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Verfahrensgang

LG Gießen, Urt. vom 14.03.2025 – 3 O 439/21, IPRspr 2025-129
OLG Frankfurt/Main, Urt. vom 04.06.2025 – 9 U 16/23, IPRspr 2025-134
BGH, Nichtzulassungsbeschw. zurückgewiesen vom 15.10.2025 – II ZR 102/25

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand
Allgemeine Lehren → Rechtswahl
Vertragliche Schuldverhältnisse → Allgemeines Vertragsrecht

Leitsatz

Der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Verbrauchergerichtsstand für Klagen gegen britische Unternehmen steht das Austrittsabkommen nicht entgegen.

Für bis einschließlich 16.12.2009 geschlossene Verträge kann die Wahl österreichischen Rechts in Genussrechtsbedingungen gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. zu der Anwendung österreichischen Sachrechts führen. Sofern aus dem Wortlaut des Zeichnungsscheins hervorgeht, dass die Verwenderin der Rechtswahlklausel ihren Sitz in Österreich hat, ist dise nicht überraschend im Sinne des § 864a öABGB.

Im Falle einer ordentlichen Kündigung einer Genussrechtsbeteiligung vor der Durchführung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ohne Gewährung gleichwertiger Rechte besteht gemäß §§ 920, 1295 Abs. 1 öABGB ein Anspruch auf Schadensersatz. Die Höhe des dem Genussrechtsinhaber zu ersetzenden Schadens entspricht dem Nennbetrag des Genussrechts, sofern dieser nicht durch nach den vertraglichen Vereinbarungen zu übernehmende Verlustanteile gemindert ist.

Rechtsnormen

ABGB (Österr.) § 864a; ABGB (Österr.) § 920; ABGB (Österr.) § 1000; ABGB (Österr.) § 1295; ABGB (Österr.) § 1298; ABGB (Österr.) § 1323; ABGB (Österr.) § 1333; ABGB (Österr.) § 1334
AEUV Art. 216
AktG (Österr.) § 226
BrexitAbk Art. 67; BrexitAbk Art. 126
EGBGB Art. 27; EGBGB Art. 29; EGBGB Art. 31
EU-VerschG (Österr.) § 14
EuGVVO 1215/2012 Art. 17; EuGVVO 1215/2012 Art. 18
KSchG (Österr.) § 13a
ZPO § 513

Sachverhalt

Die Klägerin macht mit der Klage Ansprüche im Zusammenhang mit zwei von ihr erworbenen Genussrechtsbeteiligungen an einer österreichischen Gesellschaft und einer grenzüberschreitenden Verschmelzung geltend. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht unter Anwendung materiellen deutschen Rechts der Klage mit Ausnahme der Freistellung von Prozesszinsen aus den vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie die Klagabweisung begehrt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen eine über ... € hinausgehende zuerkannte Hauptforderung, gegen die auf die Hauptforderung zuerkannten Zinsen in einer 4 % übersteigenden Höhe und gegen eine zuerkannte Freistellung von über ... € hinausgehenden vorgerichtlichen Anwaltskosten wendet. Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg.

[3]1. Die Klage ist zulässig.

[4]a) Die nicht von § 513 Abs. 2 ZPO umfasste und deshalb auch im Berufungsverfahren zu prüfende internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 c), 18 Abs. 1 EuGVVO. Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird Bezug genommen.

[5]Entgegen der beiden Urteilen des Oberlandesgerichts München zugrundeliegenden rechtlichen Bewertung (OLG München, Urteil vom 16.9.2024 - 17 U 1521/24e (IPRspr 2024-211), juris Rn. 16 ff.; OLG München, Urteil vom 16.9.2024 - 17 U 2936/23e, nicht veröffentlicht, Bl. 379 ff. d.A.) ergibt sich nach Auffassung des Senats aus Art. 67 Abs. 1 a) und Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 2019 (im Folgenden: Austrittsabkommen) nicht, dass Art. 17 Abs. 1 c), 18 Abs. 1 EuGVVO nach Ablauf des 31.12.2020 nicht mehr zu Gunsten eines Verbrauchers mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat Anwendung findet (so auch OLG Köln, Urteil vom 27.3.2025 - 18 U 71/24 (IPRspr 2025-89), juris Rn. 19 ff.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2021 - 24 U 222/20, juris Rn. 17; OLG Köln, Urteil vom 2.3.2023 - 18 U 189/21 (IPRspr 2023-282), juris Rn. 53 ff.; OLG Bremen, Urteil vom 1.7.2021 - 3 U 39/20 (IPRspr 2021-249), juris Rn. 31). Aus der ehemaligen EU-​Zugehörigkeit folgt nicht, dass das Vereinigte Königreich die für die Anwendbarkeit der Normen der EuGVVO obligatorische Qualifikation als Drittstaat verliert (OLG Schleswig, Urteil vom 6.3.2024 - 9 U 11/23 (IPRspr 2024-29), juris Rn. 30 ff.). Dies ist weder dem Wortlaut des Austrittsabkommens noch dessen Sachzusammenhang zu entnehmen. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass die Europäische Union sich verpflichtet, nach dem Ende der Übergangszeit das Vereinigte Königreich nicht als Drittstaat im Sinne der EuGVVO zu behandeln, ist weder in Art. 67 Abs. 1 a) noch in sonstigen Regelungen des Austrittsabkommens enthalten. Auch eine dahingehende konkludente Vereinbarung ist nicht ersichtlich. Der in den Urteilen des Oberlandesgerichts München dargelegten Erwägung, die Regelungen des Austrittsabkommens zur Beendigung der Anwendbarkeit der EuGVVO würden sonst zu großen Teilen leerlaufen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Denn geregelt werden sollte die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO während des Übergangszeitraums nicht nur für die Mitgliedsstaaten, sondern auch für das Vereinigte Königreich. Dieses war nach dem Austrittsabkommen verpflichtet, die Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO selbst noch anzuwenden, so dass beispielsweise eine in dem Übergangszeitraum von der Beklagten gegen die Klägerin gerichtete Klage gemäß Art. 67 Abs. 1 a) des Austrittsabkommens i.V.m. Art. 18 Abs. 2 EuGVVO in der Bundesrepublik Deutschland zu erheben gewesen wäre. Auch der von dem Oberlandesgericht München angeführte Art. 216 Abs. 2 AEUV spricht entgegen dessen Ansicht dafür, dass mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union für den Zeitraum nach der Übergangszeit die EuGVVO für die Mitgliedsstaaten der Europäische Union weiterhin anwendbar ist, nur eben unter der Prämisse, dass es sich bei dem Vereinigten Königreich um einen Drittstaat handelt. Andernfalls würde der Schutz von in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ansässigen Verbrauchern, der unter anderem Sinn und Zweck der EuGVVO ist, ohne ausdrückliche Vereinbarung eingeschränkt werden.

[6]Die in § 13 der Genussrechtsbedingungen vereinbarte Gerichtsstandsvereinbarung steht der internationalen Zuständigkeit nicht entgegen, da sie bereits nach ihrem Wortlaut keinen ausschließlichen Gerichtsstand begründet.

[7]b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die wirksame Zustellung der Klage bejaht, hierzu wird auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

[8]2. Die Klage ist in Höhe von ... € nebst Verzugszinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1.4.2020, jedoch maximal bis 4 % p.a., und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von ... begründet.

[9]a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist vorliegend gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.) österreichisches materielles Recht und nicht deutsches Recht anwendbar. Denn für bis einschließlich 16.12.2009 geschlossene Verträge gilt das EVÜ bzw. dessen Inkorporation durch die Art 27 ff. EGBGB a.F. weiter (OLG Stuttgart, Urteil vom 31.3.2021 - 20 U 24/20 (IPRspr 2021-325), juris Rn. 51; OLG Köln, Urteil vom 2.3.2023 - I-​18 U 189/21 (IPRspr 2023-282), juris Rn. 80; OLG Bremen, Urteil vom 1.7.2021 - 3 U 39/30, juris Rn. 37).

[10]Die zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten in § 13 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen vereinbarte Rechtswahl führt gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB a.F. zu der Anwendung österreichischen Sachrechts. Nach gemäß Art. 27 Abs. 4 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 EGBGB a.F. für die Beurteilung der Wirksamkeit der Rechtswahlklausel maßgebenden österreichischem Recht (BGH, Urteil vom 25.1.2005 - XI ZR 78/04 (IPRspr 2005-12), juris Rn. 13) ist die Vereinbarung der Anwendung österreichischen Rechts wirksam erfolgt. Denn es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 864a öABGB. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte ihren Sitz in Österreich und dies war für die Klägerin aufgrund des Wortlauts der beiden Zeichnungsscheine ("Ich,….., zeichne…die nachfolgend bezeichnete Anzahl an Genussrechten … der DKM Vermögensanlagen AG, Wien.") ohne weiteres erkennbar (OLG Bremen, Urteil vom 1.7.2021 - 3 U 39/30, juris Rn. 40). § 13a öKSchG ist nicht anwendbar, da Österreich ein Vertragsstaat des EWR-​Abkommens ist. Wegen des Sitzes der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Österreich steht Art. 27 Abs. 3 EGBGB a.F. der Rechtswahl nicht entgegen. Zwingende Bestimmungen des deutschen Rechts sind nicht nach Art. 29 Abs. 1 EGBGB a.F. ergänzend anwendbar. Die Zeichnung von Genussrechten wird von dieser Norm nicht umfasst (OLG Bremen, Urteil vom 1.7.2021 - 3 U 39/30, juris Rn. 41) Die Verschmelzung der Rechtsvorgängerin auf die Beklagte mit Sitz im Vereinigten Königreich hat keine Auswirkungen auf die Anwendung österreichischen Rechts. Die Verschmelzung berührt nicht die kollisionsrechtliche Vertragskontinuität (MüKo/Kindler BGB, 9. Aufl. 2025, Internationales Wirtschaftsrecht Teil 8, Rn. 826). Auch das Unionsrecht ist in dem Sinne auszulegen, dass nach einer grenzüberschreitenden Verschmelzung durch Aufnahme auf die Auslegung, die Erfüllung der Verpflichtungen und die Arten des Erlöschens eines von der übertragenden Gesellschaft geschlossenen Anleihevertrags dasselbe Recht anzuwenden ist, wie es vor der Verschmelzung auf diesen Vertrag anzuwenden war (EuGH, Urteil vom 7.4.2016 - C-​483/14, juris Rn. 59).

[11]b) Die Klägerin hat zwar keinen unmittelbaren vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte aus § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen. Denn unstreitig ist die unmittelbare Erfüllung dieses vertraglichen Anspruchs durch die Verschmelzung der X GmbH mit der Beklagten unmöglich geworden, da das Recht des Vereinigten Königreichs keine Genussrechte kennt und die Genussrechte in Stammaktien B umgewandelt wurden. Dies führt gemäß § 920 öABGB dazu, dass die Pflicht zur Erfüllung des Vertrages entfällt. Der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung von ... € folgt jedoch aus §§ 920, 1295 Abs. 1 öABGB. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie einer Verschmelzung mit der Beklagten zugestimmt hat, ohne der Klägerin für die durch die Verschmelzung untergegangenen Genussrechte gleichwertige Rechte einzuräumen.

[12]aa) Aus § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen folgt eine Pflicht der Rechtsvorgängerin der Beklagten, im Falle der Zustimmung zu einer Verschmelzung dafür zu sorgen, dass der Klägerin den Genussrechten gleichwertige Rechte eingeräumt werden.

[13]bb) Abgesehen von der ausdrücklichen vertraglichen Regelung in § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten allgemeine Rücksichtnahmepflichten zu beachten. Der Genussrechtsvertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis eigener Art dar, da das Genussrecht auf wiederkehrende Leistungen gerichtet ist. Die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem derartigen Rechtsverhältnis erschöpfen sich dabei nicht in den Hauptleistungspflichten (Erbringung der versprochenen Geldleistung durch den Genussrechtsinhaber und Leistung der vereinbarten Gewinnbeteiligung durch die Gesellschaft), sondern es ergeben sich auch weitere Schutz- und Verhaltenspflichten, deren Inhalt in der Wahrung der Rechte des anderen Vertragsteils und der Rücksichtnahme auf seine wohlverstandenen Interessen besteht. Die Gesellschaft trifft demnach grundsätzlich die Pflicht, vertragswidrige Beeinträchtigungen des Genussrechtskapitals zu unterlassen und zu unterbinden. Verletzt sie diese Pflicht, kann eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung entstehen (BGH, Urteil vom 24.10.2023 - II ZR 211/21, juris Rn. 22; OLG Bremen, Urteil vom 1.7.2021 - 3 U 39/20 (IPRspr 2021-249), juris Rn. 45).

[14]cc) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihre vertragliche Pflicht aus § 8 Nr. 2 der Genussrechtsbedingungen und ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt, indem sie mit der durchgeführten Verschmelzung ohne Mitwirkung oder Zustimmung der Klägerin die dieser zustehenden Genussrechte ohne angemessenen Ausgleich (Gewährung gleichwertiger Rechte oder Abfindung) vernichtet hat.

[15](1) Für die Frage, ob den Inhabern von Genussrechten gleichwertige Rechte gewährt worden sind, kommt es nicht auf eine etwaige Gleichartigkeit der gewährten Rechte, sondern vielmehr allein auf deren wirtschaftliche Gleichwertigkeit, also die Wertäquivalenz, an. Genussrechtsinhaber dürfen durch die Verschmelzung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens keinen Vermögensnachteil erleiden (Ledineg, Die Schutzvorschriften für Inhaber von Sonderrechten bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen nach österreichischem Recht und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, Diplomarbeit, eingereicht bei der Universität Graz, Ziffer 4.3.2.4, S. 44, abrufbar unter www.unipup.uni-​graz.at).

[16]Nach diesen Maßgaben sind der Klägerin vorliegend keine wirtschaftlich gleichwertigen Rechte gewährt worden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.11.2021 - 24 U 222/20, juris Rn. 22; OLG Köln, Urteil vom 2.3.2023 - 18 U 189/21 (IPRspr 2023-282), juris Rn. 115 ff.; OLG Bremen, Urteil vom 1.7.2021 - 3 U 39/20 (IPRspr 2021-249), juris Rn. 48). Denn die zugeteilten Stammaktien B wiesen nach den der Klägerin im Februar 2019 übersandten Anlegerinformationen (Bl. 35 und 37 d.A) lediglich einen Nennbetrag von 0,001 EUR auf, so dass der Gesamtnennbetrag am Nominalaktienkapital 48,18 € betrug, der Gesamtnennbetrag der klägerischen Wertpapiere sich also durch die Verschmelzung in einem Verhältnis von 1000 : 1 reduzierte. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wäre, selbst wenn eine Möglichkeit bestünde, die Stammaktien B an die Beklagte zurückzugeben, dies keine sinnvolle Möglichkeit.

[17](2) Der Einwand der Beklagten, die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der gewährten Stammaktien B mit den vereinbarten Genussrechten ergebe sich aus der vorgelegten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung mit Stichtag zum 31.12.2017, wonach der Buchwert und damit der wirtschaftliche Wert der Genussrechte zum 31.12.2017 0 € betragen habe, verfängt nicht. Ob überhaupt zu dem wirtschaftlichen Wert zum 31.12.2017 hinreichend vorgetragen wurde, kann an dieser Stelle dahinstehen. Denn der Stichtag für die Verschmelzung war unstreitig der 31.12.2018 und nicht der 31.12.2017. Auf den Stichtag der Verschmelzung kommt es aber auch nach österreichischem Recht für die Frage der Gleichwertigkeit an (Ledineg, Die Schutzvorschriften für Inhaber von Sonderrechten bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen nach österreichischem Recht und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, Diplomarbeit, eingereicht bei der Universität Graz, Ziffer 4.3.2.4, S. 44; OLG Köln, Urteil vom 2.3.2023 - I-​18 U 189/21 (IPRspr 2023-282), juris Rn. 122).

[18](3) Selbst wenn man § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen dahingehend auslegen würde, dass eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der durch die Verschmelzung eingeräumten Rechte nicht entscheidend ist, sondern es ausreichen würde, wenn die Stammaktien B mit den mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten vereinbarten Genussrechten gleichartig wären, lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Denn hinsichtlich der Stammaktien B besteht kein direkter Anspruch auf Kündigung und Auszahlung zum eingezahlten Nennbetrag. Selbst wenn die Klägerin die Stammaktien B verkaufen könnte, würde sich ihr Preis nicht - wie in § 5 der Genussrechtsbedingungen vereinbart - am ursprünglichen Einzahlungsbetrag orientieren. Zudem betrifft die Beteiligung der Klägerin jetzt eine britische Limited, was wegen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union mit zusätzlichen Anlegerrisiken verbunden ist (OLG Bremen, Urteil vom 1.7.2021 - 3 U 39/20 (IPRspr 2021-249), juris Rn. 49).

[19](4) Eine Gleichwertigkeit der Stammaktien B mit den Genussrechten folgt auch nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung geltend macht, aus der in Übereinstimmung mit § 14 Abs. 3 öEU-​VerschG hinsichtlich der streitgegenständlichen Verschmelzung erstellten Rechtmäßigkeitsbescheinigung des Handelsgerichts Wien (Bl. 284 d.A.). Denn die Frage der Gleichwertigkeit wird in diesem Verfahren nicht geprüft, so dass die Beurteilung im streitigen Verfahren vorgenommen werden muss (Ledineg, Die Schutzvorschriften für Inhaber von Sonderrechten bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen und Spaltungen nach österreichischem Recht und ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, Diplomarbeit, eingereicht bei der Universität Graz, Ziffer 4.3.2.4, S. 44).

[20]dd) Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Verletzung von § 8 Abs. 2 der Genussrechtsbedingungen und der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht nicht verschuldet hat, ist von ihr nicht dargetan, so dass gemäß § 1298 öABGB von ihrem Verschulden auszugehen ist.

[21]ee) Die Höhe des nach §§ 920, 1295 Abs. 1 öABGB von der Beklagten zu ersetzenden Schadens der Klägerin entspricht dem Nennbetrag beider Genussrechte, mithin insgesamt ... €. Denn gemäß § 1323 öABGB ist, da eine Wiederherstellung der Genussrechte nicht möglich ist, der Schätzwert des Schadens zu ersetzen, also der Wert, den die Klägerin ohne die Verschmelzung in Erfüllung des aufgrund der unstreitigen Kündigung der Klägerin vom 11.7.2017 mit Wirkung zum 31.12.2019 bereits bestehenden, jedoch zum Zeitpunkt der Verschmelzung noch nicht fälligen Anspruchs gemäß § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen erhalten hätte. Diese Verbindlichkeit der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist durch die Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen, was sich inzident aus § 226 öAktG ergibt. ...

[22](1) ... (2) ... (3) ...ff) ... c) ... d) Die Klägerin hat gemäß §§ 1333, 1334, 1000 öABGB einen Anspruch auf Verzugszinsen seit dem 1.4.2020 in Höhe der beantragten fünf Prozentpunkte über dem Basiszins, jedoch beschränkt auf maximal 4 % p.a.. Aus §§ 1333 Abs. 1, 1334 S. 1 öABGB folgt, dass der durch die verzögerte Zahlung zugefügte Schaden durch die gesetzlichen Zinsen gemäß § 1000 öABGB vergütet wird. Eine Mahnung ist gemäß § 1334 S. 1 öABGB nicht erforderlich, da in §§ 6 Abs. 4 S. 2, 4 Abs. 5 der Genussrechtsbedingungen ein bestimmter Zahlungstag vereinbart wurde, nämlich drei Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres. Der gesetzliche Zinssatz nach österreichischem Recht beträgt 4 % p.a., so dass der Klägerin ein Anspruch auf die beantragten Verzugszinsen entsprechend dem nach deutschem Recht geltenden gesetzlichen Verzugszins in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nur insoweit zusteht, als diese nicht die nach österreichischem Recht geltenden gesetzlichen Verzugszinsen übersteigen.

[23]f) Der zuerkannte Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von ... € folgt aus § 1333 Abs. 2 öABGB. Die Beauftragung des Rechtsanwalts für das anwaltliche Schreiben vom 7.4.2021 erfolgte nach Fälligkeit des Auszahlungsanspruchs der Klägerin. Soweit die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die über eine 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von bis zu ... € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer hinausgehen, beantragt wurde, ist die Berufung begründet und die Klage war insoweit abzuweisen.

[24]...

Fundstellen

Volltext

Link, juris.de
Link, Bürgerservice Hessenrecht

LS und Gründe

GmbHR, 2025, 1206
WM, 2025, 1604

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https://iprspr.mpipriv.de/2025-134

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