Auf ausländische Schiedssprüche mit vereinbartem Wortlaut findet § 1061 ZPO Anwendung.
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Teils eines ausländischen Schiedsspruchs, den sie gegen den Antragsgegner erwirkt hat.
[1]II.
[2]Der zulässige Antrag ist begründet.
[3]1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig.
[4]a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu zuständig, da der Antragsgegner im Bezirk eines bayerischen Oberlandesgerichts seinen Wohnsitz hat.
[5]b) Maßgeblich für die Vollstreckbarerklärung des in der Tschechischen Republik ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl. 1964 II S. 425, im Folgenden: EuÜ), da die Beteiligten ihren Sitz in unterschiedlichen Vertragsstaaten haben, es sich um einen Vertrag über entgeltliche Lieferungen und Leistungen handelte und zumindest eine der Parteien nicht nur privat beteiligt war (vgl. dazu Geimer/Schütze/ Hau in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Werkstand: 66. EL Januar 2023, C. I. 4. Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, b) Text mit Erläuterungen, Art. I Fußnote 2). Das EuÜ geht dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl. 1961 II S. 121, im Folgenden: UNÜ) vor, § 1061 Abs. 1 Satz 2 ZPO, und schränkt dieses teilweise ein (vgl. Art. IX Abs. 2) (BGH, Beschl. v. 23. April 2013,
[6]c) Die von der Antragstellerin vorgelegten Anlagen genügen für die Zulässigkeit des Antrags. Zwar ist der Schiedsspruch ohne ausreichende Legalisierung nur im Original beigefügt. Die vorgelegte Übersetzung des Schiedsspruchs bezieht sich nur auf das Original des Schiedsspruchs. Der - in deutscher Sprache abgefasste - Vertrag vom 25. März 2021, der in Ziffer 6 die Schiedsklausel enthält, liegt nur in einfacher Kopie vor. Jedoch enthält das EuÜ keine formellen Erfordernisse für die Vollstreckbarerklärung in einem anderen Vertragsstaat (OLG München, Beschl. v. 11. Mai 2009,
[7]d) Der Vollstreckbarerklärung nach § 1061 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass ausweislich des Tenors Ziffer 3 des Schiedsspruchs das Schiedsgericht einen zwischen der Schiedsklägerin und dem Schiedsbeklagten zu 2) geschlossenen Vergleich „genehmigt“ hat.
[8]Im ausländischen Schiedsverfahren abgeschlossene Schiedsvergleiche können, soweit sich nicht aus bilateralen völkerrechtlichen Verträgen ein anderes ergibt, nicht gemäß § 1061 ZPO für vollstreckbar erklärt werden. Anderes gilt aber für ausländische Schiedssprüche mit vereinbartem Inhalt bzw. Wortlaut (vgl. § 1053 ZPO). Diese fallen uneingeschränkt unter § 1061 ZPO (Gottwald in Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 18.228; Geimer in Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 3962; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 9. Aufl. 2022, Rn. 7.234; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 1053 Rn. 11; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, Kapitel 30 Rn. 41; Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1061 Rn. 71).
[9]Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Die streitgegenständliche Entscheidung des tschechischen Schiedsgerichts ist als „Schiedsspruch“ bezeichnet. Danach hat der Einzelschiedsrichter nach mündlicher Verhandlung „für Recht erkannt ...“. Der Schiedsspruch enthält eine Begründung und eine Belehrung über die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs. Auch wenn unter Ziffer 3 des Tenors ein im Wortlaut wiedergegebener Vergleich der Parteien „genehmigt“ wird, handelt es sich in der Sache um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut, wie - für inländische Schiedssprüche - in § 1053 ZPO vorgesehen. Ausweislich der Begründung des Schiedsspruchs haben beide Parteien übereinstimmend beantragt, einen „Schiedsspruch entsprechend dem zwischen ihnen geschlossenen Vergleich zu erlassen“. Ein sachlicher Grund, allein aufgrund der Tenorierung als „Genehmigung“ des Vergleichs dem Schiedsspruch die Vollstreckbarerklärung nach § 1061 Abs. 1 ZPO zu versagen, ist nicht ersichtlich.
[10]e) Dass die Antragstellerin eine Vollstreckbarerklärung nur von Ziffer 3 des Tenors des Schiedsspruchs begehrt, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Die erforderliche Teil- und Abgrenzbarkeit, die sich nach den Grundsätzen zur Zulässigkeit einer Teilklage bemisst, liegt vor (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juni 2020,
[11]f) Auch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags.
[12]2. Der Antrag ist auch begründet.
[13]a) Die Authentizität des im Original vorgelegten Schiedsspruchs ist hinreichend gesichert (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).
[14]b) Versagungsgründe nach Art. IX Abs. 1, 2 EuÜ, Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UNÜ sind vom Antragsgegner nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
[15]d) Eine Umrechnung der in Tschechischen Kronen ausgewiesenen, vom Antragsgegner zu zahlenden Kosten des Schiedsverfahrens in Euro unterbleibt, da die Umrechnung den konkreten Leistungsausspruch im Schiedsspruch unzulässig verändern würde (OLG München, Beschl. v. 11. Mai 2009,
[16]III. ...
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