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Verfahrensgang

LG Osnabrück, Urt. vom 15.05.2015 – 7 O 2995/13, IPRspr 2016-235a
OLG Oldenburg, Urt. vom 18.04.2016 – 13 U 43/15, IPRspr 2016-235b
BGH, Urt. vom 19.12.2017 – XI ZR 217/16
BVerfG, Nichtannahmebeschl. vom 06.05.2020 – 2 BvR 331/18, IPRspr 2020-68

Rechtsgebiete

Zuständigkeit → Gerichtsbarkeit

Leitsatz

Auch wenn heute mehrheitlich ein restriktives Verständnis von Staatenimmunität vertreten wird, nach dem die Immunität nur für Hoheitsakte (acta iure imperii), nicht aber für privatwirtschaftliches Handeln (acta iure gestionis) gilt, ist es eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist.

Während die Emission von Staatsanleihen zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird, gehört die Gesetzgebung zu dem Bereich hoheitlicher Tätigkeit. Ein Akt iure imperii liegt auch vor, wenn ein Staat den seiner Hoheitsgewalt Unterworfenen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Abgaben auferlegt.

Um einen Akt iure imperii handelt es sich im Fall eines Zwangsumtauschs von Staatsanleihen, der durch Gesetz des emittierenden Staates veranlasst ist und infolgedessen die vollständige Auszahlung des ursprünglich geschuldeten vollen Nennwerts der betroffenen Staatsanleihen unterbleibt. Eine solche Kürzung des Nennwerts durch Gesetz steht einem privaten Marktteilnehmer als Handlungsoption nicht zur Verfügung und gehört jedenfalls für nach dem Recht des emittierenden Staates begebene Anleihen zum Kernbereich hoheitlichen Handelns. Als solche hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staates unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BVerfGG § 90; BVerfGG § 93a
GG Art. 25; GG Art. 100; GG Art. 101
GVG § 20
Staatenimmun-UN Art. 10

Sachverhalt

[Siehe auch die im Wesentlichen inhaltsgleichen Parallelentscheidungen des BVerfG vom 14.07.2020 – 2 BvR 1163/16 (IPRspr 2020-351); vom 27.10.2020 – 2 BvR 552 8/19 (IPRspr 2020-350); vom 09.11.2020 – 2 BvR 1286/18 (IPRspr 2020-353); vom 09.11.2020 – 2 BvR 1047/18 (IPRspr 2020-352).]

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs, mit dem eine Klage auf Erfüllung beziehungsweise Schadensersatz infolge der Umschuldung griechischer Staatsanleihen abgewiesen worden ist. Zwischen 1998 und 2010 begab die Hellenische Republik diverse Staatsanleihen. In den Anleihebedingungen war bestimmt, dass die Anleihen griechischem Recht unterfallen und als dematerialisierte Wertpapiere ausgegeben werden, die im Girosystem der Griechischen Zentralbank registriert werden. Umschuldungsklauseln (sogenannte Collective Action Clauses - CAC) enthielten die Anleihebedingungen nicht. Die Übertragung der Anleihen auf die Giroteilnehmer vollzog sich durch Gutschrift in dem bei der Griechischen Zentralbank geführten Register. Die Beschwerdeführerin zu 1. erwarb auf dem Sekundärmarkt im April 2011 solche Staatsanleihen der Hellenischen Republik, der Beschwerdeführer zu 2. im Januar 2011 entsprechende Staatsanleihen. Auf den den Beschwerdeführern erteilten Abrechnungen findet sich jeweils der Hinweis "Wertpapierrechnung Lagerland Griechenland" beziehungsweise "Wertpapierrechnung Griechenland". Am 23.2.2012 trat das Gesetz 4050/2012 in Kraft, mit dem zum Zwecke der Restrukturierung des griechischen Staatshaushaltes eine Umschuldungsregelung (CAC) eingeführt wurde. Diese sah die Möglichkeit vor, den Anleiheberechtigten einen Änderungsvorschlag betreffend die Anleihebedingungen und den Austausch von Anleihen zu unterbreiten (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 des Gesetzes 4050/2012). Nach der gesetzlichen Regelung konnten die Berechtigten über den Vorschlag abstimmen, wobei dieser bei Erreichen einer Zustimmung von zwei Dritteln von mindestens der Hälfte der Berechtigten als angenommen galt (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes 4050/2012). Mit dieser Bestätigung galt die Entscheidung als allgemeinverbindliche Regelung im Rang von Gesetzesrecht (Art. 1 Nr. 8 Satz 1 des Gesetzes 4050/2012). Im Falle eines Anleiheaustausches galten die ausgetauschten Titel und Rechte als automatisch erloschen (Art. 1 Nr. 8 Satz 2 des Gesetzes 4050/2012). Es wurde festgeschrieben, dass der gesamte Inhalt der maßgeblichen Regelung des Art. 1 des Gesetzes 4050/2012 von höchstem öffentlichen Interesse sei, sofort umgesetzt werden müsse und als Spezialregelung Vorrang vor jeglicher (einfachrechtlichen) Regelung habe (Art. 1 Abs. 10 des Gesetzes 4050/2012). Am 24.2.2012 unterbreitete die Hellenische Republik den Anleiheberechtigten ein Umtauschangebot: Danach sollten die ausgegebenen Anleihen gegen neue Anleihen zu einem um 53,5% niedrigeren Nennwert getauscht werden (sogenannter Hair-Cut). Die Beschwerdeführer stimmten dem nicht zu. In der Folge wurde das Umtauschangebot von der Mehrheit der Anleiheberechtigten angenommen. Durch einen Ministerratsbeschluss vom 9.3.2012 wurde diese Mehrheitsentscheidung allgemeinverbindlich. Am 12.3.2012 wurden auf den bei der Griechischen Zentralbank geführten Konten die bisherigen Anleihen aus- und die neuen Anleihen eingebucht. Die depotführenden Banken vollzogen dies gegenüber den Beschwerdeführern durch eine Umbuchung auf ihren Depotkonten nach.

Am 11.12.2013 erhoben die Beschwerdeführer beim Landgericht Osnabrück Klage gegen die Hellenische Republik auf Rückzahlung der mit den ursprünglich erworbenen Staatsanleihen aufgewendeten Mittel gegen Rückbuchung der Anleihen, hilfsweise auf Schadensersatz für die erlittenen Wertverluste aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung beziehungsweise rechtswidriger Enteignung oder rechtswidrigem enteignungsgleichen Eingriff. Das Landgericht Osnabrück wies die Klage mit Urteil vom 15.5.2015 als unzulässig ab. Der Klage stehe der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 18.4.2016 zurück. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beschwerdeführer mit Urteil vom 19.12.2017 zurück. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 I 2 in Verbindung mit Art. 100 II in Verbindung mit Art. 25 Satz 1 GG.

Aus den Entscheidungsgründen:

IV.

[14] Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

[15] 1. Das angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zwar kann Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine unterbliebene Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 2 GG verletzt werden; einer solchen Vorlage bedurfte es jedoch nicht. Der Bundesgerichtshof konnte über die Revision der Beschwerdeführer entscheiden, ohne im Rahmen eines Normverifikationsverfahrens klären zu lassen, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 GG) Bestandteil des Bundesrechts ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (vgl. BVerfGE 18, 441 <447 f.>; 64, 1 <12 f.> (IPRspr. 1983 Nr. 127); 109, 13 <22 f.>).

[16] a) Einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG bedarf es, wenn zweifelhaft ist, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG existiert, die Bestandteil des Bundesrechts ist, und zwar hinsichtlich ihres Inhalts, Umfangs, ihrer Tragweite, Allgemeinheit sowie ihres zwingenden Charakters (vgl. BVerfGE 15, 25 <31 f.> (IPRspr. 1962–1963 Nr. 170); 16, 27 <32> (IPRspr. 1962–1963 Nr. 171); 23, 288 <318>; 64, 1 <13> (IPRspr. 1983 Nr. 127); 92, 277 <316>; 94, 315 <328>; Stern, in: Bonner Kommentar, Bd. 18, Art. 100, Rn. 220 <Juli 1967>; Sieckmann/Kessal-Wulf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 100 Rn. 77).

[17] b) Daran fehlte es vorliegend, weil der Bundesgerichtshof nur eine anerkannte und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinreichend geklärte Regel des Völkerrechts angewandt hat.

[18] Es ist eine allgemein anerkannte Regel des Völkerrechts, dass ein Staat grundsätzlich keiner fremden Gerichtsbarkeit unterworfen ist (vgl. Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgment, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 58, 107). Allerdings folgen die Staaten heute mehrheitlich einem restriktiven Immunitätsverständnis (vgl. tabellarische Übersicht bei Bankas, The State Immunity Controversy in International Law, 2005, S. 329 ff.; Internationaler Gerichtshof, Urteil vom 3. Februar 2012, Jurisdictional Immunities of the State <Germany v. Italy: Greece intervening>, Judgment, I.C.J. Reports 2012, p. 99 Rn. 60 f.; anders China oder Brasilien, die von einem unbegrenzten Immunitätsverständnis ausgehen, vgl. Shaw, International Law, 8. Aufl. 2017, S. 531 Fn. 60), nach dem die staatliche Immunität nur für Hoheitsakte (acta iure imperii), nicht aber für privatwirtschaftliches Handeln (acta iure gestionis) gilt (vgl. Stoll, in: Wolfrum, The Max Planck Encyclopedia of Public International Law, 2012, s.v. "State Immunity", Rn. 25).

[19] Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Senats, nach der Staatenimmunität weitgehend uneingeschränkt für solche Akte besteht, die hoheitliches Handeln darstellen, nicht (mehr) jedoch für die sogenannten acta iure gestionis (vgl. BVerfGE 16, 27 <33 ff.> (IPRspr. 1962–1963 Nr. 171); 117, 141 <153> (IPRspr 2006-106); BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 (IPRspr 2014-154c) -, Rn. 19).

[20] Der Bundesgerichtshof hat diese allgemeine Regel des Völkerrechts, deren Inkorporation in das Bundesrecht in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt festgestellt worden ist, lediglich zur Anwendung gebracht. In dem angegriffenen Urteil geht der Bundesgerichtshof zwar davon aus, dass die Emission von Staatsanleihen als Akt iure gestionis zum Kreis des nicht-hoheitlichen Handelns gehöre. Unter Berufung auf sein Urteil vom 8. März 2016 (BGHZ 209, 191 <197 Rn. 17> (IPRspr 2016-239)) führt er jedoch aus, dass es im vorliegenden Fall darauf nicht ankomme, sondern auf die Rechtsnatur der hoheitlichen Maßnahme, die zur Aus- und Umbuchung der Staatsanleihen bei den Beschwerdeführern geführt hat. Diese Umschuldungsmaßnahmen seien durch den griechischen Gesetzgeber vorgenommen worden und daher als acta iure imperii zu qualifizieren. Dabei bezieht er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das die Einführung einer ausländischen Quellensteuer und ihre Einziehung von einem bei dem ausländischen Staat beschäftigten Arbeitnehmer dem hoheitlichen Bereich zugerechnet hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 (IPRspr 2014-154c) -, Rn. 22). Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

[21] 2. Im Übrigen stellt sich das Urteil des Bundesgerichtshofs auch als zutreffend dar. Während die Emission von Staatsanleihen nach ganz überwiegender Ansicht zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet wird (vgl. auch BVerfGE 117, 141 <153> (IPRspr 2006-106)), gehört die Gesetzgebung zu dem allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit (vgl. BVerfGE 16, 27 <63> (IPRspr. 1962–1963 Nr. 171); 46, 342 <394> (IPRspr. 1977 Nr. 177); BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 (IPRspr 2014-154c) -, Rn. 21). Ein Akt iure imperii liegt auch vor, wenn ein Staat den seiner Hoheitsgewalt Unterworfenen zum Zwecke der Einnahmenerzielung einseitig und gegenleistungsfrei Steuern und sonstige Abgaben auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 (IPRspr 2014-154c) -, Rn. 22).

[22] a) Unter Zugrundelegung dieser Wertungen der für die Abgrenzung ausschlaggebenden deutschen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 16, 27 <62> (IPRspr. 1962–1963 Nr. 171); 46, 342 <393 f.> (IPRspr. 1977 Nr. 177); 64, 1 <42> (IPRspr. 1983 Nr. 127); BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 (IPRspr 2014-154c) -, Rn. 21) steht auch im vorliegenden Rechtsstreit ein Akt iure imperii in Rede. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Kürzung der Ansprüche der Beschwerdeführer aufgrund des durch griechisches Gesetz veranlassten Zwangsumtausches und die damit verbundene unterbliebene vollständige Auszahlung des ursprünglich geschuldeten vollen Nennwerts der emittierten und sodann zwangsumgetauschten Staatsanleihen. Eine solche Kürzung des Nennwerts durch Gesetz steht einem privaten Marktteilnehmer als Handlungsoption nicht zur Verfügung und gehört jedenfalls für nach dem Recht des emittierenden Staates begebene Anleihen zum Kernbereich hoheitlichen Handelns (vgl. Mankowski, EWiR 2016, S. 285 <286>). Als solche hoheitliche Maßnahme eines ausländischen Staates unterliegt sie nicht der deutschen Gerichtsbarkeit (vgl. den Rechtsgedanken des § 20 Abs. 2 GVG und weiter Freitag, in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Rn. 6.657; Grüneberg, WM 2016, S. 1621 <1621 f.>; Nodoushani, WuB 2016, S. 481 <483>).

[23] b) Diese Beurteilung wird von Entscheidungen anderer Gerichte gestützt.

[24] aa) So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Bezug auf den griechischen Zwangsumtausch der Staatsanleihen bestätigt, dass keine Zweifel daran bestünden, dass die fragliche Maßnahme "gesetzlich vorgesehen" gewesen sei und im öffentlichen Interesse gelegen habe (vgl. EGMR, Mamatas et autres c. Grèce, Urteil vom 21. Juli 2016, Nr. 63066/14, 64297/14 und 66106/14, §§ 99, 105).

[25] bb) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der einschlägigen Rechtssache Kuhn festgestellt, dass es sich bei einer Klage wie der hier zugrundeliegenden um keine Zivilsache handele, für die der Anwendungsbereich der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) eröffnet wäre. Diese Verordnung gelte nicht für die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte und insbesondere nicht für Streitigkeiten, die einer Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits entspringen. Diese würde Befugnisse ausüben, die über die im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln hinausgingen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 27 ff., 35, 42 f.).

[26] Die - auch im Rahmen der Verfassungsbeschwerde in Rede stehende - Maßnahme der Hellenischen Republik sei eine solche hoheitliche Maßnahme. Sie gehe insbesondere auf die im Rahmen eines zwischenstaatlichen Unterstützungsmechanismus bestehende Notwendigkeit zurück, die griechischen Staatsschulden umzustrukturieren und die Gefahr des Scheiterns des entsprechenden Umstrukturierungsplans auszuschließen, um einen Zahlungsausfall Griechenlands zu verhindern und die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets sicherzustellen. Die rückwirkende Einführung einer CAC habe es der Hellenischen Republik somit ermöglicht, allen Anleiheinhabern eine wesentliche Änderung der finanziellen Bedingungen dieser Anleihen aufzuerlegen, und zwar auch jenen, die mit dieser Änderung nicht einverstanden gewesen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2018, Kuhn, C-308/17, EU:C:2018:911, Rn. 39 f.).

[27] cc) In einem italienischen Fall betreffend argentinische Staatsanleihen, die in New York begeben und in Luxemburg auf dem Sekundärmarkt gehandelt worden waren, hat auch die Corte Suprema di Cassazione 2005 Immunität bei Erklärung eines Staatsnotstandes angenommen (vgl. Sez. Unite, ordin. 27. Mai 2005, n. 6532). Sie befand, dass es sich bei den Rechtsakten, mit denen Argentinien den Staatsnotstand erklärt und die Einstellung des Schuldendienstes angeordnet hatte, um Äußerungen souveräner Staatsgewalt gehandelt habe und dass deshalb die Immunität des Staates eingreife (vgl. Sez. Unite, ordin. 27. Mai 2005, n. 6532, insbesondere Ziff. 4).

[28] Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) entschied zwar zunächst, dass der Klage eines Anlegers, der über eine österreichische Depotbank griechische Staatsanleihen erworben hatte und aus diesen Erfüllungsansprüche geltend machte, der Einwand der Staatenimmunität nicht entgegenstehen könne (vgl. OGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2014 - 4 Ob 227/13f -; vom 30. Juli 2015 - 8 Ob 67/15h -; vom 31. August 2015 - 6 Ob 122/15g - und vom 25. November 2015 - 8 Ob 125/14p -). Diese Rechtsprechung hat er Ende 2018 jedoch aufgegeben und ein Bestehen der österreichischen Gerichtsbarkeit im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Kuhn verneint (OGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 - 10 Ob 103/18x -, Ziff. 1.1).

[29] In diesem Sinne hat sich schließlich auch Lord Wilberforce in einer abweichenden Meinung zu einer Entscheidung des House of Lords (I Congreso del Partido [1983] AC 244 <HL>) geäußert. Er bejahte, dass ein ausländischer Staat auch im Zusammenhang mit einem zunächst durch eine Handlung iure gestionis begründeten Rechtsverhältnis Immunität beanspruchen kann, wenn er sich später als Hoheitsträger geriert (zustimmend Shaw, International Law, 8. Aufl. 2017, S. 535). Wenn ein Staat in der Lage sei, auf eine Maßnahme zu verweisen, die eindeutig ein Akt iure imperii sei, dann könne er sein Handeln der Sphäre iure gestionis entziehen (vgl. I Congreso del Partido [1983] AC 244 <HL>, S. 269). Ein solcher Akt iure imperii zeichne sich dadurch aus, dass er hoheitlicher Natur sei, im GegenSatz zu einem Akt, den auch ein privater Bürger vollbringen könnte (vgl. I Congreso del Partido [1983] AC 244 <HL>, S. 269).

[30] c) Diese Beurteilung wird nicht dadurch erschüttert, dass Stimmen in der Rechtsprechung anderer Staaten (US Supreme Court, Republic of Argentina v. Weltover, Inc., 504 U.S. 607) und dem Schrifttum (Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, S. 106, 178; Kren Kostkiewicz, Staatenimmunität im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren, 1998, S. 420 f.; Szodruch, Staateninsolvenz und private Gläubiger, 2008, S. 379 f.; Fox/Webb, Law of State Immunity, 2013, S. 409 f.; Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 8. Aufl. 2020, Rn. 584; Müller, Staatsbankrott und private Gläubiger, 2015, S. 191; Lorz, Ausländische Staaten vor deutschen Zivilgerichten, 2017, S. 82 ff.; Geimer, in: Zöller, 33. Aufl. 2020, IZPR, Rn. 30; Mankowski, ZIP 2019, S. 193 <198 f.>) dem Gesetzgeber des emittierenden Staates den Zugriff auf zivilrechtliche Forderungen verwehren wollen. Abgesehen davon, dass sie häufig auf der Grundlage unklarer Voraussetzungen argumentieren, stützen sie sich jedenfalls nicht auf eine allgemeine Überzeugung einer Mehrheit der Staaten und können daher keine allgemeine Regel des Völkerrechts statuieren (vgl. BVerfGE 95, 96 <129>; 96, 68 <86 f.>; 109, 13 <27 f.>; 109, 38 <53>).

[31] d) Schließlich vermag auch die Berufung auf Art. 10 Ziffer 1 UNStImm, der einem Staat die Immunität für privatwirtschaftliche Rechtsgeschäfte abspricht, kein anderes Ergebnis zu begründen. Zum einen ist das UNStImm-Übereinkommen bisher weder in Kraft getreten noch von Deutschland oder Griechenland gezeichnet worden. Zum anderen verhält sich die Regelung auch nicht zu dem Problem eines nachträglichen hoheitlichen Eingriffs in ein privatrechtlich begründetes Schuldverhältnis.

...

Fundstellen

nur Leitsatz

EWiR, 2020, 749, mit Anm. Jacobs/Gillen

LS und Gründe

NJW, 2020, 3647
RIW, 2020, 516
WM, 2020, 1111
ZIP, 2020, 1523

Aufsatz

Mankowski, ZIP, 2020, 1542

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2020-68

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