Das Tatbestandsmerkmal „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ i.S.d. Art. 17 EuGVVO ist weit auszulegen und erfasst auch Klagen auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage eines solchen Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden, wie sie hier vom Kläger geltend gemacht werden.
Darüber hinaus können auf Art. 17 ff. EuGVVO auch konkurrierende deliktische Ansprüche gestützt werden, wenn die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann.
Ein solcher enger Zusammenhang liegt vor, wenn ein Verbraucher den an seinen Vertragspartner vertragsgemäß gezahlten Einsatz mit der Begründung zurückverlangt, dass jener den Vertrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht hätte abschließen dürfen (hier: § 4 Abs. 4 GlüStV). [LS der Redaktion]
Die Parteien streiten über einen Rückgewähranspruch in Zusammenhang mit einem von der Beklagten veranstalteten Online-Glücksspiel. Die Beklagte ist ein Online-Glücksspiel-Anbieter aus Gibraltar. Sie verfügte in den Jahren von 2014 bis 2019 über eine Glücksspiellizenz der Glücksspielbehörde von Gibraltar. Über eine entsprechende Glücksspiellizenz für das Bundesland Baden-Württemberg oder Deutschland verfügte die Beklagte in diesem Zeitraum nicht. Die Beklagte veranstaltete im Zeitraum von 2014 bis 2019 auf der von ihr betriebenen Internetseite „X“ öffentliche Glücksspiele im Internet. Die Internetseite ist von Deutschland aus in deutscher Sprache erreichbar. Der Kläger, der seinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hat, spielte im Zeitraum von 2014 bis 2019 auf der Internetseite der Beklagten und verlor unter Berücksichtigung der erzielten Gewinne Spielbeträge. Ob der Kläger vor seiner Spielteilnahme die von der Beklagten im Rechtsstreit vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch das Setzen eines entsprechenden Häkchens akzeptierte, ist zwischen den Parteien streitig. Unter „24. ANWENDBARES RECHT“ heißt es: „Die vorliegenden Vertragsbedingungen unterliegen dem Recht von Gibraltar. Sie erkennen unwiderruflich die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von Gibraltar im Fall von Rechtsstreitigkeiten infolge der oder im Zusammenhang mit den vorliegenden Vertragsbedingungen oder deren Durchsetzbarkeit an. (...)“
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu zahlen.
[1]Die Klage ist zulässig und begründet.
[2]I.
[3]1. Das Landgericht Heidelberg ist international zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO (Brüssel-Ia-Verordnung). Demnach kann der Verbraucher gegen seinen Vertragspartner an dem Gericht des Ortes klagen, an dem er seinen Wohnsitz hat. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO ist vorliegend anwendbar. Gemäß Art. 17 Abs. 1 Nr. 1 c) EuGVVO bestimmt sich die Zuständigkeit nach Art. 18 f. EuGVVO, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag sind, den eine Person zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher) und der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Der vom Kläger geltend gemachte Rückzahlungsanspruch ist ein Anspruch aus einem Vertrag im Sinne des Art. 17 EuGVVO. Das Tatbestandsmerkmal „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ ist weit auszulegen und erfasst auch Klagen auf Rückgewähr von Beträgen, die auf der Grundlage eines solchen Vertrags ohne Rechtsgrund gezahlt wurden (EuGH BeckRS 2016, 80666 Rn. 58), wie sie hier vom Kläger geltend gemacht werden. Darüber hinaus können auf Art. 17 ff. EuGVVO im Interesse der Prozessökonomie und eines umfassenden Verbraucherschutzes auch konkurrierende deliktische Ansprüche gestützt werden, wenn die deliktische Schadenshaftung eine so enge Beziehung zu dem Vertrag aufweist, dass sie von ihm nicht getrennt werden kann (EuGH BeckRS 2020, 4829 Rn. 58 ff.; Geimer/Schütze EuZivilVerfR/Geimer, 4. Aufl., EuGVVO Art. 17 Rn. 73). Ein solcher enger Zusammenhang liegt hier vor. Er ergibt sich daraus, dass der Kläger als Verbraucher den an seinen Vertragspartner vertragsgemäß gezahlten Einsatz mit der Begründung zurückverlangt, dass jener den Vertrag unter Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nicht hätte abschließen dürfen (vgl. BGH NJW 2011, 532 Rn. 24 f. (IPRspr 2010-184b) zu Art. 13 Abs. 1 LugÜ, §§ 823 Abs. 2 BGB, 32 Abs. 1 KWG). Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV richtet sich gerade gegen Veranstalter und Vermittler von Glückspielen in ihrer Eigenschaft als Vertragsschließende. Der Kläger ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Glücksspielvertrag auch Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO, da er den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abgeschlossen hat. Dies gilt ungeachtet der Anzahl seiner Spiele (LG Bochum BeckRS 2022, 9616 Rn. 11 (IPRspr 2022-94)). Er hatte seinen Wohnsitz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Deutschland. Die Beklagte als Vertragspartner hat ihre gewerbliche Tätigkeit unter anderem auch auf Deutschland ausgerichtet, indem sie ihre Dienste auf einer in Deutschland in deutscher Sprache abrufbaren, interaktiven Website angeboten hat (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel Ia-VO Art. 17 Rn. 11; LG Waldshut-Tiengen BeckRS 2021, 26917 Rn. 18). Die Tatsache, dass die Beklagte ihren Sitz in Gibraltar und damit seit dem EU-Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU zum 31.12.2020 nicht mehr in einem Mitgliedsstaat, sondern nunmehr in einem Drittstaat hat, steht der Anwendbarkeit des Art. 18 EuGVVO nicht entgegen. Der Verbrauchergerichtsstand des Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO erlaubt es dem Verbraucher, beim Gericht seines Wohnsitzes „ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners“ klagen, also auch dann, wenn der Vertragspartner in einem Drittstaat ansässig ist (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl., Brüssel-Ia-VO Art. 18, Rn. 6; Musielak/Voit/ Stadler, 19. Aufl., EuGVVO Art. 18 Rn. 5).
[4]2. Auf die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte von Gibraltar kann sich die Beklagte nicht berufen. Eine Gerichtsstandsvereinbarung ist gemäß Art. 25 Abs. 4 EuGVVO nicht zulässig, wenn sie den Bestimmungen des Art. 19 EuGVVO zuwiderläuft (vgl. dazu BeckOGK/Quantz, Stand 01.11.2022, BGB § 307 Gerichtsstandsklausel Rn. 36.2). Das ist hier der Fall. Nach Art. 19 Nr. 1 EuGVVO kann von den Zuständigkeitsvorschriften bei Verbrauchersachen (also unter anderem von dem hier einschlägigen Art. 18 Abs. 1 S. 2 EuGVVO) nur abgewichen werden, wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird (Nr. 1), die Gerichtspflichtigkeit des Vertragspartners des Verbrauchers erweitert wird (Nr. 2) oder beide Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben und durch die Vereinbarung die Zuständigkeit der Gerichte dieses Staates begründet werden soll (Nr. 3). Keine dieser Varianten liegt hier vor.
[5]3. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Heidelberg ergibt sich ebenfalls aus Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO, der neben der internationalen auch die örtliche Zuständigkeit regelt (LG Waldshut-Tiengen BeckRS 2021, 26917 Rn. 19; Dauses/Ludwigs/ Kreuzer/Wagner/ Reder, EU-WirtschaftsR-HdB/, Stand August 2022, Q.II. Internationale Zuständigkeit Rn. 108).
[6]II.
[7]Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von ... € verlangen.
[8]1. Der vorliegende Sachverhalt beurteilt sich nach deutschem Sachrecht. Das ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) Rom-I-VO, da der Kläger in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und als Verbraucher an den Online-Glücksspielen der Beklagten teilnahm, welche ihre gewerbliche Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt auch auf Deutschland ausgerichtet hatte. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Anwendbarkeit des Rechts von Gibraltar. Die getroffene Rechtswahl ist wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Die §§ 306 ff. BGB finden vorliegend Anwendung. Eine Rechtswahl nach Art. 3 der Rom-I-VO ist gemäß Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO nur zulässig, wenn sie nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach seinem Heimatrecht, also hier nach deutschem Recht, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Dies hat zur Folge, dass die nach deutschem Recht zwingenden Verbraucherschutznormen der §§ 305 ff. BGB auf Verbraucherverträge, die Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland geschlossen haben, in jedem Fall anwendbar bleiben (BGH BeckRS 2013, 3084 Rn. 33 (IPRspr 2012-25b); LG Waldshut-Tiengen BeckRS 2021, 26917 Rn. 24). Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen, was gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB insbesondere der Fall ist, wenn die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Transparenzgebot). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt hier darin, dass die von der Beklagten verwendete Klausel (Anlage B 43, Nr. 24. ANWENDBARES RECHT) die Vertragsbeziehung vollständig dem Recht von Gibraltar unterwirft, ohne ihn darüber zu unterrichten, dass er nach Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen seines Heimatrechts genießt. Dies vermittelt dem Verbraucher den falschen Eindruck, auf den Vertrag sei nur das vereinbarte Recht anwendbar, führt ihn so in die Irre und ist geeignet, ihn von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten (vgl. EuGH IWRZ 2016, 215 Rn. 71; BGH BeckRS 2013, 3084 Rn. 36 (IPRspr 2012-25b); LG Waldshut-Tiengen BeckRS 2021, 26917 Rn. 25; LG Aachen BeckRS 2021, 36592 (IPRspr 2021-202) Rn. 17; Rock, ZfWG 2022, 118 ff.).
[9]2. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 [BGB] liegen vor …
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