Soll das inländische Grundstück eines ausländischen Staates zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit außerhalb der Mission des ausländischen Staates genutzt werden, kann darin eine hoheitliche Zweckbestimmung des Grundstücks liegen mit der Folge, dass die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet und die Anordnung der Zwangsversteigerung deshalb unzulässig ist.
Die Gläubigerin beantragte im Oktober 2022 die Anordnung der Zwangsversteigerung eines im Eigentum des Staates Libyen (im Folgenden: Schuldner) stehenden Grundstücks in Deutschland. Über seine Botschaft erklärte der Schuldner, im Rahmen der Förderung der wirtschaftlichen und technischen Beziehungen zu Deutschland solle auf dem Grundstück ein Büro für technische Kooperation im Bereich Training und Beratung eröffnet werden, das als Außenstelle zur Botschaft gehören solle. Auf entsprechende Anfrage des Schuldners in Bezug auf dieses Grundstück ließ das Auswärtige Amt mitteilen, dass die Eröffnung von Botschaftsaußenstellen nicht möglich sei. Anfang 2024 wies der Schuldner durch seinen Ministerpräsidenten das Grundstück dem nationalen Büro des Schuldners für technische Zusammenarbeit im Ausbildungsbereich in Deutschland zu. Das Auswärtige Amt reagierte abermals auf Anfrage des Schuldners in Bezug auf dieses Grundstück mit dem Hinweis, dass die Eröffnung von Botschaftsaußenstellen nicht möglich sei.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht das Amtsgericht angewiesen, die Zwangsversteigerung anzuordnen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Schuldner die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erreichen.
III.
[4] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 95 ZVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
[5] 1. Die Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend sieht, eine allgemeine Verfahrensvoraussetzung, deren Bestehen und Grenzen vorrangig und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind. Genießt der Schuldner Vollstreckungsimmunität als Ausprägung des Grundsatzes der Staatenimmunität, unterliegt er nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, und gegen ihn gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen sind unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 -
[6] a) Es besteht eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 GG, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat in dessen Vermögensgegenstände ohne seine Zustimmung unzulässig ist, soweit diese Gegenstände hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (st. Rspr., vgl. BVerfGE 46, 342, 392 (IPRspr. 1977 Nr. 117); 64, 1, 40 (IPRspr. 1983 Nr. 127); BVerfG, NJW 2012, 293 (IPRspr 2011-176), 295; Senat, Beschluss vom 22. September 2016 -
[7] aa) Dieser Grundsatz hat in Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (WÜD - BGBl. 1964 II S. 957) eine besondere völkervertragliche Regelung erfahren. Danach genießen u.a. die Räumlichkeiten der Mission Immunität von jeder Vollstreckung. Umfasst ist nach der Legaldefinition in Art. 1 Buchst. i WÜD auch das zu den Gebäuden gehörende Gelände.
[8] bb) Allerdings darf der Entsendestaat nach Art. 12 WÜD ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Empfangsstaats keine zur Mission gehörenden Büros an anderen Orten als denjenigen einrichten, in denen die Mission selbst ihren Sitz hat (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 -
[9] b) Art. 22 Abs. 3 WÜD regelt die Immunität indes, wovon auch das Beschwerdegericht ausgeht, nicht abschließend. Die dort genannten und weitere Vermögensgegenstände können nach der allgemeinen Regel des Völkerrechts auch dann Immunitätsschutz genießen, wenn sie nicht unter den sachlichen oder räumlichen Anwendungsbereich von Art. 22 Abs. 3 WÜD fallen. Dies ergibt sich unter anderem aus der Präambel des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen, wonach die Regeln des Völkergewohnheitsrechts weiterhin für alle Fragen gelten sollen, die nicht ausdrücklich in dem Übereinkommen geregelt sind (vgl. BVerfGE 46, 342, 395 ff. (IPRspr. 1977 Nr. 117); Senat, Beschluss vom 22. September 2016 -
[10] aa) Ob ein Vermögensgegenstand hoheitlichen Zwecken dient, beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechtsordnung des Gerichtsstaates (st. Rspr., BVerfGE 16, 27, 62 (IPRspr. 1962–1963 Nr. 171); BVerfG, RIW 2020, 516 Rn. 22 mwN (IPRspr 2020-68); BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 -
[11] bb) Sonstiges hoheitliches Handeln durch nicht zur Mission gehörende Mittler ist aber nicht auf die Repräsentation von Kultur und Wissenschaft im Ausland beschränkt. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e WÜD gehört es zu den Aufgaben der diplomatischen Mission, freundschaftliche Beziehungen zwischen Entsendestaat und Empfangsstaat zu fördern und ihre wirtschaftlichen, kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen auszubauen. Darf ein fremder Staat im Empfangsstaat solche Aufgaben der Beziehungspflege, wie vorstehend ausgeführt, auch durch nicht zur Mission gehörende Repräsentanten versehen lassen, kann folgerichtig auch die Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit außerhalb der Mission eines ausländischen Staates hoheitliches Handeln sein. Der Ausbau wirtschaftlicher Beziehungen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e WÜD als der diplomatischen Mission obliegende - und anerkanntermaßen auch auf sonstige Mittler übertragbare - Aufgabe steht gleichberechtigt neben dem Ausbau kultureller und wissenschaftlicher Beziehungen (i.E. ebenso BAGE 158, 266 Rn. 43 (IPRspr 2017-104); s.a. BVerfGE 117, 141, 155 (IPRspr 2006-106): „Handelsvertretungen“; a.A., allerdings ohne nähere Begründung, BayObLG, BeckRS 2025, 40162 Rn. 53; Rechtsbeschwerde anhängig unter
[12] cc) Dementsprechend stellt das Beschwerdegericht zu Recht nicht infrage, dass das hier geplante Büro für technische Zusammenarbeit im Bereich Schulung und Beratung ein Mittler zum Zwecke der Förderung freundschaftlicher Beziehungen und des Ausbaus der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Entsende- und Empfangsstaat sein und damit grundsätzlich Vollstreckungsimmunität als Ausprägung des Grundsatzes der allgemeinen Staatenimmunität bestehen kann.
[13] 2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Schuldner die tatsächlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsimmunität auch hinreichend dargelegt.
[14] a) Richtig geht das Beschwerdegericht noch davon aus, dass nach allgemeinen Regeln der fremde Staat als Schuldner die Darlegungs- und Beweislast trägt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 -
[15] aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 46, 342, 399 f. (IPRspr. 1977 Nr. 117)) und des Bundesgerichtshofs (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 -
[16] bb) Diese von der Rechtsprechung zum Schutz diplomatisch und konsularisch genutzter Gegenstände verringerten Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast sind, wie auch das Beschwerdegericht erkennt, gleichermaßen zu Grunde zu legen, wenn es um sonst hoheitlich genutzte Gegenstände und Vermögenswerte und damit um die Frage der allgemeinen Staatenimmunität geht (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 -
[17] b) Als rechtsfehlerhaft erweist sich aber die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner diesen herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen der allgemeinen Staatenimmunität nicht genügt hat. Insbesondere steht der ausreichenden Darlegung der beabsichtigten hoheitlichen Nutzung nicht entgegen, dass (noch) keine weiteren Schritte zur Verwirklichung der Nutzungsabsicht dargelegt und glaubhaft gemacht sind. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Auswärtige Amt der von dem Schuldner beabsichtigten Kooperation bzw. der Verwendung des Grundstücks zu diesem Zweck dauerhaft ablehnend gegenüberstünde.
[18] aa) Noch zutreffend erkennt das Beschwerdegericht, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Vermögensgegenstand im maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme bereits für sonstige hoheitliche Zwecke genutzt wird. Vielmehr genügt es, dass seitens des ausländischen Staates eine entsprechende Zweckbestimmung besteht (vgl. Senat, Beschluss vom 22. September 2016 -
[19] bb) Wenn es aber genügt, dass der ausländische Staat die Absicht einer hoheitlichen Nutzung eines ihm gehörenden Vermögensgegenstands gefasst hat, muss auch (nur) diese Absicht glaubhaft gemacht werden. Der Schuldner war deshalb entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht gehalten, sich zu dem derzeitigen Leerstand zu positionieren; daraus lässt sich, nicht zuletzt angesichts des laufenden Verfahrens, insbesondere nicht ableiten, dass der Schuldner die Absicht einer hoheitlichen Nutzung wieder aufgegeben hätte. Auch ist es - entgegen der Auffassung der Gläubigerin - unschädlich, dass der Schuldner noch nicht auf eine Änderungsbaugenehmigung oder auf die Schaffung sonstiger Voraussetzungen für eine unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässige Nutzung verweisen kann, zumal nicht ersichtlich ist, dass er diese nicht noch erlangen könnte.
[20] cc) Ebenso wenig spricht es eingedenk der herabgesetzten Anforderungen an die Darlegung der beabsichtigten hoheitlichen Nutzung gegen die Ernsthaftigkeit und Realisierbarkeit der Pläne, dass der Schuldner weder auf den bereits erfolgten Abschluss eines Kooperationsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland oder auf bereits vorhandene sonstige Auslandsvertretungen verweisen kann noch dass er bislang mit dem Auswärtigen Amt Einigkeit über die nähere Umsetzung erzielt hat.
[21] (1) Die Vollstreckungsimmunität endet allerdings grundsätzlich, wenn der Empfangsstaat die beabsichtigte hoheitliche Nutzung endgültig ablehnt. Es ist Ausdruck territorialer Souveränität, jedwedes hoheitliche Tätigwerden eines fremden Staates auf eigenem Hoheitsgebiet unterbinden zu können, sofern es völkerrechtlich nicht zu dulden ist (vgl. BVerfGE 109, 13, 26; 16, 27, 61 (IPRspr. 1962–1963 Nr. 171); BGH, Beschluss vom 20. Mai 1969 -
[22] (2) Eine solche (endgültige) Ablehnung der von dem Schuldner beabsichtigten Nutzung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks zum Zwecke der Einrichtung eines Kooperationsbüros für technische Zusammenarbeit ohne Zugehörigkeit zur Botschaft liegt hier aber nicht vor. In diesem Zusammenhang hält die Auslegung der Verbalnote des Auswärtigen Amts vom 15. November 2024 durch das Beschwerdegericht der uneingeschränkten rechtlichen Nachprüfung (s. hierzu oben Rn. 8) nicht stand.
[23] (a) Mit der Verbalnote vom 15. November 2024 wird nur die Gewährung eines gesandtschaftsrechtlichen Status für das Grundstück als Außenstelle der Botschaft versagt; sie befasst sich gerade nicht mit der beabsichtigten Eröffnung eines von der Mission unabhängigen Büros. Es kann dahinstehen, ob das auch von dem Beschwerdegericht erkannte Auseinanderfallen des Inhalts von - nicht (mehr) auf die Einrichtung einer Außenstelle der Botschaft gerichteter - Anfrage und Antwort darauf zurückzuführen ist, dass es im wechselseitigen Austausch zu Unklarheiten kam. Der Schuldner durfte jedenfalls davon ausgehen, eine Zustimmung zur Eröffnung eines dem nationalen Büro für technische Zusammenarbeit im Ausbildungsbereich zugeordneten Kooperationsbüros noch erreichen zu können, da sich die Ausführungen des Auswärtigen Amtes in der Sache nicht mit der Eröffnung eines solchen Büros befassen geschweige denn die revidierten Pläne (endgültig) ablehnen, sondern (erneut) nur darauf verweisen, dass der Eröffnung einer Außenstelle der Botschaft die fehlende Zustimmung entgegensteht.
[24] (b) Solange dem Schuldner die von ihm beabsichtigte hoheitliche Nutzung des Grundstücks letztlich offengelassen wird, hat das Befriedigungsinteresse der Gläubigerin zurückzustehen. Es ist vorrangig Sache der zuständigen Organe der Bundesrepublik Deutschland, einem funktionswidrigen Gebrauch der Immunität mit diplomatischen und sonstigen, völkerrechtlich zulässigen Mitteln zu begegnen (vgl. BVerfGE 46, 342, 401 f. (IPRspr. 1977 Nr. 117); Senat, Beschluss vom 22. September 2016 -
[25] 3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Insbesondere steht der Vollstreckungsimmunität, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht der Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs entgegen (dazu Senat, Beschluss vom 22. September 2016 -
IV. …
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