Dem Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ein Versäumnisverfahren fremd. Gegen einen Beschluss, der einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, ist nach § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft. In diese Systematik fügt sich ein Versäumnisverfahren, insbesondere wegen der Möglichkeit eines „Zweiten Versäumnisurteils" und der dagegen statthaften Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO, welche die §§ 1060 ff. ZPO nicht kennen, nicht ein.
Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung – zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig – nicht befunden hat. [LS der Redaktion]
Die Antragstellerin (= Schiedsklägerin) begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs, den sie gegen die in Bayern ansässige Antragsgegnerin erwirkt hat. Die Antragstellerin ist eine in Minsk/Belarus ansässige Einzelfirma. Die in S. ansässige Antragsgegnerin (= Schiedsbeklagte) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Parteien schlossen am 17.7.2018 einen Kaufvertrag über die Lieferung von Pflanzenschutzmitteln.aa) In Ziff. 14 des in englischer und russischer Sprache abgefassten Vertrages vom 17.7.2018 haben die Parteien, wie sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten deutschen Übersetzung ergibt, vereinbart, dass alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten und Ansprüche gemäß den Bestimmungen des Internationalen Schiedsgerichts (im Folgenden Schiedsordnung) bei der Belarussischen Industrie- und Handelskammer in Minsk (im Folgenden ISG) vor einem oder mehreren gemäß deren Regeln ernannten Schiedsrichtern geprüft und endgültig beigelegt werden. Die englische Fassung der Passage über die Anzahl der zu bestellenden Schiedsrichter lautet wörtlich: „by one ormiore arbitrators“. In Ziff. 8.1. des Vertrages ist geregelt, dass im Falle des Lieferverzugs der Verkäufer verpflichtet ist, dem Käufer eine Vertragsstrafe i.H.v. 0,1 % des Wertes der nicht gelieferten Ware für jeden Tag der verspäteten Lieferung zu bezahlen. Außerdem ist die Anwendung belarussischen Rechts vereinbart. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der maßgeblichen Schiedsordnung können die Parteien die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Abs. 1 Satz 2 bestimmt, dass das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, wenn eine Vereinbarung fehlt. Nach Art. 7 Abs. 1 der Schiedsordnung ernennt bei einem Dreierschiedsgericht jede Partei binnen 30 Tagen einen Haupt- und einen Ersatzschiedsrichter; nach Ablauf ersatzweise der Vorsitzende des ISG. Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 4 der Schiedsordnung bestimmt, dass binnen 15 Tagen, nachdem die Bestellung des Schiedsrichters oder der Grund für die Ablehnung bekannt geworden ist, ein begründeter schriftlicher Ablehnungsantrag einzureichen ist. Gleiches regeln Art. 18 und Art. 19 des Gesetzes der Republik Belarus über das internationale Schiedsgericht. Nach Art. 32 Abs. 1 der Schiedsordnung kann, sofern eine ordnungsgemäße Ladung vorliegt, das Schiedsgericht verhandeln und entscheiden, wenn eine Partei ohne Angabe eines wichtigen Grundes zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint. Die Antragstellerin leistete am 20.7.2018 vereinbarungsgemäß eine Vorauszahlung. Die Lieferung der Pflanzenschutzmittel sollte bis 5.8.2018 erfolgen. Da die Antragsgegnerin ihren Lieferverpflichtungen aus dem Vertrag auch auf mehrmalige Mahnung der Antragstellerin nicht nachkam, hat diese mit Schriftsatz vom 1.11.2018 das Schiedsgericht angerufen. Die Antragstellerin begehrte in dem Schiedsverfahren die Rückgewähr der Vorauszahlung, die Zahlung einer Vertragsstrafe für Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung von Waren, die Kosten für juristische Dienstleistungen sowie Kosten für die Schiedsgebühr. Das Schiedsgericht hat am 29.3.2019 in Minsk/Belarus den verfahrensgegenständlichen Schiedsspruch erlassen und diesen mit Beschluss vom 22.5.2019 hinsichtlich einer Währungsangabe im zweiten Absatz ergänzt.
Unter dem 30.5.2019 hat die Antragstellerin unter Vorlage des ausländischen Schiedsspruches und des Ergänzungsbeschlusses jeweils im Original um dessen Vollstreckbarerklärung nachgesucht und diese beantragt. Des Weiteren hat die Antragstellerin den die maßgebliche Schiedsvereinbarung enthaltenden Vertrag vom 17.7.2018 samt deutscher Übersetzung vorgelegt.
[1]II.
[2]Der zulässige Antrag ist in der Sache begründet.
[3]1. ... 2. Maßgeblich für die Anerkennung des in Belarus ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl 1964 II S. 425; im Folgenden: Europäisches Übereinkommen), das für Belarus seit 12.1.1964 in Kraft ist (BGBl 1994 II S. 978). Jenes Übereinkommen ändert das UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl 1961 II, S. 122; im Folgenden UNÜ) teilweise ab (siehe Art. IX Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens) und geht diesem vor (vgl. § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es gilt jedoch, auch im Verhältnis zum innerstaatlichen Recht, das Meistbegünstigungsprinzip, wonach auf das anerkennungsfreundlichere Regelwerk zurückzugreifen ist (BGH NJW-RR 2004, 1504 (IPRspr. 2003 Nr. 203); Senat vom 22.06.2009,
[4]3. Der Antrag ist zulässig (§ 1025 Abs. 4, § 1061 Abs. 1, § 1064 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ZPO), denn er erfüllt die formellen Anforderungen.
[5]a) Formelle Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs aus einem anderen Vertragsstaat enthält das Europäische Übereinkommen nicht. Das nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in beglaubigter Abschrift, § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO. Nach Art. IV Abs. 1 Buchst. a) UNÜ ist hingegen die gehörig legalisierte Urschrift des Schiedsspruchs oder eine ordnungsgemäß beglaubigte Abschrift einer solchen Urschrift vorzulegen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. Anh. zu § 1061 Rn. 136 und 138). Darüber hinaus verlangt Art. IV Abs. 1 Buchst. b) UNÜ die Vorlage der Urschrift oder einer ordnungsgemäß beglaubigten Abschrift der zwischen den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung (vgl. Schlosser in Stein/Jonas Anh. zu § 1061 Rn. 140). An einer Legalisation des Schiedsspruchs fehlt es hier; die Schiedsklausel liegt mit dem Kaufvertrag nur in einfacher Kopie vor.
[6]b) Soweit allerdings Art. IV UNÜ über das nationale Recht hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UNÜ das Günstigkeitsprinzip, zumal Art. IV UNÜ lediglich als Beweismittelregelung zu verstehen ist (BGH NJW 2000, 3650 (IPRspr. 2000 Nr. 187)). Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch im Original vorgelegt und damit den anerkennungsfreundlicheren nationalen Vorgaben Genüge getan.
[7]4. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor, da die Antragsgegnerin Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 UNÜ nicht begründet geltend gemacht hat und von Amts wegen zu beachtende Anerkennungsversagungsgründe nach Art. V Abs. 2 UNÜ nicht gegeben sind.
[8]a) Der Senat hat ungeachtet der Säumnis des Antragsgegners im Verhandlungstermin durch einen begründeten Beschluss zu entscheiden. Die Säumnis des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung führt nicht zu einem „Versäumnisbeschluss“. Dem Vollstreckbarerklärungsverfahren ist ein Versäumnisverfahren fremd. Gegen einen Beschluss, der einen Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt, ist nach § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft. In diese Systematik fügt sich ein Versäumnisverfahren, insbesondere wegen der Möglichkeit eines „Zweiten Versäumnisurteils" und der dagegen statthaften Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO, welche die §§ 1060 ff. ZPO nicht kennen, nicht ein (BGH NJW 2007, 772; OLG Hamm SchiedsVZ 2013, 182).
[9]b) Der Senat hat mit Verfügung vom 17.9.2019 darauf hingewiesen, dass die mit der Antragsschrift vorgelegte Übersetzung des Schiedsspruchs in die deutsche Sprache in weiten Teilen unverständlich ist. Nachdem mit Schriftsatz vom 8.10.2019 eine weitere unzureichende Übersetzung des Schiedsspruchs von der Antragstellerin vorgelegt wurde, hat der Senat der Antragstellerin mit Verfügung vom 14.4.2021 aufgegeben, den Schiedsspruch in beglaubigter Übersetzung eines amtlich ermächtigten deutschen Übersetzers vorzulegen. Dem ist die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 9.6.2021 nachgekommen. Die Antragsgegnerin hat keine Einwendungen gegen die Korrektheit der Übertragung erhoben und der Senat legt diese Übersetzung seiner Entscheidung zugrunde.
[10]Im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin ist vorliegend entscheidend, ob sich ein Anerkennungshindernis daraus ergibt, dass die Bildung des Schiedsgerichts nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen hat (Art. V Abs. 1 Buchst. d) UNÜ), die Mitwirkung der Schiedsrichter I.P. und Y.F. einen kausalen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international darstellt und der Schiedsspruch unter Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ergangen ist, weil das Schiedsgericht dem Terminsverlegungsantrag der Antragsgegnerin nicht gefolgt ist und diese die geltend gemachte Aufrechnungsforderung deshalb nicht im Verhandlungstermin näher darlegen konnte (Art. V Abs. 1 Buchst. b) bzw. Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ).
[11]c) Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts vermögen eine Anerkennungsverweigerung nicht zu rechtfertigen. Der Versagungsgrund in Art. V Abs. 1 Buchst. d) UNÜ soll den Antragsgegner vor der Vollstreckung eines Schiedsspruchs bewahren, wenn die Konstituierung des Schiedsgerichts nicht dem entsprochen hat, was von den Parteien vereinbart worden ist. Vorliegend haben die Parteien die Entscheidung durch einen oder mehrere Schiedsrichter vereinbart. Die englische Fassung, die eine Druckfehler enthält, kann nicht anders gedeutet werden. Da die Antragsgegnerin aber der von der Antragstellerin vorgeschlagenen Einzelschiedsrichterin nicht zugestimmt hat, haben sie keine Einigung über die Anzahl der Schiedsrichter erzielt. Deshalb richtet sich das Bestellungsverfahren nach Art. 5 und 7 der maßgeblichen Schiedsordnung. Dieses Verfahren wurde eingehalten.
[12]d) Gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ ist die Vollstreckbarerklärung zu versagen, wenn dies der öffentlichen Ordnung widersprechen würde. Danach verletzt der Inhalt eines ausländischen Schiedsspruchs den ordre public, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGH NJOZ 2018, 1239 (IPRspr 2017-270b); NJW 2016, 160 (IPRspr 2015-256); BayObLG v. 29.10.2020,
[13]aa) Abgesehen davon, dass der Umstand, dass die Schiedsrichter Y.F. und I.P. ebenso wie der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Mitglieder im Präsidium des ISG sind, nicht den Schluss auf eine nicht hinreichende Unparteilichkeit der Schiedsrichter zulässt, ist die Antragsgegnerin mit dem Einwand, die Schiedsrichter F. und P. seien befangen gewesen, präkludiert. Denn ausweislich des Schiedsspruchs hat die Antragsgegnerin in keinem Stadium des Schiedsverfahrens die Befangenheit der Schiedsrichter gerügt. Soweit die Antragsgegnerin diesbezüglich vorträgt, sie gehe davon aus, dass die entsprechende Rüge vom belarussischen Rechtsanwalt erfolgt sei, ist dies nicht nachvollziehbar, da im Schiedsverfahren kein belarussischer Verfahrensbevollmächtigter aufgetreten ist. Insoweit konnte auch die beantragte Vernehmung des angebotenen belarussischen Rechtsanwalts unterbleiben, da die Antragsgegnerin gerade nicht behauptet, die Rüge sei erfolgt, sondern nur davon ausgeht, was einen unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag darstellt, der nur der Ausforschung dient.
[14]bb) Auch die weiteren von der Antragsgegnerin behaupteten Verstöße - nicht ordnungsgemäße Beteiligung am Verfahren infolge Ablehnung der Verlegung des Termins, Unmöglichkeit der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes auf Parteiverhandlung - rechtfertigen keine Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs.
[15]Die Versagungsgründe des Art. V Abs. 1 Buchst. b) UNÜ und des Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ überschneiden sich insoweit, als eine Behinderung bei der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln zwangsläufig auch zu einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt.
[16](1) Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszugehen. Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1978, 989). Das Schiedsgericht hat der Antragsgegnerin in angemessenem Maße rechtliches Gehör gewährt. Die Antragsgegnerin wurde durch Übersendung der Schiedsklage nebst Anlagen am 20.11.2018 von dem Schiedsverfahren benachrichtigt. Die Ladung zur Schiedsverhandlung vom 8.2.2019 wurde der Antragsgegnerin am 10.1.2019 zugestellt. Zwischen Zugang der Ladung und dem Verhandlungstermin lagen somit vier Wochen. Selbst bei Anwendung von § 217 ZPO (Wochenfrist) im Schiedsverfahren wäre die erforderliche Frist gewahrt gewesen. Die Antragsgegnerin hätte nach Kenntnis von der Schiedsklage genügend Zeit gehabt, die betreffenden Schreiben übersetzen zu lassen und gegebenenfalls einen belarussischen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Dass andere Personen als der Geschäftsführer bzw. der angestellte Übersetzer nicht adäquat hätten vortragen können, erschließt sich dem Senat nicht. Bei der dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Streitigkeit ging es nicht um schwierige Fragen aus dem Pflanzenschutzmittelbereich, sondern um eine unstreitige Forderung und eine streitige Gegenforderung. Zudem hat die Antragsgegnerin im Hinblick auf die angebliche rechtzeitige Rüge der Befangenheit behauptet, eine belarussische Kanzlei beauftragt zu haben. Weshalb diese die Antragsgegnerin im Termin nicht vertreten hat, ist nicht nachvollziehbar. Die Terminsverlegung rechtfertigende Gründe hat die Antragsgegnerin im Schreiben vom 21.1.2019 nicht dargelegt. Inwieweit eine „chronisch akute Atemwegserkrankung“ die Verhandlungsunfähigkeit des Geschäftsführers bedingt, hat die Antragsgegnerin nicht ansatzweise erklärt. Das Schiedsgericht konnte also gemäß Art. 32 der maßgeblichen Schiedsordnung in Abwesenheit der Antragsgegnerin verhandeln und entscheiden. Demzufolge liegt auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des Grundsatzes auf Parteiverhandlung vor.
[17](2) Zudem hat die Antragsgegnerin ihre Einwendungen als Schiedsbeklagte mit Schriftsatz ohne Datum, eingegangen beim Schiedsgericht am 10.12.2018, vorgetragen und diese Einwendungen sind in dem Schiedsspruch berücksichtigt worden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist auch dann beachtet, wenn dieses schriftlich gewährt wird.
[18]cc) Soweit der Vortrag des Antragsgegnerin dahingehend auszulegen wäre, dass im vorliegenden Verfahren die Aufrechnung mit der Gegenforderung erklärt werden soll, geht dieser Einwand ins Leere. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH SchiedsVZ 2010, 330 m. w. N. (IPRspr 2010-300b)) sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (§ 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem UNÜ) - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig. Zwar müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Abschluss des Schiedsverfahrens entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung – zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig – nicht befunden hat (Senat vom 27.3.2013,
[19]dd) Ergänzend ist anzumerken, dass ein Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ auch nicht im Hinblick auf die Zinsstrafklausel vorliegt, nach der im Fall des Verzugs ein Tageszins von 0,1 % bezogen auf den Warenwert geschuldet ist. Auch insoweit führt die Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht zu einem Ergebnis, das dem gemäß Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ, § 1059 Abs. 2 Buchst. b) ZPO von Amts wegen zu beachtenden ordre public widerspräche, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (vgl. IWRZ 2021, 45 (IPRspr 2020-51) [Rn. 24-29]) mit ausführlicher Begründung, der der Senat vollumfänglich folgt, dargelegt hat.
[20]5. Für vollstreckbar zu erklären ist der tatsächliche Leistungsausspruch in seiner konkreten Form, wie ihn das ausländische Schiedsgericht getroffen hat. Deshalb findet die Umrechnung von im Schiedsspruch verlautbarten ausländischen Währungen in EUR nicht statt (Senat vom 11.5.2009,
[21]III. ...