Nach dem Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich als Drittstaat anzusehen.
Ein Verbraucher i.S.d. Art. 17 EuGVVO ist eine natürliche Person, die bei dem Vertrag zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Es fallen nur Verträge unter diese Regelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt. Hierbei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Das Vorliegen eines Gewinninteresses steht der Einordnung als Verbraucher nicht entgegen.
Für das Ausrichten der Tätigkeit auf das Zielland ist maßgeblich, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war. Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind.
Die stille Beteiligung an einer Gesellschaft ist vertraglich und nicht gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren.
Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende, ausländische Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle. Damit ist das Recht, das vor der Verschmelzung für diese Verträge galt, auch nach der Verschmelzung auf sie anzuwenden. [LS der Redaktion]
Der Kläger beteiligte sich durch Beitrittserklärung vom xx.xx.2004 als atypischer stiller Gesellschafter mit einer Einlage von ... € zuzüglich Verwaltungsgebühr an der Fonds GmbH. Er zahlte die Einlage vollständig ein und kündigte im Jahre 2011 die stille Einlage. Die Fonds GmbH teilte mit, dass der Vertrag erst zum xx.xx.2020 ordentlich kündbar sei und ein Sonderkündigungsrecht erst nach 15 Jahren zum xx.xx.2019 bestehe. Die Kündigung wurde zum 31.12.2019 vorgemerkt. Die Fonds GmbH wurde 2018 als übertragender Rechtsträger gemäß Verschmelzungsplan und Zustimmungsbeschlüssen der beteiligten Rechtsträger auf die britische CT, die Beklagte, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde wirksam mit Ablauf des xx.xx.2018.
Der Kläger hat im Wesentlichen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von ... € zzgl. Zinsen zu zahlen. Das Landgericht Itzehoe hat die Beklagte zur Zahlung von ... € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Gegen die Entscheidung des Landgerichts haben die Parteien wechselseitig Berufung eingelegt.
[1]II.
[2]Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
[3]A. Die Klage ist zulässig.
[4]1. Das Landgericht hat zutreffend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH NJW 2019, 2780 (IPRspr 2019-267) Rn. 14), nach Art. 17 Abs. 1 lit. c, Art. 18 EuGVVO als gegeben angesehen. Insbesondere war das Landgericht Itzehoe selbst gemäß Art. 6, Art. 17 Abs. 1 lit. c) und Art. 18 Abs. 1 EuGVVO international und örtlich zuständig.
[5]a) Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die Normen der EuGVVO auch nach dem 31.12.2020 für Klagen von in der Europäischen Union ansässigen Verbrauchern gegen Vertragspartner, die ihren Sitz im Vereinigten Königreich haben, anwendbar.
[6]aa) Nach Art. 67 Abs. 1 lit. a) i.V. mit Art. 126 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24.01.2020 (ABl. 2020 L 29, 7) gelten die Zuständigkeitsbestimmungen der EuGVVO nur für vor dem 31.12.2020 eingeleitete gerichtliche Verfahren, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen. Dies gilt allerdings mit der Einschränkung, dass mitgliedstaatliche Gerichte bei Sachverhalten mit Bezug zum Vereinigten Königreich auch zukünftig auf die EuGVVO zurückzugreifen haben, soweit diese Drittstaatenkonstellationen mitregelt (vgl. Art. 6 EuGVVO). Auch bei Beklagten, die im Vereinigten Königreich ansässig sind, gilt daher unter anderem der Schutzgerichtsstand zugunsten von Verbrauchern (Art. 18 Abs. 1 EuGVVO) weiterhin (vgl. Stadler/Krüger in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, Art. 6 EuGVVO Rn. 1 aE; Steinbrück/Lieberknecht EuZW 2021, 517, 518; Hess IPRax 2016, 409, 411). Danach ergibt sich die internationale (und örtliche) Zuständigkeit im hiesigen Verfahren aus Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, obwohl der Kläger seine Klage erst nach Ablauf der Übergangsfrist beim Landgericht Itzehoe eingereicht hat.
[7]bb) Daran vermag auch der vom Beklagten angeführte Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei dem Vereinigten Königreich um einen Staat handelt, der zuvor einmal der Europäischen Union angehört hat. Im Besonderen folgt aus der ehemaligen EU-Zugehörigkeit nicht, dass das Vereinigte Königreich die für die Anwendbarkeit der Normen der EuGVVO obligatorische Qualifikation als Drittstaat verliert.
[8]Nach dem Austritt aus der EU wird das Vereinigte Königreich nach einhelliger Auffassung und regelwerkübergreifend als Drittstaat angesehen (vgl. etwa EuGH EuZW 2021, 801 (802); BeckOGK/Paulus, Stand 01.12.2023, Art. 1 Rom I-VO Rn. 52, 56; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 1 FreizügG/EU Rn. 21; Saenger/Dörner, ZPO, 10. Auf. 2023, Vorbem. zur EuEheVO Rn. 9.1). Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Verordnungen des Internationalen Verfahrensrechts (Saenger/Dörner, ZPO, 10. Auf. 2023, Vorbem. zur EuGVVO, Rn. 7.1; Saenger/Dörner, ZPO, 10. Auf. 2023, Vorbem. zur EuEheVO, Rn. 9.1; Hess, IPRax 2016, 409, 410; Rühl, JZ 2017, 72, 73 f.; Steinbrück/Lieberknecht, EuZW 2021, 517, 518; Ungerer, NJW 2021, 1270, 1271) sowie speziell auch für die Vorschriften des drittstaatlichen Verbraucherschutzes im Rahmen der EuGVVO (Saenger/Dörner, ZPO, 10. Auf. 2023, Vorbem. zur EuGVVO Rn. 7.1; Hess, IPRax 2016, 409, 410). Im Allgemeinen unterscheidet die EuGVVO lediglich zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten; ein dritte Kategorie von Staaten, die zunächst einmal Mitgliedstaat waren und später ausgetreten sind, kennt die Verordnung nicht. Auch in der Sache erscheint es nicht angezeigt, das Vereinigte Königreich gegenüber „gewöhnlichen“ Drittstaaten durch die Nichtanwendung der EuGVVO zu privilegieren. Auch wenn man das Vereinigte Königreich terminologisch nicht als „gewöhnlichen“ Drittstaat ansehen wollte, unterliegt es in der Konsequenz gleichwohl den für Drittstaaten geltenden Vorschriften (vgl. Kohler, ZEuP 2021, 781, 788 zum Verhältnis Drittstaat und LugÜ). Durch die eindeutige Unterteilung in Mitglieds- und Drittstaat kann ein Land mithin nur entweder zur EU gehören oder wird mit seinem Ausscheiden zum Drittland – eine dritte Kategorie gibt es nicht.
[9]Etwas anderes könnte sich allenfalls aus einer konkreten staatsvertraglichen Regelung ergeben, die der EuGVVO vorgehen könnte. Allerdings kann dem Austrittsabkommen keine Vereinbarung des Inhalts entnommen werden, dass Verbraucher mit Wohnsitz in der EU im Hinblick auf den Schutzgerichtsstand in Verbrauchersachen schlechter gestellt werden sollten als in anderen Drittstaaten, in Bezug auf welche der Verbrauchergerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers unterschiedslos gewährleistet ist. Eine solche Vereinbarung liefe ersichtlich einem Kernanliegen des Unionsrecht für einen effektiven Verbraucherschutz zuwider.
[10]cc) Der Schutzgerichtsstand zugunsten von Verbrauchern gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO, wonach die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner ohne Rücksicht auf dessen Wohnsitz vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, erhoben werden kann, ist eröffnet. Denn es liegt eine Verbrauchersache i.S. des Art. 17 Abs. 1 lit.c) EuGVVO vor.
[11]Entscheidend für die Einordnung ist das mit dem Vertragspartner eingegangene Vertragsverhältnis, auf das der streitgegenständliche Anspruch gestützt wird, hier also der Vertrag über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft. Der Kläger ist vorliegend Verbraucher i.S. des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO. Ein Verbraucher ist nach dem autonom aus Sicht des EU-Rechts zugrunde zu legenden Rechtsverständnis eine natürliche Person, die bei den betreffenden Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen (vgl. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO, Art. 2 Nr. 1 Verbraucherrechte-RL). Nach der Rechtsprechung sind Verbraucher natürliche Personen, die zu einem privaten Zweck einen Vertrag schließen, der nicht einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (vgl. EuGH IBRRS 2005, 0206 Rn. 28 ff.; BGH MMR 2018, 95 Rn. 13 (IPRspr 2017-252); OLG Köln BeckRS 2021, 62367 Rn. 29). Es fallen nur Verträge unter diese Sonderregelung, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen schließt (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2005, C-464/01, IBRRS 2005, 0206 Rn. 36). Hierbei sind alle tatsächlichen Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen.
[12]Der Kläger handelte bei Abgabe der Erklärung des Beitritts zur atypisch stillen Gesellschaft als Verbraucher. Er war ausweislich der Beitrittserklärung beruflich als Informatiker (Anlage K2 der erstinstanzlichen Akte) und gerade nicht als beruflicher oder gewerblicher Investor tätig. Dass er sich in Gestalt einer stillen Beteiligung an der Fonds GmbH beteiligte, um damit sein Vermögen zu verwalten und zu vermehren, macht ihn noch nicht zum Unternehmer; insbesondere steht das Vorliegen eines Gewinninteresses der Einordnung als Verbraucher nicht entgegen...
[13](2) Die zweite Voraussetzung von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO – ein zwischen dem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden tatsächlich geschlossener Vertrag – ist ebenfalls erfüllt. Dass die Vertragsverhältnisse auf Seiten des jeweiligen Vertragspartners nach Vertragsschluss auf einen Dritten, hier auf die Beklagte, übergegangen sind, ist nicht von Bedeutung. Für die Annahme der internationalen Zuständigkeit am Wohnsitz des Verbrauchers ist es unmaßgeblich, ob dieser den Vertragspartner oder einen Rechtsnachfolger des Vertragspartners verklagt. In beiden Fällen ist der Verbrauchergerichtsstand gegeben. Anders kann der mit Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO bezweckte Verbraucherschutz nicht erreicht werden. Der Vertragspartner des Verbrauchers könnte sich sonst durch Fusionen der Bindung des Verbrauchergerichtsstands entziehen (BGH MMR 2018, 95 Rn. 53 (IPRspr 2017-252)).
[14](3) Die Fonds GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten richtete ihre gewerbliche Tätigkeit i.S. von Art. 17 Abs. 1 lit. c) EuGVVO auf Deutschland aus. Maßgeblich dafür ist, ob bereits vor dem Vertragsschluss mit dem konkreten Verbraucher objektive Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Unternehmer Geschäfte mit Verbrauchern in dem Wohnsitzstaat des betreffenden Verbrauchers tätigen wollte, und zwar in dem Sinne, dass der Unternehmer zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war (vgl. EuGH NJW 2011, 505 Rn. 76 ff.; BGH MMR 2018, 95 Rn. 23 ff. (IPRspr 2017-252); OLG Köln BeckRS 2021, 62367 Rn. 31). Dies ist im Rahmen einer Gesamtschau und Würdigung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln, unter denen der Vertrag geschlossen wurde und die Ausdrucksformen dieses Willens sind.
[15]Insoweit ergibt sich bereits aus der Präambel des in deutscher Sprache verfassten Verkaufsprospekts der Fonds GmbH vom 03.08.2005, dass dieser „für in Deutschland ansässige Investoren erstellt“ wurde ...
[16](4) Der Kläger hatte sowohl im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als auch bei Klageerhebung seinen Wohnsitz im Bezirk des erkennenden Gerichts.
[17]b) ... B. Die Klage ist nicht nur teilweise, sondern in voller Höhe begründet ...
[18]1. Auf den Streitfall sowie das Rechtsverhältnis der stillen Beteiligung ist trotz der grenzüberschreitenden Verschmelzung und des Untergangs der Fonds GmbH deutsches Recht anwendbar.
[19]a) Für die stille Beteiligung des Klägers ist Internationales Vertragsrecht und nicht Internationales Gesellschaftsrecht maßgeblich, weil die stille Gesellschaft als bloß interne Beteiligung an einem Unternehmen aus kollisionsrechtlicher Perspektive nicht gesellschaftsrechtlicher, sondern schuldrechtlicher Natur ist (vgl. BGH NJW 2004, 3706, 3708 (IPRspr 2004-28); OLG Köln BeckRS 2021, 62367 Rn. 30; Blaurock in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 6.31). Danach wurde die stille Beteiligung gemäß Art. 28 f. EGBGB a.F. in der bis zum 16.12.2009 geltenden Fassung im Jahr 2005 zwischen dem in Deutschland wohnhaften Kläger und der in Deutschland ansässigen Fonds GmbH nach deutschem Recht begründet.
[20]b) Auch nach der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist für die stille Beteiligung deutsches Recht maßgeblich. Denn durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Verträge, die von der übertragenden Gesellschaft geschlossen wurden, als Partei an deren Stelle. Damit ist das Recht, das vor der Verschmelzung für diese Verträge galt, auch nach der Verschmelzung auf sie anzuwenden (EuGH EuZW 2016, 339 Rn. 58; OLG Dresden BeckRS 2022, 49248 Rn. 40).
[21]2. Die stille Beteiligung ist nicht bereits aufgrund der grenzüberschreitenden Verschmelzung beendet worden.
[22]a) Mit der grenzüberschreitenden Verschmelzung gehen nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG grundsätzlich alle Vermögenspositionen des übertragenden Rechtsträgers und folglich auch die stille Beteiligung auf den übernehmenden Rechtsträger über. Das gilt für eine stille Beteiligung jedenfalls, soweit im Gesellschaftsvertrag mit dem Stillen nichts anderes bestimmt ist (Grunewald in Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 20 Rn. 20; Marsch-Barner/Oppenhoff in Kallmeyer, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 20 UmwG Rn. 7; Leonard/Simon in Semler/Stengel/ Leonard, UmwG, 5. Aufl. 2021, § 20 Rn. 23; ebenso zur Spaltung Lieder in Lutter, UmwG, 6. Aufl. 2019, § 131 Rn. 107). Eine abweichende Bestimmung ist dem Beteiligungsvertrag nicht zu entnehmen.
[23]b) An dem Übergang der stillen Beteiligung auf den ausländischen Rechtsträger vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass das englische Recht eine stille Beteiligung nicht kennt (Lamprecht in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 17.64). Denn diese unterliegt – wie bereits ausgeführt – deutschem Recht. Im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ist also eine deutsche atypisch stille Beteiligung auf eine Auslandsgesellschaft übergegangen. Da aus kollisionsrechtlicher Perspektive eine (atypisch) stille Beteiligung auch mit einer Auslandsgesellschaft vereinbart werden kann, muss auch die Gesamtrechtsnachfolge einer Auslandsgesellschaft in ein bestehendes stilles Beteiligungsverhältnis erfolgen können (vgl. Blaurock in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 6.31 ff.). Vor diesem Hintergrund ist folglich ohne Belang, ob das ausländische Recht selbst die Möglichkeit einer stillen Beteiligung eröffnet. Stattdessen wäre es mit der sekundärrechtlich verankerten Gesamtrechtsnachfolge unvereinbar, wenn das Recht der übernehmenden Gesellschaft eine mittelbare Beteiligung hiervon selbstständig ausnehmen könnte (Lamprecht in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 9. Aufl. 2020, Rn. 17.64).
[24]3. ...
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