Die Regelung nach Art. 32 des Allgemeinen Vertrags über die Verwendung von Güterwagen stellt in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung eine ausschließliche Gerichtsstandsbestimmung im Sinne des Art. 23 EuGVO dar.
Eine solche Zuständigkeitsvereinbarung erfasst neben vertraglichen auch hierzu in Anspruchskonkurrenz stehende gesetzliche, insbesondere deliktische, Anspruchsgrundlagen. Derogiert wird daher bei vereinbarter Ausschließlichkeit auch ein anderer Gerichtsstand. [LS der Redaktion]
Beide Parteien sind international tätige Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Sie setzen neben eigenen auch fremde Wagen ein, um Güter durchgehend vom Abgangs- zum Zielort zu befördern. Am 9.7.2008 führte die Kl. einen Güterzug von H. in Richtung F., der nach W./Polen gelangen sollte, in den der Güterwagen der Bekl. eingestellt war und der im Bereich des Bahnhofs Fa., Gemeinde Fl., entgleiste. Mit ihrer Klage macht die Kl. sowohl dadurch entstandene eigene originäre Schäden als auch Schäden der Infrastrukturbetreiberin – der D. ... AG – aus abgetretenem Recht geltend.
Das LG hat die Klage mangels einer internationalen Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts als unzulässig abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl. mit ihrer Berufung.
[1]II. ... A. ... B. ... Die Klage ist mangels internationaler Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts unzulässig (Art. 32 AVV i.V.m. Art. 11 des Allgemeinen Vertrags über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr [nachfolgend: CUV]).
[2] 1. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist eine Prozessvoraussetzung eigener Art. Ob die ausschließliche internationale Zuständigkeit eines Mitgliedstaats der EU nach Art. 25 EuGVO in Betracht kommt, ist von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen dient die Prüfung der internationalen Zuständigkeit (Art. 26 EuGVO) dem Schutz des Beklagten. Nimmt er am Verfahren teil, dann erfolgt im Hinblick auf Art. 24 EuGVO die Prüfung der internationalen Zuständigkeit auf Rüge des Beklagten. Bei internationaler Unzuständigkeit kommt eine Verweisung an ein ausländisches Gericht nicht in Betracht (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh. I Art. 23 EuGVVO Rz. 52 und Art. 25 und 26 Rz. 3 ff. m.w.N.).
[3]Die Bekl. hat die internationale Unzuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts mit der Klageerwiderung und im Verhandlungstermin vom 25.10.2012 ausdrücklich gerügt, sodass die Begründung einer internationalen Zuständigkeit durch rügeloses Verhandeln zur Hauptsache ausscheidet.
[4] 2. Deutschland und Polen sind Mitgliedstaaten des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9.5.1980 i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 3.6.1999 (BGBl. 2002 II 2140, 2142, 2149). Im Rahmen der COTIF-Revision 1999 wurden auch Einheitliche Rechtsvorschriften für CUV-Verträge (Anhang D zum Übereinkommen) geschaffen. Das Wagenrecht des CUV beinhaltet Regelungen zum Wagenverwendungsvertrag zwischen dem Halter des Wagens, der als Beförderungsmittel dient, und dem den Wagen verwendenden EVU und konzentriert sich auf Regelungen der wechselseitigen Haftung, der Verjährung und des Gerichtsstands im internationalen Eisenbahnverkehr ...
[5] 4. Art. 32 des Allgemeinen Vertrags über die Verwendung von Güterwagen (nachfolgend: AVV) enthält zum Gerichtsstand folgende Regelung: ‚Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte am Sitz des Beklagten zuständig.’
[6]Danach ist eine internationale Zuständigkeit des Gerichts am Sitz der Bekl. gegeben und ein polnisches Gericht ist international zuständig. Gleiches ergibt sich aus der in Art. 11 CUV enthaltenen Regelung:
[7]‚§ 1
[8]Ansprüche aus einem aufgrund dieser einheitlichen Rechtsvorschriften geschlossenen Vertrag können vor den durch Vereinbarung der Parteien des Vertrags bestimmten Gerichten geltend gemacht werden.
[9]§ 2
[10]Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Sitz hat …’
[11] 4.1. Sowohl bei der in Art. 32 AVV als auch bei der in Art. 11 CUV enthaltenen Regelung handelt es sich um ausschließliche Gerichtsstandsbestimmungen.Das ergibt sich nach dem Willen der Vertragsparteien bereits aus der Wortwahl (‚sind die Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig’). Während eine Formulierung, wonach jede Partei das Recht habe, ein bestimmtes Gericht anzurufen, gegen eine ausschließliche Zuständigkeit sprechen kann, ist durch die Wortwahl in Art. 32 AVV und 11 § 2 CUV deutlich der Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht worden, dass eine ausschließliche Zuständigkeit begründet sein soll. Wenn die Parteien einen Gerichtsstand vereinbart haben, dann sind die Ansprüche aus dem Verwendungsvertrag dort geltend zu machen. Das Wort ‚können’ in § 1 des Art. 11 CUV ist missverständlich, da den Parteien keine Alternative eröffnet ist, wie sich aus § 2 ergibt. Art. 32 AVV trifft eine Gerichtsstandvereinbarung in der Weise, dass die Gerichte am Sitz der Beklagten zuständig sind, sofern die Parteien nicht zweiseitig etwas anderes vereinbart haben (MünchKommHGB-Freise, 2. Aufl., Bd. 7, Transportrecht, Art. 11 CUV Rz. 1).
[12]Außerdem stellt die Regelung aus Art. 32 AVV eine Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGVO dar. Haben die Parteien, von denen mindestens eine ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedstaats über eine bereits entstandene Streitigkeit oder künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll, so sind dieses Gericht oder die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig (Art. 23 I 1). Dieses Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats sind ausschließlich zuständig, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (Satz 2). Abs. 1 regelt die Prorogation mit Derogationseffekt, begründet im Zweifel eine ausschließliche Zuständigkeit und verdrängt andere Gerichtsstände (vgl. MünchKommZPO-Gottwald, 4. Aufl. [2013], Bd. 3, Art. 23 EuGVVO Rz. 14, 82).
[13]Durch Art. 23 EuGVO wird klargestellt, dass die Zuständigkeitsvereinbarung in der Regel ein ausschließliches Forum begründet, d.h. die übrigen nach Art. 2 ff. EuGVO an sich gegebenen Zuständigkeiten derogiert. Die Verordnung stellt insoweit eine in sich abgeschlossene Regelung des Rechts der Zuständigkeitsvereinbarung dar, die einer Ergänzung durch das nationale Zuständigkeitsrecht nicht zugänglich ist, sodass Art. 23 EuGVO in seinem Anwendungsbereich auch die §§ 38, 40 ZPO verdrängt. Es hängt von dem Willen der Parteien ab, ob der als international zuständig vereinbarte Mitgliedstaat ausschließlich zuständig sein soll mit der Wirkung, dass die übrigen Mitgliedstaaten international unzuständig sind. Art. 23 I EuGVO begründet eine Vermutung für die Ausschließlichkeit (vgl. Zöller-Geimer aaO Art. 23 EuGVVO Rz. 1, 4, 32, 42; vgl. auch Musielak-Voit, ZPO, 9. Aufl., Art. 23 EuGVVO Rz. 1 sowie OLG Hamm, RIW 2000, 382 ff. m.w.N. (IPRspr. 1999 Nr. 106b)).
[14] 4.2. Die Zuständigkeitsvereinbarung umfasst neben vertraglichen auch in Anspruchskonkurrenz stehende gesetzliche, insbesondere deliktische, Anspruchsgrundlagen. Derogiert wird daher bei vereinbarter Ausschließlichkeit auch ein anderer Gerichtsstand (vgl. Zöller-Geimer aaO Rz. 39).
[15]Inwieweit eine Gerichtsstandsvereinbarung konkurrierende Ansprüche erfassen soll, ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei Anwendbarkeit deutschen Rechts ergreift Prorogation bzw. Derogation auch stets konkurrierende vertragliche und deliktische Ansprüche. Inhalt und Reichweite einer Gerichtsstandvereinbarung werden primär durch den Parteiwillen festgelegt. Eine Vereinbarung für alle Streitigkeiten aus der Erfüllung eines Vertrags oder seiner Anwendung erfasst regelmäßig auch konkurrierende gesetzliche, insbesondere deliktische, Ansprüche. Anderenfalls könnte eine als ausschließlich intendierte Prorogation häufig unterlaufen werden (vgl. MünchKommZPO-Gottwald aaO Rz. 64, 81 m.w.N.).
[16]Vorliegend handelt es sich in Art. 32 AVV um eine ausschließliche Zuständigkeitsvereinbarung, sodass neben den vertraglichen auch konkurrierende gesetzliche, insbesondere deliktische, Ansprüche der Kl. erfasst sind. Zutreffend führt daher das OLG München in seinem Urteil vom 9.3.1989 – 15 U 5989/88 (IPRspr. 1989 Nr. 186) – aus: ‚Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind, soweit sie sich mit einer Vertragsverletzung decken, von der Prorogation umfasst. Dem Kläger ist es verwehrt, sich einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne der Bestimmung dadurch zu entziehen, dass er einen Schadenersatzanspruch ausschließlich auf die Anspruchsgrundlage der unerlaubten Handlung stützt’ (zit. n. juris). Zur gleichen Feststellung gelangt das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 8.11.2007 – 7 U 104/07 –, wonach die Vereinbarung eines Gerichtsstands für sämtliche Streitigkeiten im Zweifel auch die Geltendmachung konkurrierender deliktischer Schadensersatzansprüche umfasst (zit. n. juris).
[17]Danach sind zunächst sowohl vertragliche als auch konkurrierende gesetzliche, insbesondere deliktische, Schadensersatzansprüche der Kl. für ihre eigenen unmittelbaren Schäden von der ausschließlichen Gerichtsstandklausel erfasst. Solche will sie aber ausweislich des Inhalts ihrer Berufungsbegründungsschrift im Berufungsverfahren nicht mehr weiterverfolgen ...Zwar ist der Kl. zunächst zuzubilligen, dass die Abtretung einer Forderung die Rechtsnatur der abgetretenen Forderung nicht zu ändern vermag und dies auch für den jeweiligen Rechtsweg der betreffenden Forderung gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. vom 25.7.2013 – III ZB 18/13, zit. n. juris).
[18]Allerdings werden von der ausschließlichen und nicht nur für vertragliche, sondern auch für konkurrierende gesetzliche, insbesondere deliktische, Ansprüche geltenden Zuständigkeitsregelung des Art. 32 AVV sämtliche nach Art. 27.1 zu ersetzenden Schäden des EVU erfasst. Die Ersatzpflicht erstreckt sich hierbei nicht nur auf die eigenen unmittelbaren Schäden der Kl., sondern auch auf diejenigen, die sie Dritten aufgrund des Schadensereignisses zu ersetzen hat. Dies ergibt sich bereits aus Satz 2 dieser Vorschrift, wonach der Schuldige – vorliegend die Bekl. als Halterin – das verwendende EVU – hier die Kl. – von Ansprüchen Dritter – namentlich der D. ... AG – freistellt, wenn das verwendende EVU kein Verschulden trifft.
[19]Wie das LG zu Recht ausgeführt hat, hat sich der dort normierte Freistellungsanspruch der Kl. wegen urspr. bei der Infrastrukturbetreiberin – der D. ... AG – entstandener Schäden nach einer erfolgten Zahlung der Kl. in einen eigenen Zahlungsanspruch umgewandelt. Dies ergibt sich auch aus einem Vergleich mit Art. 7 § 1 CUV, dessen Bestimmungen jedenfalls soweit gelten, als dass in Art. 27 AVV nichts Gegenteiliges geregelt ist. Ebenso wie in Art. 27.1 AVV ist die Haftung in Art. 7 CUV als Verschuldenshaftung unbeschränkt. Dies gilt sowohl für die erfassten Schadensarten (Personenschäden, Sachschäden, Vermögensfolgeschäden und Umweltschäden) als auch für die Schadenshöhe. Das durch den Wagen geschädigte EVU – die Kl. – kann gegenüber seinem schuldhaft handelnden Vertragspartner – der Bekl. – nicht nur alle Schäden geltend machen, die es selbst erlitten hat – insbesondere Sachschäden an seinen Betriebsmitteln wie Lokomotiven oder Wagen –, sondern auch die, die es anderen kraft Gesetzes zu ersetzen hat, insbesondere aus Gefährdungshaftung für seinen Eisenbahnbetrieb. In Betracht kommen z.B. Sachschäden des Infrastrukturbetreibers – vorliegend der D. ... AG –, für die das schuldlose EVU mit einzustehen hat (§ 13 II HPflG; vgl. MünchKommHGB-Freise aaO Art. 7 CUV Rz. 5).
[20]Es handelt sich hierbei demnach um einen eigenen Schadenersatzanspruch der Kl. wegen des beim Infrastrukturbetreiber entstandenen Schadens, den sie bereits reguliert hat, ohne dass es insoweit auf eine Abtretung ankommt. Auch wegen der von ihm ersetzten Schäden anderer hat das den Wagen verwendende EVU einen eigenen Anspruch gegen den schuldhaft handelnden Halter und ist nicht auf Ausgleichsregelungen unter Gesamtschuldnern – wie etwa § 13 IV HPflG, §§ 840, 426 BGB angewiesen. Art. 7 CUV weitet also die Haftung des Halters nicht aus, sondern erleichtert dem den schädigenden Wagen verwendenden EVU, das von dem Geschädigten regelmäßig anstelle des schuldigen Unternehmers in Anspruch genommen wird, den Rückgriff gegen den letztverantwortlichen Halter. Art. 27 § 1 AVV sieht darüber hinaus einen vertraglichen Freistellungsanspruch des verwendenden EVU gegenüber dem schuldigen Halter vor, der sich nach der von der Kl. erfolgten Regulierung in einen eigenen wesensgleichen Erstattungsanspruch umgewandelt hat (vgl. MünchKommHGB-Freise aaO).
[21]Dieser Rückgriffsanspruch der Kl. sowohl in Gestalt eines eigenen Freistellungs-, Kostenerstattungs- und Zahlungsanspruchs als auch in Gestalt eines Ausgleichsanspruchs gegen die Bekl. als Gesamtschuldnerin ist von der nicht nur für vertragliche, sondern auch für konkurrierende gesetzliche Ansprüche geltenden ausschließlichen Zuständigkeitsklausel erfasst.
[22]Hinzu kommt, dass die Kl. nach ihrem eigenen Vorbringen der D. ... AG die genannten Schäden in vollem Umfang bereits am 28.4.2009 erstattet hat. Ab diesem Zeitpunkt stand der D. ... AG wegen dieser Schäden kein Schadenersatzanspruch mehr zu, weil sie insoweit bereits von der Kl. vollständig befriedigt worden ist. Ihre ursprünglichen Schadenersatzansprüche sind bereits durch die Leistung der Kl. ausgeglichen worden. Insoweit ist bei der D. ... AG kein Schaden mehr verblieben. Die zeitlich deutlich spätere Abtretungsvereinbarung vom 19.12.2011 konnte sich auf diese Schäden und Ersatzansprüche der D. ... AG nicht mehr erstrecken; sie ging ins Leere. Der Kl. steht vielmehr ein eigener Zahlungs- und Ausgleichsanspruch gegen die Bekl. als weitere Gesamtschuldnerin zu, den sie in ihrer Rechnung auch im Rahmen einer ‚Weiterberechnung’ geltend gemacht hat, der als konkurrierender gesetzlicher Anspruch von der ausschließlichen Zuständigkeitsklausel erfasst wird. Soweit daneben ein deliktischer Anspruch der D. ... AG aus § 823 I BGB, Art. 40 EGBGB gemäß § 426 II BGB auf die Kl. übergegangen ist, kann nach den o.a. Erwägungen für die Geltendmachung dieses Anspruchs durch die Kl. hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit nichts anderes gelten. Sinn und Zweck der Vereinbarung einer ausschließlichen Zuständigkeit erfassen auch die übergegangenen Schadensersatzansprüche des Dritten, die sich inhaltlich mit dessen Ausgleichsanspruch nach § 426 I BGB und dem in der vertraglichen Abrede ausdrücklich aufgeführten Freistellungsanspruch decken, der sich durch den Ausgleich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat. Im Ergebnis hat das LG deshalb die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.
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