Auf Ansprüche gegen einen ausländischen Anbieter von Online-Glückspielen, der in Deutschland ansässigen Spielern die Teilnahme an Online-Glücksspielen über eine deutschsprachige Webseite anbietet, findet gem. Art. 6 Rom I-VO deutsches Recht Anwendung. [LS der Redaktion]
Die Beklagte ist ein Unternehmen mit Sitz in Malta, das im Internet über Ihre Homepage Online-Glücksspiele in deutscher Sprache anbietet. Der Kläger nahm von 2018 bis 2020 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten # am Glücksspiel teil und verlor in dieser Zeit bei einem Einsatz von ... Euro insgesamt ... Euro. Betreffend die Wetteinsätze und Spielergebnisse im Einzelnen wird auf die Anlage zur Klageschrift K1 (Bl. 24 ff. GA) verwiesen. Die Beklagte verfügt über keine Erlaubnis im Sinne des § 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), im Inland Glücksspiel zu betreiben.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ... Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xx.xx.2021 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
[1]Die Klage ist zulässig und begründet.
[2]Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Bochum international zuständig gemäß Art. 18 Abs. 1 VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO/EuGVVO). Der Kläger ist im Hinblick auf den hier gegenständlichen Sachverhalt Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient. Da hier unstreitig keiner dieser Zwecke einschlägig ist, ist der Kläger ungeachtet der Anzahl der Spiele als Verbraucher anzusehen.
[3]Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von der Beklagten die Rückzahlung von ... Euro gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB sowie aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. verlangen.
[4]Auf den Sachverhalt ist deutsches materielles Zivilrecht anzuwenden. Eine wirksame Rechtswahl im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung ist hier nicht ersichtlich, jedenfalls wäre diese - wie hier - in der Form allgemeiner Geschäftsbedingungen ohne Hinweis auf weiterhin anwendbare zwingende Vorschriften des deutschen Rechts unbeachtlich (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2012 -
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