Begehrt der Kläger die Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, so ist Ort der unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO der Ort, an dem sich der mit dem Antrag geltend gemachte Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber dem Kläger ausgewirkt hat und erneut auswirken würde.
Für die autonom europarechtlich vorzunehmende deliktische Qualifikation eines Anspruchs ist maßgeblich, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist.
Grds. kann eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO wettbewerbswidriges Verhalten eines Vertragspartners erfassen. Denn der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung kann sich in den von einem marktbeherrschenden Unternehmen geknüpften vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren. Somit ist die Erstreckung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf darauf gestützte Klagen auch dann nicht überraschend, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bezieht. [LS der Redaktion]
Der Kläger ist ein seit 1992 eingetragener, als gemeinnützig anerkannter Verein mit Sitz in ..., der Ausstellungen, Konzerte, Film- und Seminarreihen, Workshops, Masterclasses, Talks und Vorträge organisiert. Der Kläger vermarktet seine Aktivitäten seit mindestens 2014 über eine G.-Seite mit der Bezeichnung "X.", die zuletzt 4.000 Follower hatte, darüber hinaus über eine eigene Webseite, eine Präsenz auf Instagram, per Email und über gedruckte Programm-Flyer. Die Beklagte hat ihren Sitz in ... und betreibt in Europa und damit auch für deutsche Nutzer das soziale Netzwerk G.. Die Beklagte bietet zum einen privaten Nutzern die Erstellung persönlicher G.-Seiten an, auf denen sie sich auf vielfältige Weise mitteilen und mit anderen Nutzern vernetzen können. Zum anderen bietet die Beklagte Inhalteanbietern wie dem Kläger die Erstellung von G.-Seiten an, mit denen diese ihre Inhalte unter den privaten G.-Nutzern verbreiten und mit ihren im sozialen Netzwerk G. vertretenen Kunden und Interessenten über Abonnements oder eine "Gefällt mir"-Funktion in Verbindung treten können. Die Beklagte verfügt über sogenannte "Gemeinschaftsstandards", die u.a. die Nacktdarstellung von Kindern untersagen. Die mehrfach geänderten Nutzungsbedingungen der Beklagten enthalten in Ziff. 3.2 ein Verbot u.a. des Verstoßes gegen die Gemeinschaftsstandards und den Vorbehalt u.a. der Entfernung oder Blockade entsprechender Inhalte.
Die Nutzungsbedingungen in der Fassung von 2018 und 2021 enthalten in Ziffer 4.4 jeweils folgende, gleichlautende Bestimmung: "Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den G.-Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt ("Anspruch"). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist. In allen anderen Fällen stimmst du zu, dass der Anspruch vor einem zuständigen Gericht in ... zu klären ist und dass diese Nutzungsbedingungen sowie jedweder Anspruch irischem Recht unterliegen, und zwar ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Bestimmungen."
Ziffer 4.4. der Nutzungsbedingungen in der Fassung von 2023 lautet: "Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung der N.-Produkte als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, vereinbaren du und wir, dass du deinen jeweiligen Anspruch oder Streitfall, den du uns gegenüber hast, und wir unseren Anspruch oder Streitfall, den wir dir gegenüber haben, von jedem Gericht in dem Land deines Hauptwohnsitzes klären lassen kannst/können, das für den Anspruch bzw. Streitfall zuständig ist, und dass die Gesetze dieses Landes ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen gelten werden.
Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung der N.-Produkte in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u.a. der Zugriff auf die N.-Produkte oder ihre Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, oder den eine juristische Person in deinem Namen vorbringt, stimmst du zu, dass jeder derartige Anspruch oder Streitfall von einem zuständigen Gericht in ... zu klären ist und dass irisches Recht ohne Berücksichtigung kollisionsrechtlicher Bestimmungen Anwendung findet." Seit dem 15. Dezember 2021 war die G.-Seite des Klägers nicht mehr erreichbar.
Mit seiner im Februar 2023 beim Landgericht Düsseldorf anhängig gemachten Klage hat der Kläger die Entsperrung seiner G.-Seite, die Unterlassung erneuter Sperrung und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
[1]II.
[2]Die zulässige Berufung ist nicht begründet. ...
[3]A. ... 1. Der auf Kartellrecht gestützte Klageantrag ist zulässig. Das Landgericht Düsseldorf war international zur Entscheidung zuständig, und der Antrag ist auch im übrigen zulässig; insbesondere genügt er den Bestimmtheitserfordernissen. Hiervon ist das Landgericht mit Recht ausgegangen.
[4]a) Die internationale (und örtliche) Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf, die der Senat ungeachtet des § 513 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsverfahren zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2024 -
[5]aa) Für die Prüfung des Klagebegehrens ist gemäß Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ein im Bezirk des angerufenen Landgerichts Düsseldorf belegener Gerichtsstand am Sitz des Klägers als demjenigen Ort eröffnet, an dem sich der mit dem Antrag geltend gemachte Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber dem Kläger ausgewirkt hat und erneut auswirken würde (vgl. EuGH, Urteil vom 21.05.2015 - C352/13, juris Rn. 53 - CDC Hydrogen Peroxide; BGH, Urteil vom 10.02.2021 -
[6]Die Brüssel Ia-VO ist vorliegend anwendbar, weil die Beklagte ihren Sitz in ... und damit in einem Mitgliedstaat hat. Die Anwendbarkeit der Brüssel Ia-VO richtet sich allein danach, ob der Beklagte seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat; auf Staatsangehörigkeit oder Sitz des Klägers kommt es nicht an (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 35. Auflage 2024, Anh I Art 4 EuGVVO Rn. 12 f.). Nach Art. 7 Nr. 2, Art. 63 Brüssel Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz, bzw. eine Gesellschaft oder juristische Person, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden.
[7]Mit dem Klageantrag macht der Kläger einen auf eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO gestützten Anspruch geltend. Denn er begehrt mit dem Antrag die Unterlassung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks G. bei der Sperrung seiner G.‑Seite (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 -
[8]bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten schließt das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien die Qualifikation des Klagebegehrens als deliktischer Anspruch nicht aus. Entscheidend für die - nicht nach nationalem Recht, sondern autonom europarechtlich vorzunehmende - Abgrenzung des besonderen Gerichtsstands des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO von dem besonderen Gerichtsstand des Art. 7 Nr. 1 Brüssel Ia-VO ist vielmehr, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020 - C‑59/19, juris Rn. 25, 33 - Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 10.02.2021 -
[9]So verhält es sich im Streitfall. Die Kartellrechtswidrigkeit der beanstandeten Handlungen hängt allein davon ab, ob der Beklagten nach § 18 GWB eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese mit diesen Handlungen missbraucht (§ 19 GWB). Auf den Inhalt des Vertrages kommt es hierfür nicht an. Es ist deshalb im Sinne der Abgrenzungsformel des EuGH zur Beurteilung der Begründetheit der Klage auch nicht unerlässlich, den Vertrag zwischen den Parteien auszulegen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 -
[10]cc) Die nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist nicht aufgrund einer zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen.
[11](1) Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung begründet allerdings nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (vgl. EuGH, Urteil vom 21.05.2015 - C‑322/14, juris Rn. 24 - Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland GmbH). Das Landgericht hat offen gelassen, ob die Parteien in Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten wirksam eine Zuständigkeit der irischen Gerichte vereinbart haben. Eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung kann nicht festgestellt werden. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2. April 2025 eingeräumt hat, können Unternehmen wie der Kläger kein eigenes G.‑Konto unterhalten, über das sie ihre G.-Seite verwalten. Ausschließlich natürliche Personen können ein G.-Konto unterhalten und verwalten über dieses - weil jede natürliche Person nur ein G.‑Konto unterhalten kann - sowohl die G.‑Seite des Unternehmens, für das sie tätig sind, als auch ihre private G.-Seite. Ruft eine solche natürliche Person ihr G.‑Konto auf, wird sie dabei aufgefordert, (aktualisierten) Nutzungsbedingungen zuzustimmen, und klickt sie die Schaltfläche "ich stimme zu" an, lässt sich daher nicht feststellen, dass sie diese Zustimmung als Vertreterin des Unternehmens und nicht im Rahmen ihrer privaten G.‑Nutzung erteilt hat. Unbeschadet dessen erfasst die Gerichtsstandsvereinbarung in ihrer jeweiligen Fassung den geltend gemachten kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch auch nicht.
[12](2) Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die Anwendung der Gerichtsstandsklausel auf den nach §§ 33 Abs. 1, 19 GWB geltend gemachten Anspruch allerdings nicht schon gemäß Art. 25 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO ausgeschlossen ist. Danach kann eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit nur eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit betreffen, was ihre Geltung auf Rechtsstreitigkeiten einschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde. Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.2018 - C‑595/17, juris Rn. 22 - Apple Sales; Urteil vom 21.05.2015 - C‑352/13, juris Rn. 68 - CDC Hydrogen Peroxide). Dies ist der Fall, wenn das vorgetragene wettbewerbswidrige Verhalten nichts mit dem Vertragsverhältnis zu tun hat, in dessen Rahmen die Gerichtsstandsklausel vereinbart wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.2018 - C‑595/17, juris Rn. 27 - Apple Sales). Dementsprechend erfasst eine Klausel, die sich in abstrakter Weise auf Rechtsstreitigkeiten aus Vertragsverhältnissen bezieht, einen Rechtsstreit, in dem ein Vertragspartner aus deliktischer Haftung wegen seines einem rechtswidrigen Kartell entsprechenden Verhaltens belangt wird, nicht (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.2018 - C‑595/17, juris Rn. 23 - Apple Sales; Urteil vom 21.05.2015 - C‑352/13, juris Rn. 69 - CDC Hydrogen Peroxide). Bei einem solchen Rechtsstreit kann, da er für das geschädigte Unternehmen im Zeitpunkt seiner Zustimmung zu der genannten Klausel nicht hinreichend vorhersehbar war, weil diesem Unternehmen eine Beteiligung seines Vertragspartners an dem rechtswidrigen Kartell zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, nicht davon ausgegangen werden, dass er auf den Vertragsverhältnissen beruht (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.2018 - C‑595/17, juris Rn. 24 - Apple Sales; Urteil vom 21.05.2015 - C‑352/13, juris Rn. 70 - CDC Hydrogen Peroxide). Anders liegt es bei Klagen, mit denen ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung des Vertragspartners geltend gemacht wird. Da sich der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den von einem marktbeherrschenden Unternehmen geknüpften vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren kann, ist die Erstreckung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf darauf gestützte Klagen auch dann nicht überraschend, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bezieht (vgl. EuGH, Urteil vom 24.10.2018 - C‑595/17, juris Rn. 28 ff. - Apple Sales; BGH, Urteil vom 10.02.2021 - KZR 66/17, juris Rn. 18 - Wikingerhof/Booking.com).
[13](3) Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, erfasst die Gerichtsstandsklausel den geltend gemachten kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch jedoch nicht.
[14](a) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 -
[15](b) Mithin unterliegt die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung im Fall der wirksamen Einbeziehung der der in den Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltenen Rechtswahlklausel irischem Recht. Das Landgericht hat offen gelassen, ob die in Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten enthaltene Rechtswahlklausel wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Nutzungsvertrag einbezogen worden ist und die Parteien damit die Anwendung irischen Rechts auf den Nutzungsvertrag vereinbart haben. Die Feststellung, dass die Rechtswahlklausel wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden ist, kann nicht getroffen werden. Denn wie oben ausgeführt kann nicht festgestellt werden, dass die natürliche Person, die über ihr G.-Konto die G.-Seite des Unternehmens, für das sie tätig ist, und ihre private G.-Seite verwaltet, beim Anklicken der Fläche für die Zustimmung zu (aktualisierten) Nutzungsbedingungen als Vertreterin des Unternehmens und nicht im Rahmen ihrer privaten G.-Nutzung handelt. Unbeschadet dessen ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das irische Recht im Wesentlichen nicht von den im deutschen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen unterscheidet. Wenn sich die anzuwendenden Auslegungsgrundsätze im irischen und deutschen Recht aber nicht wesentlich unterscheiden, kann dahinstehen, ob die Rechtswahlklausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 -
[16](c) Nach der von der Beklagten als Anlage B15 vorgelegten Entscheidung des irischen High Court vom 1. Februar 2024 (Record No. 2023/2255P (2024) IEHC 44) ist bei der Auslegung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel nicht nur auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung ("words in a common sense and ordinary meaning", Rn. 55) abzustellen, sondern auch auf die Bedeutung und die Erwartung, die die Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen ("common sense view of the purpose of the clause", Rn. 62). Erforderlich ist eine interessengerechte Auslegung ("for good practical reasons, parties are presumed ... to want to resolve all their disputes in one forum. ... the parties are presumed not to want to have the completely impractical situation, whereby the contractual claims of their dispute are resolved in the Italian courts and the noncontractual claims of the same dispute are resolved in the Irish courts", Rn. 59).
[17]Damit unterscheidet sich das irische Recht im Wesentlichen nicht von den im deutschen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen. Danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 -
[18](d) Die danach vorzunehmende Auslegung ergibt, dass Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten aus 2023 den hier geltend gemachten kartelldeliktischen Unterlassungsanspruch schon aus zeitlichen Gründen nicht erfasst. Diese Nutzungsbedingungen sollten nach deren Vorbemerkung am 5. Juli 2023 in Kraft treten (Anlage B3). Zu diesem Zeitpunkt war der vorliegende Rechtsstreit längst bei dem Landgericht Düsseldorf rechtshängig. Zwar kann eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 25 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO auch für eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit getroffen werden. Der Wortlaut von Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen aus 2023 ("Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht") spricht aber dagegen, dass die dort enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung auch für bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten gelten sollte. Die Beklagte trägt auch nichts dazu vor, dass und aus welchen Gründen die Vereinbarung sich - für einen durchschnittlichen Vertragspartner erkennbar - auch auf bereits entstandene Rechtsstreitigkeiten beziehen sollte, so dass eine diesbezügliche Einigung nicht festgestellt werden kann. Hierauf beruft die Beklagte sich mit der Berufung auch nicht mehr.
[19](e) Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass auch Ziffer 4.4 der Nutzungsbedingungen der Beklagten in der - jeweils gleichlautenden - Fassung von 2018 und 2021 den Klageanspruch nicht erfasst.
[20](aa) Der Wortlaut dieser Klausel bietet keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass mit ihr ein kartelldeliktischer Anspruch eines Vertragspartners der Beklagten wegen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, wie der Kläger ihn vorliegend geltend macht, erfasst werden sollte.
[21]((1)) In dem für Nicht-Verbraucher wie den Kläger maßgeblichen Satz 3 der Klausel ist allein von "der Anspruch" die Rede. Daraus ergibt sich für einen durchschnittlichen Vertragspartner unter den gegebenen Umständen, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anlässlich des Abschlusses eines Nutzungsvertrags vereinbart wurden, was hier zu unterstellen ist, nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass der genannte "Anspruch" auch einen kartelldeliktischen Anspruch wegen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung erfassen soll.
[22]((2)) Nichts anderes gilt dann, wenn davon auszugehen wäre, dass der in Satz 3 der Klausel allein genannte "Anspruch" alle Ansprüche umfassen soll, die nach Satz 1 der Klausel dann, wenn ein Verbraucher mit ständigem Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betroffen ist, dem Recht dieses Mitgliedstaats unterliegen sollen.
[23]((a)) Soweit Satz 1 der Klausel Ansprüche "aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den
[24]((b)) Dasselbe gilt, soweit Satz 1 der Klausel auch Ansprüche "im Zusammenhang damit", also im Zusammenhang mit den Nutzungsbedingungen oder den G.‑Produkten, erfasst.
[25]Auch insoweit bietet der Wortlaut aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners des Klauselverwenders keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass mit Ansprüchen "im Zusammenhang" mit den Vertragsbestimmungen oder den Vertragsprodukten auch der hier geltend gemachte kartelldeliktische Anspruch erfasst sein soll, mit dem der Kläger einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten geltend macht, der sich daraus ergeben soll, dass die Beklagte bei der Sperrung seiner G.‑Seite gegen Verhaltenspflichten verstoßen hat, die sich aus einer mittelbaren Drittwirkung seiner Grundrechte ergeben. Der BGH hat in der Entscheidung Wikingerhof/Booking.com (Urteil vom 10.02.2021 -
[26]Für den hier zu entscheidenden Fall ist die Frage, ob mit Ansprüchen "im Zusammenhang" mit den Vertragsbestimmungen oder den Vertragsprodukten auch ein kartelldeliktischer Anspruch erfasst sein soll, mit dem der Kläger einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten geltend macht, der sich daraus ergeben soll, dass die Beklagte bei der Sperrung seiner G.-Seite gegen Verhaltenspflichten verstoßen hat, die sich aus einer mittelbaren Drittwirkung seiner Grundrechte ergeben, zu verneinen. Denn ein solcher Anspruch steht aus der Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners nicht "im Zusammenhang" mit dem Vertrag, sondern ist davon unabhängig und hat mit Rechten und Pflichten aus dem Vertrag nichts zu tun. Dies gilt auch deshalb, weil solche Zuwiderhandlungen gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot dem Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig nicht bekannt sind und er damit auch nicht rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 -
[27](bb) Auch die Interessenlage der Vertragsparteien, die Rückschlüsse auf den Parteiwillen zulässt, spricht gegen die Einbeziehung des hier geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruchs in die Gerichtsstandsklausel. Durch die Klausel wird die Beklagte als Verwenderin begünstigt. Deutsche Inhalteanbieter wie der Kläger haben regelmäßig kein Interesse daran, dass ihr gemäß Art. 6 Abs. 3 a) Rom II-VO nach deutschem Recht zu prüfender kartellrechtlicher Anspruch wegen eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte vor irischen Gerichten verhandelt wird. Der Annahme einer einseitigen Begünstigung der Beklagten steht entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2. April 2025 geäußerten Auffassung nicht entgegen, dass auch ohne Gerichtsstandsvereinbarung die Beklagte gemäß Art. 4 Abs. 1, Art. 63 Brüssel Ia-VO ihren allgemeinen Gerichtsstand in Irland hätte. Denn ohne die Gerichtsstandsvereinbarung hat der Kläger eine Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen und kann die Beklagte in dem aus seiner Sicht vorzugswürdigen Gerichtsstand verklagen. Diese Wahl wird ihm durch die Gerichtsstandsvereinbarung genommen.
[28]Nichts anderes ergibt sich für den Streitfall daraus, dass die Parteien regelmäßig ein Interesse daran haben, dass ihre vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche vor demselben Gericht verhandelt werden. Dies mag in dem - auch vom irischen High Court in der oben erwähnten Entscheidung genannten - Fall gelten, dass Ansprüche wegen desselben Verhaltens des Anspruchsgegners auf Vertrags- und Deliktsrecht gestützt werden. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der vom Kläger behauptete kartellrechtliche Anspruch ist unabhängig von einer etwaigen Vertragsverletzung oder nichtkartellrechtlichen unerlaubten Handlung. Deshalb kann es auch nicht zu der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 2. April 2025 angeführten Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im Hinblick auf denselben Sachverhalt kommen. Denn während der vorliegend geltend gemachte kartelldeliktische Anspruch allein voraussetzt, dass der Beklagten eine marktbeherrschende Stellung zukommt und sie diese mit der begründungs- und anhörungslosen Seitensperrung missbraucht, käme es bei einem auf eine Vertragsverletzung gestützten Anspruch darauf an, ob die Beklagte mit einer solchen Verhaltensweise die vertraglich vereinbarten Nutzungsbedingungen verletzt.
[29]Da ein entsprechender Regelungswille damit nicht unterstellt werden kann, darf jedenfalls nicht ohne - im Streitfall fehlende - deutliche Anhaltspunkte hierfür angenommen werden, mit einer für im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehende Streitigkeiten vereinbarten Gerichtsstandsvereinbarung unterwerfe sich der Vertragspartner des Marktbeherrschers dem Vertragsgerichtsstand auch für die Prüfung von Ansprüchen wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch Verhaltensweisen, die - unabhängig von den vertraglich vereinbarten Bestimmungen - gegen die Grundrechte des Vertragspartners verstoßen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021 -
[30]b) ... aa) ... bb) ... cc) ... 2. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB begründet. Auch dies hat das Landgericht mit Recht angenommen.
[31]a) Die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 a) Rom II-VO. Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Dies ist vorliegend der deutsche Markt, weil der Kläger seinen Sitz in Deutschland hat und hier tätig ist. Eine abweichende Rechtswahl ist nach Art. 6 Abs. 4 Rom II-VO, wie bereits erwähnt, ausgeschlossen.
[32]b) ...
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