Für Klagen der vom Schuldenschnitt betroffenen Anleger in griechische Staatsanleihen gegen den Staat Griechenland ist die deutsche Gerichtsbarkeit nicht eröffnet. Die Entscheidung eines deutschen Gerichts in der Sache verstößt gegen den Grundsatz der Staatenimmunität als allgemeine Regel des Völkerrechts.
Deutsche Gerichte sind für eine solche Klage auch international nicht zuständig.
[Gegen das Urteil schwebt ein Revisionsverfahren beim BGH unter dem Az. XI ZR 7/15.]
Der Kl. nimmt die Bekl. aufgrund einer Umschuldungsmaßnahme hinsichtlich von ihm erworbener Schuldverschreibungen auf Schadensersatz in Anspruch. Im März 2011 erwarb er über seine depotführende Bank, die C. Bank AG, von der Bekl. emittierte Schuldverschreibungen. Im Jahr 2012 führte die Regierung der Bekl. angesichts ihrer schweren Schuldenkrise in Abstimmung mit der sog. Troika, bestehend aus der EU, der EZB und dem IWF, eine Umschuldung ihrer Staatsanleihen durch, von der auch die streitgegenständlichen Anleihen des Kl. erfasst waren, die im März 2012 gegen 24 andere Wertpapiere umgebucht wurden, die einen um 53,5% geringeren Zahlungsanspruch bezogen auf das Nominalvolumen verbrieften. Der Kl. forderte die Bekl. zunächst unter Fristsetzung auf, den Vorgang rückgängig zu machen. Er verlangt nunmehr Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Nominalbetrag der ursprünglichen Schuldverschreibungen und dem um 53,5% verringerten Nominalvolumen der neu eingebuchten Papiere.
Das LG hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Kl.
[1]II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
[2]A) Die Klage ist nicht zulässig.
[3]Die Bekl. unterliegt der Staatenimmunität. Überdies ist das LG Itzehoe international unzuständig.
[4]1. Die Deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht eröffnet, eine Entscheidung eines deutschen Gerichts in der Sache verstieße gegen den Grundsatz der Staatenimmunität als allgemeine Regel des Völkerrechts.
[5]Eine mögliche Staatenimmunität ist vorrangig vor der internationalen Gerichtsbarkeit zu prüfen; sie bezieht sich auf das hoheitliche Handeln eines Staats, welches nach nationalem Recht und den anerkannten Regeln des Völkerrechts zu bestimmen ist [a)]. Vorliegend unterliegen die Handlungen der Bekl. der Staatenimmunität [b)], auf die sie auch nicht verzichtet hat [c)]. Die von dem Kl. ins Feld geführte Regelung des Art. 6 EGBGB ist nicht einschlägig [d)].
[6]a) Eine mögliche Staatenimmunität ist vorrangig vor der internationalen Gerichtsbarkeit zu prüfen.
[7]Ist ein nationales Gericht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der EuGVO mit einer Klage gegen einen anderen Mitgliedstaat oder dessen Organe befasst, so hat es vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zunächst zu prüfen, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität gegeben ist (RG, Urt. vom 16.5.1938 – I 232/37 (IPRspr. 1935–1945 N5. 521b), RGZ 157, 389, 392; BGH, Urt. vom 26.9.1978 – VI ZR 267/76 (IPRspr. 1978 Nr. 133), NJW 1979, 1101; OLG Frankfurt a.M., Urt. vom 18.9.2014 – 16 U 32/14 (IPRspr 2014-203b), Anl. B 12; Thole, Klagen geschädigter Privatanleger gegen Griechenland vor deutschen Gerichten?: WM 2012, 1793). Immer dann, wenn es an der Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staats fehlt, ist auch die EuGVO sachlich unanwendbar (vgl. Stürner, Staatenimmunität und Brüssel I-Verordnung: IPRax 2008, 197, 203 m.w.N.). Die Regeln der Verordnung sind erst in einer zweiten Stufe zu prüfen, da sie einen anderen Regelungsgegenstand haben und nicht das Bestehen der inländischen Gerichtsbarkeit betreffen. Sie regeln lediglich die internationale Zuständigkeit, nämlich ob Rechtsprechungsaufgaben an einen Staat als solche zugewiesen sind, wenn die Gerichtsbarkeit über eine Handlung besteht. Zu dieser Frage liegt aber kein sekundäres EU-Recht vor (OLG Frankfurt a.M. aaO 16 U 32/14).
[8]b) Vorliegend unterliegen die angegriffenen Handlungen der Bekl. der Staatenimmunität, die deutsche Gerichtsbarkeit ist nicht eröffnet.
[9]Gemäß § 20 II GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf ausländische Staaten, soweit diese nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Der Grundsatz der Staatenimmunität ist gemäß Art. 25 GG als allgemeine Regel des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts und geht einfachen Gesetzen vor.
[10](1) Eine Regel des Völkerrechts ist dann allgemein im Sinne des Art. 25 GG, wenn sie von der überwiegenden Mehrheit der Staaten anerkannt wird (BVerfG, Beschl. vom 30.10.1962 – 2 BvM 1/60 (IPRspr. 1962–1963 Nr. 170), BVerfGE 15, 25 Rz. 36 juris). Die Allgemeinheit der Regel bezieht sich auf deren Geltung, nicht auf den Inhalt, wobei eine Anerkennung durch alle Staaten nicht erforderlich ist. Ebenso wenig ist es erforderlich, dass gerade die Bundesrepublik Deutschland die Regel anerkannt hat. Allgemeine Regeln des Völkerrechts sind Regeln des universell geltenden Völkergewohnheitsrechts, ergänzt durch aus den nationalen Rechtsordnungen tradierte allgemeine Rechtsgrundsätze (BVerfG, Beschl. vom 30.10.1962 aaO Rz. 32 ff. juris; Beschl. vom 14.5.1968 – 2 BvR 544/63, BVerfGE 23, 288 Rz. 113 juris; Beschl. vom 13.5.1996 – 2 BvL 33/93, BVerfGE 94, 315 Rz. 44 juris; Beschl. vom 10.6.1997 – 2 BvR 1516/96, BVerfGE 96, 68 Rz. 59 juris). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt. Nach einhelliger Auffassung bezieht sich Art. 25 GG dagegen nicht auf völkervertragliche Regelungen. Völkerrechtliche Verträge sind von den Fachgerichten vielmehr selbst anzuwenden und auszulegen (BVerfG, Beschl. vom 30.10.1962 aaO Rz. 32 f., 34 f.; BVerfG, Beschl. vom 7.4.1965 – 2 BvR 227/64, BVerfGE 18, 441 Rz. 27 ff. juris; Beschl. vom 10.11.1981 – 2 BvR 1058/79 (IPRspr. 1981 Anm. vor Nr. 146), BVerfGE 59, 63 Rz. 85 ff. juris; Beschl. vom 29.10.1998 – 2 BvR 1206/98 (IPRspr. 1998 Nr. 108b), BVerfGE 99, 145 Rz. 62 f. juris; Beschl. vom 12.12.2000 – 2 BvR 1290/99, JZ 2001, 975; Beschl. vom 6.12.2006 – 2 BvM 9/03 (IPRspr 2006-106), BVerfGE 117, 141 Rz. 24; st. Rspr.).
[11]Eine allgemeine Regel des Völkergewohnheitsrechts ist eine Regel, die von einer gefestigten Praxis zahlreicher, aber nicht notwendigerweise aller Staaten (usus) in der Überzeugung einer völkerrechtlichen Verpflichtung (opinio juris sive necessitatis) getragen wird (vgl. Art. 38 I lit. b des Statuts des IGH [BGBl II 1973 503 ff.]; BVerfG, Beschl. vom 13.12.1977 – 2 BvM 1/76 (IPRspr. 1977 Nr. 117), BVerfGE 46, 342; Beschl. vom 10.6.1997 aaO). Das Element der Rechtsüberzeugung dient dazu, zwischen einer Praxis, die lediglich auf courtoisie (internationale Höflichkeit, Gepflogenheiten im diplomatischen Verkehr der Staaten bzw. deren Vertreter miteinander) beruht, und einer Rechtsregel zu unterscheiden. Bei der Ermittlung der Staatenpraxis ist auf das völkerrechtlich erhebliche Verhalten derjenigen Staatsorgane abzustellen, die kraft Völkerrechts oder kraft innerstaatlichen Rechts dazu berufen sind, den Staat im völkerrechtlichen Verkehr zu repräsentieren. Daneben kann sich eine solche Praxis aber auch in den Akten anderer Staatsorgane wie des Gesetzgebers oder der nationalen Gerichte bekunden, soweit ihr Verhalten unmittelbar völkerrechtlich erheblich ist (BVerfG, Beschl. vom 13.12.1977 aaO; Beschl. vom 6.12.2006 aaO Rz. 30). Dies gilt für Entscheidungen von Gerichten zumal dort, wo, wie im Bereich der gerichtlichen Immunität fremder Staaten, das innerstaatliche Recht den nationalen Gerichten die unmittelbare Anwendung von Völkerrecht gestattet (BVerfG, Beschl. vom 13.12.1977 aaO; Beschl. vom 6.12.2006 aaO Rz. 30). Grundsätzlich allerdings sind richterliche Entscheidungen, wie auch die völkerrechtlichen Lehrmeinungen, als Hilfsmittel für die Ermittlung von Völkergewohnheitsrecht heranzuziehen (Art. 38 I lit. d des Statuts des IGH; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 10.6.1997 aaO; Beschl. vom 6.12.2006 aaO)
[12](2) Bei der Staatenimmunität handelt es sich um eine allgemeine Regel des Völker(gewohnheits)rechts.
[13]Soweit im Völkerrecht in einem allgemeinen Sinne von Staatenimmunität die Rede ist, bezieht sich dies auf den völkergewohnheitsrechtlich anerkannten Grundsatz, dass ein Staat nicht fremdstaatlicher nationaler Gerichtsbarkeit unterworfen ist. Ausgehend von dem Prinzip der souveränen Gleichheit der Staaten (sovereign equality of states) gilt im Grundsatz das Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen. Allerdings hat das Recht der allgemeinen Staatenimmunität, nicht zuletzt auch wegen des zunehmenden kommerziellen grenzüberschreitenden Tätigwerdens staatlicher Stellen, einen Wandel von einem absoluten zu einem nur mehr relativen Recht durchlaufen. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts mehr, dass ein Staat Immunität auch für nicht-hoheitliches Handeln genießt (BVerfG, Beschl. vom 6.12.2006 aaO Rz. 24; Beschl. vom 17.3.2014 – 2 BvR 736/13 (IPRspr 2014-154c), Rz. 20).
[14]In der Rspr. des BVerfG wird seit jeher zwischen der völkerrechtlich allgemein anerkannten Immunität von Hoheitsakten ausländischer Staaten einerseits und nicht-hoheitlichen Akten ausländischer Staaten andererseits unterschieden (Beschl. vom 30.4.1963 – 2 BvM 1/62 (IPRspr. 1962–1963 Nr. 171), BVerfGE 16, 27; Beschl. vom 6.12.2006 aaO Rz. 34). Im Einklang mit der allgemeinen völkerrechtlichen Praxis geht das BVerfG insoweit davon aus, dass Hoheitsakte ausländischer Staaten (sog. acta iure imperii) grundsätzlich immer der Staatenimmunität unterfallen (Beschl. vom 30.4.1963 aaO; Beschl. vom 6.12.2006 aaO Rz. 34). Dies gilt in vergleichbarer Weise auch für die Zwangsvollstreckung in im Inland belegene Vermögenswerte ausländischer Staaten, die hoheitlichen Zwecken dienen (Beschl. vom 17.3.2014 aaO Rz. 21). Staatenimmunität besteht auch heute noch weitgehend uneingeschränkt für solche Akte, die hoheitliches Handeln eines Staats darstellen. Akte eines Staats, die hoheitlichen Charakter haben, unterfallen nicht der nationalen Gerichtsbarkeit des Forumstaats, es sei denn, der ausländische Staat verzichtete auf seine diesbezügliche Immunität (Beschl. vom 6.12.2006 aaO Rz. 35).
[15]Da dem allgemeinen Völkerrecht eine Kategorisierung staatlicher Tätigkeiten als hoheitlich oder nicht-hoheitlich fremd ist, muss diese Abgrenzung grundsätzlich nach nationalem Recht erfolgen (BVerfG, Beschl. vom 30.4.1963 aaO; vom 13.12. 1977 aaO; vom 12.4.1983 – 2 BvR 678/81 u.a. (IPRspr. 1983 Nr. 127), BVerfGE 64, 1; vom 17.3.2014 aaO Rz. 22; BGH, Beschl. vom 25.6.2014 – VII ZB 23/13 (IPRspr 2014-160), Rz. 13; OLG München, Urt. vom 16.10.2014 – 8 U 1308/14, Anl. B 14; Thole aaO 1794). Die Heranziehung nationaler Regelungen zur Unterscheidung hoheitlichen staatlichen Handelns von nicht-hoheitlichem staatlichem Handeln findet aber dort ihre Grenze, wo der unter den Staaten allgemein anerkannte Bereich hoheitlicher Tätigkeit berührt ist. Das betrifft etwa die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BVerfG, Beschl. vom 30.4.1963 aaO; vom 13.12.1977 aaO; vom 17.3.2014 aaO Rz. 22). Insoweit kann es ausnahmsweise geboten sein, eine nach nationalem Recht als privatrechtlich einzuordnende Tätigkeit eines ausländischen Staats gleichwohl als der Staatenimmunität unterfallenden actus iure imperii zu qualifizieren, wenn dieser zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt zu rechnen ist (BVerfG, Beschl. vom 30.4.1963 aaO; vom 13.12.1977 aaO; vom 17.3.2014 aaO; Thole aaO 1794).
[16](3) Die streitgegenständlichen Handlungen der Bekl. unterliegen der Staatenimmunität.
[17]Dieses gilt sowohl für den Erlass des Gesetzes Nr. 4050/2012 – Regeln zur Änderung von Wertpapieren, die vom griechischen Staat emittiert oder garantiert wurden, mit Zustimmung der Anleihengläubiger – vom 23.2.2012 (FEK A 36/23.2. 2012) als auch für seine Umsetzung durch den Ministerrat und die Einziehung der Anleihen durch die griechische Zentralbank.
[18]aa) Die Gesetzgebung der Bekl. im Falle des Gesetzes Nr. 4050/2012 unterliegt der Staatenimmunität.
[19]Das folgt sowohl aus den Regelungen des nationalen deutschen Rechts als auch aus dem völkerrechtlich anerkannten Kernbereich der Staatsgewalt.
[20]aaa) Nach der lex fori, dem maßgeblichen nationalen Recht des Gerichtsstaats (hier dem deutschen Recht), ist der Erlass des Gesetzes hoheitliche Tätigkeit der Bekl.
[21]Die Kapitalaufnahme durch Emission von Staatsanleihen wird nach ganz überwiegender Ansicht zwar zum Kreis nicht-hoheitlichen Handelns gerechnet (BVerfG, Beschl. vom 6.12.2006 aaO Rz. 35). Dies beantwortet aber nicht die Frage, welcher Natur die Einziehung der Anleihen war, nämlich ob die gesetzliche Regelung zur Ermöglichung der Einziehung von Staatsanleihen mit Mehrheitsbeschluss der Gläubiger hinsichtlich der das zuvor erfolgte Umtauschangebot nicht annehmenden (sog. Hold-out-)Gläubiger (durch Änderung der Anleihebedingungen im Sinne einer ‚Collective Action Clause’ [CAC], vgl. zu den Einzelheiten Sandrock, Ersatzansprüche geschädigter deutscher Inhaber von griechischen Staatsanleihen: RIW 2012, 429, 430 ff.) und deren Umsetzung ebenfalls nicht-hoheitliches Handeln war.
[22]Es wird vertreten, dass die legislatorische Änderung (Einführung von CAC), obwohl der Erlass des Gesetzes als solcher hoheitlich zu behandeln sei, als Vertragsbruch anzusehen sei und damit ein Verhalten kennzeichne, das private Vertragspartner in zumindest vergleichbarer Weise an den Tag legen könnten. Auch diese Auffassung räumt allerdings ein, dass privaten Schuldnern ein gesetzlicher Eingriff in vertragliche Verpflichtungen gerade nicht möglich ist (Thole aaO 1794). [Dieser] Auffassung nach könne es aber keinen Unterschied machen, ob sich ein privater Anleiheschuldner in tatsächlicher Hinsicht vertragsbrüchig zeige, oder ob der Staat als Anleiheschuldner eine seiner privatrechtlichen Bindung (vermeintlich) widersprechende gesetzliche Änderung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts vornehme (Thole aaO).
[23]Diese Ansicht widerspricht der verfassungsgerichtlichen Rspr. und den völkerrechtlichen Regeln zur Staatenimmunität; sie ist abzulehnen.
[24]Die Gesetzgebung ist nach dem deutschen Recht elementares hoheitliches Handeln (Art. 20 II, 77 I 1 GG). Die Umsetzung des Gesetzes ändert daran nichts.
[25]Das BVerfG hat in einem Fall, in welchem ein griechischer Arbeitnehmer, der als Lehrkraft für die ‚Privaten Volksschulen der Republik Griechenland’ tätig war, die Rückzahlung vom griechischen Staat einbehaltener Quellensteuer verlangte, entschieden, dass ein der Staatenimmunität unterfallender actus iure imperii vorliege, da Gegenstand des Rechtsstreits die Besteuerung des Kl. mit der griechischen Quellensteuer durch den griechischen Staat sei, nicht die unterbliebene vollständige Auszahlung eines im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber geschuldeten (Brutto-)Gehalts (BVerfG, Beschl. vom 17.3.2014 aaO Rz. 19 ff.). Es ging mithin um eine hoheitliche Maßnahme im Über-/Unterordnungsverhältnis, nicht um eine privatrechtlich zu qualifizierende im Gleichordnungsverhältnis. Gegenstand war die Besteuerung auf gesetzlicher Grundlage (letztlich das Gesetz), nicht der nachfolgend erfolgte Einbehalt (als darauf basierende Maßnahme).
[26]Ebenso verhält es sich im vorliegenden Fall.
[27]Gegenstand des Rechtsstreits ist die staatliche Regelung (Änderung der Anleihebedingungen) zur Ermöglichung einer Gläubigerentscheidung zum Zwangsumtausch mit qualifizierter Mehrheit und nicht die nachfolgende Einziehung/Umbuchung der Anleihen. Es geht um die Frage, welcher Natur die Regelung war, hoheitlicher oder nicht-hoheitlicher. Diese Frage ist im Sinne einer hoheitlichen Handlung der Bekl. zu beantworten.
[28]Mit dem Gesetz Nr. 4050/2012 hat der griechische Staat in das Privatrechtsverhältnis zu seinen Gläubigern hoheitlich eingegriffen (OLG München, Urt. vom 16.10.2014 aaO; so auch Sandrock aaO 441). Da sich die griechische Regierung und Zentralbank bei der Umsetzung des Gesetzes im Rahmen der durch es geschaffenen Ermächtigungsgrundlage hielten, würde dies wiederum bedeuten, dass letztlich das Gesetz selbst zu überprüfen, nämlich an höherrangigem Recht (griechischem Verfassungsrecht und EU-Recht) zu messen und ggf. für unwirksam zu erklären wäre (so auch OLG Frankfurt a.M., 16 U 32/14 aaO und 16 U 41/14, Anl. B 13; OLG München, Urt. vom 16.10.2014 aaO; LG Düsseldorf, Urt. vom 21.3.2013 – 11 O 397/12, Rz. 37 ff., 45 juris; LG Konstanz, Urt. vom 19.11.2013 – 2 O 132/13 (IPRspr 2013-172), Rz. 22, 26 f. juris).
[29]Dass der Staat durch das einseitige nachträgliche Einfügen der Umschuldungsklausel in das Privatrechtsverhältnis mit Befugnissen, die ein privates Rechtssubjekt nicht hat, eingegriffen hat, sieht auch die Europäische Kommission ausweislich ihrer von dem Kl. vorgelegten Stellungnahme vom 19.8.2013 betreffend ein Vorabentscheidungsverfahren zur Geltung der EuZVO, Ablösung der EuZVO a.F. und damit zur Frage des Vorliegens einer Zivil- oder Handelssache gemäß Art. 267 AEUV so (in den Rs C-226/13 [Stefan Fahnenbrock], C-245/13 [Holger Priestoph, Matteo Antonio Priestoph u. Pia Antonia Priestoph] und C-247/13 [Rudolf Reznicek]). Die Kommission führt aus, dass eine einseitige Abänderung der Vertragsbedingungen in einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten nicht möglich wäre und weist darauf hin, dass in Fällen eines Eingriffs in eine zwischen Privatrechtssubjekten geschlossene Rechtsbeziehung nach einem Urteil des EuGH vom 14.11.2002 – Gemeente Steenbergen ./. Luc Baten, Rs C-271/00, Slg. 2002 I-10489 Rz. 36), eine öffentliche Stelle nicht mehr zivilrechtlich (sondern hoheitlich) handele. Zur Abgrenzung sei darauf abzustellen, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien seinen Ursprung in einem hoheitlichen Handeln finde, bei dem sich die Parteien nicht gleichberechtigt gegenüberstehen und bei dem der Staat Befugnisse ausübe, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abwichen (EuGH, Urt. vom 15.2.2007 – Eirini Lechouritou u.a. ./. Dimosio tis Omospondiakis Dimokratias tis Germanias, Rs C-292/05, Slg. 2007 I-1519 Rz. 34 und 41; vom 15.5.2003 – Préservatrice foncière TIARD S.A. ./. Staat der Nederlanden, Rs C-266/01, Slg. 2003 I-4867 Rz. 33). Dagegen liege kein hoheitliches Handeln vor, wenn der staatliche Träger iure gestionis handele und zivilrechtliche Rechte und Pflichten aufgrund privatrechtlicher Verträge erwerbe (EuGH, Urt. vom 19.7.2012 – Ahmed Mahamdia ./. République algérienne démocratique et populaire, Rs C-154/11, Slg. 2003 I-4867 Rz. 56), was der Fall sei, wenn er privatrechtliche Verträge in der gleichen Weise schließe, wie dies auch Privatrechtssubjekte untereinander tun würden.
[30]Soweit die Europäische Kommission gleichwohl privatrechtliches Handeln annimmt, beruht dies auf Erwägungen, die dem deutschen Recht fremd sind. Die Kommission sieht in dem Eingriff in die privatrechtlich zu beurteilenden Anleihebedingungen durch einseitige Änderung keine ‚entscheidende’ Handlung, da die Umschuldungsklausel nicht selber den durch den Umtausch entstandenen Schaden bewirkt habe, sondern dieses durch die freie Entscheidung der Mehrheit der Gläubiger erfolgt sei (Rz. 55 f. der Stellungnahme der Kommission).
[31]Da sich die Abgrenzung aber – wie gesehen – nach dem nationalen Recht des Gerichtsstaats (lex fori) richtet, ist nach Kriterien des deutschen Rechts zu beurteilen, ob ein hoheitliches Handeln vorliegt. Unter Zugrundelegung der Wertungen der deutschen Rechtsordnung ist die genannte Gesetzgebung hoheitliche Tätigkeit. Es wurden hoheitliche Rechte in Anspruch genommen. Der Staat handelte gerade nicht wie ein gewöhnlicher privater Schuldner, denn der hätte die Anleihebedingungen nicht einseitig (gesetzlich) ändern und somit einen Schuldenschnitt erst ermöglichen können.
[32]Die Kausalität des staatlichen Handelns für den Umtausch der Anleihen ist nach deutschem Recht auf Grundlage der Conditio-sine-qua-non-Formel zu ermitteln und unproblematisch zu bejahen. Die Erwägungen der Kommission beruhen hingegen auf der Causa-proxima-Lehre, nach der auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit wirksamste, in ihrer Ursächlichkeit erheblichste Ursache (BGH, Urt. vom 8.5.2002 – IV ZR 239/00, VersR 2002, 845 Rz. 17 juris) abzustellen ist. Die Causa-proxima-Lehre ist dem deutschen Recht – mit Ausnahme des Seetransportrechts und des Seetransportversicherungsrechts – fremd.
[33]Überdies ist die Tatsache, dass die Änderung der Anleihebedingungen den Schaden (noch) nicht ohne hinzukommenden Gläubigerbeschluss hervorgerufen hat, eine Frage der Begründetheit der Klage (nämlich der Kausalität), hilft hingegen nicht bei der Beantwortung der Frage, ob hoheitliches Handeln des Staats Griechenland vorliegt.
[34]Es ist auch nicht das genannte Vorabentscheidungsverfahren abzuwarten, da die Entscheidung, ob hoheitliches Handeln vorliegt, (nach der Rspr. des BVerfG und des BGH s.o.) nach der nationalen Rechtsordnung des Gerichtsstaats zu entscheiden ist. Nach Art. 267 AEUV entscheidet der EuGH im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Eine solche Frage steht aber nicht zu entscheiden.
[35]bbb) Überdies ist unabhängig vom nationalen deutschen Recht die Gesetzgebung als hoheitlich zu qualifizieren, denn sie zählt nach dem oben Gesagten zum Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt, zum allgemein anerkannten Bereich hoheitlicher Tätigkeit.
[36]bb) Auch bei der Umsetzung des Gesetzes durch den Ministerrat und den Anweisungen an die griechische Zentralbank handelt es sich um hoheitliche Akte.
[37]Hoheitliche Akte sind solche, die in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erfolgen.
[38]Dieses war hier der Fall.
[39]Mit der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 4050/2012 wie mit dessen Umsetzung durch den Ministerrat und den Anweisungen an die griechische Zentralbank handelte die Bekl. in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (der Sanierung der Staatsfinanzen) aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (des genannten Gesetzes) und damit hoheitlich und nicht bloß fiskalisch (OLG München, Urt. vom 16.10.2014 aaO). Auch die allgemeine Sanierung der Staatsfinanzen kann durch hoheitlichen Akt vorangetrieben werden, hier durch Gesetzgebung und Umsetzung des Gesetzes zur Ermöglichung eines Schuldenschnitts durch Änderung der Anleihebedingungen als öffentlich-rechtliche Maßnahme im Über-/Unterordnungsverhältnis (OLG Frankfurt a.M., 16 U 32/14 aaO und 16 U 41/14, aaO).
[40]Überdies ist zweifelhaft, ob eine isolierte Betrachtung der einzelnen Handlungen für die Abwägung, ob ein hoheitliches Handeln vorliegt, überhaupt in Betracht kommt, da dies nicht sachgerecht sein könnte. Die vom Kl. aufgeführten Teilakte sind letztlich insgesamt im Rahmen des Ziels der griechischen Regierung, die von ihr gegebenen Staatsanleihen im Wert zu berichtigen, also ihre Kreditlast zu verringern, zu würdigen (so OLG Frankfurt a.M., 16 U 32/14 aaO und 16 U 41/14 aaO).
[41]cc) Die Einziehung der Anleihen durch die griechische Zentralbank vom 12.3. 2012 unter Einbuchung der ersatzweise zur Verfügung gestellten neuen Anleihen unterfallen ebenfalls der Staatenimmunität, da zur Feststellung einer Pflichtverletzung der Bekl. letztlich das genannte Gesetz Nr. 4050/2012 zu überprüfen wäre, was einen Eingriff in die Souveränität der Bekl. mit sich bringen würde (OLG München, Urt. vom 16.10.2014 aaO).
[42]Dass die Bekl. (in Deutschland) privatrechtlich (und nicht hoheitlich) überhaupt gehandelt hätte, etwa eine Buchung konkret veranlasst hätte, bzw. was genau der angegriffene privatrechtlich zu qualifizierende Akt der Bekl. in Deutschland sein soll, erklärt die Berufung überdies nicht. Einzige erkennbar angegriffene Handlung des Staats Griechenland ist der Erlass des streitgegenständlichen Gesetzes und ggf. darauf und auf dem Gläubigerbeschluss beruhende Anweisungen an die griechische Zentralbank, welche jeweils als hoheitlich zu qualifizieren sind (so auch OLG München, Urt. vom 16.10.2014 aaO).
[43]Es gibt auch keine Wertpapiere selbst in den Depots in Deutschland, sondern lediglich Anrechte auf solche, eine treuhänderische Rechtsposition für den Kl. Die Anleihe selbst wurde im Ausland verwahrt. Der Kl. war nicht Inhaber eines absoluten Rechts an den Staatsanleihen. Er hielt kein Eigentum, auch nicht Miteigentum. Beim Erwerb von Wertpapieren im Ausland erwirbt der Wertpapierkunde – in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild für das Inland – regelmäßig kein Eigentum an den im Ausland angeschafften und verwahrten Papieren (Schimansky-Bunte-Lwowski-Klanten, Bankrecht, 4. Aufl., § 72 Rz. 140 f.). Für die im Ausland aufbewahrten Wertpapiere erhält der Kunde – wie hier – eine Gutschrift in Wertpapierrechnung (sog. WR-Gutschrift: ‚Verwahrungs-Art: WERTPAPIERRECHNUNG GRIECHENLAND [AKV]’). Eigentümer der im Ausland verwahrten Wertpapiere ist grundsätzlich die inländische Depotbank. Die WR-Gutschrift dokumentiert nur einen auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch (vgl. Schimansky-Bunte-Lwowski-Klanten aaO Rz. 148; s. Ziff. 12.3 unter I. ‚Trading’ der ‚Produktbezogene[n] Geschäftsbedingungen’ der Bekl.). Da nach dem griechischen Gesetz Nr. 2198/1994 (FEK 43/22-03-1994) nur die direkten Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank solche Staatsanleihen erwerben können, konnten dieses vorliegend weder der Kl. noch die C-Bank AG. Letztere kann also nicht direkt Eigentümerin geworden sein (vgl. auch Ziff. 12.3 unter I. ‚Trading’ der ‚Produktbezogene[n] Geschäftsbedingungen’ der Bekl.: ‚Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung’). Dieses hat die Bekl. so vorgetragen. Der Kl. ist dem nicht substanziiert entgegengetreten.
[44]c) Die Bekl. hat nicht auf ihre Staatenimmunität verzichtet.(1) Zwar ist die Möglichkeit eines solchen Verzichts allgemein anerkannt (BVerfG, Beschl. vom 6.12.2006 aaO Rz. 33 ff. m.w.N.; Beschl. vom 17.3.2014 aaO Rz. 25). Der Verzicht auf die Staatenimmunität kann von einem ausländischen Staat in einem völkerrechtlichen Vertrag, einem privatrechtlichen Vertrag oder, speziell für ein bestimmtes gerichtliches Verfahren, vor Gericht erklärt werden (BVerfG, Beschl. vom 17.3.2014 aaO Rz. 25; vgl. auch Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über Staatenimmunität vom 16.5.1972 [BGBl. II 1990 34 ff.]); auch in rügelosen Einlassungen eines ausländischen Staats zur Sache kann ein konkludenter Verzicht auf die Staatenimmunität gesehen werden (vgl. auch Art. 3 I 1 des Europäischen Übereinkommens; BVerfG, Beschl. vom 17.3.2014 aaO Rz. 25).
[45]Grundsätzlich können Staaten auf ihre allgemeine Immunität im Erkenntnis- und im Vollstreckungsverfahren verzichten. Ein Verzicht im Bereich der allgemeinen Staatenimmunität hat dabei nur deklaratorische Wirkung, wenn und soweit kommerzielles Handeln (acta iure gestionis) eines Staats oder die Vollstreckung in Vermögen betroffen ist, das keinen hoheitlichen Zwecken zu dienen bestimmt ist (s. BVerfG, Beschl. vom 6.12.2006 aaO Rz. 33).
[46]Demgegenüber stellte ein Verzicht auf die Immunität im vorliegenden Fall bereits deswegen einen konstitutiven Akt dar, weil die vorliegende Gesetzgebung originär hoheitlichen Zwecken diente und deshalb unter den für hoheitliches Handeln (acta iure imperii) geltenden Immunitätsschutz fällt.
[47](2) Die Bekl. hat vorliegend nicht auf ihre Immunität verzichtet.
[48]Ein Verzicht folgt weder aus völkerrechtlichen Übereinkommen, noch ergibt er sich aus allgemeinen Grundsätzen.
[49]aa) Das Europäische Übereinkommen über Staatenimmunität, das bislang nur von acht Mitgliedstaaten des Europarats, nicht jedoch von der Bekl. ratifiziert worden ist, entfaltet gegenüber dieser keine Wirkung (vgl. BVerfG, Beschl. vom 17.3. 2014 aaO Rz. 27; Thole aaO 1793). Die darin festgelegten Verzichtsmöglichkeiten spielen mithin keine Rolle im vorliegenden Fall.
[50]bb) Auch die Vereinten Nationen haben am 2.12.2004 ein Übereinkommen über die Immunität der Staaten und ihres Vermögens von der Gerichtsbarkeit (Resolution 59/38) verabschiedet, das zur Unterzeichnung ausliegt. Das Abkommen ist bisher nicht in Kraft getreten, da es mindestens von 30 Staaten ratifiziert worden sein muss, es gegenwärtig (Stand: 16.10.2012) aber nur 13 Staaten ratifiziert haben (Quelle: Wikipedia).
[51]cc) Ein Verzicht auf die Staatenimmunität ergibt sich auch nicht nach den genannten allgemeinen Grundsätzen.
[52]Im gerichtlichen Verfahren ist ein solcher nicht erklärt worden. Im Gegenteil, die Bekl. hat immer wieder auf ihre Staatenimmunität hingewiesen.
[53]Aus der Staatenpraxis und dem völkerrechtlichen Schrifttum ergibt sich, dass ein allgemeiner, in den Anleihebedingungen eines ausländischen Staats enthaltener Immunitätsverzicht zwar geeignet ist, die allgemeine Staatenimmunität im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren aufzuheben (BVerfG, Beschl. vom 6.12.2006 aaO Rz. 24). Eine Verzichtserklärung ist bei der Ausreichung von Staatsanleihen an private Gläubiger auch üblich. Bei den Vereinbarungen zu Staatsanleihen im Verhältnis zu privaten Gläubigern ist es durchaus gängige Kautelarpraxis, in den Anleihebedingungen einen Immunitätsverzicht zu formulieren (Baars/Böckel, Argentinische Auslandsanleihen vor deutschen und argentinischen Gerichten: ZBB 2004, 445, 452 m.w.N.), der sich auf das Erkenntnisverfahren und die anschließende Zwangsvollstreckung erstreckt (BVerfG, Beschl. vom 6.12.2006 aaO Rz. 41).
[54]Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist grundsätzlich unverzichtbar. Unaufklärbarkeit geht zulasten desjenigen, der eine Sachentscheidung begehrt, in der Regel also – wie hier – des Kl. (Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. [2014], Vor § 253 Rz. 9 m.w.N.). Die unverzichtbaren Prozess-/Zulässigkeitsvoraussetzungen sind im Zivilprozess zwar – da sie dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege dienen – von Amts wegen zu prüfen. Das ist allerdings nicht (zwingend) gleichbedeutend mit einer Amtsermittlung der der Prüfung zugrunde liegenden, von den Parteien darzulegenden, Tatsachen. Der Beibringungsgrundsatz gilt (grundsätzlich) auch bei den Prozessvoraussetzungen (Zöller-Greger aaO).
[55]Ein Verzicht auf die Staatenimmunität seitens der Bekl. ist durch den Kl. nicht dargelegt worden. Insbesondere sind die Anleihebedingungen nicht vorgelegt worden, obwohl diese im Prozess bereits in erster Instanz thematisiert worden sind. Vielmehr ist unstreitig, dass die Anleihebedingungen einen Immunitätsverzicht hier gerade nicht enthalten, Deshalb ist der Fall auch nicht vergleichbar mit den vom Kl. zitierten Klagen gegen Argentinien.
[56]d) Die von dem Kl. ins Feld geführte Regelung des Art. 6 EGBGB ist nicht einschlägig.
[57]Es geht nicht um [die] Frage der Anwendung oder Nichtanwendung griechischen Rechts in Deutschland nach den Regeln des IPR, sondern um ein griechisches Gesetz, dass in Griechenland angewendet wird bzw. worden ist. Die Prüfung dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht ist nicht nach Art. 6 EGBGB (ordre public) zu beurteilen, sondern unterliegt der Staatenimmunität (s.o.).
[58]Ob gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung mit dem Gesetz Nr. 4050/2012 verstoßen wurde, ist nicht zu prüfen, da eine Überprüfung der Bundesrepublik und ihren Gerichten aufgrund der Staatenimmunität entzogen ist.
[59]2. Auf Fragen der internationalen Zuständigkeit kommt es nicht an [a)]. Selbst für den Fall der Prüfung wäre eine solche der deutschen Gerichte zu verneinen [b)].
[60]a) Auf Fragen der internationalen Zuständigkeit kommt es nicht an.Da es an der deutschen Gerichtsbarkeit fehlt, ist die EuGVO von vornherein sachlich unanwendbar (Stürner aaO). Ist ein nationales Gericht innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der EuGVO mit einer Klage gegen einen anderen Mitgliedstaat oder dessen Organe befasst, so hat es vor der Ermittlung der internationalen Zuständigkeit zunächst zu prüfen, ob die Gerichtsbarkeit nach den Grundsätzen der Staatenimmunität gegeben ist (RG, Urt. vom 16.5.1938 aaO; BGH, Urt. vom 26.9.1978 aaO; Thole aaO). Immer dann, wenn es an der Gerichtsbarkeit wegen Immunität des beklagten Staats fehlt, ist auch die EuGVO sachlich unanwendbar (Stürner aaO).
[61]b) Selbst für den Fall der Prüfung der internationalen Gerichtsbarkeit wäre eine solche der deutschen Gerichte zu verneinen.
[62]Weder besteht ein Gerichtsstand nach Art. 5 III EuGVO [(1)], noch ein solcher gemäß § 32 ZPO [(2)]. Wenn überhaupt ein nationaler Gerichtsstand eröffnet wäre, dürfte es ein anderer nationaler Gerichtsstand sein [(3)].
[63](1) Ein Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO besteht in Deutschland nicht.
[64]Es kann dahinstehen, ob die EuGVO anwendbar ist [(aa)], selbst für den Fall der Anwendbarkeit bestünde ein Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO nicht [(bb)].
[65]aa) Es kann dahinstehen, ob die EuGVO bereits nicht anwendbar ist.
[66]Dieses ist gemäß Art. 1 I 1 EuGVO nur dann der Fall, wenn es sich um eine Zivil- oder Handelssache handelt, nicht, wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit handelt.
[67]Zur Abgrenzung ist darauf abzustellen, ob das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien seinen Ursprung in einem hoheitlichen Handeln findet, bei dem sich die Parteien nicht gleichberechtigt gegenüberstehen, und bei dem der Staat Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Regeln abweichen (EuGH, C-292/05 aaO; C-266/01 aaO). Dagegen liegt kein hoheitliches Handeln vor, wenn der staatliche Träger iure gestionis handelt und zivilrechtliche Rechte und Pflichten aufgrund privatrechtlicher Verträge erwirbt (EuGH, C-154/11 aaO). In Fällen eines Eingriffs in eine zwischen Privatrechtssubjekten geschlossenen Rechtsbeziehung handelt eine öffentliche Stelle nicht mehr zivilrechtlich, sondern hoheitlich (EuGH, C-271/00 aaO).
[68]Danach handelte die Bekl. möglicherweise hoheitlich. Eine einseitige Abänderung der Vertragsbedingungen wäre in einer rein zivilrechtlichen Beziehung unter Privatrechtssubjekten nicht möglich. Es könnte allein auf die Inanspruchnahme hoheitlicher Befugnisse durch die Bekl. abzustellen sein.
[69]Die Frage ist allerdings nicht eindeutig zu beantworten, weil dem EuGH zu der Parallelfrage der Anwendbarkeit der Verordnung EuZVO ein Vorabentscheidungsersuchen (u.a.) des LG Wiesbaden vom 18.4.2013 – 2 O 236/12 (IPRspr 2013-250) – vorliegt ... (s. hierzu die Rechtssachen C-226/13, C-245/13 und C-247/13 aaO). Ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen zur gleichen Frage liegt nunmehr vom LG Aachen vor (Ersuchen vom 18.4.2014, C-196/14 (gestrichen)).
[70]bb) Selbst für den Fall der Anwendbarkeit der EuGVO bestünde kein Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3.
[71]Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.
[72]Nach st. Rspr. des EuGH ist [dies auch] dann [der Fall], wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlungen in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist. Der Begriff ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist’ in Art. 5 Nr. 3 EuGVO ist so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers bei dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, Urt. vom 30.11.1976 – Handelskwekerij G. J. Bier BV ./. Mines de potasse d'Alsace S.A., Rs C-21/76, Rz. 24/25; vom 5.2.2004 – Danmarks Rederiforening, handelnd für DFDS Torline A/S ./. LO Landsorganisationen i Sverige, handelnd für SEKO Sjöfolk Facket för Service och Kommunikation, Rs C-18/02, Slg. 2004 I-0000 Rz. 40; vom 10.6.2004 – Rudolf Kronhofer ./. Marianne Maier u.a., Rs C-168/02, Slg. 2004 I-6009 Rz. 16; vom 16.7.2009 – Zuid-Chemie BV ./. Philippo's Mineralenfabriek N.V./S.A.,Rs C-189/08, Slg. 2009 I-6917 Rz. 23).
[73]aaa) Der Ort des ursächlichen Geschehens kann keine Zuständigkeit deutscher Gerichte auslösen, weil das griech. Gesetz Nr. 4050/2012, auf dessen Grundlage der Beschluss der Gläubiger zum Umtausch der Anleihen gefasst wurde, im Parlament der Bekl. in Athen erlassen wurde.
[74]Gleiches würde gelten, wenn man die Umsetzung des Gesetzes oder die Einziehung der Anleihen als ursächliches Geschehen ansehen würde.
[75]bbb) Der Ort des Schadenseintritts kann sich nicht in Deutschland befunden haben.
[76]Die Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist’ kann nach der Rspr. des EuGH nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen – tatsächlich an einem anderen Ort (sog. Ort des Primärschadens, vgl. Zöller-Geimer aaO Anh. I zur EuGVVO, Art. 5 Rz. 26, bzw. der ersten Interessenverletzung, vgl. Thole aaO 1796) entstandenen – Schaden verursacht hat (EuGH, Urt. vom 19.9.1995 – Antonio Marinari ./. Lloyds Bank PLC und Zubaidi Trading Company, Rs C-364/93, Slg. 1995 I-2719 Rz. 14; vom 10.6.2004 aaO Rz. 19). Art. 5 Nr. 3 EuGVO ist vielmehr dahin auszulegen, dass sich die Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist’ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes – als Ort des Mittelpunkts seines Vermögens – bezieht, weil dem Kl. nach seinem Vorbringen durch Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Vertragsstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist (EuGH, Urt. vom 10.6.2004 aaO Rz. 20 f.; BGH, Versäumnisurteil vom 6.11.2007 – VI ZR 34/07 (IPRspr 2007-153), NJW-RR 2008, 516 Rz. 21). Der Ort des reinen Vermögensschadens eröffnet keine internationale Zuständigkeit (EuGH, Urt. vom 16.7.2009 aaO; Zöller-Geimer aaO Rz. 26 m.w.N.). Außerdem würde eine solche Auslegung zumeist die Zuständigkeit der Gerichte des Klägerwohnsitzes begründen können, der, wie der EuGH festgestellt hat, das Übereinkommen außer in den von ihm ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenübersteht (EuGH, Urt. vom 10.6.2004 aaO Rz. 14, 20).
[77]Dass die Bekl. (in Deutschland) überhaupt gehandelt hätte, etwa eine Buchung konkret veranlasst hätte, bzw. was genau der angegriffene privatrechtlich zu qualifizierende Akt der Bekl. in Deutschland sein soll und worin der Schaden in Deutschland liegen soll, erklärt die Berufung nicht. Einzige erkennbar angegriffene Handlung des Staats Griechenland ist der Erlass des streitgegenständlichen Gesetzes Nr. 4050/2012 und ggf. darauf und auf dem Gläubigerbeschluss beruhende Anweisungen an die griechische Zentralbank, welche jeweils in Griechenland vorgenommen wurden und dort Auswirkungen hatten (s.o.).
[78]Es gibt auch keine Wertpapiere selbst in den Depots in Deutschland, sondern lediglich Anrechte auf solche, eine treuhänderische Rechtsposition für den Kl. Die Anleihe selbst wurde im Ausland verwahrt. Der Kl. war nicht Inhaber eines absoluten Rechts an den Staatsanleihen. Er hielt kein Eigentum, auch nicht Miteigentum. Beim Erwerb von Wertpapieren im Ausland erwirbt der Wertpapierkunde – in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild für das Inland – regelmäßig kein Eigentum an den im Ausland angeschafften und verwahrten Papieren (Schimansky-Bunte-Lwowski-Klanten aaO Rz. 140 f.). Für die im Ausland aufbewahrten Wertpapiere erhält der Kunde – wie hier – eine Gutschrift in Wertpapierrechnung ... Eigentümer der im Ausland verwahrten Wertpapiere ist grundsätzlich die inländische Depotbank. Die WR-Gutschrift dokumentiert nur einen auftragsrechtlichen Herausgabeanspruch (vgl. Schimansky-Bunte-Lwowski-Klanten aaO Rz. 148; s. Ziff. 12.3 unter I. ‚Trading’ der ‚Produktbezogene[n] Geschäftsbedingungen’ der Bekl.). Da nach dem griechischen Gesetz Nr. 2198/1994 nur die direkten Teilnehmer am Girosystem der griechischen Zentralbank solche Staatsanleihen erwerben können, konnten dieses vorliegend weder der Kl. noch die Comdirect Bank AG. Auch Letztere kann also nicht direkt Eigentümerin geworden sein (vgl. Ziff. 12.3 unter I. ‚Trading’ der ‚Produktbezogene[n] Geschäftsbedingungen’ der Bekl.: ‚Eigentum oder Miteigentum an den Wertpapieren oder eine andere im Lagerland übliche, gleichwertige Rechtsstellung’).
[79]Ein Schaden durch die Ermöglichung des Gläubigerbeschlusses zum Umtausch konnte von vornherein damit zunächst nur in Griechenland verursacht werden. Da von dem Geltungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVO nicht jeder Ort erfasst ist, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen – tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen – Schaden verursacht hat, liegt ein Gerichtsstand in Deutschland nicht vor (so auch OLG Frankfurt a.M., 16 U 32/14 aaO und 16 U 41/14 aao; OLG München, Urt. vom 16.10.2014 aaO).
[80]Auch ist der Bekl. darin zuzustimmen, dass nach dem Normzweck des Art. 5 Nr. 3 EuGVO eine Zuständigkeit des LG Itzehoe für den Rechtsstreit nicht begründet sein kann.
[81]Die besondere Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVO beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (EuGH, Urt. vom 30.11.1976 aaO Rz. 8/12; vom 10.6.2004 aaO Rz. 15; vom 16.7.2009 aaO Rz. 24). Das Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist nämlich besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (EuGH, Urt. vom 1.10.2002 – Verein für Konsumenteninformation ./. Karl Heinz Henkel, Rs C-167/00, Slg. 2008 I-08111 Rz. 46; vom 16.7.2009 aaO).
[82]Eine besondere Nähe zur Streitigkeit besteht vorliegend nicht. Weder besteht eine besonders enge Beziehung zum Streitgegenstand noch eine solche zum geltenden Recht. Die Umschuldung selbst fand in Griechenland statt, dort nach der Ermöglichung durch das streitgegenständliche Gesetz Nr. 4050/2012 nach griechischem Recht. Wollte man eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte annehmen, so könnte jeder Anleger – zumindest im Bereich der EU, letztlich möglicherweise sogar weltweit – Ansprüche an seinem Wohnsitz geltend machen. Einer weitgehenden Geltendmachung von Rechten am Klägerwohnsitz steht, wie der EuGH festgestellt hat, das Übereinkommen außer in den von ihm ausdrücklich vorgesehenen Fällen aber ablehnend gegenüber (Urt. vom 10.6.2004 aaO Rz. 14, 20).
[83](2) Auch ein Gerichtsstand nach § 32 ZPO besteht nicht.
[84]aa) Vorrangig kommt bei der Frage der internationalen Zuständigkeit das Recht der EU sowie das völkerrechtliche Vertragsrecht zur Anwendung (Zöller-Geimer aaO IZPR Rz. 36e). Die EuGVO verdrängt das nationale Recht auch dann, wenn es mit der Verordnung inhaltlich übereinstimmt (Zöller-Geimer aaO Anh. I zur EuGVVO, Art. 2 Rz. 6; Thole aaO 1794).
[85]Ob Deutschland den Zugang zu seinen Gerichten durch Eröffnung einer internationalen Zuständigkeit ermöglicht, bestimmt im Übrigen allein der deutsche Gesetzgeber. Die deutschen Gerichtsstandsvorschriften sind grundsätzlich doppelfunktional: Sie legen zum einen den Umfang der deutschen internationalen Gerichtsbarkeit fest, zum anderen verteilen sie – soweit diese vorliegt – die Rechtsprechungsaufgaben nach örtlichen Gesichtspunkten auf die einzelnen deutschen Gerichte. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit legen mittelbar auch den Umfang der internationalen Zuständigkeit fest (BGH, Urt. vom 20.12.2011 – VI ZR 14/11 (IPRspr 2011-259), Rz. 39; BGH, NJW 1999, 1395 (IPRspr. 1998 Nr. 229)).
[86]Im hier – für den Fall der Negierung einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit bzw. hoheitlichen Handelns der Bekl. – eröffneten Anwendungsbereich der EuGVO geht die Regelung des Art. 5 Nr. 3 zum deliktischen Gerichtsstand mithin der Regelung in § 32 ZPO vor.
[87]bb) Selbst wenn man einen internationalen Gerichtsstand grundsätzlich aus § 32 ZPO herleiten wollte, käme ein solcher vorliegend in Deutschland nicht in Betracht.
[88]Nach dieser Vorschrift ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Der Begehungsort im Sinne dieser Vorschrift befindet sich nicht in Deutschland, sondern in Griechenland (s.o.).
[89](3) Ein (Verbraucher-)Gerichtsstand gemäß Art. 15 EuGVO besteht ebenfalls nicht in Deutschland.
[90]Hierauf beruft der Kl. sich bereits nicht und trägt auch nichts zu den entspr. Voraussetzungen vor.
[91](4) Wenn überhaupt ein nationaler Gerichtsstand eröffnet wäre, dürfte er in einem anderen Land begründet sein.
[92]In diesem Sinne äußert sich Sandrock (aaO 433 ff.), der meint, es könnte in einzelnen Anleihebedingungen ein Gerichtsstand in London, Zürich oder Genf vereinbart worden sein, da in der Regel in Anleihebedingungen die Zuständigkeit nationaler Gerichte vereinbart würde und allenfalls die genannten Städte in Betracht kommen dürften, weil die Anleihen nach ihren Bedingungen neben dem griechischem Recht (85,9% der Anleihen) lediglich nach schweizerischem oder englischem Recht zu beurteilen seien (Sandrock aaO 430).