Der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Verbrauchergerichtsstand für Klagen gegen britische Unternehmen steht das Austrittsabkommen nicht entgegen.
Für bis einschließlich 16.12.2009 geschlossene Verträge kann die Wahl österreichischen Rechts in Genussrechtsbedingungen gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. zu der Anwendung österreichischen Sachrechts führen. Sofern aus dem Wortlaut des Zeichnungsscheins hervorgeht, dass die Verwenderin der Rechtswahlklausel ihren Sitz in Österreich hat, ist dise nicht überraschend im Sinne des § 864a öABGB.
Im Falle einer ordentlichen Kündigung einer Genussrechtsbeteiligung vor der Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ohne Gewährung gleichwertiger Rechte besteht gemäß §§ 920, 1295 Abs. 1 öABGB ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe des dem Genussrechtsinhaber zu ersetzenden Schadens entspricht dem Nennbetrag des Genussrechts, sofern dieser nicht durch nach den vertraglichen Vereinbarungen zu übernehmende Verlustanteile gemindert ist.
Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche im Zusammenhang mit zwei von ihr erworbenen Genussrechtsbeteiligungen an einer österreichischen Gesellschaft und einer grenzüberschreitenden Verschmelzung geltend. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht unter Anwendung materiellen deutschen Rechts der Klage mit Ausnahme der Freistellung von Prozesszinsen aus den vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie die Klagabweisung begehrt.
[1]II.
[2]Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen eine über ... € hinausgehende zuerkannte Hauptforderung, gegen die auf die Hauptforderung zuerkannten Zinsen in einer 4 % übersteigenden Höhe und gegen eine zuerkannte Freistellung von über ... € hinausgehenden vorgerichtlichen Anwaltskosten wendet. Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg.
[3]1. Die Klage ist zulässig.
[4]a) Die nicht von § 513 Abs. 2 ZPO umfasste und deshalb auch im Berufungsverfahren zu prüfende internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 c), 18 Abs. 1 EuGVVO. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.
[5]Entgegen der beiden Urteilen des Oberlandesgerichts München zugrundeliegenden rechtlichen Bewertung (OLG München, Urteil vom 16.9.2024 -
[6]Die in § 13 der Genussrechtsbedingungen vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung steht der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen, da sie bereits nach ihrem Wortlaut keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.
[7]b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die wirksame Zustellung der Klage bejaht, hierzu wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
[8]2. Die Klage ist in Höhe von ... € nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.4.2020, jedoch maximal bis 4 % p.a., und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von ... begründet.
[9]a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist vorliegend gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) österreichisches materielles Recht und nicht deutsches Recht anwendbar. Denn für bis einschließlich 16.12.2009 geschlossene Verträge gilt das EVÜ bzw. dessen Inkorporation durch die Art 27 ff. EGBGB a.F. weiter (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.3.2021 -
[10]Die zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 13 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen vereinbarte Rechtswahl führt gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. zu der Anwendung österreichischen Sachrechts. Nach gemäß Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB a.F. für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel maßgebenden österreichischem Recht (BGH, Urteil vom 25.1.2005 -
[11]b) Die Klägerin hat zwar keinen unmittelbaren vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte aus § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen. Denn unstreitig ist die unmittelbare Erfüllung dieses vertraglichen Anspruchs durch die Verschmelzung der X GmbH mit der Beklagten unmöglich geworden, da das Recht des Vereinigten Königreichs keine Genussrechte kennt und die Genussrechte in Stammaktien B umgewandelt wurden. Dies führt gemäß § 920 öABGB dazu, dass die Pflicht zur Erfüllung des Vertrages entfällt. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von ... € folgt jedoch aus §§ 920, 1295 Abs. 1 öABGB. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie einer Verschmelzung mit der Beklagten zugestimmt hat, ohne der Klägerin für die durch die Verschmelzung untergegangenen Genussrechte gleichwertige Rechte einzuräumen.
[12]aa) Aus § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen folgt eine Pflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten, im Falle der Zustimmung zu einer Verschmelzung dafür zu sorgen, dass der Klägerin den Genussrechten gleichwertige Rechte eingeräumt werden.
[13]bb) Abgesehen von der ausdrücklichen vertraglichen Regelung in § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten allgemeine Rücksichtnahmepflichten zu beachten. Der Genussrechtsvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis eigener Art dar, da das Genussrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem derartigen Rechtsverhältnis erschöpfen sich dabei nicht in den Hauptleistungspflichten (Erbringung der versprochenen Geldleistung durch den Genussrechtsinhaber und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung durch die Gesellschaft), sondern es ergeben sich auch weitere Schutz- und Verhaltenspflichten, deren Inhalt in der Wahrung der Rechte des anderen Vertragsteils und der Rücksichtnahme auf seine wohlverstandenen Interessen besteht. Die Gesellschaft trifft demnach grundsätzlich die Pflicht, vertragswidrige Beeinträchtigungen des Genussrechtskapitals zu unterlassen und zu unterbinden. Verletzt sie diese Pflicht, kann eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung entstehen (BGH, Urteil vom 24.10.2023 -
[14]cc) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihre vertragliche Pflicht aus § 8 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen und ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt, indem sie mit der durchgeführten Verschmelzung ohne Mitwirkung oder Zustimmung der Klägerin die dieser zustehenden Genussrechte ohne angemessenen Ausgleich (Gewährung gleichwertiger Rechte oder Abfindung) vernichtet hat.
[15](1) Für die Frage, ob den Inhabern von Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt worden sind, kommt es nicht auf eine etwaige Gleichartigkeit der gewährten Rechte, sondern vielmehr allein auf deren wirtschaftliche Gleichwertigkeit, also die Wertäquivalenz, an. Genussrechtsinhaber dürfen durch die Verschmelzung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens keinen Vermögensnachteil erleiden (Ledineg, Die Schutzvorschriften für Inhaber von Sonderrechten bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen nach österreichischem Recht und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, Diplomarbeit, eingereicht bei der Universität Graz, Ziffer 4.3.2.4, S. 44, abrufbar unter www.unipup.uni-graz.at).
[16]Nach diesen Maßgaben sind der Klägerin vorliegend keine wirtschaftlich gleichwertigen Rechte gewährt worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2021 -
[17](2) Der Einwand der Beklagten, die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der gewährten Stammaktien B mit den vereinbarten Genussrechten ergebe sich aus der vorgelegten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung mit Stichtag zum 31.12.2017, wonach der Buchwert und damit der wirtschaftliche Wert der Genussrechte zum 31.12.2017 0 € betragen habe, verfängt nicht. Ob überhaupt zu dem wirtschaftlichen Wert zum 31.12.2017 hinreichend vorgetragen wurde, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn der Stichtag für die Verschmelzung war unstreitig der 31.12.2018 und nicht der 31.12.2017. Auf den Stichtag der Verschmelzung kommt es aber auch nach österreichischem Recht für die Frage der Gleichwertigkeit an (Ledineg, Die Schutzvorschriften für Inhaber von Sonderrechten bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen nach österreichischem Recht und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, Diplomarbeit, eingereicht bei der Universität Graz, Ziffer 4.3.2.4, S. 44; OLG Köln, Urteil vom 2.3.2023 -
[18](3) Selbst wenn man § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen dahingehend auslegen würde, dass eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der durch die Verschmelzung eingeräumten Rechte nicht entscheidend ist, sondern es ausreichen würde, wenn die Stammaktien B mit den mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarten Genussrechten gleichartig wären, lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn hinsichtlich der Stammaktien B besteht kein direkter Anspruch auf Kündigung und Auszahlung zum eingezahlten Nennbetrag. Selbst wenn die Klägerin die Stammaktien B verkaufen könnte, würde sich ihr Preis nicht - wie in § 5 der Genussrechtsbedingungen vereinbart - am ursprünglichen Einzahlungsbetrag orientieren. Zudem betrifft die Beteiligung der Klägerin jetzt eine britische Limited, was wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit zusätzlichen Anlegerrisiken verbunden ist (OLG Bremen, Urteil vom 1.7.2021 -
[19](4) Eine Gleichwertigkeit der Stammaktien B mit den Genussrechten folgt auch nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, aus der in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 3 öEU-VerschG hinsichtlich der streitgegenständlichen Verschmelzung erstellten Rechtmäßigkeitsbescheinigung des Handelsgerichts Wien (Bl. 284 d.A.). Denn die Frage der Gleichwertigkeit wird in diesem Verfahren nicht geprüft, so dass die Beurteilung im streitigen Verfahren vorgenommen werden muss (Ledineg, Die Schutzvorschriften für Inhaber von Sonderrechten bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen nach österreichischem Recht und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, Diplomarbeit, eingereicht bei der Universität Graz, Ziffer 4.3.2.4, S. 44).
[20]dd) Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Verletzung von § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen und der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nicht verschuldet hat, ist von ihr nicht dargetan, so dass gemäß § 1298 öABGB von ihrem Verschulden auszugehen ist.
[21]ee) Die Höhe des nach §§ 920, 1295 Abs. 1 öABGB von der Beklagten zu ersetzenden Schadens der Klägerin entspricht dem Nennbetrag beider Genussrechte, mithin insgesamt ... €. Denn gemäß § 1323 öABGB ist, da eine Wiederherstellung der Genussrechte nicht möglich ist, der Schätzwert des Schadens zu ersetzen, also der Wert, den die Klägerin ohne die Verschmelzung in Erfüllung des aufgrund der unstreitigen Kündigung der Klägerin vom 11.7.2017 mit Wirkung zum 31.12.2019 bereits bestehenden, jedoch zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch nicht fälligen Anspruchs gemäß § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen erhalten hätte. Diese Verbindlichkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist durch die Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen, was sich inzident aus § 226 öAktG ergibt. ...
[22](1) ... (2) ... (3) ...ff) ... c) ... d) Die Klägerin hat gemäß §§ 1333, 1334, 1000 öABGB einen Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 1.4.2020 in Höhe der beantragten fünf Prozentpunkte über dem Basiszins, jedoch beschränkt auf maximal 4 % p.a.. Aus §§ 1333 Abs. 1, 1334 S. 1 öABGB folgt, dass der durch die verzögerte Zahlung zugefügte Schaden durch die gesetzlichen Zinsen gemäß § 1000 öABGB vergütet wird. Eine Mahnung ist gemäß § 1334 S. 1 öABGB nicht erforderlich, da in §§ 6 Abs. 4 S. 2, 4 Abs. 5 der Genussrechtsbedingungen ein bestimmter Zahlungstag vereinbart wurde, nämlich drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres. Der gesetzliche Zinssatz nach österreichischem Recht beträgt 4 % p.a., so dass der Klägerin ein Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen entsprechend dem nach deutschem Recht geltenden gesetzlichen Verzugszins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur insoweit zusteht, als diese nicht die nach österreichischem Recht geltenden gesetzlichen Verzugszinsen übersteigen.
[23]f) Der zuerkannte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von ... € folgt aus § 1333 Abs. 2 öABGB. Die Beauftragung des Rechtsanwalts für das anwaltliche Schreiben vom 7.4.2021 erfolgte nach Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs der Klägerin. Soweit die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die über eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu ... € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer hinausgehen, beantragt wurde, ist die Berufung begründet und die Klage war insoweit abzuweisen.
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