PDF-Version

Verfahrensgang

LG Gießen, Urt. vom 14.03.2025 – 3 O 439/21, IPRspr 2025-129
OLG Frankfurt/Main, Urt. vom 04.06.2025 – 9 U 16/23, IPRspr 2025-134
BGH, Nichtzulassungsbeschw. zurückgewiesen vom 15.10.2025 – II ZR 102/25

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand
Verfahren → Zustellung
Vertragliche Schuldverhältnisse → Verbraucherrecht
Zuständigkeit → Gerichtsstandsvereinbarung, rügelose Einlassung
Zuständigkeit → Ausschließliche Gerichtsstände
Allgemeine Lehren → Rechtswahl

Leitsatz

Für ab dem 1. Januar 2021 neu eingeleitete Verfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in Großbritannien ist gem. Art. 67 Abs. 1 lit. a des Austrittsübereinkommens die Brüssel Ia-​VO nicht anwendbar, es sei denn, sie regelt die internationale Zuständigkeit auch im Verhältnis zu Drittstaaten. Demzufolge ist Art. 18 Abs. 1 EuGVVO im Verhältnis zum Vereinigten Königreich anwendbar.

Eine Verbrauchersache i.S.d. Art. 17 EuGVVO liegt vor, wenn den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann und der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

Nach Ablauf der Übergangszeit erlangen das HZÜ und das Deutsch-​Britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 im Verhältnis zu Großbritannien ihre Wirkung zurück, wobei Letzteres eine Postzustellung gestattet.

Eine Rechtswahlklause benachteiligt den Kläger als Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn sich z.B. aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften für im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und ihren Anlegern entstandene Streitigkeiten gelten sollen. So ist eine Rechtswahlklausel, die den Eindruck erweckt, dass – entgegen des Günstigkeitsvergleich des Art. 6 Abs. 2 Rom l-​VO – stets nur das Recht einer Rechtsordnung gilt, potentiell irreführend und intransparent. Sie ist in diesen Fällen unwirksam. [LS der Redaktion]



Rechtsnormen

BGB § 307
BrexitAbk Art. 67
EuGVVO 1215/2012 Art. 1; EuGVVO 1215/2012 Art. 6; EuGVVO 1215/2012 Art. 17; EuGVVO 1215/2012 Art. 18; EuGVVO 1215/2012 Art. 19; EuGVVO 1215/2012 Art. 21; EuGVVO 1215/2012 Art. 24; EuGVVO 1215/2012 Art. 25; EuGVVO 1215/2012 Art. 29; EuGVVO 1215/2012 Art. 30; EuGVVO 1215/2012 Art. 31
EuZVO 1393/2007 Art. 5; EuZVO 1393/2007 Art. 8; EuZVO 1393/2007 Art. 14
HZÜ Art. 24
RechtsverkAbk D-UK/Irl Art. 6
Rom I-VO 593/2008 Art. 1; Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 6
ZPO § 189

Sachverhalt

Die Klägerin zeichnete am 28.02.2007 bei der ... mit Sitz in ... zwei Beteiligungen in Gestalt von vinkulierten Genussrechten mit Gewinn- und Verlustbeteiligungen zu den ... in Höhe von ... € zuzüglich Agio in Höhe von ... € (...) und ... in Höhe von ... € zuzüglich Agio in Höhe von ... € (...). 2007 übernahm die ... die Genussrechte der ... in Gestalt von vinkulierten Genussrechten mit Gewinn- und Verlustbeteiligung zu den ... und ... mit den Vertragsnummern ... und .... Die Verträge enthielten jeweils eine Gerichtsstands- und Rechtswahlklausel. Mit Schreiben vom 28.06.2017 kündigte die Klägerin ihre Beteiligungen an der ... und den .... Am 11.07.2017 bestätigte die ... die Kündigung zum 31.12.2019 und wies die Klägerin darauf hin, dass die Auszahlung aus dem Vertrag erst nach Feststellung des Jahresabschlusses 2019 begonnen werden könne. Mit Generalversammlungsbeschluss vom 25.09.2018 wurde die beabsichtigte Verschmelzung der ... als übertragende Gesellschaft mit der Beklagten als übernehmende Gesellschaft beschlossen. Die Verschmelzung erfolgte mit Wirkung zum 31.12.2018. Im Februar 2019 informierte die Beklagte die Klägerin über die ... Anlagenverwaltung, dass die Restrukturierung der ... abgeschlossen sei. Beigefügt waren Anlegerinformationen bezogen auf die Genussrechte der Klägerin. Nach den Anlegerinformationen habe jeder Genussrechts-​/schein-​Inhaber für je 1 Euro rechnerischen Wert zum 31.12.2018 eine Aktie erhalten und der Anteil am Nominalkapital errechne sich aus der Anzahl der Aktien multipliziert mit dem Nennwert von 0,001 € pro Aktie. Laut diesen Informationen betrug der rechnerische Wert der Genussrechte der Klägerin zum 31.12.2018 für den ... ... € (...) und für den ... ... € (...), zusammen ... €. Die Klägerin erhalte 21.669 (...) und 26.514 (...) Stammaktien B mit einem aktuellen Gesamtbeteiligungsbuchwert von zusammen ... €. Die Beklagte teilte der Klägerin hinsichtlich der Kündigung zum 31.12.2019 (... und ...) mit, dass, sofern die Klägerin die Kündigung aufrechterhalte, der Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag 0,00 € betrage.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr zusammen ... € nebst Zinsen zu zahlen, und sie von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von ... € nebst Zinsen freizustellen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die Klage ist zulässig.

[2]Das Landgericht Gießen ist international zuständig.

[3]Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 c), 18 Abs. 1 EUGVVO.

[4]Die Klageschrift ist am 28.09.2021 beim Landgericht Gießen eingegangen.

[5]Nach Artikel 67 Abs. 1 a) des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gelten im Vereinigten Königreich sowie in den Mitgliedstaaten in Fällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, für vor dem Ablauf der Übergangszeit eingeleitete gerichtliche Verfahren sowie für damit zusammenhängende Verfahren oder Klagen gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 die Zuständigkeitsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 fort. Der Übergangszeitraum endete am 31.12.2020.

[6]Für ab dem 1. Januar 2021 neu eingeleitete Verfahren gegen einen Beklagten mit Sitz in GBR ist die Brüssel Ia-​VO nicht anwendbar, es sei denn, sie regelt die internationale Zuständigkeit auch im Verhältnis zu Drittstaaten (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 24 und 25 Brüssel Ia-​VO) (Handreichung zum Ablauf der Übergangszeit nach dem Austrittsvertrag von Großbritannien (GBR) aus der EU für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen des BMJV, Seite 7, https://www.bmj.de/...).

[7]Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist demzufolge anwendbar obwohl das vereinigte Königreich ein Drittstaat ist (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 5 O 160/21 (IPRspr 2022-319) -, Rn. 14, juris). Nach Art. 18 Abs. 1 EuGVVO kann die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Gerichtsbezirk des Landgerichts Gießen und sie ist Verbraucherin. Anhaltspunkte für einen Erwerb der Kapitalanlage durch die Klägerin in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der Klägerin sind nicht ersichtlich.

[8]Es handelt sich auch um eine Zivilsache i.S.d. Art. 1 EUGVVO. Die Sache weist darüber hinaus auch den erforderlichen Auslandsbezug auf, da es sich um eine Streitigkeit zwischen einer natürlichen Person in Deutschland und einer juristischen Person des Privatrechts, einer Ltd. mit Sitz in Großbritannien, handelt.

[9]Die Voraussetzungen des Art. 17 EUGVVO liegen ebenfalls vor. Es handelt sich um eine Verbrauchersache im Sinne der Vorschrift. Eine Verbrauchersache liegt vor, wenn den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den ein Verbraucher zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann und der andere Vertragspartner in dem Mitgliedsstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.

[10]Die Klägerin zeichnete die vorliegend streitgegenständliche Genussrechtebeteiligung zu privaten Zwecken und damit als Verbraucher i.S.d. Art. 17 EUGVVO.

[11]Die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die ..., mit der der Kläger den Genussrechtevertrag schloss, richtete ihre gewerbliche Tätigkeit auch auf Deutschland aus.

[12]Ob der Vertragspartner des Verbrauchers im Wohnsitzstaat des Verbrauchers eine Niederlassung hat oder grenzüberschreitend in diesem Staat tätig wird, ist ohne Belang. Maßgebend ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nicht erforderlich ist also, dass die Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat auch noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung ausgeübt wird (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.11.2008 - 7 U 251/07 (IPRspr 2008-138)). Übt der Vertragspartner seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit nicht in dem Mitgliedstaat des Verbraucherwohnsitzes aus, muss er sie zumindest (auch) auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet haben, indem er zum Ausdruck bringt, dass er zum Abschluss von Verträgen mit Verbrauchern in diesem Mitgliedstaat bereit ist (Dörner, in: Saenger, 8. Aufl. 2019, Art. 17 EUGVVO, Rn. 13 m.w.N.). Die Ausrichtung der Tätigkeit auf einen anderen Mitgliedsstaat ist anhand einer Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung verschiedener Anhaltspunkte zu beurteilen (Geimer, in: Zöller, 32. Aufl. 2018, Art. 17 EUGVVO, Rn. 25). Vorliegend spricht eine Mehrzahl von Indizien für eine Ausrichtung der Tätigkeit auf Deutschland.

[13]Die Zeichnungsscheine enthalten als Kontaktmöglichkeit die Anlegerverwaltung Deutschland mit Sitz in .... Daneben waren eine Internetadresse mit einer .de-​Domain und internationale Telefon- und Faxnummern angegeben. Auch die Widerrufsbelehrung enthielt die Anschrift der Anlegerverwaltung in Deutschland. Die Korrespondenz mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde in deutscher Sprache geführt. Für die Ausrichtung ihrer Tätigkeit nach Deutschland spricht auch die Vielzahl anhängiger gerichtlicher Verfahren deutscher Anleger gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin in Deutschland.

[14]Eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit ergibt sich weder aus einer Gerichtsstandsvereinbarung noch aus Art. 24 Nr. 2 EUGVVO. Die in § 13 Ziff. 2 der Genussrechtsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthaltene Klausel stellt unabhängig von ihrer Wirksamkeit nach Art. 25 EUGVVO keine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung dar. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, wonach die Gerichtsstandsvereinbarung das Recht eines Genussrechteinhabers, Verfahren vor einem anderen zuständigen Gericht anzustrengen gerade nicht beschränkt. Darüber hinaus ist die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam. Gem. Art. 25 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 EUGVVO ist Voraussetzung für eine Gerichtsstandsvereinbarung, dass einer der dort genannten Ausnahmetatbestände gegeben ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

[15]Eine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit ergibt sich auch nicht aus Art. 24 Nr. 2 EUGVVO. Voraussetzung für das Vorliegen einer ausschließlichen Zuständigkeit nach dieser Vorschrift ist, dass es sich um ein Verfahren handelt, welches die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand hat. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind hingegen Ansprüche aus einem Kapitalanlagevertrag.

[16]Die Klage wurde der Beklagten auch ordnungsgemäß zugestellt.

[17]Die Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO) hat mit Ende der Übergangszeit ihre Wirkung in den Rechtsbeziehungen zwischen der EU und GBR verloren. Nach Ablauf der Übergangszeit erlangen das Haager Übereinkommen vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (HZÜ) und aus deutscher Sicht auch das Deutsch-​Britische Abkommen über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 im Verhältnis zu GBR ihre Wirkung zurück. Dieses Abkommen kann als fortgeltende Zusatzvereinbarung zu den älteren Haager Zivilprozessübereinkommen im Sinne von Art. 24 HZÜ angesehen werden. Für DEU ist das Abkommen inzwischen eine multilaterale völkerrechtliche Vereinbarung geworden, die über GBR hinaus auch im Verhältnis zu mehr als 20 inzwischen selbständig gewordenen ehemaligen Kolonien von GBR Wirkung entfaltet. Zusatzvereinbarungen sind auch im Rahmen des HZÜ anzuwenden, wenn die Vertragsparteien nichts anders vereinbart haben. Es ist nicht ersichtlich, dass DEU und GBR die Weitergeltung des Abkommens nach Verabschiedung der EuZVO beendet hätten. Daran wäre DEU im Hinblick auf die Geltung dieses Abkommens gegenüber einer Vielzahl anderer Staaten nicht interessiert gewesen. Das deutsch-​britische Abkommen lässt u.a. in Art. 6 die Postzustellung zu (wie bisher Art. 14 EuZVO). Diese sollte deshalb nach Ablauf der Übergangszeit weiter möglich sein. (Handreichung zum Ablauf der Übergangszeit nach dem Austrittsvertrag von Großbritannien (GBR) aus der EU für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen des BMJV, Seite7, https://www.bmj.de/...).

[18]Nach Art. 6 des Deutsch-​Britischen Abkommens über den Rechtsverkehr vom 20. März 1928 können Schriftstücke auch durch die Post übermittelt werden in Fällen, wo diese Art der Übermittlung nach dem Recht des Landes gestattet ist, in welchem das Schriftstück ausgestellt ist. Die Zustellung sollte ausweislich der Verfügung vom 27.10.2021 mit Einschreiben mit internationalem Rückschein, also per Post erfolgen.

[19]Nach deutschem Recht als Recht des Landes, in welchem das Schriftstück ausgestellt ist, ist diese Art der Übermittlung gestattet, wie sich aus Art. 14 EuZustVO (zum Zeitpunkt der Zustellung Verordnung (EG) Nr. 1393/2007) ergibt. Gemäß Art. 14 EuZustVO steht es jedem Mitgliedstaat frei, Personen, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, gerichtliche Schriftstücke unmittelbar durch Postdienste per Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zustellen zu lassen. Nach Art. 8 Abs. 1 EuZVO (zum Zeitpunkt der Zustellung Verordnung (EG) Nr. 1393/2007) musste die Klageschrift vor Zustellung nicht in die englische Sprache übersetzt werden. Die Beklagte war allenfalls zur Verweigerung der Annahme berechtigt. Die Beklagte hat die Annahme jedoch gerade nicht verweigert. Eine Belehrung über das Recht zur Verweigerung der Annahme ist entsprechend Art. 5 EuZVO (zum Zeitpunkt der Zustellung Verordnung (EG) Nr. 1393/2007) erfolgt.

[20]Zwar ist ein Rückschein zu der an die Beklagte versandten Klage nicht zur Akte gelangt. Eine etwaige mangelhafte Zustellung wurde jedoch nach § 189 ZPO geheilt. Hiernach ist die Zustellung grundsätzlich wirksam, wenn das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugegangen ist. Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall, da die Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 16.11.2021 die Verteidigungsabsicht angezeigt und auf die Klage erwidert haben.

[21]Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht ein fehlendes Rechtsschutzinteresse entgegen, weil ein obsiegendes Urteil mangels eines Exequaturverfahrens im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht für vollstreckbar erklärt werden könne. Dies ist nicht der Fall. Wird das Verfahren, in dem das Urteil ergeht, - wie hier - erst ab dem 1.Januar 2021 eingeleitet, so richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung nicht mehr nach der Brüssel Ia-​VO. Ob im bilateralen Verhältnis und für die bisher von EU-​Recht abgedeckten Fälle der deutsche-​britische Vertrag von 1960 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen wieder Anwendung findet oder nicht, oder ob das nationale Rechts für die Vollstreckung von Urteilen anzuwenden ist, (vgl. Handreichung zum Ablauf der Übergangszeit nach dem Austrittsvertrag von Großbritannien (GBR) aus der EU für den Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen des BMJV, Seite 8, https://www.bmj.de/...), kann dahinstehen. Jedenfalls ist eine Vollstreckung ist weiterhin möglich, so dass ein Rechtsschutzinteresse nicht verneint werden kann.

[22]Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

[23]Der Klageantrag zu 1 ist begründet.

[24]Es findet deutsches Recht Anwendung. Die Rechtswahlklauseln in § 13 Abs. 1 der Genussrechtebedingungen für den ... und ... sind unwirksam. Grundsätzlich sind Rechtswahlklauseln unter den Gesichtspunkten des § 307 BGB inhaltlich nicht zu beanstanden, auch dann nicht, wenn das gewählte Recht in keiner Beziehung zum Vertrag steht. Das ergibt sich bereits aus der in Art. 3 Abs. 1 Rom lVO verankerten Rechtswahlfreiheit. (Wurmnest, in: Münchener Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 307 Rn. 252).

[25]Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Rom l-​VO eröffnet, da es sich um Ansprüche aus einem vertraglichen Schuldverhältnis in einer Zivilsache handelt, die aufgrund der Rechtswahlklausel und des Sitzes der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen eine Verbindung zum Recht anderer Staaten aufweist.

[26]Die Unwirksamkeit der Klausel ergibt sich allerdings aus Art. 6 Abs. 2 Rom l-​VO. Sie benachteiligt den Kläger als Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, da sich aus ihr nicht klar und verständlich ergibt, welche Rechtsvorschriften für im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der

[27]Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin und ihren Anlegern entstandene Streitigkeiten gelten sollen. Gemäß Art. 6 Rom l-​VO ist eine Rechtwahlklausel in Verbraucherverträgen nicht von vornherein unwirksam. Unwirksam ist sie gemäß Art. 6 Abs. 2 Rom l-​VO jedoch dann, wenn die Rechtswahl dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 Rom l-​VO mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Vorliegend ist die Rechtswahlklausel gemessen an diesen Grundsätzen unwirksam. Im Verbraucherverkehr als potenziell irreführend und daher intransparent ist es zu bewerten, dass die Klausel den Eindruck erweckt, dass stets das österreichische Recht gilt, obgleich nach Art. 6 Abs. 2 Rom l-​VO das Günstigkeitsprinzip greift und somit ggf. auch deutsches Recht zur Anwendung gelangt. Die Beklagte hat den Kläger auch nicht über die genannten Vorschriften unterrichtet. (EuGH, Urt. v. 28.7.2016 - C-​191/15; BGH, Urt. v. 19. 7. 2012 - I ZR 40/11 (IPRspr 2012-25b)).

[28]...

Fundstellen

Volltext

Link, Bürgerservice Hessenrecht
Link, juris.de

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2025-129

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.