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Verfahrensgang

OLG Frankfurt/Main, Urt. vom 30.06.2015 – 11 U 31/14, IPRspr 2015-168

Rechtsgebiete

Immaterialgüterrecht und Unlauterer Wettbewerb (bis 2019)

Leitsatz

Eine Gerichtsstandsvereinbarung mit Regelung der internationalen Zuständigkeit soll im Regelfall nicht nur vertragliche Ansprüche, sondern auch dazu in Anspruchskonkurrenz stehende gesetzliche Ansprüche erfassen. [LS von der Redaktion neu gefasst]

Rechtsnormen

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 280
EGBGB Art. 27
EuGVVO 1215/2012 Art. 5; EuGVVO 1215/2012 Art. 25
ZPO § 513

Sachverhalt

Die Kl. nimmt die Bekl. wegen Verletzung ihrer Rechte an sog. Sprungverweisen auf Unterlassung, Vernichtung, bezifferten Schadenersatz und Schadenersatzfeststellung in Anspruch. Die Kl. entwickelt „Vertragsassistenten“, durch die ein Endnutzer am Bildschirm durch Beantwortung systemgesteuerter Fragen einen juristischen Vertrag nach seinen Bedürfnissen erstellen kann. Die Kl. hatte zunächst einen Vertragsassistenten für das deutsche Recht in deutscher Sprache für eine Vielzahl von Vertragstypen angeboten. Im Jahr 2007 schloss die Kl. mit der Bekl., die ihren Sitz in Spanien hat, einen Kooperationsvertrag, auf dessen Grundlage Module für den spanischen Markt in spanischer Sprache für das spanische Recht erstellt werden sollten. Die Kl. hat erstinstanzlich die Untersagung „der Verwendung von Datenbanken und Datenbankwerken“ verlangt. Das LG hat nach Einholung von Sachverständigengutachten mit dem angefochtenen Urteil der Klage wegen Verletzung der Urheberechte der Bekl. teilweise stattgegeben. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit der Berufung.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. A. ... 2. Die Klage ist nicht schon wegen der fehlenden internationalen Zuständigkeit unzulässig. Das LG Frankfurt/Main war international zuständig.

[2]Die internationale Zuständigkeit, deren Fehlen die Bekl. auch im Rahmen der Berufung trotz § 513 II ZPO rügen konnte (BGH, Urt. vom 28.11.2002 – III ZR 102/02 (IPRspr. 2002 Nr. 157), juris), ergibt sich aus Nr. 11 des Vertrags.

[3]Die Gerichtsstandsvereinbarung in Nr. 11 Satz 2 ist gemäß Art. 5 I, 25 VO (EU) Nr. 1215/2012 zulässig und in ordnungsgemäßer Form geschlossen worden.

[4]Damit haben die Parteien nicht nur die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die vertraglichen Ansprüche, sondern auch für die von der Kl. geltend gemachten Ansprüche aus UrhG und UWG begründet. Denn die Parteien wollen durch eine solche Vereinbarung regelmäßig die Prozessführung der aus dem Vertragsabschluss und der Vertragsabwicklung herrührenden Streitigkeiten gebündelt an einem Gerichtsstandort führen und eine doppelte Prozessführung vermeiden. Dementsprechend umfassen Zuständigkeitsvereinbarungen im Zweifel auch in Anspruchskonkurrenz stehende deliktische Anspruchsgrundlagen (Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl., Anh I Art. 23 EuGVVO Rz. 39; Zöller-Vollkommer aaO § 40 Rz. 4 und Musielak-Voit-Heinrich, ZPO, 12. Aufl., § 40 Rz. 3, OLG Stuttgart, Urt. vom 8.11.2007 – 7 U 104/07, juris jew. für die Auslegung einer inländischen Gerichtsstandsvereinbarung). Die Streitigkeiten stehen zudem, auch soweit sich die Kl. auf UrhG und UWG stützt, in einer inhaltlichen Verbindung zum Vertrag und rühren damit im Sinne von Nr. 11 aus dem Vertrag her.

[5]Die Kündigung des Vertrags führt nicht zum Außerkrafttreten der Zuständigkeitsvereinbarung. Denn das forum prorogatum ist im Zweifel gerade für Streitigkeiten in solchen Situationen gewollt (Zöller-Geimer aaO Rz. 40).

[6]3. Zwar bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel, ob die Klage mit den zuletzt gestellten Anträgen hinreichend bestimmt ist. Die Frage der hinreichenden Bestimmtheit kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Klage jedenfalls unbegründet ist. Der Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

[7]a) Die Bekl. ist vertraglich nicht verpflichtet, die Verwendung der spanischen Module zu unterlassen, auch wenn diese die Sprungverweise der deutschen Module übernähmen. Vielmehr ist die Bekl. umgekehrt vertraglich zur Weiterverwendung der spanischen Module einschl. der Sprungverweise berechtigt. Entsprechend kann die Kl. auch nicht gemäß § 280 BGB i.V.m. dem Vertrag Schadenersatz verlangen und ist auch nicht zur Vernichtung von Vervielfältigungsstücken verpflichtet, abgesehen davon, dass für einen vertraglichen Vernichtungsanspruch keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist.

[8]aa) Die Berechtigung der Bekl. zur Weiterverwendung auch der Sprungverweise ergibt sich aus Nr. 4.5 des Vertrags. Diese Regelung lautet wie folgt:

[9]Each of the parties hereto hold all rights to the legal content and amendments hereof. This means that either party may use the legal content for any purpose during the term of the Agreement and thereafter, provided that such usage does not infringe any exclusivity rights of section 6.

[10]Bei den sog. Sprungverweisen, deren Verwendung die Kl. untersagen möchte, handelt es um legal content im Sinne dieser Regelung. Dies ergibt sich nach der gebotenen Auslegung des Vertrags, die sich gemäß Art. 27 I EGBGB i.V.m. Nr. 11 Satz 1 des Vertrags nach deutschem Recht, mithin nach §§ 133, 157 BGB, richtet.

Fundstellen

LS und Gründe

WRP, 2015, 1255
ZUM-RD, 2016, 377

nur Leitsatz

GRUR-RR, 2016, 144

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2015-168

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