Eine unerlaubte Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist anzunehmen, wenn die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist. Das Missbrauchsverbot nach § 19 GWB existiert losgelöst von etwaigen vertraglichen Verpflichtungen der Parteien, sodass Klagen, die sich auf seine Verletzung berufen, deliktisch zu qualifizieren sind.
Gerichtsstandsvereinbarungen für alle Streitigkeiten gegenüber der Beklagten „aus den Nutzungsbedingungen oder aus den F.-Produkten oder im Zusammenhang damit" können derart ausgelegt werden, dass kartellrechtliche Ansprüche nicht einbezogen sind. [LS der Redaktion]
Der Kläger ist ein 1992 eingetragener und als gemeinnützig anerkannter Verein mit Sitz in Dü.. Er ist ein Zusammenschluss aus Filmschaffenden und organisiert einmalige und regelmäßige Online- und Präsenzveranstaltungen wie Ausstellungen, Konzerte, Film- und Seminarreihen, Workshops, Masterclasses, Talks und Vorträge, bei denen der diskursive Austausch zwischen Filmschaffenden, Künstlern und Publikum im Mittelpunkt steht. Im Jahr 2018 nahm die Beklagte mit Sitz im Ausland Anpassungen ihrer Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards vor. Am 15.12.2021 sperrte die Beklagte die F.-Seite des Klägers und teilte dem Kläger mit E-Mail vom gleichen Tag u.a. Folgendes mit:„ Dein F.-Konto wurde deaktiviert, weil dein Konto oder damit verbundene Aktivitäten gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstoßen haben [...]"
Der Kläger beantragt im Wesentlichen, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die Seite des Klägers erneut zu sperren, wenn dies erfolgt wie bei dem der Sperrung am 15.12.2021 zugrundeliegenden Sachverhalt, d. h. ohne vorherige oder unverzüglich nach der Sperrung erfolgte Benennung konkreter Gründe und/oder Gelegenheit für den Kläger, zu etwaigen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
[1]I.
[2]Die Klage ist zulässig
[3]1. Das Landgericht Düsseldorf ist international zuständig.
[4]a. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (nachfolgend: EuGVVO).
[5]Der Kläger macht Ansprüche geltend, die er auf eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO stützt. Er begehrt die Unterlassung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks F.. Das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien schließt die Qualifikation des Klagebegehrens als deliktischen Anspruch nicht aus. In Abgrenzung zum vertraglichen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist für die Annahme des deliktischen Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vielmehr entscheidend, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C‑59/19, NJW 2021, 144, 146, Rn. 32 – Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az.
[6]Die Kartellrechtswidrigkeit der konkret beanstandeten Handlung hängt allein davon ab, ob die Beklagte Adressat des Missbrauchsverbots nach § 19 GWB ist und hiergegen verstoßen hat. Für die Beurteilung ist eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages im Sinne der vom EuGH aufgestellten Abgrenzungsformel (EuGH, aaO., Rn. 37) auch nicht unerlässlich. Der Kläger begründet den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch vorrangig mit einem Verstoß gegen das Kartellrecht, namentlich mit dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Insoweit ist das Verhalten grundsätzlich allein an kartellrechtlichen Maßstäben zu messen. Denn der Kläger beruft sich im Kern auf ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Beklagten verbunden mit dem Vorwurf, die Sperrung seiner F.- Seite sei ohne vorherige oder unverzüglich nach der Sperre erfolgte Begründung und Anhörung erfolgt. Hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze für die Löschung bzw. Kontosperrung ist nicht allein der Inhalt der Nutzungsbedingungen maßgeblich. Vielmehr kann die Prüfung, ob die Beklagte zur Einhaltung der von der Klägerin begehrten Verfahrensgrundsätze verpflichtet ist, abstrakt allein anhand wettbewerbsrechtlicher Maßstäbe erfolgen.
[7]Dass die nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 GWB stets gebotene Interessenabwägung im Einzelfall bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen erfordert, ist für die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischer Anspruch ohne Belang (BGH, aaO., Rn. 13).
[8]Entgegen der Ansicht der Beklagten muss auch nicht zunächst der Umfang der Nutzungsberechtigung durch Auslegung des Nutzungsvertrages ermittelt werden. Im vorliegenden Streitfall wendet sich der Kläger gegen eine aus seiner Sicht willkürliche Löschung, ohne dass ein „abstraktes, unbegrenztes Recht auf Veröffentlichung auf F.“ geltend gemacht wird.
[9]Auch soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023, Az.
[10]Auch wenn sich die Einstufung einer Klage als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO oder als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht nach nationalem Recht richtet, sondern autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der EuGVVO zu entscheiden ist (EuGH, Urteil vom 13.03.2014, Az. C-548/12, NJW 2014, 1648, 1649, Rn. 18 – Brogsitter; Urteil vom 24.11.2020, Az. C-59/19, NJW 2021, 144, 146, Rn. 25 – Wikingerhof/Booking.com), erscheint es nach Auffassung der Kammer angezeigt, den vorliegenden Rechtsstreit angesichts des auf einen Marktmachtmissbrauch gerichteten Vorwurfs trotz der vertraglichen Verbindung der Parteien als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu qualifizieren. Die daraus resultierende Annahme einer Zuständigkeit deutscher Gerichte als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung steht im Einklang mit den Zielen der EuGVVO. Das nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständige Gericht – nämlich das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird – ist am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020, Az. C‑59/19, NJW 2021, 144, 147, Rn. 37 – Wikingerhof/Booking.com).
[11]b. Die nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung ausgeschlossen.
[12]Es kann dahinstehen, ob die Parteien einen irischen Gerichtsstand, wie in Ziffer 4.4. der F.‑Nutzungsbedingungen vorgesehen, wirksam vereinbart haben. Sie führt als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO jedenfalls für die hier geltend gemachten Ansprüche nicht zu einer Prorogation zu irischen Gerichten.
[13]Eine Anwendung dieser Gerichtsstandsklausel auf die geltend gemachten Ansprüche aus § 33 GWB ist zwar nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO nicht schlechthin ausgeschlossen. Ausgangspunkt ist hierbei das Erfordernis, dass die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung zwar auf Rechtsstreitigkeiten beschränkt ist, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde, weil andernfalls eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (EuGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176, 1182, Rn. 68 m.w.N. – CDC Hydrogen Peroxide). Insoweit nimmt der EuGH an, dass die Beteiligung eines Vertragspartners an einem rechtswidrigen Kartell für das geschädigte Unternehmen im Zeitpunkt der Zustimmung nicht hinreichend vorhersehbar war und die Klausel insoweit nicht zu einer wirksamen Derogation führt (EuGH aaO., Rn. 70). Im Unterschied dazu kann sich der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, in den von einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, geknüpften vertraglichen Beziehungen über die Vertragsbedingungen manifestieren, mit der Folge, dass eine solche Klausel auch dann nicht überraschend im Sinne von Art. 22 EuGVVO ist, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverstoß bezieht (EuGH, Urteil vom 24.10.2018, Az. C-595/17, NJW 2019, 349, 350, Rn. 28f. – Apple Sales; BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17, GRUR 2021, 991, 992, Rn. 18 – Wikingerhof).
[14]Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist vom nationalen Gericht durch Auslegung zu ermitteln, wobei sich die Auslegung der Vereinbarung als Teil des umfangreicheren Gesamtvertragswerks regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht richtet, soweit Art. 25 EuGVVO keine Maßstäbe und Vorgaben enthält (BGH, Urteil vom 06.12.2018, Az. IX ZR 22/18 (IPRspr 2018-264), NJW 2019, 1300, 1302, Rn. 25; BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17 (IPRspr 2021-332), GRUR 2021, 991, 992, Rn. 13 – Wikingerhof).
[15]Es kann nach Ansicht der Kammer in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die in den Nutzungsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Vertrag einbezogen worden ist und die Parteien damit die Anwendung irischen Rechts vereinbart haben. Auch das im Fall einer wirksamen Einbeziehung für die Auslegung der Gerichtsstandvereinbarung maßgebliche irische Recht sieht Auslegungsgrundsätze vor, die bei einer Vertragsauslegung insbesondere auch die Interessen der jeweiligen Vertragsparteien und den Zweck der jeweiligen Klausel berücksichtigen. Dies ergibt sich aus den von der Beklagten im Schriftsatz vom 30.05.2024 zitierten Entscheidungen irischer Gerichte, insbesondere aus der Entscheidung des High Court, wonach die Absichten der Beteiligten („This is because it seems unlikely that commercial entities would intend that disputes arising out of their business relationship would be determined in different jurisdictions […]“, High Court, Entscheidung vom 01.02.2024, Az.
[16]Nach dem Wortlaut von Ziffer 4.4. der Nutzungsbedingungen und der dortigen Definition des Begriffs „Anspruch“ erfasst die Gerichtsstandvereinbarung alle Streitigkeiten gegenüber der Beklagten „aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den F.-Produkten oder im Zusammenhang damit“. Auch wenn die Klage im vorliegenden Fall ausdrücklich auf kartell- sowie allgemein deliktrechtliche Ansprüche gestützt wird und der Kläger seine Ansprüche damit nicht primär aus dem Vertrag ableitet und die Nutzungsbedingungen (inkl. Gemeinschaftsstandards) nur hilfsweise anführt, steht die Klage grundsätzlich in „Zusammenhang“ mit den „F.- Produkten“ – hier: der gesperrten F.-Seite selbst.
[17]Die damit ihrem Wortlaut nach sehr weitgefasste Klausel ist jedoch nach Auffassung der Kammer unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien dahingehend – einschränkend – auszulegen, dass lediglich Streitigkeiten über die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten erfasst werden.
[18]Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die neben den „Nutzungsbedingungen“ genannte Tatbestandsalternative der „F.-Produkte“ jegliche und vom eigentlichen Nutzungsvertrag abgekoppelte Streitigkeiten über die Nutzung der Produkte erfassen soll. Ein solch weitgehendes Verständnis, auch den vorliegenden Fall einer auf Kartellrecht gestützten Klage zu erfassen, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien fernliegend. Dass sich dieser Marktmachtmissbrauch in vertraglichen Bestimmungen manifestieren kann, ändert nichts daran, dass der konkrete Streit im vorliegenden Verfahren nicht Rechte und Pflichten aus dem Vertrag betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2021,
[19]Hierbei ist u.a. zu berücksichtigen, dass die Gerichtsstandsklausel in Ziffer 4.4. Teil des allgemeinen Vertragswerks ist und keinerlei Bezugnahmen auf kartell- oder deliktsrechtliche Implikationen hat. Auch wenn die explizite Nennung derartiger Ansprüche nicht erforderlich ist, fehlt es jedenfalls aber an Hinweisen, dass nach dem Willen der Parteien auch derartige Ansprüche erfasst werden sollen.
[20]Deutliche Anhaltspunkte, dass die Vertragsparteien die sachliche Reichweite der Gerichtsstandsvereinbarung auch auf solche vom Vertrag unabhängige Ansprüche erstrecken wollten, die der BGH jedenfalls bei einer „engen“ Gerichtsstandsvereinbarung fordert (BGH, aaO., Rn. 25), sind hierfür nicht erforderlich, weil der Wortlaut der streitgegenständlichen Klausel, wie vorstehend ausgeführt, durch das Merkmal des Zusammenhangs mit „F.-Produkten“ weiter gefasst ist.
[21]Allerdings ergeben sich bei Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien Zweifel an einer Einbeziehung kartellrechtlicher Ansprüche in die Gerichtsstandsklausel. Durch einen so weiten Anwendungsbereich der Klausel würde die Beklagte als Verwenderin einseitig begünstigt. Zuwiderhandlungen gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot sind dem Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig nicht bekannt, noch muss er damit rechnen (BGH, aaO., Rn. 25). Da ein entsprechender Regelungswille damit nicht unterstellt werden kann, kann – nach Auffassung der Kammer auch angesichts des Wortlauts der Klausel – nicht angenommen werden, der Kläger habe sich dem Vertragsgerichtsstand auch für die Prüfung von Ansprüchen wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung unterworfen. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein übereinstimmendes Interesse an einer umfassenden Zuständigkeit eines Gerichts für sämtliche, auch delikts- und kartellrechtliche Ansprüche. Trotz der Ähnlichkeiten im Sachverhalt sowie im Klageantrag, handelt es sich bei der Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen einerseits und kartellrechtlichen Ansprüchen andererseits um unterschiedliche Klagegegenstände, deren Unterscheidung nicht bloß von Zufälligkeiten abhängt.
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