Die Frage, ob im Rahmen einer Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung eine Schiedsbindung des Patentinhabers auf eine andere Partei übergegangen ist, ist nach dem für die Schiedsvereinbarung geltenden Recht zu beurteilen. [LS der Redaktion]
Die Kl., mit Sitz in Dänemark, und die in Indien ansässige Bekl. stellen Gehäuse für elektrische Anlagen her. Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der Kl. L. ist Patentinhaber für eine dreidimensionale rahmenartige Konstruktion und deren Verwendung. Mit 2008 beendetem Lizenzvertrag zwischen der I.P.H. Ltd. mit Sitz in Mauritius als Lizenzgeberin, vertreten durch den Patentinhaber L. , und der B.I.P. Ltd. mit Sitz in Indien als Lizenznehmerin, wurde Letzterer u.a. die Nutzung der streitgegenständlichen Erfindung gestattet. Der Vertrag enthielt unter Art. VIII Nrn. 8.2 und 8.3 eine Schiedsabrede, wonach Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag einem Schiedsgericht in Neu-Delhi/Indien gemäß den Regeln der IHK zur Entscheidung vorgelegt werden sollten. Die Bekl. war auf der Hannover-Messe 2010 mit einem Stand vertreten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es in diesem Zusammenhang zum Angebot patentverletzender Gehäuse gekommen ist. Die Kl. hat die Bekl. u.a. auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ihre Aktivlegitimation stützt die Kl. dabei zum einen auf eine schriftliche „Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung“ des Patentinhabers, zum anderen darauf, dass ihr dieser mündlich eine ausschließliche Lizenz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt habe. Die Bekl. hat in der Klageerwiderung die Einrede des Schiedsvertrags erhoben.
[1]II. Diese Beurteilung [des Berufungsgerichts] hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
[2]1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die – auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. nur Senat, Urt. vom 28.11.2002 – III ZR 102/02 (IPRspr. 2002 Nr. 157), BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urt. vom 7.11.2012 – VIII ZR 108/12 (IPRspr 2012-181b), BGHZ 195, 243 Rz. 10, jew. m.w.N.) – internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Maßgabe des § 32 ZPO bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
[3]2. Allerdings hat das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung, ob die Erhebung der Einrede der Schiedsvereinbarung durch die Bekl. (§ 1032 I ZPO) begründet ist, wesentliche Gesichtspunkte außer Acht gelassen, aus denen sich die Bindung der Kl. an die im Lizenzvertrag vom 12.2.1999 enthaltene Schiedsabrede ergeben könnte. Die insoweit erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen.
[4]Hierbei werden zunächst die auf die ‚Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung’ des Patentinhabers vom 15.11.2010 gestützten Ansprüche zu prüfen sein.
[5]Bei einem Anspruch aus eigenem und einem aus fremdem Recht handelt es sich auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (GRURPrax 2014, 117 Rz. 2 m.w.N.). Nachdem die Kl. ihre Forderungen in der Revisionsinstanz in das insoweit notwendige Eventualverhältnis gebracht hat, ist über die Frage, ob für die nur hilfsweise geltend gemachten Ansprüche aus eigenem Recht der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten gegeben ist oder die von der Bekl. erhobene Einrede des Schiedsvertrags durchgreift, nicht vor der endgültigen Entscheidung über die primär geltend gemachten Ansprüche aus fremden Recht zu befinden. Für diese Ansprüche lässt sich aber mit der vom Berufungsgericht gegebenen, lediglich auf die Kl. und deren Konzernzugehörigkeit abstellenden Begründung eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Neu-Delhi nicht verneinen.
[6]a) Da die Kl. im Rahmen der Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung vom 15.11.2010 aus dem Recht des Patentinhabers vorgeht und es insoweit darum geht, ob die Bekl. durch ihr Verhalten auf der Hannover-Messe im April 2010 dessen Rechte verletzt hat, ist bei der Frage, ob die Kl. die Schiedsvereinbarung gegen sich gelten lassen muss, zunächst auf die Person des Patentinhabers abzustellen. Feststellungen dazu, ob dieser an die Schiedsvereinbarung gebunden und dann diese Bindung auf die Kl. übergegangen ist, hat das Berufungsgericht aber nicht getroffen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass insoweit indisches Recht anwendbar sein dürfte.
[7]Das Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei – Rügen werden im Revisionsverfahren nicht erhoben – davon ausgegangen, dass die Parteien des Lizenzvertrags die Schiedsvereinbarung indischem Recht unterstellt haben.
[8]Welches Recht für die Einbeziehung Dritter – hier zunächst des Patentinhabers – in eine solche Schiedsvereinbarung maßgeblich ist, wird im Schrifttum nur vereinzelt und insoweit unterschiedlich erörtert. Teilweise wird das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht für maßgeblich gehalten (vgl. Schwab-Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 44 Rz. 24; s.a. OLG Düsseldorf, RIW 1996, 239 f. (IPRspr. 1995 Nr. 189): jedenfalls, wenn der Beklagte geltend macht, in den Anwendungsbereich des Schiedsvertrags, an dem er nicht beteiligt war, einbezogen worden zu sein), teilweise wird auf das Recht abgestellt, das die präsumptiv an eine Schiedsklausel gebundene Person mit einer der ursprünglichen Parteien der Schiedsvereinbarung verbindet (vgl. Reithmann-Martiny-Hausmann, Internationales Vertragsrecht, 7. Aufl., Rz. 6783; Stein-Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anh. zu § 1061 Rz. 47).
[9]Gegen das Abstellen auf die für die Schiedsvereinbarung anwendbaren Normen könnte man einwenden, dass die Parteien des Schiedsvertrags nicht das Recht haben, die für die Frage der Einbeziehung eines außerhalb des Vertrags stehenden Dritten maßgebliche Rechtsordnung zu dessen Lasten zu bestimmen, sondern dass hierfür das auch ansonsten für das Verhältnis des Dritten zu den Vertragsparteien oder einer von ihnen maßgebliche Recht anwendbar ist. Solche – letztlich im Schutz vor Fremdbestimmung wurzelnden – Überlegungen können jedoch in einem Fall wie hier nicht eingreifen, in dem der Patentinhaber die Schiedsvereinbarung selbst – wenn auch im Rahmen des Lizenzvertrags formal als Vertreter für die Lizenzgeberin – abgeschlossen hat. Seine Einbeziehung in die Schiedsvereinbarung ist deshalb ebenfalls nach dem für diese geltenden Recht zu entscheiden.
[10]Ob sich im Fall einer Bindung des Patentinhabers – wie bei Maßgeblichkeit deutschen Rechts (vgl. zur Bindung des Zessionars an eine vom Zedenten abgeschlossene Schiedsvereinbarung nur Senat, Urt. vom 2.10.1997 – III ZR 2/96, NJW 1998, 371 m.w.N.) – auch die Kl., an die der Patentinhaber seine aus der geltend gemachten Patentverletzung folgenden Rechte abgetreten hat, an die Schiedsabrede halten muss, ist gleichfalls nach dem Recht zu beurteilen, das für die Schiedsvereinbarung maßgeblich ist.
[11]Im IPR gilt der Grundsatz, dass das Recht, dem eine Forderung unterliegt, im Fall der Abtretung ebenso für das Rechtsverhältnis zwischen dem Neugläubiger und dem Schuldner gilt. In diesem Sinn regelte früher Art. 33 II EGBGB, dass das für eine übertragene Forderung anwendbare Recht auch ihre Übertragbarkeit, das Verhältnis zwischen neuem Gläubiger und Schuldner, die Voraussetzungen, unter denen die Übertragung dem Schuldner entgegengehalten werden kann, und die befreiende Wirkung einer Leistung durch den Schuldner bestimmt. Art. 33 II EGBGB ist – wie der gesamte Erste Unterabschnitt des Fünften Abschnitts des EGBGB (Art. 27–37) – zum 17.12.2009 außer Kraft getreten (Art. 1 Nr. 4, Art. 3 des Gesetzes zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die VO [EG] Nr. 593/2008 vom 25.6.2009 [BGBl. I 1574]) und durch die inhaltsgleiche Regelung in Art. 14 II der o.g. Rom-I-VO) ersetzt worden. Allerdings findet die Rom-I-VO auf Schiedsvereinbarungen keine unmittelbare Anwendung (Art. 1 II lit. e Rom-I-VO). Dies hindert aber nicht, den diesen Regelungen zugrunde liegenden Rechtsgedanken auch auf die vorliegende Fallkonstellation zu übertragen. Sowohl Art. 33 II EGBGB als auch Art. 14 II Rom-I-VO liegt die zutreffende Überlegung zugrunde, dass sich der Inhalt eines Schuldverhältnisses durch die Abtretung grundsätzlich nicht ändert und daher auch das maßgebliche Recht das Gleiche bleiben soll. Insoweit wird dem schutzwürdigen Interesse des Schuldners am Fortbestand der einmal geschaffenen Situation Rechnung getragen.
[12]Dies rechtfertigt es, die Frage, ob im Rahmen der Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung eine Schiedsbindung des Patentinhabers auf die Kl. übergegangen ist, nach dem für die Schiedsvereinbarung geltenden Recht zu beurteilen. Dem Schuldner bleibt damit das für sein Verhältnis zum Zedenten maßgebliche Recht, dem er aufgrund der Schiedsvereinbarung unterworfen ist, erhalten.
[13]Sollte der Patentinhaber L. an die Schiedsvereinbarung gebunden sein, würde sich im Übrigen auch, soweit die Kl. hilfsweise aus eigenem Recht gegen die Bekl. vorgeht, die entscheidungserhebliche Fragestellung ändern. Insoweit ginge es in erster Linie nicht darum, ob sich die Kl. aufgrund etwaiger gesellschaftsrechtlicher Verbindungen zur I.P.H. Ltd. an die von dieser abgeschlossene Schiedsabrede halten müsste, sondern ob Letzteres (auch) deshalb der Fall ist, weil der Patentinhaber an die Schiedsabrede gebunden ist und die Kl. ihre Rechte – ausschließliche Lizenz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – aus einer zeitlich später abgeschlossenen Vereinbarung mit dem Patentinhaber herleitet.
[14]b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht einer etwaigen Bindung der Kl. an die Schiedsklausel im Lizenzvertrag auch nicht der deutsche ordre public entgegen.
[15]Zwar ist nach Art. 6 EGBGB ausländisches Recht nicht anzuwenden, wenn die Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Insoweit geht es nicht um eine abstrakte Prüfung des ausländischen Rechts, sondern um das konkrete Anwendungsergebnis im jeweiligen Einzelfall.Hierbei setzt die Überprüfung des Ergebnisses der Anwendung ausländischen Rechts regelmäßig jedoch zunächst die Ermittlung dieses Auslegungsergebnisses voraus, wobei sämtliche anwendbaren komplementären Rechtsinstitute der verwiesenen Rechtsordnung zu berücksichtigen sind. Eine Anwendung von Art. 6 EGBGB ‚auf Verdacht’ unter Verzicht auf die Feststellung und Ermittlung des anwendbaren Rechts ist grundsätzlich unzulässig. Vielmehr sind erst das ausländische Recht und die ihm zugrunde liegenden Wertungen zu ermitteln, bevor in einem zweiten Schritt ein Verstoß gegen Art. 6 EGBGB bejaht werden kann (vgl. nur BGH, Urteile vom 19.3.1997 – VIII ZR 316/96 (IPRspr. 1997 Nr. 34), BGHZ 135, 124, 139 f. und vom 26.3.1998 – VII ZR 123/96 (IPRspr. 1998 Nr. 6), WM 1998, 1637, 1640; Bamberger-Roth-Lorenz, BGB, 3. Aufl., Art. 6 EGBGB Rz. 13; MünchKomm-Sonnenberger, Bd. 10, 5. Aufl., Art. 6 EGBGB Rz. 43; Palandt-Thorn, BGB, 73. Aufl., Art. 6 EGBGB Rz. 5). Das Berufungsgericht hätte deshalb zunächst prüfen müssen, ob das ausländische Recht im konkreten Fall eine Bindung der Kl. an die Schiedsabrede im Lizenzvertrag vorsieht.Selbst wenn man hiervon aber – wie das Berufungsgericht – absehen wollte, ist nicht ersichtlich, dass eine solche Bindung gegen den ordre public verstoßen würde. Art. 6 EGBGB schützt – wie andere entspr. Vorbehaltsklauseln (z.B. §§ 328 I Nr. 4; 1059 II Nr. 2 lit. b ZPO; Art. V II lit. b UNÜ) auch – nur den ‚Kernbestand der inländischen Rechtsordnung’ (RegE zur Neuregelung des IPR vom 20.5.1983, BT-Drucks. 222/83 S. 42). Maßgeblich ist insoweit, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. nur BGH, Urt. vom 28.4.1988 – IX ZR 127/87 (IPRspr. 1988 Nr. 5), BGHZ 104, 240, 243 zu Art. 6 EGBGB und Art. 30 EGBGB a.F.; Urt. vom 4.6.1992 – IX ZR 149/91 (IPRspr. 1992 Nr. 218b), BGHZ 118, 312, 330 zu § 328 I Nr. 4 ZPO; Beschl. vom 16.9.1993 – IX ZB 82/90 (IPRspr. 1993 Nr. 178), BGHZ 123, 268, 270 zu Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ). Hierfür reicht es nicht aus, wenn der deutsche Richter, hätte er den Prozess nach deutschem Recht zu entscheiden, aufgrund zwingender deutscher Normen zu einem anderen Ergebnis kommen würde (vgl. BGH, Urt. vom 4.6.1992 und Beschl. vom 16.9.1993, jew. aaO). Die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public kommt daher nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht (Senat, Beschl. vom 28.1.2014 – III ZB 40/13, ZIP 2014, 595 Rz. 2 zu § 1059 II Nr. 2 lit. b ZPO).Insoweit greift bereits die Argumentation des Berufungsgerichts, der ordre public sei verletzt, wenn man die Kl. gegen ihren Willen allein deshalb der staatlichen Gerichtsbarkeit entziehe und der Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfe, weil sie zum selben Konzern wie die Lizenzgeberin gehöre, zu kurz. Es geht nicht allein darum. Entscheidend ist, dass – wie bereits ausgeführt – die Kl. im Rahmen der Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung Rechte des Patentinhabers geltend macht. Sollte das ausländische Recht eine Bindung des Patentinhabers an die von ihm als Vertreter der Lizenzgeberin selbst vereinbarte Schiedsklausel bzgl. eines unter diese fallenden Streitgegenstands bejahen, würde dies genauso wenig zu einem aus Sicht des deutschen Rechts unerträglichen Ergebnis führen wie eine daraus folgende Bindung auch der Kl., soweit sie ihre Rechte vom Patentinhaber ableitet. Gleiches würde im Übrigen auch gelten, soweit die Kl. hilfsweise Rechte aus der behaupteten mündlichen Lizenzvereinbarung vom Oktober 1999 geltend macht. Denn auch insoweit leitet sie ihre Rechtsposition vom Patentinhaber ab.
[16]c) Einer etwaigen Bindung der Kl. stünde auch nicht Art. II Abs. 1 UNÜ entgegen, wonach sich jeder Vertragsstaat verpflichtet hat, eine durch ‚schriftliche Vereinbarung’ getroffene Schiedsabrede anzuerkennen. Nach Art. 11 I EGBGB ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder das Recht des Staats erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Feststellungen dazu, ob nach dem insoweit maßgeblichen ausländischen Recht die Erstreckung einer schriftlichen Schiedsvereinbarung auf Dritte – zumal unter den konkreten Umständen des hiesigen Falls – ihrerseits formbedürftig ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Wäre dies nicht der Fall, stünde der Bindung des Patentinhabers bzw. der Kl. auch nicht Art. II Abs. 1 UNÜ entgegen. Denn durch das UNÜ soll die Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen international erleichtert werden. Bezweckt ist dagegen nicht die Aufstellung strengerer Vorschriften als im nationalen Recht. Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ enthalten dabei Formerfordernisse, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens im Jahr 1958 vergleichsweise liberal waren und in ihrer Strenge deutlich hinter denen vieler nationaler Rechte zurückblieben. Seither haben im Rahmen einer schiedsfreundlicheren Grundhaltung viele Rechtsordnungen ihre Formerfordernisse dahingehend gelockert, dass sie nun geringere Anforderungen stellen als Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ. Dieser Historie widerspricht eine Auslegung, durch die Art. II Abs. 1 und 2 UNÜ entgegen seiner ursprünglichen Intention zu einem Anerkennungshindernis wird (Senat, Beschl. vom 30.9.2010 – III ZB 69/09 (IPRspr 2010-306), BGHZ 187, 126 Rz. 8 m.w.N.). Davon abgesehen lässt Art. VII Abs. 1 UNÜ im Rahmen des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes ausdrücklich die Anwendung schiedsfreundlichen nationalen Rechts zu. Hierzu gehören nicht nur die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO, sondern auch die nationalen Kollisionsregelungen und damit das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene (ausländische) Recht (vgl. Senat, Beschl. vom 21.9.2005 – III ZB 18/05 (IPRspr 2005-187), NJW 2005, 3499, 3500). Zudem folgt aus dem Umstand, dass eine Schiedsvereinbarung formbedürftig ist, nicht automatisch, dass auch jede Erstreckung auf einen Dritten ihrerseits formbedürftig ist bzw. der Dritte nur gebunden ist, wenn er selbst die Schiedsabrede unterzeichnet oder ihr schriftlich beigetreten ist (vgl. nur Senat, Urt. vom 2.10.1997 aaO).