Der räumliche Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Das Kündigungsschutzgesetz gilt damit – vorbehaltlich von Sonderregelungen des Gemeinschaftsrechts – nur, soweit der Arbeitnehmer im Sinne von § 23 I 2 KSchG in einem Betrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt ist.
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