Der Schadensersatzklage eines deutschen Gläubigers gegen die Republik Griechenland wegen des Zwangsumtauschs von Staatsanleihen bei gleichzeitigem Verlust des ursprünglichen Nennwerts durch Gesetz (hier: das griechische Gesetz Nr. 4050/2012 vom 23.2.2012 [FEK A 36/23.2.2012]) steht der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen; die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht eröffnet. [LS der Redaktion]
Die Kl. machen gegen die Republik Griechenland Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen aus ihren Wertpapierdepots geltend. Die Kl. zu 1), zu 2) und zu 3) erwarben in den Jahren 2010/2011 über die D. Bank/Deutschland von der Bekl. begebene Anleihen. In den Anleihebedingungen, in denen keine Umschuldungsklauseln (sog. Collective Action Clauses) enthalten waren, wurde bestimmt, dass diese Anleihen griechischem Recht unterfallen und es sich um dematerialisierte Wertpapiere handelt, die als Wertrechte ausgegeben werden und im Girosystem der griechischen Zentralbank registriert sind. Nach Art. 6 Abs. 4 des griech. Gesetzes Nr. 2198/1994 (FEK A 43/22.3.1994) wird eine Anleihe durch Gutschrift auf dem bei der Zentralbank geführten Konto des Teilnehmers übertragen.
Da weder die D. Bank noch die Kl. Teilnehmer des Girosystems der griechischen Zentralbank waren, erwarb die D. Bank die Anleihen im Auftrag der Kl. auf dem Sekundärmarkt. Den Anleihekäufen lagen die Sonderbedingungen für Wertpapiergeschäfte der D. Bank zugrunde; in einem Jahresdepotauszug heißt es u.a.: „Verwahrung: Wertpapierrechnung Griechenland (...). Ist keine Verwahrungsart angegeben, so befinden sich die Wertpapiere in Girosammelverwahrung.“
Im Zuge der Restrukturierung des griechischen Staatshaushalts wurde durch das griechische Gesetz Nr. 4050/2012 – Regeln zur Änderung von Wertpapieren, die vom griechischen Staat emittiert oder garantiert wurden, mit Zustimmung der Anleihengläubiger – vom 23.2.2012 (FEK A 36/23.2.2012) geregelt, dass Anleihebedingungen nachträglich durch Mehrheitsentscheidungen der Anleihegläubiger geändert und dann durch Beschluss des Ministerrats der Republik Griechenland für allgemeinverbindlich erklärt werden können. Durch Ministerratsbeschluss vom 9.3.2012 wurden diese Mehrheitsentscheidungen allgemeinverbindlich. Sodann wurden die alten Anleihen eingezogen und die neuen Anleihen in das Girosystem der griechischen Zentralbank eingebucht. Daraufhin ersetzte die D. Bank die griechischen Anleihen der Kl. im Wege einer Umbuchung durch die um 53,5% abgewerteten Titel anderer Stückelung und Laufzeit.
Die Kl. verlangen den Schaden ersetzt, der ihnen durch den Umtausch der Anleihen entstanden sei. Sie stützen die Klage darauf, dass die Bekl. deren Ausbuchung gegen ihren Willen durch Anweisung an die depotführende Bank veranlasst und dadurch Eigentum und Besitz der Kl. an den Schuldverschreibungen verletzt habe.
Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl. ihr Zahlungsbegehren weiter.
[9] I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts (OLG Frankfurt, Urt. vom 18.9. 2014 – 16 U 41/14, juris) steht der Grundsatz der Staatenimmunität (§ 20 II GVG, Art. 25 GG) der Klage entgegen, weil sich die von den Kl. zur Grundlage ihrer Ansprüche geltend gemachte Handlung als staatlicher Hoheitsakt darstelle. Zwar stütze sich die Klage im Kern auf den Vorwurf einer Besitzentziehung, jedoch sei der Vortrag der Kl. insoweit nicht sachenrechtlich vertieft belegt. Vielmehr werde zu deren Begründung zum einen auf die Ausbuchung der ursprünglichen Anleihen im Depot der Kl. abgestellt, zum anderen werde der Erlass des griech. Gesetzes Nr. 4050/2012 angeführt, mit dem das Verfahren für die Änderung der Anleihebedingungen neu festgesetzt worden sei. Zudem seien die Abstimmung der hierzu berufenen Versammlung der Anleihegläubiger und der Beschluss des Ministerrats vom 9.3.2012, mit dem die Entscheidung der Gläubigermehrheit allgemeinverbindlich wurde, im Zusammenhang zu bewerten. Die Teilakte seien insgesamt im Rahmen des Ziels der griechischen Regierung zu würdigen, die von ihr gegebenen Staatsanleihen im Wert zu berichtigen, um ihre Kreditlast zu verringern. Auch wenn die Gläubigerversammlung dazwischengeschaltet worden sei und diese durch Mehrheitsbeschluss das Umtauschangebot angenommen habe, sei hier nachträglich durch Erlass des griech. Gesetzes Nr. 4050/2012 ein Verfahren eingeführt worden, welches auf die Position der Anleihegläubiger eingewirkt habe. Diese nachträgliche Änderung der Positionen der Anleihegläubiger durch Gesetz stelle sich als hoheitliche Maßnahme dar, zumal die Minderheitsgläubiger und die schuldrechtlich an den Anleihen Berechtigten durch den die Allgemeinverbindlichkeit feststellenden Ministerratsbeschluss zum Umtausch ihrer Rechtsposition verpflichtet worden seien. Beides sei typischerweise nur durch eine Maßnahme im Subordinationsverhältnis möglich, nicht aber im Zivilrecht.
[10] Unabhängig davon sei ein Gerichtsstand in Deutschland nicht gegeben. Eine Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGVO a.F. scheide aus, da die Kl. sich nicht auf die Begebung eines Vertrags durch die Bekl. stützten. Auch die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 3 EuGVO a.F. lägen nicht vor.
[11] II. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Klage ist schon deswegen unzulässig, weil die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet ist. Ihr steht der von Amts wegen zu prüfende (BVerfG, Beschl. vom 13.12. 1977 – 2 BvM 1/76 (IPRspr. 1977 Nr. 117), BVerfGE 46, 342, 359) Grundsatz der Staatenimmunität entgegen (§ 20 II GVG, Art. 25 GG). Die Frage, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität eröffnet ist und sich das nationale Gericht mit einer Klage gegen einen anderen Mitgliedstaat der EU befassen darf, ist vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zu prüfen.
[12] 1. Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich diese auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt wegen des zunehmend kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln (acta iure gestionis) genießt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 30.4.1963 – 2 BvM 1/62 (IPRspr. 1962–1963 Nr. 171), BVerfGE 16, 27, 33 ff.). Staatenimmunität besteht aber nach dem als Bundesrecht im Sinne von Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staats darstellen (acta iure imperii), soweit der ausländische Staat auf sie nicht verzichtet. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6.12.2006 – 2 BvM 9/03 (IPRspr 2006-106), BVerfGE 117, 141, 152 f.; vom 17.3.2014 – 2 BvR 736/13 (IPRspr 2014-154c), NJW 2014, 1723 Rz. 19 f.; Senatsurteil vom 26.9.1978 – VI ZR 267/76 (IPRspr. 1978 Nr. 133), NJW 1979, 1101).
[13] Eine Vorlage zur Frage der Staatenimmunität an den EuGH kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil es nicht um Fragen der Auslegung europäischen Rechts geht.
[14] a) Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nicht nach deren Motiv oder Zweck; sie kann auch nicht danach vorgenommen werden, ob die Betätigung in erkennbarem Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben des Staats steht. Dies folgt daraus, dass die Tätigkeit eines Staats, wenn auch nicht insgesamt, aber doch zum weitaus größten Teil hoheitlichen Zwecken und Aufgaben dient und mit ihnen in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Maßgebend für die Unterscheidung ist vielmehr die Natur der staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt und damit öffentlich-rechtlich oder wie eine Privatperson, also privatrechtlich, tätig geworden ist (BVerfG, Beschl. vom 30.4.1963 aaO 61 f.; BAG, Beschl. vom 14.2.2013 – 3 AZB 5/12, BAGE 144, 244 Rz. 15 m.w.N.; Urt. vom 10.4.2013 – 5 AZR 78/12, NJW 2013, 2461 Rz. 15; vgl. auch Senatsurteil vom 26.9.1978 aaO 1101 f.).
[15] b) Mangels völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist die Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht des entscheidenden Gerichts zu beurteilen (BVerfG, Beschlüsse vom 30.4.1963 aaO 62; vom 17.3.2014 aaO Rz. 21; Senatsurteil vom 26.9.1978 aaO 1101; BAG, Beschl. vom 14.2.2013 aaO m.w.N.). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet erst dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (vgl. BVerfG, Beschl. vom 30.4.1963 aaO 63; Beschl. vom 13.12.1977 aaO 394). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staats gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (vgl. BVerfG, Beschl. vom 30.4.1963 aaO 63 f.; Beschl. vom 13.12.1977 aaO).
[16] 2. Nach den dargelegten Grundsätzen steht der Klage der Grundsatz der entgegen.
[17] a) Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen stellt zwar nach ganz überwiegender Ansicht ein nicht-hoheitliches Handeln dar (vgl. BVerfG, Beschl. vom 6.12.2006 aaO 153; OLG Schleswig, ZIP 2015, 1253, 1255 (IPRspr 2014-163); vgl. auch EuGH, Urt. vom 11.6.2015 – Stefan Fahnenbrock u.a. ./. Hellenische Republik, verb. Rs C-226/13, C-245/13, C-247/13, C-578/13, ZIP 2015, 1250 Rz. 53). Nach der oben dargestellten Rechtsprechung kommt es für die Frage der Immunität aber nicht auf die Rechtsnatur des Grundverhältnisses an, sondern auf die Natur der staatlichen Handlung, also die Rechtsnatur der Maßnahme, über deren Berechtigung die Parteien streiten. [...] Auch hier geht es nicht um die Rechtsnatur der Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen, sondern um die Rechtsnatur der Maßnahmen der Bekl., die letztlich zur Ausbuchung der Schuldverschreibungen aus dem bei der D. Bank geführten Wertpapierdepot der Kl. führten (vgl. auch OLG Schleswig aaO; OLG München, Urt. vom 16.10.2014 – 8 U 1308/14, n.v.; LG Konstanz, IPRspr. 2013 Nr. 172 [372]; LG Osnabrück, Urt. vom 15.5.2015 – 7 O 2995/13, RIW 2016, 76, 77).
[18] b) Aus dem Vorbringen der Kl. ergibt sich, dass sie sich nicht gegen die zunächst für die Umbuchung ihrer Anteile erforderliche Entscheidung der Mehrheit der am Girosystem der griechischen Zentralbank zugelassenen Gläubiger wenden, das Angebot der Republik Griechenland anzunehmen, die Anleihen gegen andere Anleihen mit einem um 53,5% verringerten Nennwert und mit längerer Laufzeit umzutauschen. Ihr Angriff richtet sich vielmehr gegen die ‚von der Beklagten veranlasste’ Entnahme der Schuldverschreibungen aus ihren Wertpapierdepots. Nach ihrem Vortrag werden Besitz- und Eigentumsansprüche an dem Papier geltend gemacht, nicht Rechte aus dem Papier. Die Kl. stützen sich nicht auf Ansprüche aus den erworbenen Schuldverschreibungen oder auf Ersatzansprüche wegen deren Nichterfüllung, sondern auf die ‚Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen’, die ihre Grundlage im Zwangsumtausch der Anleihen findet. Unter diesen Umständen ist kein potenziell haftungsbegründendes, nicht-hoheitliches Verhalten der Bekl. ersichtlich, auf das die Klage zumindest mittelbar gestützt wäre.
[19] aa) Da die ursprünglichen Anleihebedingungen keine Umschuldungsklauseln (sog. Collective Action Clauses) enthielten, besteht das maßgebliche, potenziell haftungsbegründende Verhalten der Bekl. im Erlass des griech. Gesetzes Nr. 4050/2012 und dem Beschluss des Ministerrats vom 9.3.2012, aufgrund derer die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde. Der anschließende Umtausch der von den Kl. gehaltenen und griechischem Recht unterliegenden Anleihen ist nur eine Folge der sich aus dem Gesetz vom 23.2.2012 i.V.m. der Entscheidung der Gläubigermehrheit und dem Beschluss vom 9.3.2012 ergebenden Rechtslage.
[20] (1) Der Erlass des Gesetzes ist nach den oben dargestellten Grundsätzen unzweifelhaft hoheitlicher Natur. Die Bekl. hat vorliegend das eigene, die Grundlage der Schuldverschreibungen bildende Recht (rückwirkend) geändert. Gerade die damit verbundene Überprüfung der Rechtmäßigkeit hoheitlicher Maßnahmen will der Grundsatz der Staatenimmunität verhindern ...
[21] (2) Hoheitlicher Natur sind auch Allgemeinverbindlichkeitserklärungen, bei denen es sich nach der insoweit maßgeblichen Sicht des deutschen Rechts um Rechtsetzungsakte eigener Art und um ‚staatliche Hoheitsakte’ handelt ... Unabhängig davon, ob man bei der Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidung der Gläubigerversammlung für die nicht am Girosystem der griechischen Zentralbank Beteiligten und dem Umtauschangebot nicht zustimmenden Gläubigern auf die Anordnung in dem griech. Gesetz Nr. 4050/2012 oder auf den Beschluss des Ministerrats vom 9.3.2012 oder auf beide abstellt, handelt es sich um eine hoheitliche Maßnahme.
[22] bb) Dass die Bekl. die hoheitlich geschaffene Möglichkeit der Änderung der Anleihebedingungen im Wege von Collective Action Clauses an eine Mehrheitsentscheidung der Gläubiger geknüpft hat, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass der Austausch der Anleihen als rein fiskalisches Handeln zu beurteilen ist (so aber LG Frankfurt, Urteile vom 30.3.2015 – 2-01 S 108/14, 204/14, 280/14, n.v.; vgl. auch EuGH, Urt. vom 11.6.2015 aaO Rz. 56 f.). Denn Wirkung gegenüber den Gläubigern, die wie die Kl. der Änderung der Anleihebedingungen nicht zugestimmt hatten, entfaltete diese erst durch das griech. Gesetz Nr. 4050/2012 vom 23.2.2012 und den Beschluss vom 9.3.2012. Ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wäre die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger für die überstimmte Minderheit privatrechtlich wirkungslos geblieben. In einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten ist eine solche einseitige Abänderung von Vertragsbedingungen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich. Entgegen der von der Revision angeführten Auffassung der EK in ihrer Stellungnahme vom 19.8.2013 in der Rs C-226/13 u.a. aaO haben das griech. Gesetz Nr. 4050/2012 und der Beschluss vom 9.3.2012 mithin nicht nur eine akzessorische Funktion; sie haben vielmehr die Rechtsbeziehung zwischen den von der Allgemeinverbindlichkeit betroffenen Personen und dem griechischen Staat in entscheidender Weise verändert.
[23] cc) Ein rein fiskalisches Handeln ergibt sich auch nicht wegen der tatsächlich erfolgten Ausbuchung der Wertpapiere durch die griechische Zentralbank. Denn die tatsächlich erfolgte Ausbuchung war nur die Umsetzung der gegenüber der Minderheit wirkenden hoheitlichen Maßnahmen, nachdem die Mehrheitsentscheidungen der Gläubigerversammlungen allgemeinverbindlich wurden (ebenso – jeweils versicherungsrechtliche Deckungsklagen betreffend – LG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 1445, 1446; LG Hannover, r+s 2015, 135). Die Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere kann nicht isoliert von den hoheitlichen Maßnahmen beurteilt werden, die zu ihrer Rechtfertigung geschaffen wurden (OLG Schleswig aaO 1257; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 9.12.2014, C-226/13 u.a. aaO juris Rz. 61 ff., insbes. 65) ...
[25] c) Der Anwendung des Grundsatzes der Staatenimmunität steht schließlich nicht entgegen, dass Staatenimmunität in der Literatur mitunter versagt wird, wenn ein Staat die Abwicklung eines privatrechtlich geschlossenen Vertrags stört (vgl. Damian, Staatenimmunität und Gerichtszwang, 1985, 106; Geimer, IZPR, 7. Aufl., Rz. 584; Vitzthum-Proelß-Kau, Völkerrecht, 6. Aufl., Abschn. III Rz. 91; M. J. Müller, Staatsbankrott und private Gläubiger, 2015, 190 ff. und RIW 2016, 80 f.; Seidl-Hohenveldern, FS Beitzke, 1979, 1081, 1091; v. Schönfeld, NJW 1986, 2980, 2984; Szodruch, Staateninsolvenz und private Gläubiger, 2008, 379 f.; vgl. auch Thole, WM 2012, 1793, 1794). Denn hier geht es um die Frage, ob der griechische Gesetzgeber – als Herr über das Vertragsstatut – berechtigt ist, mit Wirkung auch gegenüber ausländischen Gläubigern, die beim Erwerb der Anleihen in die Geltung seiner Zivilrechtsordnung eingewilligt haben, neue Vorschriften in seine Rechtsordnung einzufügen, welche früher geltende Normen ersetzen oder ergänzen (vgl. Sandrock, RIW 2012, 429, 440 f.). Gerade dadurch ist aber der Grundsatz der Staatenimmunität unmittelbar berührt.