Soll durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit begründet oder ausgeschlossen werden, sind außerhalb des Anwendungsbereichs der EuGVVO und von Staatsverträgen Zulässigkeit und Wirkungen der Vereinbarung nach autonomem deutschen Prozessrecht zu beurteilen. Auf in der ZPO nicht geregelte Fragen ist das nach dem deutschen internationalen Privatrecht geltende materielle Recht anzuwenden. Die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung materiell-rechtlich wirksam zustande gekommen ist und welche Reichweite sie entfaltet, ist nach dem von den Parteien wirksam gewählten Recht, hilfsweise in entsprechender Anwendung der Kollisionsnormen der Rom I-VO, zu beurteilen.
Die Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei i.S.d. §§ 38 Abs. 1 ZPO ist nach der lex fori zu bestimmen. § 6 Abs. 1 HGB erfasst nicht nur die Gesellschaften, denen nach deutschem Recht die Kaufmannseigenschaft zukommt. Einbezogen sind vielmehr auch die den entsprechenden Rechtsformen in ihrer Struktur vergleichbaren ausländischen Gesellschaften und insbesondere die englische „private limited company“.
Wirkt sich ein Kartellverstoß auf den deutschen Markt aus, so ist gem. Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO deutsches Recht anzuwenden. Die Rechtswahl für einen Vertrag, der kartellrechtliche Verbotsnormen verletzt, ist gem. Art. 6 Abs. 4 Rom II-VO unzulässig.
Eine Gerichtsstandklausel, die die Zuständigkeit der "courts of England" vorsieht, stellt keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB dar. Sie trifft offensichtlich nur eine Reglung der internationalen Zuständigkeit, ohne sich zur örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit zu äußern. Denn die Formulierung weist auf das Staatswesen hin, dessen Gerichte zur Entscheidung berufen werden soll.
§ 185 Abs. 2 GWB ist kein generelles Derogationsverbot für Gerichtsstandklauseln in nach deutschem Recht zu beurteilende Kartellstreitsachen zu entnehmen. Dies ist spätestens mit Aufhebung des § 91 GWB 1990 für Schiedsverfahren anerkannt. [LS der Redaktion]
Bei den Klägerinnen handelt es sich um als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts organisierte gemeinnützige öffentlich-rechtliche Kreditinstitute. Die Beklagte zu 2., deren Sitz sich in den Vereinigten Staaten von Amerika befindet, ist Inhaberin des J.-Kartensystems, das sie in Deutschland und Europa im Zusammenwirken mit ihrer Tochtergesellschaft, der im Vereinigten Königreich ansässigen Beklagten zu 1. betreibt.
Das J.-System ist ein sogenanntes „Vier-Parteien-System“, dessen Besonderheit darin besteht, dass die Beklagten als Zahlungskartenorganisationen selbst keine Zahlungskarten an Kunden ausgeben und auch keine Verträge mit Einzelhändlern über die Akzeptanz der Zahlungskarten abschließen. Vielmehr erlauben sie den am System teilnehmenden Kreditinstituten, J.-Zahlungskarten – unter Nutzung der Marken „J.“ und „Z.“ des Beklagtenkonzerns – in ihrem Produktportfolio anzubieten und an ihre Kunden auszugeben. Dementsprechend geben die Beklagten selbst keine J.-Zahlungskarten an Kunden aus, sondern legen in ihrer Rolle als Systembetreiber insbesondere die Regeln des J.-Kreditkartensystems fest und erbringen Zulassungs- und Abrechnungsdienstleistungen. Die eigentlichen J.-Zahlungskarten werden von kartenausgebenden Instituten – wie z.B. den Klägerinnen – ausgegeben, die am J.-System teilnehmen. Die Klägerinnen nehmen als sogenannte assoziierte Mitglieder am J.-System teil. Die Kunden der Klägerinnen können mit ihrer J.-Zahlungskarte bei allen angeschlossenen Akzeptanzhändlern an Stelle von Bargeld bezahlen und an Geldautomaten der Klägerinnen und unabhängiger Geldautomatenbetreiber Bargeld abheben. Für Bargeldabhebungen mit einer von einem deutschen Institut ausgegebenen J.-Zahlungskarte an ihren Geldautomaten erhalten die Klägerinnen nach den J.-Regelwerken ein festgelegtes Interbankenentgelt. Die Forderung eines direkten Kundenentgelts (nachfolgend: DKE) für die Bargeldabhebung mit J.-Zahlungskarten an ihren Geldautomaten ist den Klägerinnen durch die J.-Regelwerke grundsätzlich verboten.
Zwischen den Klägerinnen und der Beklagten zu 1. besteht eine Vertragsbeziehung, die durch den vom T. auch im Namen und in Vollmacht seiner Mitglieder (u.a. der Klägerinnen) an die Beklagte zu 1. adressierten und von ihr gegengezeichneten „Side Letter“ vom 2. September 2015 begründet wurde. Die unterzeichnete Membership Deed übersandte der T. neben weiteren Unterlagen mit dem Side Letter an die Beklagte zu 1., deren Vertreter die Dokumente gegenzeichneten. Die Membership Deed enthält Klauseln zur Rechtswahl und über den Gerichtsstand. Bei Abschluss der Membership Deed war die Übernahme aller Geschäftsanteile an der Beklagten zu 1. durch die Beklagte zu 2. bereits absehbar.
Die Klägerinnen halten das Verbot, für die Bargeldabhebung mit J.-Zahlungskarten an ihren Geldautomaten ein direktes Kundenentgelt zu erheben, für kartellrechtswidrig. Die Klägerinnen nehmen die Beklagten – teilweise als Gesamtschuldner – vor dem LG Düsseldorf u.a. auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen Verstoßes gegen das Kartellverbot und Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Anspruch. Die Beklagten rügen die internationale Unzuständigkeit der deutschen Gerichte und damit auch des Landgerichts Düsseldorf.
[1](B)
[2]Die Klage ist unzulässig, weil die internationale Zuständigkeit deutschen Gerichte – und damit auch des Landgerichts Düsseldorf – von den Klägerinnen und der Beklagten zu 1. in Nr. 22.2 der Membership Deed zugunsten der Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs wirksam abbedungen wurde (C). Die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 22.2 der Membership Deed kann auch die Beklagte zu 2. der Zulässigkeit der gegen sie gerichteten Klage mit Erfolg entgegenhalten (D).
[3](C)
[4]Es ist nicht zu besorgen, dass eine Rechtsverweigerung seitens der englischen Gerichte im Falle einer Derogation an diese droht. (I.). Die Gerichtsstandsvereinbarung ist zulässig (II.) und wirksam (III.). Sie erfasst auch den Gegenstand des Rechtsstreits (IV).
[5]I. Die Annahmebereitschaft der Gerichte des Staates, dessen Gerichtsbarkeit durch die Vereinbarung begründet werden soll, ist nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen (Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 21. Aufl., § 38 ZPO, Rn. 13, 13 a). Der High Court of Justice hat in einer Entscheidung vom 7. November 2005 die Einbeziehung kartellrechtlicher Ansprüche u.a. für eine Schiedsklausel auch für Ansprüche aus Art. 101, 102 AEUV angenommen (vgl. High Court of Justice of England and Wales, Urt. v. 7.11.2005, ET Plus SA vs. Welter [2005] EWHC 2115 (Comm.), Rn. 51; Thole, NZKart 2022, 303, 307). Entsprechendes ergibt sich auch aus einer Entscheidung des High Court of Justice vom 2. Mai 2003 (vgl. High Court of Justice Queen’s Bench Division Commercial Court, Urt. v. 2.5.2003, Provimi et al. vs. Aventis S.A. et. al. [2003] 2 All E.R. (Comm.) 683, Rn. 100, 101, Vitamin-Kartell), in dem der High Court of Justice sich mit der Auslegung einer Gerichtsstandsklausel nach deutschem Recht in einer kartellrechtlichen Streitigkeit befasst hat. Dies lässt es gerade nicht erwarten, dass die englischen Gerichte keinen Rechtsschutz gewähren würden, so dass von einer Rechtsschutzverweigerung auf dieser Grundlage nicht ausgegangen werden kann (vgl. Thole, NZKart 2022, 303, 307).
[6]II.1.a) Der Prüfung der Zulässigkeit und Wirkungen der Gerichtsstandsvereinbarung ist das deutsche Zivilprozessrecht zugrunde zu legen. Soll durch eine Gerichtsstandsvereinbarung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit begründet oder ausgeschlossen werden, sind Zulässigkeit und Wirkungen der Vereinbarung nach deutschem Prozessrecht, konkret nach §§ 38, 40 ZPO, zu beurteilen (Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 21. Aufl. 1993 ff., § 38 ZPO, Rn. 13 f.; Thole, NZKart 2022, 303, 307). Auf in der ZPO nicht geregelte Fragen ist das nach dem deutschen internationalen Privatrecht geltende materielle Recht anzuwenden (Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 21. Aufl. 1993 ff., § 38 ZPO, Rn. 13).
[7]b) Die Regelungen des deutschen Zivilprozessrechts werden im Entscheidungsfall weder durch die der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO; nachfolgend: „EuGVVO“) noch durch das Haager Gerichtsstandübereinkommens (HGÜ) oder das Übereinkommen von Lugano über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LuGÜ) verdrängt (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[8]aa) Die EuGVVO ist auf hier zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung infolge des Brexit mit Ablauf des 31. Januar 2020 nicht mehr anwendbar (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[9]Auch die in Art. 66 a) BrexitAbk vorgesehene Fortgeltung der für vertragliche Schuldverhältnisse maßgeblichen Rom I-VO (VO (EG) 593/2008) für vor dem 31. Dezember 2020 geschlossene Verträge ändert an dem vorstehend dargestellten Ergebnis nichts, weil die Rom I-VO nach ihrem Art. 1 Abs. 2 e) für Gerichtsstandsvereinbarungen nicht gilt (vgl. Thole, NZKart 2022, 303, 304).
[10]bb) Das HGÜ kommt ebenfalls nicht zur Anwendung, weil es nach der Regelung in seinem Art. 2 Abs. 2 h auf kartellrechtliche Angelegenheiten nicht anwendbar ist (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[11]cc) Die Regelungen des LugÜ finden auf die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich keine Anwendung, weil die Europäische Union dem vom Vereinigten Königreich gestellten Beitrittsgesuch bisher nicht zugestimmt hat, so dass die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 3 LugÜ nicht erfüllt sind (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[12]e) Auch sonstige bilaterale völkerrechtliche Verträge, die gegenüber dem autonomen Zuständigkeitsrecht Vorrang genießen könnten, verdrängen die §§ 38 ff. ZPO nicht (vgl. Thole, NZKart 2022, 303, 304 f.).
[13]2. a) Die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 22.2 der Membership Deed ergibt sich aus § 38 Abs. 1 ZPO (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[14]Bei den Klägerinnen handelt es sich um rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts und damit juristische Personen des öffentlichen Rechts.
[15]Auch bei der Beklagten zu 1., einer in das Handelsregister des Vereinigten Königreichs eingetragene „private limited company“, handelt es sich um ein kaufmännisches Unternehmen. Die Kaufmannseigenschaft einer ausländischen Partei ist nach der lex fori zu bestimmen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW-RR 1989, 828, 829 (IPRspr. 1988 Nr. 162); Musielak/Voit/ Heinrich, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 38 ZPO, Rn. 13). Wer im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO Kaufmann ist, richtet sich folglich nach den Regelungen der §§ 1 bis 7 HGB (vgl. BeckOK/Toussaint, ZPO, 50. Ed. 1.9.2023, § 38 ZPO, Rn. 23). Nach § 6 HGB finden die für Kaufleute geltenden Vorschriften auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. § 6 Abs. 1 HGB erfasst nicht nur die Gesellschaften, denen nach deutschem Recht die Kaufmannseigenschaft zukommt, einbezogen sind vielmehr auch die den entsprechenden Rechtsformen in ihrer Struktur entsprechenden ausländischen Gesellschaften und insbesondere die englische „private limited company“ (vgl. OLG Frankfurt a. M., NJW-RR 2015, 873, 874; Oetker/Körber, HGB, 7. Aufl. 2021, § 6 HGB, Rn. 3; BeckOK/Schwartze, HGB, 40. Ed. 1.7.2023, § 6 HGB, Rn. 5).
[16]b) ... III. Die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 22.2 der Membership Deed ist wirksam zustande gekommen.
[17]1. Die Frage, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung materiell-rechtlich wirksam zustande gekommen ist und welche Reichweite sie entfaltet, ist nach dem von den Parteien wirksam gewählten Recht, hilfsweise in entsprechender Anwendung der Kollisionsnormen der Rom I-VO, zu beurteilen (vgl. BGH, SchiedsVZ 2014, 2014, 151 (IPRspr 2014-269) für den vergleichbaren Fall einer Schiedsvereinbarung; Grüneberg/Thorn, BGB, 83. Aufl. 2024, Art. 1 Rom I-VO, Rn. 11; Thomas/Putzo/ Hüßtege, ZPO, 43. Aufl. 2022, Vorb. § 38 ZPO, Rn. 6.). Vorliegend ist der Entscheidung dieser Fragen deutsches Recht zugrunde zu legen.
[18]a) Zwar haben die vertragsschließenden Parteien den Vertrag und sämtliche außervertraglichen Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung in Nr. 22.1 Membership Deed dem englischen Recht unterstellt. Diese Rechtswahl ist jedoch zumindest in Bezug auf den Gegenstand des Rechtsstreits unwirksam. Denn die Klägerin macht mit der Klage auf Verletzung kartellrechtlicher Verbotsnormen gestützte außervertragliche Schadensersatzansprüche geltend, die in tatsächlicher Hinsicht auf das den deutschen Markt betreffende DKE-Verbot gestützt werden. Auf derartige Ansprüche ist nach Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO das deutsche Recht anzuwenden. Von dessen Anwendbarkeit kann nicht durch Vereinbarung gemäß Art. 14 Rom II-VO abgewichen werden (Art. 6 Abs. 4 Rom II-VO). Das gilt auch, soweit die Klägerinnen ihre Klage auf Art. 101, 102 AEUV stützen. Erwägungsgrund 22 der Rom II-VO ist zu entnehmen, dass Quelle der einschlägigen Verbotsnormen sowohl nationales als auch unionsrechtliches Kartellrecht sein kann (vgl. Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen – EuErbVO – HUP, Rom II-VO Art. 6, Rn. 33).
[19]Die Kollisionsregeln der Rom II-VO finden im Vereinigten Königreich nach Art. 66 b) BrexitAbk für solche schadensbegründenden Ereignisse weiterhin Anwendung, die vor dem Ablauf der Übergangszeit (31. Dezember 2020) eingetreten sind (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[20]Nach alledem richten sich Ansprüche, die auf das DKE-Verbot gestützt werden, sowohl nach deutschem als auch englischem internationalen Zivilprozessrecht nach dem gemäß Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO anzuwendenden deutschen bzw. europäischen Kartellrecht.
[21]b) Nicht der vertraglichen Disposition zugänglich ist zudem die Geltung der primärrechtlichen Verbotsnormen des Unionsrechts. Das Primärrecht der Union legt seinen territorialen Anwendungsbereich selbst fest und setzt sich schon deshalb gegenüber Art. 14 Rom II-VO durch (vgl. Hüßtege/Mansel, BGB, Rom-Verordnungen – EuErbVO – HUP, Art. 6 Rom II-VO, Rn. 34).
[22]2. Nach dem zugrunde zu legenden deutschen Recht ist der Gerichtsstandsvereinbarung die Wirksamkeit nicht zu versagen.
[23]a) Die Gerichtsstandsvereinbarung ist insbesondere nicht gemäß §§ 307 Abs. 1 Satz 1 und 2, 310 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[24]Nach § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender ist daher gehalten, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann (vgl. BGH, GRUR 2016, 606 – Allgemeine Marktnachfrage; NJW-RR 2020, 112 Rn. 23; BeckOK/H. Schmidt, BGB, 67. Ed. 1.8.2023, § 307 BGB, Rn. 45). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischen Vertragspartners des Verwenders (vgl. BGH, GRUR 2016, 606; BeckOK/H. Schmidt, BGB, 67. Ed. 1.8.2023, § 307 BGB, Rn. 49).
[25]Die von der Beklagten zu 1. in Nr. 22.2 der Membership Deed verwandte Klausel hält der an diesem Maßstab auszurichtenden Inhaltskontrolle stand. Die von den Klägerinnen in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, es sei unklar, ob mit der verwandten Formulierung „the courts of England“ die Zuständigkeit aller oder nur der auch sachlich, örtlich und funktional zuständigen englischen Gerichte vereinbart werden sollte, erscheint nicht nachvollziehbar. Aus der Membership Deed ergibt sich vielmehr, dass mit der in Rede stehenden Klausel nicht die Zuständigkeit aller Gerichte des Vereinigten Königreichs, sondern deren internationale Zuständigkeit der vereinbart werden sollte, so dass sich die Bestimmung der Zuständigkeit des im Streitfall anzurufenden Gerichts nach dem Recht des Vereinigten Königreichs richtet.
[26]Gegenstand der Membership Deed ist die Regelung des komplexen Rechtsverhältnisses der Parteien im Rahmen des J.-Zahlungssystems. Angesichts des Vertragsgegenstands liegt es von vornherein fern, die Gerichtsstandsvereinbarung solle auch die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit in dem Sinne mitregeln, dass jedes Gerichtes des Vereinigten Königreichs zur Entscheidung berufen sein sollte. Eine derartige Klausel ist im unternehmerischen Geschäftsverkehr unüblich und wäre aus Sicht der Parteien verfehlt, weil damit die Zuständigkeit nach nationalem Recht speziell zuständiger Gerichte mit besonderer Sachkunde umgangen werden und auch Gerichte ohne wirtschaftsrechtlichen Expertise mit den aus und in Zusammenhang mit dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten befasst werden könnten. Es ist bereits nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung fernliegend, dass die vertragsschließenden Parteien derartiges vereinbaren wollten. Ebenso steht ein solches Verständnis unmittelbar in Widerspruch zu dem Wortlaut der Klausel: Die Formulierung „the courts of England“ weist auf das Staatswesen hin, dessen Gerichte zur Entscheidung berufen werden sollen, und regelt damit die internationale Zuständigkeit, die bestimmt, welchem Staat die Befugnis zukommt, die Gerichtsbarkeit durch seine Gerichte auszuüben (vgl. BGH, NJW 1965, 1665 (IPRspr. 1964–1965 Nr. 224)). Dem Regelungsziel, die internationale Zuständigkeit der Gerichte des Vereinigten Königreichs zu begründen, wird der Wortlaut der Klausel gerecht. Er spricht zudem dafür, dass nicht gewollt war, die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit aller englischen Gerichten zu vereinbaren. Wäre eine derart ungewöhnliche Regelung gewollt gewesen, hätte es nahegelegen, eine Formulierung zu verwenden, die diesen Willen auch eindeutig wiederspiegelt, z.B. „all courts of England“.
[27]b) Der Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung steht auch ein generelles Derogationsverbot für nach deutschem Recht zu beurteilende Kartellstreitsachen nicht entgegen (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[28]In der deutschen kartellrechtlichen Literatur (vgl. Thole, NZKart 2022, 303, 308 zum Meinungsstand) wird ein solches Verbot aus § 185 Abs. 2 GWB hergeleitet. Nach autonomem deutschen Recht soll die Derogation der international zuständigen deutschen Gerichte unzulässig sein, weil die materiell-rechtlichen Vorgaben des deutschen Kartellrechts nicht der Disposition der Parteien unterliegen. § 185 Abs. 2 GWB enthalte eine zwingende, nicht abdingbare Kollisionsnorm und schränke die Rechtswahlfreiheit der Parteien zum Schutz des öffentlichen Interesses an einem geordneten Markt ein. Würde man im Bereich der internationalen Zuständigkeit keine Schranken der Privatautonomie setzen und eine freie Gerichtsstandswahl in kartellrechtlichen Konstellationen erlauben, hätten es die Parteien in der Hand, durch Bestimmung des zuständigen Gerichts Einfluss auf das anwendbare Recht auszuüben. Dadurch wäre die Möglichkeit eröffnet, die Anwendbarkeit deutscher marktordnungsrechtlicher Vorschriften durch die Hintertür auszuschließen. Deshalb erscheine es erforderlich, den zwingenden Charakter des deutschen Kartellkollisionsrechts prozessual durch ein Derogationsverbot abzusichern (vgl. z.B. Fuchs/Weitbrecht, Handbuch Private Kartellrechtsdurchsetzung, § 20, Rn. 80). Dieses Derogationsverbot soll nach wohl noch herrschender Auffassung nicht nur die Feststellung des Kartellverbots, sondern auch den daraus folgenden Anspruch und dessen Geltendmachung erfassen (vgl. Thole NZKart 2022, 303, 308).
[29]Dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. Gegen die Annahme eines solchen nationalen Derogationsverbots spricht, dass es aus einer Zeit stammt, als die europäischen Kollisionsregeln noch nicht vereinheitlicht waren, wie dies mit Art. 6 Rom II-VO für das Kartellkollisionsrecht erfolgt ist. Es wird überdies in den Fällen durchbrochen, in denen Art. 25 EuGVVO anwendbar ist, außerdem ist nach Aufhebung des § 91 GWB 1990 durch das Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz – SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1991 anerkannt, dass auf die Verletzung von Kartellrecht gestützte Ansprüche schiedsfähig sind (vgl. Immenga/Mestmäcker/ Karsten Schmidt, WettbewerbsR, 6. Aufl. 2020, § 87 GWB, Rn. 67) und damit der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte entzogen werden können. Angesichts dieser Durchbrechungen lässt sich ein Derogationsverbot mit den von seinen Befürwortern angeführten Argumenten nicht bejahen. Ein derartiges forum legis ist auch dem deutschen internationalen Zivilprozessrecht fremd (vgl. MüKo/Patzina, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 12 ZPO, Rn. 112; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 1045, 1055).
[30]c) Die Unbeachtlichkeit der Gerichtsstandsklausel kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Gefahr besteht, englische Gerichte würden das international zwingend anwendbare nationale deutsche Kartellrecht nicht anwenden (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[31]Hat eine Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit ausländischer Gerichte in einem Vertrag in Verbindung mit einer Rechtswahlklausel zur Folge, dass die zur Entscheidung berufenen Gerichte international zwingendes Recht nicht anwenden werden, ist die Gerichtsstandsvereinbarung nach der herrschenden Meinung nicht anzuerkennen. (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2012, 18825 mwN (IPRspr 2012-175a)). Diese Gefahr besteht im Entscheidungsfall aber nicht. Zwar existiert in § 185 Abs. 2 GWB eine Kollisionsnorm, deren Zweck es ist, deutsches gegen entgegenstehendes ausländisches Recht durchzusetzen. Diese Regelung wird aber durch Art. 6 Abs. 3 a) Rom ll-VO verdrängt, der im Vereinigten Königreich – wie ausgeführt – jedenfalls für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch nach dem Brexit weiterhin gilt. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass und warum die Gerichte des Vereinigten Königreichs auf den Sachverhalt, der keinen Bezug zum eigenen Marktort aufweist, nicht die Verbotsnormen des nationalen deutschen und Unionsrechts anwenden sollten. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass ein zuständiges Gericht im Vereinigten Königreich über den vorliegenden Sachverhalt durch ein Urteil entscheiden würde, welches in Deutschland nicht vollstreckbar wäre, weil ihm nach §§ 328 Abs. 1 Nr. 4, 722 f. ZPO die Anerkennung zu versagen wäre (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[32]d) Dass die Beklagte zu 1. sich auf die Gerichtsstandsvereinbarung beruft, verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[33]Soweit von den Klägerinnen vorgetragen wird, dass mit dem Brexit eine Kontrollmöglichkeit durch den Europäischen Gerichtshof nicht mehr gegeben ist, führt dies nicht zur Unbeachtlichkeit der Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 242 BGB. Gewichtige Gründe, die unter Berücksichtigung aller Umstände den Rückgriff auf § 242 BGB gebieten würden, sind nicht ersichtlich. Das Vereinigte Königreich hat sich in Art. 4 Abs. 5 BrexitAbk dazu verpflichtet, der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Rechnung zu tragen. Insoweit besteht allenfalls eine abstrakte Gefahr, dass englische Gerichte möglicherweise europarechtliches Kartellrecht entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auslegen könnten. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr werden von den Klägerinnen nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Folgte man der Argumentation der Klägerinnen, müsste überdies auch Schiedsvereinbarungen die Anerkennung versagt werden, denn als nichtstaatliche Gerichte sind auch Schiedsgerichte nicht nach Art. 267 AEUV vorlagebefugt (vgl. EuGH BeckRS 2004, 70632 – Nordsee; Immenga/Mestmäcker/ Karsten Schmidt, WettbewerbsR, 6. Aufl. 2020, Art. 45 VO 1/2003 Anh. 3, Rn. 38).
[34]Sofern die Klägerinnen vortragen, dass eine Vollstreckung von Urteilen der Gerichte des Vereinigten Königreichs in Deutschland nicht möglich sei, wird auf die Vorschriften der §§ 328, 722 f. ZPO verwiesen (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[35]IV. Die Gerichtsstandsvereinbarung erfasst auch die hier streitgegenständlichen Ansprüche (vgl. LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[36]Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2021, 991 (IPRspr 2021-332)). Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH, EuZW 2015, 584 – Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA/Akzo Nobel NV u.a.; EuGH, NJW 2019, 349 – Apple Sales International; BGH, NJW 2019, 1300 (IPRspr 2018-264)). Sie richtet sich, wenn sie – wie im Entscheidungsfall – Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, zwar regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht (vgl. BGH, GRUR 2021, 991 – Wikingerhof/Booking.com (IPRspr 2021-332)). Wie bereits ausgeführt ist die Rechtswahlklausel in Nr. 22.1 Membership Deed jedoch zumindest insoweit unwirksam, als sie sich auf die streitgegenständlichen Ansprüche und die ihnen zugrundeliegenden Verbotsnormen bezieht. Danach unterliegt die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung dem deutschen Recht.
[37]Nach deutschem Recht sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 572; BGH, GRUR 2021, 991 (IPRspr 2021-332)).
[38]Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze umfasst die hier vorliegende Klausel die streitgegenständlichen Ansprüche. Der Wortlaut der Klausel ist weit gefasst und bezieht sich – anders als der dem Bundesgerichtshof vorliegenden Klausel in der Wikingerhof-Entscheidung (vgl. BGH, GRUR 2021, 991 (IPRspr 2021-332)) – nicht nur auf Ansprüche aus dem Vertrag, sondern auch auf solche „im Zusammenhang“ mit dem Vertrag. Sie ist insofern auch hinreichend bestimmt (so auch LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[39]Zwar hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es für die Anwendbarkeit einer Gerichtsstandsklausel auf kartellrechtliche Schadensersatzansprüche darauf ankomme, dass es zum Zeitpunkt der Zustimmung zur Klausel für den Geschädigten vorhersehbar gewesen sein müsse, dass auch Ansprüche aus Verletzung des Kartellverbots erfasst sein sollten. Dies sei regelmäßig zu verneinen, da das geschädigte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Beteiligung seines Vertragspartners am rechtswidrigen Kartell habe. Deswegen seien kartellrechtliche Schadensersatzansprüche nur von solchen Klauseln erfasst, die sich auch auf Streitigkeiten aus Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht beziehen; allein dann führten sie zur Derogation eines international zuständigen Gerichts (vgl. EuGH, Urt. v. 21.5.2015 – 0-352/13 – CDC Hydrogen Peroxide). Die vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze sind jedoch nicht schematisch anzuwenden. Vielmehr ist auf der Grundlage der konkret geltend gemachten Wettbewerbsbeschränkung zu beurteilen, ob sich das wettbewerbswidrige Verhalten vorhersehbar in den vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren kann. Das ist hier der Fall. Der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrundeliegenden nicht vergleichbar, weil die Klägerinnen selbst Parteien der Vereinbarung des DKE-Verbots sind, auf die sie ihre Klage stützen. Deshalb ist die spätere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach die Berücksichtigung einer Gerichtsstandsklausel, die an einen Vertrag und die entsprechende Beziehung bzw. die sich daraus ergebenden Beziehungen zwischen den Parteien anknüpft, im Rahmen einer auf Art. 102 AEUV gestützten Klage nicht als für eine der Parteien überraschend im Sinne der Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-352/13 (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Mai 2015 – Cartel Damage Claims (CDC) Hydrogen Peroxide SA/Akzo Nobel NV u.a.) angesehen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 24.10.2018 – C-595/17, BeckRS 2018, 25999 – Apple Sales). Abgesehen von der Beteiligung der Klägerinnen als Vertragsparteien ist die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 22.2 bewusst weit gefasst, wie sich bereits daraus ergibt, dass sie auch Ansprüche „im Zusammenhang“ mit dem Vertrag stehen, was – für die vertragsschließenden Parteien vorhersehbar – deliktische Ansprüche nicht ausschließt. Klagen wegen zivilrechtlicher Haftung, die nach nationalem Recht deliktsrechtlicher Natur sind, können zudem nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gleichwohl an einen Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag anknüpfen, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen. (vgl. EuGH, BeckRS 2014, 80536 – Brogsitter).
[40]Die Gerichtsstandsklausel ist im Hinblick auf die mit Klageantrag zu 2. begehrte Feststellung zudem dahin auszulegen, dass sie auch die Ansprüche erfasst, die aus der Zeit vor ihrem Abschluss herrühren, soweit nur irgendein Zusammenhang mit dem Vertrag besteht ...
[41](D)
[42]Die Kammer lässt dahinstehen, ob eine Erstreckung der Membership Deed auf die selbst nicht am Abschluss der dieses Vertrages beteiligten Beklagten zu 2. im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung möglich ist oder nicht (verneinend LG Kiel, Urt. v. 5.8.2023 –
[43]Denn jedenfalls kann die Beklagte zu 2. die Gerichtsstandsklausel der Zulässigkeit der Klage in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter entgegenhalten.
[44]1. Das Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte beruht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf einer ergänzenden Vertragsauslegung und knüpft damit an den hypothetischen Willen der Parteien an, der gem. § 157 BGB unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu erforschen ist (vgl. BGH, NJW-RR 2017, 888; BGH, NJW 2017, 3777). Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei – für den Vertragspartner erkennbar – redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Danach wird ein Dritter nur dann in die aus einem Vertrag folgenden Sorgfalts- und Schutzpflichten einbezogen, wenn er mit der Hauptleistung nach dem Inhalt des Vertrags bestimmungsgemäß in Berührung kommen soll, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Vertrags besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (vgl. BGH, NJW 2008, 2245; BGH, BeckRS 2013, 20079, BGH, NJW 2017, 3777).
[45]2. Diese Voraussetzungen lassen sich – abgesehen davon, dass es hier nicht um die Begründung einer Haftungsausweitung zugunsten der Beklagten zu 2. geht – auf die Membership Deed und die in ihr enthaltene Gerichtsstandsklausel übertragen.
[46]a) Die erforderliche Leistungsnähe der Beklagten zu 2. liegt vor, weil sie typischerweise und nicht nur zufällig, sondern bestimmungsgemäß mit den vertraglichen Leistungspflichten in Berührung kommt (vgl. BGH, NJW 2008, 234; MüKo/Gottwald, BGB, 9. Aufl. 2022, § 328 BGB, Rn 185). Dies ergibt sich bereits aus den Gründen, mit denen die Klägerinnen selbst die Passivlegitimation der Beklagten zu 2. begründen. Sie stützen sich darauf (vgl. S. 93 ff. der Klageschrift = GA 94), dass die Beklagten seit der Übernahme der Beklagten zu 1. durch die Beklagte zu 2. im Juni 2016 die Regeln für die Teilnahme am J.-System in Europa gemeinschaftlich im Zusammenwirken durch beide Beklagten festgesetzt würden. Insbesondere habe die Beklagte zu 2. mit der Übernahme der Beklagten zu 1. die zuvor deren Regelwerken enthaltenen Regeln für Europa einschließlich des DKE-Verbots in enger Abstimmung mit der Beklagten zu 1. in ihr internationales Regelwerk übernommen und integriert. Die Festlegung und Anpassung der Regeln für das J.-System in Europa erfolge seither durch beide Beklagten im Zusammenwirken. Die Beklagte zu 1. sei nach wie vor gemeinsam mit der Beklagten zu 2. zuständig für den Inhalt der J. Core Rules, soweit er wie das DKE-Verbot die Region Europa betreffe. Seit der Übernahme der Beklagten zu 1. durch die Beklagte zu 2. im Juni 2016 gingen die Beklagten bei der Vorgabe der Regeln für die Teilnahme am J.-System somit arbeitsteilig vor.
[47]b) Das Einbeziehungsinteresse der Beklagten zu 2. folgt aus den Gründen, die auch der Anerkennung des Gerichtsstands des Sachzusammenhangs in Art. 8 Nr. 1 EuGVVO zugrunde liegen, nach dem mehrere Personen zusammen vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat verklagt werden können, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Die mit einer deutlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs des allgemeinen Gerichtsstands einhergehende Gewährung des Gerichtsstandes des Sachzusammenhangs findet seine Rechtfertigung in der besonderen Sachnähe des dann zuständigen Gerichts und dem Gedanken, dass sachlich zusammengehörige Streitigkeiten dann einheitlich in einem Gerichtsstand entschieden werden können. Diese Möglichkeit dient vor allem der im Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegenden und auch dem öffentlichen Interesse dienenden Grundsatz der Prozessökonomie. Zudem sollen einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Gerichte vermieden werden (vgl. Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Paulus, 66. EL Januar 2023, VO (EG) 1215/2012 Art. 8). Dies gilt hier umso mehr gilt, als es sich bei der Beklagten zu 2. um die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1. handelt und die für die Zahlungskarten verwandten Marken „J.“ sowie „Z.“ ausweislich des Markenregisters nicht unmittelbar von der Beklagten zu 1., sondern der „J. International Service Association“ als Konzerngesellschaft der Beklagten zu 2. gehalten werden.
[48]c) Die Leistungsnähe der Beklagten zu 2. war für die Klägerinnen auch erkennbar, denn es ist unstreitig, dass die Übernahme der Beklagten zu 1. durch die Beklagte zu 2. bereits bei Abschluss der Membership Deed bekannt war.
[49]d) Die der Beklagten zu 2. entsprechend – nicht zuletzt in Anbetracht eines konzerninternen Verteidigungs- und Haftungsgleichlaufs – zuzubilligende Möglichkeit, sich auf die Gerichtsstandsklausel zu berufen, ist den Klägerinnen auch zumutbar, weil sie dadurch ihrerseits die Möglichkeit haben, die in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Beklagte zu 2. im selben Gerichtsstand zu verklagen wie die Beklagte zu 1.
[50]e) Die Beklagte zu 2. ist insoweit – wiederum nicht zuletzt in Anbetracht eines konzerninternen Verteidigungs- und Haftungsgleichlaufs – auch schutzbedürftig, weil sie ohne die Möglichkeit, sich auf die Gerichtsstandsklausel zu berufen, nicht durchsetzen könnte, im selben Gerichtsstand verklagt zu werden wie die Beklagte zu 1.
[51]3. Dass die Beklagte zu 2. bei Vertragsschluss nicht in die Membership Deed einbezogen wurde, steht es nicht entgegen, ihr im Wege ergänzender Vertragsauslegung in entsprechender Anwendung der Grundsätze des Vertrags zugunsten Dritter die Möglichkeit zuzubilligen, sich auf die Gerichtsstandsklausel zu berufen. Das wäre nur der Fall, wenn die vertragsschließenden Parteien bei Vertragsschluss ausdrücklich eine Fallkonstellation vorausgesehen hätten, wie sie der jetzigen Klage zugrunde liegt, und die Möglichkeit hätten ausschließen wollen, dass die Beklagte zu 2. sich auf die Gerichtsstandsklausel beruft. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob es jemals gewollt war, die Gerichtsstandsklausel auf die Beklagte zu 2. zu erstrecken. Entscheidend ist vielmehr, ob die Parteien eine solche Erstreckung ausschließen wollten und dies vereinbart haben. Das wird von den Klägerinnen bereits nicht behauptet. Der entsprechenden Anwendung der Grundsätze des Vertrags zugunsten Dritter steht schließlich die im Vertrag vereinbarte Schriftformklausel nicht entgegen, weil die vertraglichen Vereinbarungen als solche unberührt bleiben, die lediglich ergänzend unter Zugrundelegung des hypothetischen Parteiwillens ausgelegt werden.
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