Sofern ein im Ausland (hier: in der Schweiz) ansässiger Verwaltungsrat einer ausländischen (hier: Schweizer) Gesellschaft an einem in Deutschland begangenen Betrug zum Nachteil eines Geschädigten mit Wohnsitz in Deutschland beteiligt ist, sind deutsche Gerichte für die Entscheidung über eine Klage auf Schadensersatz nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ international zuständig.
Der Kl. begehrt vom Bekl. Ersatz des Schadens, den er bei einer Kapitalanlage erlitten hat.
Der Bekl. hat seinen Wohnsitz in der Schweiz. Er war Portfolio-Manager und Verwaltungsrat der GVP S.A. (künftig: GVP), mit welcher der Kl. in seiner Wohnung durch Vermittlung des M. einen Vertrag über eine Anlage von 100 000 DM sowie einen Vertrag über Vermögensverwaltung abgeschlossen hat. Der Kl. beantragte mit den ihm von der GVP zugesandten Unterlagen die Eröffnung eines Kontos bei der S. Bank (Schweiz) AG (künftig: S. Bank). Mit einer von der GVP vorgefertigten „Verwaltungsvollmacht für Dritte“, welche der Kl. unterzeichnete, ermächtigte er u.a. den Bekl. zur Verwaltung dieses Kontos bei der S. Bank. Der Kl. überwies den Anlagebetrag auf das neu eröffnete Konto bei der S. Bank unter Verwendung eines von der GVP vorgefertigten Zahlungsauftrags.
Der Kl. kündigte in der Folgezeit einen Teil der Anlage und später sämtliche Verträge, erhielt aber nur einen Teilbetrag von der S. Bank zurück. Gegenüber der GVP widerrief er daher die Verwaltungsvollmacht.
Mit Urteil des LG Darmstadt vom 16.12.2003 wurde der Bekl. wegen Untreue und Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe verurteilt; die Schädigung des Kl. war nicht Gegenstand dieser Verurteilung.
Der Kl. begehrt vom Bekl. die restliche Anlagesumme nebst nicht ausgeschütteten Zinsen, Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung sowie die ihm von der Kündigung bis 1.8.2004 entgangenen Erträge, jeweils nebst Zinsen.
Das LG hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein Klageziel weiter.
[1]I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, eine Zuständigkeit deutscher Gerichte sei nicht gegeben. Der Kl. habe die Voraussetzungen nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ nicht schlüssig vorgetragen. Die behauptete Tathandlung im Sinne einer Untreue gemäß § 823 II BGB i.V.m. § 266 StGB oder einem entsprechenden Delikt sei in der Schweiz durch weisungswidrige Vermögensverwaltung am Arbeitsplatz des Bekl. vorgenommen worden. Auch der Taterfolg sei nicht im Inland eingetreten. Art. 5 Nr. 3 LugÜ stelle nicht auf einen allgemeinen Schadensort, sondern auf den Ort ab, an welchem sich die Folgen der unerlaubten Handlung zunächst verwirklicht haben. Dieser liege hier an dem Ort, an dem das Anlagekonto des Kl. geführt worden sei, also nicht am Lebensmittelpunkt des Kl. in Deutschland, sondern in der Schweiz.
[2]Einen in Deutschland begangenen Betrug zum Nachteil des Kl. (§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB) habe dieser nicht nachvollziehbar dargelegt ...
[3]II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hinsicht stand, insbesondere sind deutsche Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig ...
[4]1. Im Ausgangspunkt ohne Rechtsfehler legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung das Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988 (BGBl. 1994 II 2658), zugrunde. Diesem Übereinkommen sind sowohl die Bundesrepublik Deutschland – als Wohnsitzstaat des Kl. – mit Wirkung vom 1.3.1995 (vgl. Art. 5 II des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 16.9.1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.9.1994 [BGBl 1994 II 2658, 2659, 3772] i.V.m. der Bek. vom 8.2.1995 [BGBl 1995 II 221]) als auch die Schweiz – als Wohnsitzstaat des Bekl. – mit Wirkung vom 1.1.1992 (vgl. die o.g. Bek., BGBl 1995 II 221) beigetreten. Das LugÜ ist deshalb von den deutschen Gerichten im Verhältnis zur Schweiz anzuwenden (Art. 54b II lit. a LugÜ; Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., Anh I Art. 1 EuGVVO Rz. 18).
[5]2. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht weiter davon aus, dass Art. 5 Nr. 3 LugÜ die internationale Entscheidungszuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit mit einer in der Schweiz ansässigen Partei begründet, wenn der Kläger eine im Inland begangene unerlaubte Handlung des Beklagten schlüssig darlegt. Das gilt auch, soweit dieselben Tatsachen sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Klage erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen; vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 – IX ZR 32/93, NJW 1994, 1413 f. (IPRspr. 1993 Nr. 180); Bülow-Böckstiegel-Geimer-Schütze- Auer, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. III, B I 1e Art. 5 EuGVÜ und LugÜ Rz. 117). Für die Zulässigkeit der Klage reicht in solchen Fällen eine schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger aus; die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.1993 aaO m.w.N.).
[6]3. Ebenfalls ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Klage, soweit sie auf den Vorwurf einer Untreue des Bekl. durch weisungswidrige Verfügung über das Konto des Kl. bei der S. Bank in der Schweiz gestützt ist (§§ 823 II BGB, 266 StGB).
[7]a) Art. 5 Nr. 3 LugÜ bestimmt abweichend von dem in Art. 2 I LugÜ verankerten Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Staats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, in nahezu wörtlicher Übereinstimmung mit Art. 5 Nr. 3 EuGVO (und früher Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ):
[8]‚Eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, kann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden: ...
[9]3. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist; ...’
[10]Nach st. Rspr. des EuGH zur gleichlautenden Regelung in Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ beruht diese besondere Zuständigkeit, die nach Wahl des Klägers zur Anwendung kommt, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und anderen Gerichten als denen des Staats, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urt. vom 30.11.1976 – Rs C-21/76, Slg. 1976, 1735 Rz. 11 = NJW 1977, 493 [Mines de Potasse]; vom 11.1.1990 – Rs C-220/88, Slg. 1990, I-49 = NJW 1991, 631 Rz. 17 [Dumez France]). Dabei ist dann, wenn der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Begriff ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist’ in Art. 5 Nr. 3 LugÜ so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens meint. Der Beklagte kann dann nach Wahl des Klägers bei dem Gericht des Orts, an dem der Schaden eingetreten ist, oder bei dem Gericht des Orts des dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden (vgl. EuGH, Urt. vom 30.11.1976 aaO Rz. 24 f.; vom 7.3.1995 – Rs C-68/93, Slg. 1995, I-415 = NJW 1995, 1881 Rz. 20 [Shevill]; vom 19.9.1995 – Rs C-364/93, Slg. 1995, I-2719 = JZ 1995, 1107 Rz. 11 [Marinari]). Der Schadenserfolg ist in diesem Zusammenhang an dem Ort verwirklicht, an dem die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Diese dem Kläger eröffnete Wahlmöglichkeit darf jedoch nicht über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus erstreckt werden, soll nicht der in Art. 2 I LugÜ aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ausgehöhlt und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Klägers anerkannt werden (vgl. EuGH, Urt. vom 10.6.2004 – Rs C-168/02, IPRax 2005, 32 Rz. 14 [Kronhofer]). Nach diesen Grundsätzen kann die Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist’ im Sinne von Art. 5 Nr. 3 LugÜ zwar sowohl den Ort, an dem der Schaden entstanden ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens bezeichnen. Sie kann jedoch nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem schädliche Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen Schaden verursacht hat, der tatsächlich an einem anderen Ort entstanden ist (vgl. EuGH, Urt. vom 19.9.1995 aaO Rz. 14 f.; Urt. vom 10.6.2004 aaO Rz. 19).
[11]b) Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Schadensersatzklage wegen Untreue in Beachtung dieser Grundsätze verneint.
[12]Es hat offengelassen, ob der Kl. die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Untreue (§§ 823 II BGB, 266 StGB) vorgetragen hat. Die Voraussetzungen für einen Ersatzanspruch des Kl. wegen Untreue des Bekl. sind daher zugunsten der Revision zu unterstellen.
[13]Mit seiner so begründeten Klage macht der Kl. eine Schadenshaftung des Bekl. geltend, die nicht an einen ‚Vertrag’ im Sinne von Art. 5 Nr. 1 LugÜ anknüpft. Die Klage hat vielmehr eine (autonom zu verstehende) unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung im Sinn von Art. 5 Nr. 3 LugÜ zum Gegenstand, so dass die Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Art. 2 I LugÜ ausgeschlossen sein könnte (vgl. EuGH, Urt. vom 27.10.1998 – Rs C-51/97, Slg. 1998, I-6511 Rz. 22 f. [Réunion]).
[14]Der vorliegende Fall rechtfertigt aber nicht die Zuständigkeit eines anderen Vertragsstaats als der Schweiz als desjenigen Staats, in dem das ursächliche Geschehen stattgefunden hat und der Schaden eingetreten ist, d.h. sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung sich verwirklicht haben. Die Tathandlung einer weisungswidrigen Vermögensverwaltung ist am Arbeitsplatz des Bekl. in der Schweiz begangen worden. Der Taterfolg ist in der Schweiz eingetreten. Der Wohnsitz des Kl. in Deutschland ist demgegenüber als Ort des Mittelpunkts des Vermögens des Geschädigten lediglich ein für die internationale Zuständigkeit unerheblicher Schadensort und rechtfertigt allein keine Abweichung von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Bekl. (vgl. EuGH, Urt. vom 10.6.2004 aaO Rz. 18 f.).
[15]Allerdings obliegt dem nationalen Gericht die Entscheidung, ob die finanziellen Verluste des Kl. als an dem Ort eingetreten betrachtet werden können, an dem der Kl. seinen Wohnsitz hat (vgl. EuGH, Urt. vom 5.2.2004 – Rs C-18/02, Slg. 2004, I-1417 Rz. 43 [Torline]). Feststellungen dazu, dass nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ oder nach schweizerischem Recht als dem nach deutschem IPR anzuwendenden Recht nicht die durch das angebliche Handeln des Bekl. entwertete Forderung des Kl. gegen die S. Bank auf Rückzahlung des Bankguthabens, sondern das Vermögen des Kl. als Ganzes betroffen ist, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, ohne dass die Revision dies beanstandet. Dafür, dass nicht der teilweise Verlust der Rückzahlungsforderung des Kontoinhabers, sondern dessen Gesamtvermögen entscheidend wäre, ist nach dem derzeitigen Vortrag nichts geltend gemacht und nichts ersichtlich (§ 293 ZPO).
[16]4. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedoch (auch) im Hinblick auf eine Beteiligung des Bekl. an einem Betrug zum Nachteil des Kl. möglich, wie das LG und ihm folgend das Berufungsgericht nicht verkannt haben. Insoweit ist maßgebende Tathandlung nach Art. 5 Nr. 3 LugÜ die Täuschung des Kl., die bei Abschluss des Anlagevertrags und des Vermögensverwaltungsvertrags in der Wohnung des Kl. im Inland erfolgt ist. Das beanstandet die Revision als ihr günstig nicht; Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
[17]a) Die in Art. 5 Nr. 3 LugÜ enthaltene Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist’, ist dahin zu verstehen, dass sie sowohl den Ort, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, als auch den Ort der ursächlichen Handlung meint. Der Bekl. kann daher nach Wahl des Kl. bei dem Gericht des Orts, an dem der schädigende Erfolg eingetreten ist, oder bei dem Gericht des Orts der dem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Handlung verklagt werden (vgl. zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: EuGH, Urt. vom 7.3.1995 aaO Rz. 20).
[18]b) Das Berufungsurteil überspannt aber die Anforderungen an die erforderliche Behauptung der Tatsachen, soweit es eine Beteiligung des Bekl. an einem im Inland begangenen Betrug zum Nachteil des Kl. (§ 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB) für nicht dargelegt hält ...
[19]c) Hiernach hatte der Kl. sämtliche Tatbestandsmerkmale für eine Anwendung des Schutzgesetzes § 263 StGB schlüssig vorgetragen ...
[20]Die Täuschung des Kl. ist – was insoweit zwischen den Parteien unstreitig ist – in Deutschland erfolgt, wo der Kl. seinen Wohnsitz hat. Das Berufungsgericht hätte seine internationale Zuständigkeit daher jedenfalls hinsichtlich des Betrugsvorwurfs bejahen müssen.
[21]5. Nach allem hätte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage nicht mit dem Fehlen der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte begründen dürfen. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[22]Sollte es im weiteren Verlauf des Verfahrens auf eine Entscheidung zu § 266 StGB ankommen, wird das Berufungsgericht eine Vorabentscheidungskompetenz des EuGH zur internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte über die mit Ansprüchen auf Schadensersatz aus § 823 II BGB i.V.m. § 266 StGB zusammenhängenden Fragen in Betracht zu ziehen haben (vgl. EuGH, Urt. vom 28.3.1995 – Rs C-346/93, Slg. 1995 I-615 = IPRax 1996, 190 Rz. 20, 22 [Kleinwort Benson]; Lechner-Mayr, Das Übereinkommen von Lugano, 1996, 47; Heerstrassen, RIW 1993, 179, 180 zu N. 10, 183 zu N. 50, 184 zu N. 53; Holl, IPRax 1996, 174, 176; a.A. Zöller-Geimer aaO Rz. 17; Jayme-Kohler, Ein internationales Zivilverfahrensrecht für Gesamteuropa, 1992, 11 ff., 24 ff.; vgl. noch Kindler, ZVglRWiss 105 (2006) 243 ff., 247; v. Hein, IPRax 2005, 17, 21; Blobel, Europ.Leg.Forum, 2004 (D), 187 ff., 190 f.).