PDF-Version

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf, Urt. vom 25.02.2021 – 9 Ca 5916/20
ArbG Düsseldorf, Urt. vom 05.05.2021 – 3 Ca 5888/20, IPRspr 2021-181
ArbG Düsseldorf, Urt. vom 06.05.2021 – 9 Ca 1153/21
LAG Düsseldorf, Urt. vom 10.02.2022 – 11 Sa 345/21, IPRspr 2022-336
BAG, Sonstige: Vergleich vom 01.06.2023 – 2 AZR 168/22

Rechtsgebiete

Arbeitsrecht → Individualarbeitsrecht
Zuständigkeit → Versicherungs-, Verbraucher-, Arbeitsgerichtsstand
Zuständigkeit → Gerichtsstandsvereinbarung, rügelose Einlassung
Allgemeine Lehren → Rechtswahl

Leitsatz

Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I-​VO folgen die Regelungen über das Erlöschen von Verpflichtungen aus einem Vertrag und somit auch das Recht seiner Kündigung einschließlich des allgemeinen Kündigungsschutzes grundsätzlich dem Recht des Staates, das auf den Arbeitsvertrag Anwendung findet.

Eine gesonderte Klauselkontrolle für vorformulierte Rechtswahlklauseln kommt nicht in Betracht. Insoweit wird über Art. 8 Abs. 1 Rom I-​VO ein spezifisch kollisionsrechtlicher Schutz vor den Folgen einer Rechtswahl verwirklicht.

Nach seinem räumlichen Geltungsbereich erfasst § 23 KSchG grundsätzlich nur inländische Betriebe. Für die räumliche Lage eines Betriebes ist entscheidend, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen sowie darüber entschieden wird, in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden. [LS der Redaktion]


Rechtsnormen

EuGVVO 1215/2012 Art. 1; EuGVVO 1215/2012 Art. 20; EuGVVO 1215/2012 Art. 21; EuGVVO 1215/2012 Art. 66
GG Art. 12
KSchG § 1; KSchG § 22; KSchG § 23; KSchG § 24
Rom I-VO 593/2008 Art. 3; Rom I-VO 593/2008 Art. 8; Rom I-VO 593/2008 Art. 10; Rom I-VO 593/2008 Art. 12

Sachverhalt

[Siehe auch die im Wesentlichen inhaltsgleichen Parallelentscheidungen des LAG Düsseldorf vom 10.02.2022– 11 Sa 431/21 (IPRspr 2022-334), 11 Sa 432/21 und 11 Sa 430/21, vom 10.03.2022 – 11 Sa 346/21 (IPRspr 2022-335) und vom 25.03.2022 – 6 Sa 399/21 (IPRspr 2022-333).]


Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 1), einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten zu 2) und die Frage eines Betriebsübergangs von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2). Die Beklagte zu 1) war ein Flugdienstleistungsunternehmen im S.-​Konzern mit Sitz in T. Zwischen ihr und der 1974 geborenen Klägerin bestand seit 2018 ein Arbeitsverhältnis. Grundlage war ein undatierter Arbeitsvertrag wobei die Klägerin zuletzt als Senior Flugbegleiterin beschäftigt war. Der Arbeitsvertrag sah als Stationierungsort sowie E. als Einsatzort vor. Zudem war eine Verpflichtung vorgesehen, auch Tätigkeiten auf Flugzeugen im Ausland zu erbringen. In Ziffer 3.2 war vereinbart, dass sich die Tätigkeit in örtlicher Hinsicht jedenfalls auf das Gebiet des Flughafens C., das gesamte Gebiet der Republik Oestereich und das gesamte jeweils bediente Streckennetz erstreckte. Das für die Beklagte zu 1) von einem externen Dienstleister betriebene Operations Control Center (OCC) befand sich in X. (Polen), verschiedene Funktionsträger der Beklagten zu 1) saßen in T. Die Beklagte zu 1) betrieb mindestens 24 in Oestereich registrierte Flugzeuge von vier Basen aus (Wien, Düsseldorf, Palma de Mallorca und Stuttgart). In Düsseldorf waren sieben Flugzeuge stationiert. Weiter hatte die Beklagte zu 1) in Düsseldorf als Ansprechpartner für das Personal und Externe einen sog. Base Captain eingesetzt und einen Base Supervisor. Inwieweit der Base Captain und der Base Supervisor Weisungsbefugnisse gegenüber den Mitarbeitern der Basis hatten, ist streitig. Die Beklagte zu 1) hatte am Flughafen E. neben Parkplätzen und einem Schulungsraum einen Crewraum angemietet. Die Klägerin begann und beendete den Arbeitstag stets in E. Die Beklagte zu 1) hatte am Standort E. den Status eines sog. "Home base carriers", der mit bestimmten Privilegien verbunden war. Infolge der Ausbreitung der Covid19-​Pandemie setzte die Beklagte zu 1) den Flugverkehr an den deutschen Standorten von Mitte März 2020 bis Ende Juni 2020 vollständig aus. Ab Juli 2020 nahm die Beklagte zu 1) den Flugverkehr eingeschränkt wieder auf, erbrachte aber fortan jedenfalls zu einem großen Teil Flüge als wet-​lease-​Leistungen für S. von den Stationierungsorten Düsseldorf, Palma, Stuttgart und Wien aus, vermietete also die ihr zur Verfügung stehenden Flugzeuge nebst Personal, Wartung und Versicherung. Die Geschäftsführer der Beklagten zu 1) informierten das in E. stationierte Kabinenpersonal über ein "Eckpunktepapier für das in Deutschland stationierte Kabinenpersonal" (im Folgenden Eckpunktepapier). Darin hieß es u.a.: "Wir benötigen Ihre persönliche Zustimmung zu diesem TV-​Dokument, um die von uns geplante Schließung der A320-​Basis DUS abwenden zu können…“ Die Klägerin erklärte per Antwort-​E-Mail fristgerecht ihre Zustimmung zu dem Eckpunktepapier. In diesem hieß es u.a.: "... Dieses Eckpunktepapier tritt am 1.7.2020 in Kraft, endet automatisch am 31.3.2023 und gilt für das gesamte in Deutschland stationierte, direktangestellte M.-​Kabinenpersonal. Ab dem 1.7.2020 wird M. das deutsche Arbeitsrecht auf das gesamte in Deutschland direktangestellte M.-​Kabinenpersonal anwenden. Dies gilt nicht für bereits anhängige Gerichtsverfahren oder vor dem 01.07.2020 eingetretene Anlässe von Rechtsstreitigkeiten, welche weiterhin österreichischem Recht unterliegen…" Die Beklagte zu 1) informierte die in X. stationierten Piloten und das Kabinenpersonal mit Base-​Update darüber, dass die Düsseldorfer Piloten und das dortige Kabinenpersonal das Eckpunktepapier mit überwältigender Mehrheit angenommen hätten, was das Unternehmen in die Lage versetze, die Düsseldorfer Base über den Winter weiter zu betreiben. Leider hätten der Großteil der Piloten und das Kabinenpersonal in Stuttgart dem Eckpunktepapier nicht zugestimmt, so dass Stuttgart Ende Oktober 2020 geschlossen werde, woraus der Verlust aller Jobs für Piloten und des Kabinenpersonals in Stuttgart resultiere. Die Beklagte zu 2) gab bekannt, dass sie im Spätherbst 2020 eine Basis in Düsseldorf eröffnen werde. Bei der Beklagten zu 2) handelte es sich um eine neu gegründete, auf Malta registrierte Fluggesellschaft, deren alleinige Gesellschafterin die H. Holding Limited war, deren Alleingesellschafterin wiederum die S. Holdings PLC war. Die Klägerin erhielt eine E-​Mail der Beklagten zu 2), die u.a. folgenden Inhalt hatte: "wir freuen uns, Ihnen mit Wirkung ab 15.9.2020 die einer Senior Flugbegleiterin bei M. Europe Ltd anbieten zu können. M. Europe Ltd ist eine in Malta eingetragene Fluggesellschaft, die im September 2020 eine Basis am Flughafen E. eröffnen wird. M. Europe Ltd bietet Ihnen die gleichen wie die in Ihrem bestehenden Vertrag mit M. GmbH genannten Konditionen in der durch Ihr Einverständnis mit dem neuen TV/Konditionen-​Dokument vom 3. Juli für den Standort E. geänderten Form. Die Klägerin antwortete auf diese E-​Mail, wie ein Großteil der Beschäftigten der Station E., fristgerecht mit "ich akzeptiere". Aus den Reihen der Beschäftigten der Beklagten zu 1) der Station Stuttgart begründete niemand ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2). Am 10.09.2020 zeigte die Beklagte zu 2) u.a. bei der Agentur für Arbeit Düsseldorf eine beabsichtigte Massenentlassung von 126 Beschäftigten an. Am 10.09.2020 kündigte die Beklagte zu 1) die Arbeitsverhältnisse der in Deutschland beschäftigten Mitarbeiter. In dem an die Klägerin adressierten Schreiben der Beklagten zu 1) vom 10.09.2020 hieß es auszugsweise: "hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Beachtung der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist ordentlich fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, frühestens aber zum 31.10.2020… hiermit kündigen wir das zwischen der M. Europe Ltd. und Ihnen zum 15.9.2020 eingegangene Arbeitsverhältnis unter Beachtung der für Ihr Arbeitsverhältnis geltenden Kündigungsfrist ordentlich fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Gemäß Ihrem Arbeitsvertrag beträgt die Kündigungsfrist 6 Wochen, so dass Ihr Arbeitsverhältnis daher nach unserer Berechnung am 31.10.2020 endet." Die Beklagte zu 1) kündigte das Mietverhältnis mit dem Flughafen E. über die angemieteten Räumlichkeiten zum 31.10.2020, ausweislich des Schreibens wegen der Schließung der Base. Zwischenzeitlich hatte eine Vielzahl von Mitarbeitern der Beklagten zu 1) an den Stationen Wien und Palma de Mallorca ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2) begründet. Die Beklagte zu 2) nahm mit Beginn des Winterflugplans von den Stationen Wien und Palma de Mallorca eingeschränkt den Flugbetrieb auf. Die Beklagte zu 2) erbrachte diese Flugdienstleistungen als wet-​lease-​Leistungen für S. Sie beschäftigte zahlreiche ehemalige Beschäftigte der Beklagten zu 1) der Stationen in Wien und Palma de Mallorca. Mehrere Funktionsträger der Beklagten zu 1) wechselten zur Beklagten zu 2), die sich auch desselben OCC in X. bediente. Zuvor bei der Beklagten zu 1) in Deutschland stationierte Beschäftigte setzte die Beklagte zu 2) nicht ein. Stationen in Deutschland, insbesondere in Düsseldorf und Stuttgart, eröffnete die Beklagte zu 2) nicht. Mitarbeiter mit Arbeitsort in Deutschland beschäftigte die Beklagte zu 2) nicht.

Mit der Klage hat sich die Klägerin gegen deren Kündigung vom 10.09.2020 gewandt. Die Klägerin hat in den erstinstanzlichen Verfahren zuletzt nach Abschluss eines Teilvergleichs über die Erteilung eines Zeugnisses beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1) durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das zwischen ihr und der Beklagten zu 1) bestehende Arbeitsverhältnis ab dem 01.11.2020 mit der Beklagten zu 2) zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht; 3. festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2) durch die Kündigung der Beklagten zu 2) vom 10.09.2020 nicht aufgelöst worden ist; 4. für den Fall des Obsiegens mit dem Klageantrag zu Ziffer 3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Senior Flugbegleiterin weiter zu beschäftigen. Die Klage ist mit dem Antrag zu 1) Gegenstand des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf - 9 Ca 5916/20 - (alt 11 Sa 345/21) gewesen. Die Klage war mit dem Antrag zu 2) ursprünglich ebenfalls Gegenstand dieses Verfahrens. Nach Abtrennung durch Beschluss des Arbeitsgerichts vom 25.02.2021 war er Gegenstand des Verfahrens Arbeitsgerichts Düsseldorf - 9 Ca 1153/21 - (alt 8 Sa 572/21). Die Anträge zu 3) und 4) waren Gegenstand des Verfahrens Arbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ca 5888/20 - (alt 10 Sa 581/21). Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klagen abgewiesen. zu - alt 11 Sa 345/21: Das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 25.02.2021 zu dem Aktenzeichen 9 Ca 5916/20 ist der Klägerin am 23.03.2021 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 22.04.2021 Berufung eingelegt. zu - alt 10 Sa 581/21: Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.05.2021 zu dem Aktenzeichen 3 Ca 5888/20 ist der Klägerin am 02.06.2021 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 17.06.2021 Berufung eingelegt. zu - alt 8 Sa 572/21: Das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.05.2021 zu dem Aktenzeichen 9 Ca 1153/21 ist der Klägerin am 19.05.2021 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 15.06.2021 Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 06.10.2021 hat die Kammer nach Anhörung der Parteien des hiesigen Rechtsstreits sowie der Verfahren 8 Sa 572/21 und 10 Sa 581/21 die Verfahren zu den bisherigen Aktenzeichen 8 Sa 572/21 und 10 Sa 581/21 mit dem führenden Verfahren 11 Sa 345/21 gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 147 ZPO i. V. m. IV.3 a) des Geschäftsverteilungsplans des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]A. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die im Jahre 2020 eingegangenen Klagen gegen beide Beklagte folgt aus Art. 66 Abs. 1, 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EUGVVO). Es handelt sich bei den arbeitsgerichtlichen Klagen um zivilrechtliche Streitigkeiten i.S.v. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EUGVVO (BAG 07.05.2020 - 2 AZR 692/19 (IPRspr 2020-142), Rn. 16). Der für die Anwendung der EUGVVO erforderliche Auslandsbezug besteht, weil die Beklagten ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben. Als Arbeitgeber mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats können sie in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem oder von dem aus ihr Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat, verklagt werden (Art. 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i EUGVVO). Die Klägerin hat ihre Arbeit für die Beklagte zu 1) von E. aus verrichtet. Sie hat von diesem Standort aus ihre Flugdienste regelmäßig begonnen und dort auch wieder beendet. Entsprechendes sollte auch für ihre Arbeit bei der Beklagten zu 2) gelten. Da sie für diese noch keine Arbeit verrichtet hat, sind bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i EUGVVO erfüllt (EuGH 25.02.2021 - C-​804/19 [Markt24], Rn. 39 ff.).

[2]B. Die zulässigen Berufungen der Klägerin sind unbegründet.

[3]I. Der gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Kündigungsschutzantrag (Antrag zu I.) ist unbegründet, weil die Kündigung der Beklagten zu 1) vom 10.09.2021 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31.10.2020 rechtswirksam beendet hat.

[4]1. Auch auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 1) findet aufgrund der im Eckpunktepapier getroffenen Rechtswahl gemäß Art. 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I-​VO) deutsches Recht Anwendung. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. d Rom I-​VO folgen die Regelungen über das Erlöschen von Verpflichtungen aus einem Vertrag und somit auch das Recht seiner Kündigung einschließlich des allgemeinen Kündigungsschutzes grundsätzlich dem Recht des Staates, das auf den Arbeitsvertrag Anwendung findet (BAG 24.08.1989 - 2 AZR 3/89 (IPRspr. 1989 Nr. 72)).

[5]Im Eckpunktepapier haben die Klägerin und die Beklagte zu 1) Anfang Juli 2020 die in ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag vereinbarte Anwendung österreichischen Rechts zugunsten des deutschen Rechts derogiert. Im Eckpunktepapier ist u. a. vereinbart, dass die Beklagte zu 1) ab dem 01.07.2020 das deutsche Arbeitsrecht auf das in Deutschland direkt angestellte Kabinenpersonal anwendet. Zudem wurde in den Anfang Juli 2020 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gewechselten E-​Mails vereinbart, dass das Eckpunktepapier ab dem 01.07.2020 die bisherigen Bedingungen und Konditionen ersetzt bzw. an deren Stelle tritt. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Rom I-​VO gestattet es den Parteien, eine einmal getroffene Rechtswahl jederzeit wieder abzuändern (MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-​VO Art. 3 Rn. 77; BeckOGK/Wendland, Stand 01.09.2021, Rom I-​VO Art. 3 Rn. 202). Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit dieser ändernden Rechtswahlvereinbarung auf der Grundlage des gewählten deutschen Rechts (Art. 3 Abs. 5 Rom I-​VO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-​VO; s.a. BeckOGK/Wendland, Stand 01.09.2021, Rom I-​VO Art. 3 Rn. 209) bestehen nicht, wobei im Hinblick auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort der Klägerin in Deutschland davon gemäß Art. 10 Abs. 2 Rom I-​VO keine Abweichung veranlasst ist. Das deutsche Recht sieht im Übrigen für abändernde Rechtswahlklauseln keine Form vor (BGH 22.01.1997 - VII ZR 339/95, Rn. 31; BeckOK/Spickhoff, Stand 01.08.2021 VO (EG) 593/2008 Art. 3 Rn. 33). Die Rechtswahl entspricht dabei im Hinblick auf den vereinbarten Einsatzort des Flugpersonals in E. außerdem der objektiven Anknüpfung gemäß Art. 8 Abs. 2 ROM I-​VO (in diesem Sinne wohl BAG 20.12.2012 - 2 AZR 481/11 (IPRspr 2012-201); EuGH 14.09.2017 - C-​168/16; HWK/Tillmanns 9. Aufl. Rom I-​VO Art. 9 Rn. 19 m. w. N.). Eine gesonderte Klauselkontrolle für vorformulierte Rechtswahlklauseln kommt nicht in Betracht. Insoweit wird über Art. 8 I Rom I-​VO ein spezifisch kollisionsrechtlicher Schutz vor den Folgen einer Rechtswahl verwirklicht (ErfK/Schlachter, 22. Aufl. 2022, Rn. 6). Unabhängig von Vorstehendem gehen die Parteien in beiden Tatsacheninstanzen übereinstimmend von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus (vgl. zu einer - gemäß Art. 3 Abs. 2 Rom I-​VO auch nachträglich möglichen - Rechtswahl BGH 19.01.2000 - VIII ZR 275/98 (IPRspr. 2000 Nr. 20), Rn 28; BGH 09.06.2004 - I ZR 266/00 (IPRspr 2004-44), Rn. 36 m. w. N.). Es geht hierbei auch nicht um die Frage einer bloß irrigen Rechtsansicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgetragener Umstände in diesem Verfahren liegt zumindest eine stillschweigende Rechtswahl deutschen Rechts vor (vgl. dazu z.B. BeckOGK/Wendland, Stand 01.09.2021, Rom I-​VO Art. 3 Rn. 131 ff; 179 ff.; zur stillschweigenden nachträglichen Rechtswahl Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl. 2018, VO (EG) 593/2008 Art. 3 Rn. 43), denn den Parteien ist bewusst, dass ursprünglich österreichisches Recht vereinbart war und durch das Eckpunktepapier jetzt deutsches Recht zur Anwendung kommen soll. Genau auf dieser Rechtswahlgrundlage haben die Parteien sich verhalten und den Prozess geführt. Die Parteien streiten außerdem - mit insoweit unterschiedlichen Ergebnissen - sogar darüber, ob durch die Vereinbarung deutschen Arbeitsrechts gleichzeitig auch das deutsche Kündigungsschutzgesetz gilt. Dieser Streit ergibt nur auf der Grundlage des überhaupt vereinbarten deutschen Arbeitsrechts Sinn, was keine Partei - wie ausgeführt - in Abrede stellt. In diesem konkreten Fall ist dann auch ein etwaiges - von der Klägerin ohnehin nicht geltend gemachtes - Schriftformerfordernis aus dem österreichischen Vertrag von den Parteien stillschweigend abbedungen (vgl. dazu BeckOGK/Wendland Stand 01.09.2021, Rom I-​VI Art. 3 Rn. 210; sogar für eine mögliche Heilung ursprünglicher Formnichtigkeit durch Statutenwechsel Ferrari, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl. 2018, VO (EG) 593/2008 Art. 3 Rn. 46; MüKoBGB/Martiny, 8. Aufl. 2021, Rom I-​VO Art. 3 Rn. 81).

[6]2. ... 3. ... 4. ... 5. Die Kündigung ist nicht sozial ungerechtfertigt nach § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 KSchG.

[7]a. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den persönlichen und betrieblichen Anwendungsbereich des § 1 KSchG sind für das Arbeitsverhältnis der Klägerin zu der Beklagten zu 1) erfüllt.

[8]aa. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat gemäß § 1 Abs. 1 KSchG im Betrieb oder Unternehmen der Beklagten zu 1) unstreitig länger als sechs Monate bestanden.

[9]bb. Die gesetzlichen Voraussetzungen des betrieblichen Anwendungsbereichs des § 1 KSchG der §§ 23, 24 KSchG sind erfüllt. Die Beklagte zu 1) unterhielt als Gesellschaft österreichischen Rechts nach hier vertretener Auffassung jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung dieser Normen einen Betrieb im räumlichen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes.

[10](1) Nach seinem räumlichen Geltungsbereich erfasst § 23 KSchG nach herrschender Auffassung grundsätzlich nur inländische Betriebe (vgl. etwa BAG 09.10.1997 - 2 AZR 64/97; 03.06.2004 - 2 AZR 386/03 (IPRspr 2004-49); 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 (IPRspr 2008-41); 26.03.2009 - 2 AZR 883/07 (IPRspr 2009-50); 08.10.2009 - 2 AZR 654/08 (IPRspr 2009-49b); 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 32; 24.05.2018 - 2 AZR 54/18 (IPRspr 2018-106), Rn. 29). Das ergebe die am Wortlaut, an der Systematik und der Entstehungsgeschichte sowie an Sinn und Zweck des § 23 KSchG orientierte Auslegung (krit. zu dieser Rspr. etwa LAG Hamburg 22.03.2011 - 1 Sa 2/11, Rn. 30 ff., 34 ff; Deinert, ArbuR 2008, 300 ff; Pomberg, EWiR 2008, 667; Gravenhorst, jurisPR-​ArbR 31/2008 Anm. 1; Straube, DB 2009, 1406-1408; Junker, FS Konzen 2006, 367, HWK/Quecke, 9. Aufl. 2020, § 23 Rn. 2 m. w. N.).

[11]Für die räumliche Lage eines Betriebes ist entscheidend, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen sowie darüber entschieden wird, in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden. Der allgemeine Betriebsbegriff des § 23 KSchG knüpft an die organisatorische Einheit an. Eine betriebliche Struktur setzt einen einheitlichen organisatorischen Einsatz der Betriebsmittel und der Personalressourcen voraus. Die einen Betrieb konstituierende Leitungsmacht wird dadurch bestimmt, dass der Kern der Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung im Wesentlichen selbständig ausgeübt wird (BAG 03.06.2004 - 2 AZR 386/03 (IPRspr 2004-49)).

[12]Die Beklagte zu 1) beschäftigte danach zwar über Jahre verstetigt und koordiniert Mitarbeiter in Deutschland unter Einsatz erheblicher materieller Betriebsmittel. Sie unterhielt aber jedenfalls nach ihrem Vortrag keinen Betrieb oder ähnliches i.S.v. § 23 KSchG in Deutschland, von dem ausgehend der einheitliche Einsatz der Betriebsmittel und der Arbeitnehmer im Inland gesteuert wurde. Vielmehr erfolgte die Leitung des Flugbetriebs ausschließlich von X. aus. Der am Standort E. eingesetzte Base Captain hatte nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) keine Weisungsbefugnisse und fungierte lediglich als Bindeglied für die Kommunikation zwischen dem Flugpersonal und der Leitung in X.. Von dort gingen alle maßgeblichen Weisungen aus. Entsprechendes galt für den Base Supervisor, der als Senior Flugbegleiter Ansprechpartner für das in E. stationierte Kabinenpersonal diente.

[13](2) Es ist streitig, ob ein Flugbetrieb i. S. d. § 24 KSchG in gleicher Weise wie der allgemeine Betrieb i. S. d. § 23 KSchG als räumliche Anknüpfung eine im Inland gelegene Betriebsstätte erfordert, von der ausgehend der einheitliche Einsatz von Betriebsmitteln und Arbeitnehmern im Inland gesteuert wird.

[14](a) Die Fiktion des § 24 Abs. 2 KSchG grenzt Luftverkehrs- und Schifffahrtsbetriebe zunächst nur auf zweierlei Weise vom allgemeinen Betrieb i. S. d. § 23 KSchG ab: Zum einen trennt sie die Schiffe bzw. Luftfahrzeuge von ihren zugehörigen Land- bzw. Bodenbetrieben (vgl. dazu BAG 28.12.1956 - 2 AZR 207/56; 28.02.1991 - 2 AZR 517/90; LAG Berlin-​Brandenburg 16.11.2010 - 7 Sa 1354/10). Zum anderen verhindert sie, dass ein einzelnes Luftfahrzeug, See- oder Binnenschiff als Betrieb angesehen wird, indem es deren Gesamtheit als den Betrieb i. S. d. Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes fingiert.

[15](b) Der Betriebsbegriff des § 24 KSchG ist andererseits aber nicht völlig losgelöst von § 23 KSchG zu verstehen, vielmehr modifiziert er den darin niedergelegten Begriff. Auch ein Flugbetrieb i. S. d. § 24 Abs. 1 und Abs. 2 KSchG fällt nur dann unter den Geltungsbereich des Ersten und Zweiten Abschnitts des KSchG, wenn darin gemäß § 23 Abs. 1 Sätze 2 - 4 KSchG mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden (BAG 28.12.1956 - 2 AZR 207/56). Selbst wenn es sich bei dem Betriebsbegriff des § 24 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 KSchG um einen eigenständigen Betriebsbegriff handelt (BAG 13.02.2020 - 6 AZR 146/19, Rn. 57), besteht kein sachlicher Grund, die davon erfassten Betriebe vom Schutz der Kleinbetriebsklausel (§ 23 Abs. 1 S. 2 - 4 KSchG) auszunehmen, zumal vor Inkrafttreten von § 24 KSchG bzw. der Vorgängernorm § 22 KSchG aF historisch gar kein Kündigungsschutz für Flugbetriebe bestand (vgl. MüKoBGB/Hergenröder, 8. Auf. 2020 § 24 KSchG Rn. 1 m. w. N.).

[16](c) Betriebe i. S. d. § 24 KSchG verfügen regelmäßig nicht über eine Binnen-​Leitungsstruktur innerhalb der Gesamtheit ihrer Schiffe bzw. Luftfahrzeuge. Sie werden gewöhnlich von Land- oder Bodenbetrieben aus geleitet. Zugleich befinden sich die in § 24 angesprochenen Schiffe bzw. Luftfahrzeuge typischerweise in grenzüberschreitendem Einsatz. Beides führt zu der Frage, wie der räumliche Geltungsbereich des Ersten und Zweiten Abschnitts für Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs i. S. d. §§ 23, 24 KSchG zu bestimmen ist.

[17](aa) Das Bundesarbeitsgericht nimmt an, der Gesetzgeber habe die Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs einer eigenständigen Regelung zugeführt und damit "diese Sachverhalte unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten mit einem Anknüpfungspunkt in der Bundesrepublik Deutschland versehen". Mit der in § 24 Abs. 2 KSchG (bzw. seinerzeit § 24 Abs. 1 Satz 2 KSchG aF) enthaltenen Fiktion habe der Gesetzgeber gerade auch Lebenssachverhalte erfasst, bei denen typischerweise Auslandsberührungen zu erwarten sind (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 (IPRspr 2008-41), Rn. 25).

[18]Damit wäre der Geltungsbereich des § 24 KSchG räumlich nicht begrenzt und erfasste auch Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs, deren Boden- und Landbetriebe im Ausland angesiedelt sind, deren Fahrzeuge vielleicht nur gelegentlich oder auch gar nicht das Gebiet der Bundesrepublik berühren. Es genügte die Anwendung deutschen Rechts nach den Regeln des Internationalen Privatrechts (so LAG Berlin-​Brandenburg 26.03.2015 - 26 Sa 1513/14, 26 Sa 1632/14 (IPRspr 2015-199), Rn. 40 f.). In diesem Fall würden für die Kleinbetriebsklausel des § 23 Abs. 2 Sätze 2-4 KSchG nur Arbeitnehmer mit deutschem Arbeitsvertragsstatut zählen (BAG 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 (IPRspr 2008-41), Rn. 22; str., aAetwa Deinert, ArbuR 2008, 300 ff).

[19](bb) Demgegenüber verlangt das Landesarbeitsgericht Baden-​Württemberg (17.09.2021 - 7 Sa 32/21) auch für Betriebe des Luftverkehrs i. S. v. § 24 KSchG einen im Inland gelegenen einheitlichen Leitungsapparat, d.h. einen solchen vom Land oder Boden aus. Offen bleibt dabei, wo bzw. wie ein solcher Leitungsapparat "innerhalb der Gesamtheit der Luftfahrzeuge" eines Luftverkehrsbetriebs, die gemäß § 24 Abs. 2 KSchG den maßgeblichen Betrieb bildet, angesiedelt sein könnte. Da den mobilen Flugbetrieben in diesem Sinne des § 24 Abs. 2 KSchG regelmäßig eine innerbetriebliche Leitungsstruktur fehlt, wäre nicht erklärt, warum das Kündigungsschutzgesetz dennoch - unbestritten - auf die Flugbetriebe von Luftverkehrsgesellschaften anzuwenden ist, deren Leitungsapparat - am Boden bzw. an Land - sich im Inland befindet. Aus § 24 KSchG selbst (innerhalb der Gesamtheit der Luftfahrzeuge) ließe sich dies nicht ableiten.

[20](cc) Denkbar erscheint aber, den räumlichen Geltungsbereich von § 24 KSchG auf solche Schifffahrts- und Luftverkehrsbetriebe zu begrenzen, deren jeweiliger Land- bzw. Bodenbetrieb mit seiner Leitungsstruktur im Inland liegt. Die mobilen Betriebe wären hinsichtlich des Geltungsbereichs von § 24 KSchG somit akzessorisch zu ihren Land- bzw. Bodenbetrieben. Ihre jeweilige Anbindung an Land- bzw. Bodenbetriebe dürfte der Vorstellung des Gesetzgebers entsprochen haben (die "organisatorische Einheit" von mobilem Betrieb und zugehörigem Land- bzw. Bodenbetrieb betont auch Moll in APS, 6. Aufl. 2021, § 24 KSchG Rn. 6). Für eine Absicht des Gesetzgebers, mit § 24 Abs. 2 KSchG den internationalen Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes in Bezug auf die Betriebe der Schifffahrt und des Luftverkehrs abweichend von § 23 KSchG zu regeln, fehlen Anhaltspunkte in den Gesetzesmaterialien (das konstatiert auch BAG 17.01.2008 - 2 AZR 902/06 (IPRspr 2008-41), Rn. 26).

[21]Die Rechtslage entspräche bei Annahme einer Akzessorietät der mobilen Betriebe vom Land- oder Bodenbetrieb hinsichtlich des Geltungsbereichs des Ersten und Zweiten Abschnitts derjenigen ohne Trennung vom Land- bzw. Bodenbetrieb. Das den mobilen Betrieben zugeordnete Personal würde ebenso vom Kündigungsschutzgesetz erfasst, wie es ohne die Trennung der Fall wäre. Den Argumenten des Bundesarbeitsgerichts für die Beschränkung des Betriebsbegriffs in § 23 KSchG auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere hinsichtlich der vielfältigen Bezüge des Kündigungsschutzes zu den jeweiligen betrieblichen Verhältnissen (vgl. BAG 26.03.2009 - 2 AZR 883/07 (IPRspr 2009-50), Rn. 15 ff., dazu sogleich), wäre bei dieser Betrachtung Rechnung getragen.

[22]Diese Sicht hätte zur Konsequenz, dass - auch bei Geltung deutschen Arbeitsrechts - das Kündigungsschutzgesetz grundsätzlich keine Anwendung fände, wenn der Boden- oder Landbetrieb im Ausland angesiedelt ist. Damit wäre die Rechtslage derjenigen bei den allgemeinen Betrieben i. S. d. § 23 KSchG angeglichen, wie sie das Bundesarbeitsgericht versteht. Dies hätte allerdings auch zur Folge, dass ein Betrieb, der - wie hier - regelmäßig von deutschen Häfen bzw. Flughäfen aus operiert und dementsprechend lokal rekrutiertes Personal dauerhaft einsetzt, aus dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fiele, weil sein Leitungsapparat im Ausland angesiedelt ist (so im Ergebnis LAG Baden-​Württemberg 17.09.2021 - 7 Sa 32/21). Darin könnte im Vergleich zu dem Flugpersonal inländischer Fluggesellschaften eine sachwidrige Ungleichbehandlung in einem grundrechtlich geschützten Bereich liegen.

[23](3) Die Frage, ob ein Flugbetrieb i. S. v. § 24 Abs. 2 KSchG grundsätzlich einer im Inland ansässigen Leitung bedarf, kann aber offenbleiben. Denn die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf den Standort der Beklagten zu 1) in E. folgt hier jedenfalls aus einer verfassungskonformen Auslegung der §§ 23, 24 Abs. 2 KSchG im Lichte von Art. 12 GG. Die konkreten Umstände des Falles gebieten auch von dem soeben unter (2) (cc) dargelegten Standpunkt aus die Annahme eines Luftverkehrsbetriebes i. S. v. § 24 KSchG, obwohl sich der maßgebliche Leitungsapparat - jedenfalls nach dem Sachvortrag der Beklagten zu 1) - im Ausland befindet.

[24](a) ... (b) ... b. ... 6. ... 7. ... II. Der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Kündigungsschutzantrag (Antrag zu III.2) ist zulässig aber unbegründet.

[25]1. ... 2. ... a. ... b. ... c. ... d. ... e. ... f. ... III. Der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsantrag zu II. ist zulässig aber unbegründet.

[26]1. ... 2. ... IV. Der gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Feststellungsantrag zu III.1 ist ganz überwiegend unzulässig, weil er bereits anderweitig rechtshängig ist. Für die Zeit vom 15.09.2020 bis zum 01.11.2020 ist er unbegründet.

[27]1. ... 2. ... V. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu III.3 ist dem Gericht mangels Obsiegens der Klägerin mit dem gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Kündigungsschutzantrag nicht zur Entscheidung angefallen.

[28]C. ...

Fundstellen

nur Leitsatz

NZA-RR, 2022, 500

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2022-336

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.
<% if Mpi.live? %> <% end %>