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Verfahrensgang

VG Düsseldorf, vom 20.05.2025 – 27 K 5400/23, IPRspr 2025-109

Rechtsgebiete

Ehe und andere familienrechtliche Lebens- und Risikogemeinschaften → Eingehung, Wirksamkeit
Rechtsgeschäft und Verjährung → Form
Allgemeine Lehren → Ordre public
Anerkennung und Vollstreckung → Ehe- und Kindschaftssachen

Leitsatz

Der Eheschließungsort i.S.d. Art. 13 Abs. 4 EGBGB ist der Ort, an dem die Erklärungen der Nupturienten abgegeben wurden. Denn an diesem Ort werden die für die Wirksamkeit der Ehe erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen. Es genügt für die Anwendung des Art. 13 Abs. 4 EGBGB, dass eine Erklärung in Deutschland abgegeben wurde, weil damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht wurde.

Eine per Videotelefonie von Deutschland aus erfolgte Eheschließung der Antragsteller vor einer Stelle in Utah ist grds. im Inland unwirksam. Denn es fehlt an der gem. Art. 13 Abs. 4 EGBGB erforderlichen Eheschließung vor einem (deutschen) Standesbeamten. Die "konstitutitve" Registrierung dieser Ehe durch einen europäischen Mitgliedstaat (hier: Bulgarien) kann diesen Formmangel nicht heilen. Die Anerkennung einer solchen Eheschließung widerspricht dem anerkennungsrechtlichen ordre public nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AEUV Art. 20; AEUV Art. 21; AEUV Art. 267
BGB § 1309; BGB § 1310; BGB § 1311; BGB § 1314
EGBGB Art. 6; EGBGB Art. 11; EGBGB Art. 13; EGBGB Art. 17b
EU-Apostillen-VO 2016/1191 Art. 1; EU-Apostillen-VO 2016/1191 Art. 2; EU-Apostillen-VO 2016/1191 Art. 4
FamFG § 107; FamFG § 109

Sachverhalt

Der am 0. Januar 0000 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 1. Februar 2021 in die Bundesrepublik Deutschland ein und zog gemeinsam mit der bulgarischen Staatsangehörigen Frau M., geboren am 0. Juli 0000, in eine Wohnung in X. unter der im Rubrum benannten Adresse. Am 14. April 2021 schlossen der Kläger und Frau K. nach dem Recht des US-​Bundesstaates Utah die Ehe. Sie hielten sich dabei beide gemeinsam in den Büroräumen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in I. auf und waren mit der Behörde in Utah per Videotelefonie verbunden. Ihre Erklärungen zur Eheschließung gaben sie im Wege der zeitgleichen Übertragung von Bild und Ton ab. Mit Schreiben vom 4. Mai 2021 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten und beantragte bei dieser unter Bezugnahme auf die Eheschließung die Ausstellung einer Freizügigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU sowie die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU für den Kläger. Die Beklagte stellte dem Kläger sodann die beantragte Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU befristet bis zum 9. November 2021 aus. Eine entsprechende weitere Bescheinigung wurde unter dem 10. Februar 2022 (befristet bis zum 9. August 2022) ausgestellt. Unter dem 20. Oktober 2022 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit, zum beabsichtigten Erlass einer Abschiebungsandrohung Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 forderte die Beklagte den Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland auf. Sie erließ ein abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot, dessen Dauer sie auf 24 Monate befristete. Am 20. Juli 2023 stellte das Standesamt der bulgarischen Gemeinde A. (Kreis Q.) dem Kläger und Frau K. eine Eheurkunde aus, wonach diese am 14. April 2021 in den USA geheiratet haben. Die Türkei erkannte, nach dem Vorbringen des Klägers, die Eheschließung ebenfalls an.

Der Kläger hat am 28. Juli 2023 Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (27 L 2013/23). Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 4. Mai 2021 eine Aufenthaltskarte/EU gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]Die Klage hat weder mit dem Antrag zu 1. (I.) noch mit dem Antrag zu 2. (II.) Erfolg.

[2]I. Die zulässige Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 4. Juli 2023 ist nicht begründet. ...

[3]1. ... a) ... Bei dem Kläger handelt es sich jedoch nicht um einen Familienangehörigen der Frau K. - die als Bulgarin Unionsbürgerin ist - im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes, da er nach dem für die Beurteilung maßgeblichen deutschen Recht nicht der Ehegatte von Frau K. (geworden) ist.

[4]Der Begriff des Ehegatten bestimmt sich dabei grundsätzlich nach nationalem Recht, da das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen über die Ehe gehören, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt und das Unionsrecht diese Zuständigkeit unberührt lässt. Im Falle einer Eheschließung mit Auslandsbezug richtet sich die Wirksamkeit der Ehe nach dem Internationalen Privatrecht.

[5]Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2024 - 7 K 2728/22 (IPRspr 2024-114) -​, juris, Rn. 54 ff. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2024 - C‑4/23 -, juris, Rn. 53, vom 14. Dezember 2021 - C‑490/20 -, juris, Rn. 52, und vom 5. Juni 2018 - C‑​673/16 -, juris, Rn. 37; OVG Bremen, Beschluss vom 26. September 2024 - 2 B 236/24 (IPRspr 2024-225) -​, juris, Rn. 17; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 1 FreizügG/EU Rn. 68 (Stand: 140. AL, 12. November 2020).

[6]Bei dem Kläger handelt es sich danach nicht um einen Ehegatten der Frau K., da die zwischen ihnen nach dem Recht des US-​Bundesstaates Utah geschlossene Ehe in Deutschland unwirksam ist (aa). Der Kläger kann auch aus der Anerkennung der Ehe in Bulgarien oder der Türkei nichts für sich herleiten (bb). Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es für die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes auch keiner auf das Freizügigkeitsgesetz gestützten Verlustfeststellung (cc).

[7]aa) Nach den Vorschriften des Internationalen Privatrechts ist die per Videotelefonie nach dem Recht des US-​Bundesstaates Utah erfolgte Eheschließung des Klägers und Frau K. in Deutschland unwirksam. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 244/22  (IPRspr 2024-145)-, juris, Rn. 9 ff., zu dieser Konstellation ausgeführt:

[8]"Die per Videotelefonie von Deutschland aus erfolgte Eheschließung der Antragsteller vor einer Stelle in Utah ist im Inland unwirksam.

[9]Gemäß Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB kann eine - wie hier vorliegend - verschiedengeschlechtliche Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Nach § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB müssen die Erklärungen der Eheschließenden vor dem Standesbeamten abgegeben werden. Die Eheschließenden müssen die Erklärungen gemäß § 1311 Satz 1 BGB persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Das ist vorliegend nicht geschehen.

[10]aa) [sic] Ob es sich in der vorliegenden Fallkonstellation um eine Eheschließung im Inland handelt, ist umstritten.

[11]Zum Teil wird vertreten, im Fall einer nach dem jeweiligen Auslandsrecht für die Wirksamkeit der Eheschließung erforderlichen ("konstitutiven") Registrierung durch die ausländische Stelle liege der Ort der Eheschließung im Ausland und finde Art. 11 EGBGB Anwendung (Staudinger/Mankowski BGB [2011] Art. 13 EGBGB Rn. 479; MünchKommBGB/Coester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 141; BeckOGK/Rentsch [Stand: 1. Juni 2024] EGBGB Art. 13 Rn. 241; Gössl/Pflaum StAZ 2022, 97, 98 ff.; Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. III-​409; Erbarth StAZ 2022, 289, 291 ff.; Franck JZ 2023, 21, 29; Beiderwieden jurisPR-​IWR 2/2022 Anm. 4; ebenso bereits LG Frankenthal FamRZ 1975, 698 (IPRspr. 1975 Nr. 63) für die formlose Eheschließung von Koreanern in Deutschland mit anschließender Registrierung in Korea; vgl. auch VG Berlin StAZ 2024, 87, 88 (IPRspr 2023-251) für eine Konsensehe nach islamischem Recht, wenn nur ein Verlobter die Eheschließungserklärung von Deutschland aus abgegeben hat).

[12]Der überwiegende Teil der bislang veröffentlichten instanzgerichtlichen Rechtsprechung und ein Teil der Literatur sind dagegen mit dem Beschwerdegericht der Meinung, dass auf die Abgabe der Erklärungen durch die Eheschließenden abzustellen ist. Sei diese im Inland erfolgt, handele es sich um eine Eheschließung im Inland (VG Augsburg BeckRS 2022, 15351 [dazu VGH München StAZ 2022, 306] (IPRspr 2022-149); VG Karlsruhe Beschluss vom 28. September 2023 - 1 K 3074/23 (IPRspr 2023-250) - juris Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf Urteil vom 5. Juli 2024 - 7 K 2728/22 (IPRspr 2024-114) - juris; im Ergebnis auch VG Düsseldorf FamRZ 2022, 681; NK-​BGB/Andrae 4. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 100; BeckOK BGB/Mörsdorf [Stand: 1. November 2023] Art. 13 EGBGB Rn. 64; Wall StAZ 2022, 33, 38 und StAZ 2022, 202, 204 f.; Mayer IPRax 2022, 593, 597; Gmehling Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht [2024] S. 66 ff.; vgl. bereits Beitzke StAZ 1964, 25).

[13]bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

[14](1) Die Vorschrift des Art. 13 Abs. 4 EGBGB ist lex specialis zu Art. 11 EGBGB und ihrer Rechtsnatur nach eine einseitige Kollisionsnorm (vgl. Staudinger/Looschelders BGB [2024] Einl zum IPR Rn. 1033 f.), die als besondere Bestimmung zur Form der Eheschließung im Inland nach deutschem Recht auszulegen ist (vgl. Wall StAZ 2022, 33, 37; Mayer IPRax 2022, 593, 596). Fragen der Mitwirkung eines Trauungsorgans bei der Eheschließung sind dabei wie die Modalitäten der Eheschließungserklärungen nach einhelliger Ansicht als Formfragen anzusehen (MünchKommBGB/Coester 9. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 132 f.; Franck JZ 2023, 21, 26; vgl. BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 144 f.; Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 (IPRspr 2021-28) - FamRZ 2022, 93 Rn. 12).

[15]Im Ausgangspunkt findet die Eheschließung dort statt, wo die für ihre Wirksamkeit erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen werden. Für die Eheschließung ist nach dem maßgeblichen deutschen Rechtsverständnis materiellrechtlich der Konsens der Eheschließenden tragend (vgl. Hepting/Dutta Familie und Personenstand 4. Aufl. Rn. III-​153 f.; Gernhuber/Coester-​Waltjen Familienrecht 7. Aufl. § 12 Rn. 1), sodass auf die Abgabe der Eheschließungserklärungen abzustellen ist. Es genügt, dass eine Erklärung in Deutschland abgegeben wurde, weil damit ein wesentlicher Teil der Eheschließung im Inland verwirklicht wurde. Dem steht ein abweichender Ort des Zugangs der Eheschließungserklärungen oder der ausländische Sitz des Trauungsorgans, an das die Erklärungen übermittelt werden, nicht entgegen. Die Mitwirkung des Standesbeamten (vgl. § 1310 BGB) und die Notwendigkeit höchstpersönlicher Erklärungen (vgl. § 1311 BGB) stellen Elemente der Form dar, die für den Ort der Eheschließung nicht ausschlaggebend sind. Die Anwendbarkeit von Formvorschriften ergibt sich nach der gesetzlichen Konzeption erst aus dem vorrangig zu bestimmenden Ort der Eheschließung.

[16](2) Dass die Registrierung nach dem in Betracht kommenden Auslandsrecht "konstitutive" Wirkungen hat, ändert daran nichts. Dem Abstellen auf das Auslandsrecht liegt vielmehr ein Zirkelschluss zugrunde, der das zu Begründende, nämlich die Anwendbarkeit des ausländischen Formstatuts, in unzulässiger Weise voraussetzt (zutreffend Wall StAZ 2022, 202, 204 f.; NK-​BGB/Andrae 4. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 100; Mayer IPRax 2022, 593, 596; Gmehling Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht [2024] S. 57 f.; aA Gössl/Pflaum StAZ 2022, 97, 101; Coester-​Waltjen/Coester Liber Amicorum Bea Verschraegen [2023] S. 1, 7).

[17]Im Übrigen kennt auch das deutsche Recht (vorbehaltlich der Heilungsmöglichkeiten nach § 1310 Abs. 3 BGB) mit §§ 1310 Abs. 1, 1311 Abs. 1 BGB Formerfordernisse, die für die Wirksamkeit der Eheschließung erfüllt sein müssen. Es dürfte daher ohnedies schon keine entscheidende Besonderheit darstellen, wenn das jeweilige Auslandsrecht die Registrierung im Unterschied zum deutschen Recht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Eheschließung vorsieht. Dass auch eine "konstitutive" Registrierung die Eheschließungserklärungen nicht zu ersetzen vermag, wird dadurch bestätigt, dass eine im Ausland etwa ohne entsprechenden Konsens der Verlobten vorgenommene Eheschließung bei - vorliegend aufgrund des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Antragsteller in Deutschland bestehendem - Inlandsbezug mit dem ordre public nach Art. 6 Satz 2 iVm Art. 6 Satz 1 EGBGB unvereinbar wäre (vgl. Kaiser FamRZ 2013, 77, 81 mwN). Soweit der Senat einen ordre-​public-​Verstoß bei sogenannten Handschuhehen grundsätzlich verneint hat (Senatsbeschluss vom 29. September 2021 - XII ZB 309/21 (IPRspr 2021-28) - FamRZ 2022, 93 Rn. 30 f. mwN), bezieht sich dies auf den Fall der Stellvertretung in der Erklärung. Diese setzt indessen die Übereinstimmung der Vertretererklärung mit dem Willen der Verlobten, also auch deren materiellen Ehekonsens voraus und betrifft mithin allein die Formfrage.

[18](3) Es besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen der Behandlung von Online-​Eheschließung und Handschuhehe. In Anbetracht der vom Gesetzgeber in Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB bewusst getroffenen Regelung, von der Art. 13 Abs. 4 Satz 2 EGBGB nur eine hier nicht gegebene Ausnahme vorsieht, ist ein Absehen von der zwingend vorgeschriebenen Inlandsform nicht möglich. Im Unterschied zur Handschuhehe werden bei der Online-​Eheschließung die Erklärungen von den Eheschließenden persönlich an deren jeweiligem Aufenthaltsort abgegeben und nicht durch Vertreter am Ort der Trauungsperson oder registrierenden Behörde. Das entspricht nicht zuletzt auch der Art. 11 EGBGB zugrundeliegenden Systematik, wie insbesondere aus Art. 11 Abs. 3 [EGBGB] deutlich wird (vgl. Staudinger/Schäuble BGB Art. 11 EGBGB Rn. 217). Das Ergebnis wird schließlich durch die Regelung in [Art. 17b] Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 EGBGB bestätigt, die die Begründung der gleichgeschlechtlichen Ehe im Unterschied zu Art. 13 Abs. 4 EGBGB dem Recht des Register führenden Staates unterstellt und damit dessen Formvorschriften auch bei der Eheschließung zur Anwendung beruft (vgl. BT-​Drucks. 14/3751 S. 60; BR-​Drucks. 432/18 S. 26; Gmehling Der Ort der Eheschließung im deutschen Kollisionsrecht [2024] S. 34 f.). Zumal Ort der Registrierung und der Registerführung in der Regel übereinstimmen werden, wäre eine solche Regelung nicht erforderlich gewesen, wenn der Ort der Registrierung zugleich Ort der Eheschließung wäre.

[19](4) Selbst wenn hinsichtlich der Formzwecke möglicherweise kein wesentlicher Unterschied zwischen Online-​Eheschließung und (doppelter) Handschuhehe bestehen sollte, berechtigte dies nicht dazu, von der durch Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB zwingend angeordneten Inlandsform abzusehen. Diese ist vom Gesetzgeber allein an die Eheschließung im Inland geknüpft und von weiteren Voraussetzungen nicht abhängig gemacht worden. Wegen der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kann die Inlandsform (entgegen Erbarth StAZ 2022, 289, 292; Franck JZ 2022, 21, 29) selbst durch eine ihr funktional etwa gleichwertige Auslandsform somit nicht ersetzt werden. Im Übrigen wird ein ausländisches Trauungsorgan regelmäßig keine Veranlassung haben, bei Beteiligung eines deutschen Verlobten (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 237, 157 = FamRZ 2023, 1615 Rn. 29) etwaige nach deutschem Recht in Betracht kommende Ehehindernisse (zB Eingehung einer Scheinehe nach §§ 1310 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB) zu prüfen, die im Inland gegebenenfalls zur Ablehnung der Mitwirkung durch den Standesbeamten führen.

[20]Eine zum Teil befürwortete (Mayer IPRax 2022, 593, 597 mwN) Änderung der bewusst normierten gesetzlichen Formerfordernisse liegt in der alleinigen Zuständigkeit des Gesetzgebers."

[21]Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.

[22]Der Kläger und Frau K. haben auch nicht abermals in Bulgarien oder der Türkei geheiratet, sodass keine nach Art. 11 EGBGB zu beurteilende Eheschließung im Ausland vorliegt. Vielmehr stellt die vorgelegte bulgarische Urkunde auf die am 14. April 2021 vorgenommene Eheschließung - ausweislich der Urkunde am Ort: "USA" - ab, bei der es sich nach dem Vorstehenden um eine Eheschließung im Inland im Sinne des Art. 13 Abs. 4 EGBGB handelt. Für die Türkei hat der Kläger ebenfalls - ohne Vorlage einer Urkunde - lediglich vorgetragen, dass die bereits geschlossene Ehe dort anerkannt worden sei und nicht von einem weiteren Eheschließungsvorgang berichtet.

[23]bb) Die Eheschließung ist in Deutschland nicht aufgrund ihrer Anerkennung in Bulgarien oder der Türkei als wirksam zu betrachten. Eine Bindungswirkung der bulgarischen oder türkischen Anerkennung dieser nach deutschem Recht unwirksamen Eheschließung ist für den hiesigen Rechtskreis unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich.

[24](1) Dass sich die Behörden in Bulgarien und - unterstellt - auch in der Türkei entschieden haben, die aus Deutschland heraus per Videotelefonie gegenüber einer Behörde in den USA (Utah) vorgenommene Handlung nach ihrem Recht als rechtswirksam anzusehen, bindet deutsche Behörden und Gerichte nicht aufgrund einer entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarung. Eine solche ausdrückliche Vereinbarung ist weder zwischen Deutschland und Bulgarien noch der Türkei ersichtlich.

[25]Vgl. zu existierenden Abkommen Mörsdorf, in Hau/Poseck, BeckOK BGB, Art. 13 EGBGB Rn. 4 ff. (Stand: 1. November 2024).

[26]Insbesondere führt die in der bulgarischen Eheurkunde bescheinigte Eheschließung auch nicht ohne weiteres nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1191 (EU-​Apostillen-​Verordnung) zur Anerkennungspflicht der Ehe in Deutschland.

[27]A. A. VG Berlin, Urteil vom 11. März 2025 - 29 K 101/24 (IPRspr 2025-68) -​, juris, Rn. 28, welches ergänzend § 1310 Abs. 3 Nr. 1 BGB heranzieht.

[28]Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der EU-​Apostillen-​Verordnung darf für öffentliche Urkunden, die von den Behörden eines Mitgliedstaats - hier Bulgarien - gemäß dessen nationalem Recht ausgestellt werden, den Behörden eines anderen Mitgliedstaats vorgelegt werden müssen und in erster Linie dazu dienen, einen oder mehrere der folgenden Sachverhalte - hier nach Art. 2 Abs. 1 lit. e) "Eheschließung, einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand" - zu belegen, weder eine Legalisation oder eine Apostille verlangt werden.

[29]Aus der damit folgenden Befreiung eines Nachweises für die Echtheit und der Legalisation der bulgarischen Urkunde, an der im Übrigen nicht gezweifelt wird, ist nicht die Anerkennung über die Wirksamkeit der in ihr niedergelegten Eheschließung für den deutschen Rechtskreis verbunden.

[30](2) Eine Anerkennung der Eheschließung in Bulgarien oder der Türkei führt auch nicht dazu, dass diese nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB auch in Deutschland gilt. Denn Art. 13 Abs. 1 EGBGB, wonach die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört, regelt lediglich die sachlichen Eheschließungsvoraussetzungen.

[31](3) Ferner liegt auch eine - für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindende -Feststellung der Landesjustizverwaltung über die Voraussetzungen der Anerkennung des Bestehens der Ehe nicht vor.

[32]Gemäß § 107 Abs. 1 FamFG werden Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben, dem Ehebande nach oder unter Aufrechterhaltung des Ehebandes geschieden oder durch die das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehören, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab. Die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen, ist gemäß § 107 Abs. 9 FamFG für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

[33]Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass eine solche Feststellung hier vorliegt. Es greift auch nicht die Ausnahme für sogenannte Heimatstaatentscheidungen nach § 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG im Hinblick auf die bulgarische Anerkennung, da nur Frau K., nicht aber der Kläger die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt. Wird unterstellt, dass auch eine Anerkennung in der Türkei vorliegt, so gilt diesbezüglich nichts anderes, da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass Frau K. ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.

[34]Im Übrigen steht insoweit auch das materielle Anerkennungshindernis des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG einer Anerkennung der Ehe des Klägers im deutschen Rechtskreis entgegen. Danach ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Die unverzichtbaren Erfordernisse der materiell-​verfahrensrechtlichen und materiell-​privatrechtlichen Gerechtigkeit müssen gewahrt sein.

[35]Vgl. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2020 - XII ZB 54/18 (IPRspr 2020-103) -, juris, Rn. 48; OLG München, Beschluss vom 3. Juli 2015 - 34 Wx 311/14 (IPRspr 2015-71) -, juris, Rn. 16.

[36]Eine solche offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des Rechts liegt hier vor. Die Fragen, wann eine Inlandsehe formfehlerhaft geschlossen worden ist und welche Folgen dies hat, richten sich allein nach deutschem Recht. Durch die Anerkennung einer das Formerfordernis ignorierenden Entscheidung eines heimatstaatlichen Gerichts der Beteiligten würden diese Regelungen umgangen und letztlich die formlose Eheschließung im Inland ermöglicht.

[37]Vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 1 W 561- 564/17 (IPRspr 2019-335) -, juris, Rn. 27 f.; Coester, in: Münchener Kommentar, BGB, 9. Auflage 2024, Art. 13 EGBGB, Rn. 163; Dimmler, in Sternal, FamFG, 21. Auflage 2023, § 109 Rn. 19.

[38](4) Eine Anerkennung der Ehe jedenfalls im Rahmen des Freizügigkeitsrechtes lässt sich auch nicht aus den unionsrechtlichen Vorgaben, namentlich Art. 21 AEUV, im Hinblick auf die bulgarische Heiratsurkunde herleiten. Zwar hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in mehreren Entscheidungen anerkannt, dass in bestimmten Fällen aus dem in Art. 21 AEUV verankerten Freizügigkeitsrecht der Unionsbürger eine Bindung eines Mitgliedstaates an Personenstandsentscheidungen eines anderen Mitgliedstaates folgt.

[39]Vgl. Urteile vom 4. Oktober 2024 - C‑4/23 -, juris, vom 14. Dezember 2021 - C‑490/20 -, juris, und vom 5. Juni 2018 - C‑​673/16 -, juris.

[40]Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf den Fall des Klägers übertragbar.

[41]So in vergleichbaren Konstellationen auch VG Berlin, Urteil vom 24. Februar 2025 - 21 K 362/24 (IPRspr 2025-60) -, juris, Rn. 30 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2024 - 7 K 2728/22 (IPRspr 2024-114) -, juris, Rn. 82 ff.

[42]Die vom EuGH entschiedenen Verfahren betrafen Fallkonstellationen, in denen ein personenstandsrechtlich relevanter Vorgang in einem Mitgliedstaat unter Einhaltung des dortigen Rechts zu einer Personenstandsentscheidung führte, deren Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat streitig war. In dem Verfahren C‑673/16 hatte ein gleichgeschlechtliches Paar bestehend aus einem Rumänen und einem US-​Amerikaner in Belgien, wo das Paar gemeinsam lebte, nach dortigem Recht geheiratet. Das Paar wollte sodann gemeinsam nach Rumänien zurückkehren, wo es keine Möglichkeit der gleichgeschlechtlichen Ehe gab. In dem Verfahren C‑490/20 bekam ein gleichgeschlechtliches Paar, bestehend aus einer Bulgarin und einer Britin, in Spanien, wo das Paar gemeinsam lebte, eine Tochter. Die spanischen Behörden stellten der Tochter eine Geburtsurkunde nach dortigem Recht aus, in der beide Frauen als Mutter angegeben waren. Sodann begehrte die Bulgarin bei den bulgarischen Behörden die Ausstellung einer bulgarischen Geburtsurkunde für ihre Tochter, was diese ihr unter Berufung darauf, dass die Ausstellung einer Geburtsurkunde mit zwei Elternteilen weiblichen Geschlechts nach bulgarischem Recht nicht möglich sei, verweigerten. In diesen Fällen hielt der EuGH es für erforderlich, die Personenstandsentscheidung des anderen Mitgliedstaates für Zwecke des Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen bzw. für die Ausstellung von Identitätsdokumenten anzuerkennen. Diese Entscheidungen traf er ausdrücklich in Ansehung der Erwägung, dass die praktische Wirksamkeit des Freizügigkeitsrechts der Unionsbürger nach Art. 21 Abs. 1 AEUV es erfordere, dass das Familienleben, das ein Unionsbürger in seinem Aufnahmemitgliedstaat geführt hat, bei seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, fortgesetzt werden kann. Anderenfalls könne der Unionsbürger nämlich davon abgehalten werden, seinen Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen, um sein Recht aus Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, weil er nicht die Gewissheit hätte, in seinem Herkunftsmitgliedstaat ein im Aufnahmemitgliedstaat entwickeltes oder gefestigtes Familienleben fortführen zu können.

[43]Vgl. EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2021 - C‑490/20 -, juris, Rn. 47, und vom 5. Juni 2018 - C‑673/16 -, juris, Rn. 24.

[44]Dem weiteren vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren C‑4/23 lag der Fall zugrunde, dass eine in Rumänien geborene und als weiblich registrierte Person ins Vereinigte Königreich zog, dort - vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union - die britische Staatsangehörigkeit erwarb und ihren Namen von weiblich zu männlich wechselte. Die rumänischen Behörden lehnten nachfolgend eine Änderung des Namens ab. Diese könne nur erfolgen, wenn die Änderung der Geschlechtsidentität durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung genehmigt worden sei. Hierzu führte der EuGH aus, dass Art. 20 und 21 Abs. 1 AEUV einer Regelung entgegen stünden, die es nicht erlaube, die während der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat erworbene Änderung des Vornamens und der Geschlechtsidentität anzuerkennen.

[45]Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C‑4/23 -, juris.

[46]Die hiesige Situation unterscheidet sich deutlich von diesen Konstellationen. Den vom EuGH entschiedenen Fällen ist gemein, dass dort ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat zurückgekehrt ist, nachdem er durch einen längeren Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hatte. Dabei war der EuGH jeweils der Auffassung, dass das Freizügigkeitsrecht dieses Unionsbürgers beeinträchtigt würde, wenn die in dem Aufnahmemitgliedstaat nach dortigem Recht erfolgten Personenstandsentscheidungen im Herkunftsmitgliedstaat - in dem jeweils eine entsprechende Entscheidung nach dem eigenen nationalen Recht nicht zulässig oder deren Ausgang jedenfalls ungewiss war - nicht anerkannt würden.

[47]Im Unterschied dazu hat die Unionsbürgerin Frau K. während des Gebrauchs ihres Rechts auf Freizügigkeit in dem Aufnahmemitgliedstaat Deutschland nach hiesigem Recht gerade keine Personenstandsentscheidung erlangt, da die von ihr per Videotelefonie geschlossene Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist. Der bulgarischen Urkunde wiederum liegt kein Vorgang zugrunde, der in Bulgarien - also dem Mitgliedstaat, um dessen anzuerkennende Entscheidung es geht - selbst stattgefunden hat. Die handelnden Personen, der Kläger und die Unionsbürgerin Frau K., befanden sich bereits beim personenstandsrelevanten Vorgang in der Bundesrepublik, wo der weitere Aufenthalt und die Anerkennung der bulgarischen Entscheidung - welche offenbar ohne erneute Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Bulgarien eingeholt wurde - begehrt wird.

[48]Hinzu kommt, dass es dem Kläger und Frau K. jederzeit freistand und auch weiterhin freisteht, in Deutschland nach hiesigem Recht die Ehe zu schließen. Die unter Missachtung der von Art. 13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vorgeschriebenen Inlandsform erfolgte Online-​Eheschließung steht aufgrund ihrer Unwirksamkeit einer Eheschließung in Deutschland nicht entgegen.

[49]Vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2024 - XII ZB 244/22 (IPRspr 2024-145) -, juris, Rn. 22.

[50]Eine solche ist auch nicht durch die Anerkennung in Bulgarien (und unterstellt auch der Türkei) unmöglich geworden. Zwar müssen der Kläger und Frau K. grundsätzlich nach § 1309 Abs. 1 BGB ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates vorlegen, wenn sie in der Bundesrepublik heiraten möchten, welches ihnen wegen der dortigen Anerkennung womöglich nicht mehr ausgestellt wird. § 1309 Abs. 2 Satz 1 und 3 BGB sieht aber eine Befreiungsmöglichkeit in besonderen Fällen vor, sodass das deutsche Recht die Möglichkeit bietet, einer Konstellation - wie der hiesigen - Rechnung zu tragen.

[51]Vgl. hierzu auch Hahn, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 73. Edition, Stand: 1. Februar 2025, § 1309, Rn. 17: "Ein "besonderer Fall" liegt ferner vor, wenn die Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses aus Gründen verweigert wird, die nach deutschem internationalen Privatrecht nicht der Beurteilung des Heimatstaates unterliegen, etwa wegen der Form der Eheschließung [...]"

[52]Der hiermit verbundene bürokratische Aufwand führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Eheschließung in Deutschland unter Wahrung der hiesigen Formvorschriften.

[53]Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV es auch in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden erforderte, die Eheschließung des Klägers in Deutschland anzuerkennen. Denn da die Möglichkeit der Eheschließung in Deutschland besteht, der Kläger sodann in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsrechts fiele und das Familienleben ungehindert in der Bundesrepublik gelebt werden könnte, wird die Unionsbürgerin Frau K. nicht nachhaltig in ihrem Freizügigkeitsrecht eingeschränkt bzw. davon abgehalten, von jenem Gebrauch zu machen.

[54]Es bedurfte nach Auffassung der Kammer zur Klärung der vorstehenden Fragen auch nicht der Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV. Eine Pflicht zur Vorlage besteht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV lediglich für ein Gericht letzter Instanz. Für die hier entscheidende Kammer des Verwaltungsgerichts gilt Art. 267 Abs. 2 AEUV, wonach das Gericht die Möglichkeit hat, eine Frage dem EuGH vorzulegen, wenn es dies zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Für die Frage der Feststellung der Erforderlichkeit ist alleine die Einschätzung des vorlegenden Gerichts maßgeblich. Danach besteht im Hinblick auf die nach Auffassung der Kammer eindeutige Rechtslage keine Veranlassung zur Vorlage an den EuGH.

[55]cc) ...

Fundstellen

Volltext

Link, NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Link, openJur

LS und Gründe

FamRZ, 2025, 1467, mit Anm. Mayer

Permalink

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