt’, sodass das Schiedsgericht sie nicht für beweisfällig habe halten dürfen. Dieses Vorbringen reicht für eine ordnungsgemäße Gehörsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht aus, zumal das OLG einen derartigen Verstoß nicht etwa unterstellt hat, sondern hinsichtlich der Mängelrüge unter eingehender Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Schiedsrichters zu dem Schluss gelangt ist, insoweit gehe es nicht um die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern um die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung.