Die Anerkennung eines ausländischen (hier: russischen) Schiedsspruches verstößt gegen den Ordre public, wenn er den Antragsgegner zu einer nach dem in Deutschland anzuwendenden Recht verbotenen Leistung verpflichtet. Eine solche verbotene Leistung stellt die durch Deutschland zu befolgenden Sanktionen dar, welche die EU aufgrund des Ukraine-Krieges gegen die Russische Föderation verhängt haben (VO (EU) Nr. 833/2014). [LS der Redaktion]
Die Antragstellerin ist eine in Russland ansässige Gesellschaft nach russischem Recht. Die Parteien schlossen am 05.02.2021 einen Vertrag mit der Nr. ... über den Kauf von drei Maschinen und weiteren Gerätschaften ..., welcher durch Zusatzvereinbarungen vom 15.10.2021 und vom 29.11.2021 geändert wurde. Der Vertrag wurde jeweils in russischer und englischer Sprache abgefasst. Die Antragsgegnerin lieferte bis Ende des Jahres 2021 Waren betreffend ein Gesamtvolumen von .... Die Antragstellerin bezahlte an die Antragsgegnerin bis August 2022 insgesamt .... Die in Anlage 1 zum Vertrag unter den Punkten 3.1 bis 3.3 aufgelisteten Waren, die im dritten Schritt zu liefern gewesen wären, lieferte die Antragsgegnerin letztendlich nicht mehr an die Antragstellerin aus, da sie sich nach Beginn des Ukraine-Krieges entschlossen hatte, ihre Geschäftsbeziehungen zu Russland vollständig einzustellen .... Die nicht mehr gelieferten Waren umfassen ein vertragliches Gesamtvolumen von ....
Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin eine Rückzahlung in Höhe von .... Letztere teilte mit, sie sei bereit, einen überzahlten Betrag in Höhe von ... zurückzuerstatten, sobald dies bezüglich der gegen Russland verhängten Sanktionen wieder gefahrlos möglich sei, erklärte jedoch die Aufrechnung mit ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Zahlungen sowie zwei Rechnungsforderungen in Höhe von insgesamt ... für die Chefmontage und Inbetriebnahme der gelieferten Gerätschaften. Mit Schreiben vom 07.02.2023 erklärte die Antragstellerin den Rücktritt vom Vertrag bezüglich der Waren Ziffern 3.1 bis 3.3 der Anlage 1 des Vertrages. In der Folge rief sie das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in M. (künftig: MKAS) an. Das MKAS erließ am 27.11.2023 den streitgegenständlichen Schiedsspruch, mit dem der Klage stattgegeben wurde. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des russischen Schiedsspruchs durch das Oberlandesgericht Stuttgart.
[1]II.
[2]Der auf Vollstreckbarerklärung des russischen Schiedsspruchs gerichtete Antrag ist zulässig (1.), derzeit jedoch unbegründet (2. c)).
[3]1. Der Antrag ist zulässig.
[4]a) Das Oberlandesgericht Stuttgart ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO für die Entscheidung über den Antrag zuständig, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz im Bezirk dieses Gerichts hat.
[5]b) Die bei dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung einzuhaltenden Förmlichkeiten sind erfüllt.
[6]aa) Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nach den Bestimmungen des Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Das UNÜ lässt aber in Art. VII Abs. 1 die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es für die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist. Das deutsche Gericht ist deshalb befugt, von Amts wegen auf anerkennungsfreundlichere innerstaatliche Regelungen zurückzugreifen (BGH, Beschluss vom 25.09.2003, Az.
[7]bb) Die innerdeutsche Regelung fordert für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs lediglich die Vorlage desselben in Ur- oder beglaubigter Abschrift, die hier gegeben ist; die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21.06.2024 den Schiedsspruch im russischsprachigen Original vorgelegt. Auf die im UNÜ vorgesehene Vorlage einer in bestimmter Weise beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruchs und der Schiedsvereinbarung kommt es nach deutschem Recht dagegen nicht an (BGH, a.a.O.). Dennoch hat die Antragstellerin auch das Original einer beglaubigten Übersetzung des Schiedsspruches sowie die Urschrift des diesem zugrunde liegenden Vertrages und eine beglaubigte Übersetzung desselben im Original vorgelegt. Es muss aber wegen des Günstigkeitsprinzips nicht näher geprüft werden, ob die vorgelegten Übersetzungen den Vorgaben von Art. IV UNÜ entsprechen.
[8]cc) Soweit – worauf die Antragsgegnerin hingewiesen hat – die Antragstellerin mit Anlage AS2 versehentlich den Scan eines russischsprachigen Schiedsspruches vorgelegt hat, der offensichtlich ein anderes Verfahren betrifft und nicht mit der deutschen Übersetzung des in der Sache Nr. ... ergangenen Schiedsspruches übereinstimmt, ist dies nicht von Belang, da per Post sowohl der korrekte russischsprachige Schiedsspruch im Original als auch in der beglaubigten Übersetzung vorgelegt worden ist.
[9]2. Der Antrag ist jedoch derzeit unbegründet. Es liegen zwar weder von der Antragsgegnerin vorzutragende und zu beweisende Gründe gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 1 UNÜ und Art. IX des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (EuÜ) vor, welche die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinderten (a)), noch ist ein von Amts wegen zu prüfender Versagungsgrund gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 UNÜ gegeben, aufgrunddessen dem Schiedsspruch die Anerkennung endgültig zu versagen wäre (b)). Seine Anerkennung und Vollstreckbarerklärung in Deutschland würde aber jedenfalls derzeit, das heißt nach aktueller Rechtslage elementare Grundlagen der hiesigen Rechtsordnung verletzen (c)).
[10]a) Verstöße gegen Art. V Abs. 1 UNÜ, Art. IX EuÜ kann die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg geltend machen.
[11]aa) Soweit die Antragsgegnerin vorgebracht hat, sie sei entsprechend Art. IX Abs. 1 lit. b) EuÜ, Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ von der Bestellung des Schiedsrichters und dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden, da das Schiedsverfahren entgegen der vertraglichen Vereinbarung auf Russisch durchgeführt worden sei und ihr deshalb die zugestellten Dokumente „völlig unverständlich“ gewesen seien, kann dies nicht verfangen.
[12](1) Nach § 22 Ziffer 1. der Schiedsgerichtsordnung des MKAS ... können die Parteien „sich nach eigenem Ermessen auf eine oder mehrere Sprachen einigen, die im Verlauf des Schiedsverfahrens verwendet werden sollen. […] Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, wird das Schiedsverfahren in russischer Sprache durchgeführt“. Dies entspricht im Wesentlichen der deutschen Rechtslage gemäß § 1045 Abs. 1 ZPO, wonach – sofern keine Vereinbarung über die Sprache oder die Sprachen getroffen wurde, die im schiedsrichterlichen Verfahren zu verwenden sind – hierüber das Schiedsgericht bestimmt, das in der Regel die Landes- und Gerichtssprache deutsch (vgl. § 184 Satz 1 GVG) wählen wird.
[13](2) Vorliegend haben die Parteien hinsichtlich der Sprache, in welcher das schiedsgerichtliche Verfahren geführt werden soll, entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin keine Vereinbarung getroffen.
[14]α) In der Schiedsklausel unter Ziffer12. des Vertrages vom 05.02.2021 ist nur geregelt, dass Streitigkeiten, die durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien nicht beigelegt werden können, durch das MKAS nach russischem Recht entschieden werden und dass dessen Entscheidungen für die Parteien verbindlich sein sollen. Zur Durchführung des Schiedsverfahrens sind dagegen keinerlei Vereinbarungen getroffen worden.
[15]β) Auch aus der in Ziffer 13.6. des Vertrages getroffenen Regelung hinsichtlich der Abfassung des Vertrages ist eine Vereinbarung im Sinne von § 22 Ziffer 1. der Schiedsgerichtsordnung des MKAS nicht zu entnehmen. Dort heißt es lediglich:
[16]„Dieser Vertrag wird in zwei Exemplaren unterzeichnet, eines für jede Partei, jeweils in russischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen verbindlich sind.“
[17]Unabhängig von der Frage, ob dieser Vereinbarung tatsächlich – wie die Antragsgegnerin meint – die Einigung entnommen werden kann, dass die Abwicklung des Vertrages bilingual erfolgen sollte, kann die Klausel jedenfalls nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch das Schiedsverfahren entsprechend geführt werden sollte (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 02.10.2001, Az.
[18]γ) Dem Umstand, dass E-Mail-Korrespondenz nach Vertragsschluss auf Englisch geführt wurde, kann nicht entnommen werden, dass das Schiedsverfahren nach dem Vertrag auf Englisch bzw. bilingual abgehalten werden sollte.
[19](3) Dass die Antragsgegnerin bzw. die bei dieser verantwortlichen Personen der russischen Sprache nicht mächtig waren und dies der Antragstellerin auch bekannt war, führte nicht dazu, dass das russische Schiedsgericht mit der Antragsgegnerin in einer dieser verständlichen Sprache, etwa auf Englisch oder Deutsch hätte korrespondieren müssen. Vielmehr verbleibt es nach der Schiedsordnung des MKAS mangels anderweitiger Vereinbarung bei der – nach allgemeiner Lebenserfahrung naheliegenden – Durchführung des Verfahrens auf Russisch. Es wäre deshalb Sache der Antragsgegnerin gewesen, sich um Übersetzungen der ihr – unstreitig – zugestellten in russischer Sprache abgefassten Dokumente ins Deutsche bzw. eigener Schriftsätze wiederum ins Russische zu bemühen, um ordnungsgemäß an dem Verfahren teilnehmen zu können (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Dies wäre ihr auch durchaus möglich und zumutbar gewesen. Wer internationalen Handel betreibt, muss mit der Notwendigkeit der Zuhilfenahme von Übersetzern und Dolmetschern rechnen. Der Antragsgegnerin wurden somit ausreichende Verteidigungsmöglichkeiten eingeräumt, indem ihr die maßgeblichen Schriftstücke in russischer Sprache postalisch übermittelt wurden (vgl. OLG Celle, a.a.O.).
[20](4) Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin – nachdem sie einen Teil des Vertrages nicht erfüllt hatte und es diesbezüglich bereits zu außergerichtlichen Einigungsversuchen gekommen war – damit rechnen musste, dass durch die Antragsstellerin ein Schiedsverfahren angestrengt werden würde. Ihr hätte somit auch die Dringlichkeit und Notwendigkeit bewusst sein müssen, ihr zugestellte, in russischer Sprache verfasste Schriftstücke – noch dazu mit erkennbar offiziellem Charakter – übersetzen zu lassen und gegebenenfalls innerhalb einer ihr darin gesetzten Frist darauf zu reagieren. Dass sie wohl – wie sich etwa aus der als Anlage vorgelegten E-Mail vom 04.04.2024 ergibt – auf dem Standpunkt stand, russische Gerichtsentscheidungen „eines totalitären Unrechtsregimes“ nicht anerkennen zu müssen, da diese in Deutschland keine bindende Wirkung entfalteten, ändert hieran nichts.
[21]bb) Die Antragsgegnerin kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die Bildung des Schiedsgerichts habe entgegen Art. IX Abs. 1 lit. d) EuÜ, Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ nicht der Vereinbarung der Parteien entsprochen.
[22](1) Die Parteien haben hinsichtlich der Bildung bzw. Besetzung des Schiedsgerichts keine konkreten Vereinbarungen getroffen. Entsprechend ist gemäß Art. IV Abs. 1 lit. a) EuÜ das Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung des bezeichneten Schiedsgerichts durchzuführen.
[23](2) Die Besetzung dieses Gerichts steht vorliegend nicht gemäß Art. IX Abs. 1 lit. d) EuÜ den Bestimmungen des Art. IV EuÜ bzw. gemäß Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ „dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand“, entgegen. Denn unabhängig davon, ob der Vortrag der Antragsgegnerin ausreichende Zweifel an einer Unparteilichkeit der Schiedsrichter ... und ... begründen kann und ob der in Ziffer 3.4.3 der Leitlinien der International Bar Association zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit niedergelegte Rechtsgedanke über den Unparteilichkeit-Annex – obgleich dieser Punkt erst im Jahr 2024 und somit nach Erlass des Schiedsspruches in die Leitlinien aufgenommen wurde – insofern Anwendung findet, als es der Unparteilichkeit eines Schiedsrichters per se entgegensteht, wenn er zeitgleich Präsidiumsmitglied des Schiedsgerichtes ist, ist die Antragsgegnerin mit ihrem Vorbringen hierzu insgesamt präkludiert.
[24](3) In § 17 Ziffer 3. der MKAS-Schiedsordnung heißt es unter „Challenge of an Arbitrator“ wie folgt:
[25]„A party may send a written notice of challenge stating the reasons therefor to the Nomination Committee within 15 days after being notified of the composition of the arbitral tribunal or having become aware of circumstances that can serve as a reason for challenge. Unless a party makes a challenge within the period of time referred to above it shall be deemed to have waived its right to challenge in accordance with § 44 herein.“
[26]In § 44 der Schiedsordnung heißt es unter der Überschrift „Waiver of the Right to Object“ ergänzend:
[27]„Unless a party raises within the specified period of time or, where none is set, without unjustified delay, an objection to the noncompliance in the course of the arbitral proceedings with any provision of these Rules or other ICAC regulations and rules, the arbitration agreement, or any applicable nonmandatory rules of legislation on arbitration, it shall be deemed to have waived its right to object.“
[28]Nachdem die Antragsgegnerin unstreitig über die Besetzung des Schiedsgerichts in Kenntnis gesetzt wurde, die Übersendung der entsprechenden Dokumente in russischer Sprache nach Auffassung des Senats auch ausreichend war und die Antragsgegnerin hierauf bis zuletzt nicht reagiert, sondern sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt hat, weder zu einer Kenntnisnahme der russischen Dokumente noch zur Anerkennung eines russischen Schiedsspruches verpflichtet gewesen zu sein, ist sie nunmehr nach den anzuwendenden Regeln der MKAS-Schiedsordnung mit entsprechendem Vorbringen ausgeschlossen.
[29](4) Die fraglichen Regelungen der Schiedsordnung entsprechen auch der deutschen Rechtsordnung, insbesondere enthalten §§ 295 ff. ZPO Präklusionstatbestände.
[30]b) Ein von Amts wegen zu berücksichtigender Versagungsgrund gemäß Art. V Abs. 2 UNÜ, der die Anerkennung des streitgegenständlichen Schiedsspruches endgültig hindern würde, ist ebenfalls nicht gegeben.
[31]aa) In Betracht käme lediglich ein Verstoß gegen den ordre public, also die öffentliche Ordnung gemäß Art. V Abs. 2 lit. 2 UNÜ. Ein solcher ist dann anzunehmen, wenn der Schiedsspruch zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen, elementaren und unabdingbaren, auch international durchzusetzenden Grundsätzen deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, wenn er also eine Norm verletzt, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist, oder wenn er zu herrschenden Rechts- und Gerechtigkeitsvorstellungen in untragbarem Widerspruch steht (vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2008, Az.
[32]bb) Der Anerkennung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs steht zunächst keine – möglicherweise für den Schiedsspruch kausal gewordene – ordre public-Widrigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens entgegen.
[33](1) Der für ausländische Schiedssprüche anzuwendende verfahrensrechtliche ordre public international ist – wenn auch unwesentlich – großzügiger als der inländische, sodass ein Verstoß hiergegen regelmäßig dann ausscheidet, wenn bereits der orde public interne nicht verletzt ist, und nur dann anzunehmen ist, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH, Beschluss vom 02.03.2017, Az.
[34](2) Vorliegend ist ein verfahrensrechtlicher Verstoß zu verneinen, der dem ordre public in der dargestellten Weise widerspräche. Insbesondere ist die Antragsgegnerin mit der Geltendmachung von Verfahrensmängeln ausgeschlossen, die sie nicht (erfolglos) bereits im Rahmen des ausländischen Schiedsverfahrens geltend gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2001, Az.
[35]α) Die Rechtmäßigkeit des Schiedsverfahrens richtet sich zunächst nach dem ausländischen Verfahrensrecht, nach dem der Schiedsspruch ergangen ist, sodass es der Rechtslage am Besten entspricht, wenn Verfahrensrügen im Ursprungsland geltend gemacht und geprüft werden (BGH, a.a.O., Rn. 21). Nur wenn dies dem Antragsgegner nicht möglich war oder er seine Rügen im Schieds- oder einem sich anschließenden Aufhebungsverfahren ohne Erfolg vorgebracht hat, kann eine Überprüfung noch im Vollstreckbarkeitsverfahren stattfinden (BGH, a.a.O., Rn. 21).
[36]β) Zwar hat der Bundesgerichtshof für den Einwand der fehlenden oder unwirksamen Schiedsvereinbarung gegenteilig entschieden (Beschluss vom 16.12.2010, Az.
[37]γ) Dass die Antragsgegnerin sich vorliegend nicht etwa rügelos eingelassen, sondern an dem Schiedsverfahren gar nicht teilgenommen hat, kann die Präklusion (anders entschieden nur für den Fall des Einwands fehlender oder unwirksamer Schiedsvereinbarung durch OLG Köln, Beschluss vom 30.10.2015, Az.
[38](3) Von einer Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht auszugehen. Dass das Schiedsverfahren auf Russisch geführt wurde und der Antragsgegnerin das Verfahren betreffende Dokumente nur in russischer Sprache zugegangen sind, entsprach den getroffenen Vereinbarungen und der russischen Schiedsordnung. Es war ihr – wie oben bereits ausgeführt – durchaus zumutbar, die ihr zugegangenen russischen Dokumente übersetzen zu lassen.
[39](4) Auch das Vorbringen der Antragsgegnerin kann nicht verfangen, das russische Schiedsgericht habe sich mit dem vorgerichtlich durch sie ins Feld geführten Argument nicht auseinandergesetzt, sie sehe sich aufgrund der durch die EU gegen die Russische Föderation verhängten Sanktionen derzeit daran gehindert, Zahlungen an die Antragstellerin zu erbringen. Das MKAS hat sich vielmehr unter Punkt 9.10 des Schiedsspruches ausdrücklich mit diesem Argument befasst. Dass es dieses dabei nicht entsprechend der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin gewürdigt hat, kann einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht begründen.
[40](5) Die Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens verstößt auch nicht etwa deshalb gegen den ordre public, weil – wie die Antragsgegnerin vorgebracht hat – für eine nicht-russische Partei in der Russischen Föderation kein rechtsstaatliches Verfahren mehr gewährleistet wäre.
[41]α) Es kann dahinstehen, ob dies tatsächlich der Fall ist. Denn es ist weder vorgebracht worden noch ersichtlich, wie sich dieser Umstand – sein Zutreffen unterstellt – auf den ergangenen Schiedsspruch ausgewirkt haben könnte. Nachdem die Antragsgegnerin von vornherein an dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht teilgenommen hat, kann auch nicht nachvollzogen werden, inwieweit sie als nicht-russische Partei im Falle einer Teilnahme rechtsstaatswidrig eingeschränkt gewesen wäre.
[42]β) Soweit sich die Antragsgegnerin auf den Beschluss Nr. 2024/1744/GASP des Rates der Europäischen Union vom 24.06.2024 berufen hat, der die Aufnahme einer Bestimmung in die russische Arbitrazh-Prozessordnung rügt, womit russischen Gerichten die ausschließliche Zuständigkeit für Streitigkeiten übertragen wurde, an denen Parteien beteiligt sind, die internationalen Sanktionen unterliegen, kann dies im vorliegenden Fall von vornherein nicht verfangen. Denn hier wurde nicht etwa die Zuständigkeit für ein eigentlich in Deutschland zu führendes Verfahren nach Russland gezogen. Vielmehr haben die Parteien in der streitgegenständlichen Schiedsklausel vom 05.02.2021 ausdrücklich vereinbart, dass „alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten […] vor dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation in M. nach russischem Recht entschieden“ werden sollten.
[43]cc) Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs kann auch nicht aufgrund eines inhaltlichen Verstoßes desselben gegen den ordre public endgültig versagt werden.
[44](1) Da das Verbot der révision au fond gilt, der ausländische Schiedsspruch somit im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft werden darf, ist eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. inhaltliche Fehlentscheidung für sich genommen kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung zu verweigern (Zöller, a.a.O., Rn. 38). Einwendungen gegen den Anspruch an sich sind nur insoweit zulässig, als sie – wie hier nicht – erst nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstanden sind (Zöller, a.a.O., Rn. 54). Auch insoweit findet jedoch eine orde public-Prüfung statt, wobei die Anforderungen des orde public international wiederum weniger streng sind als diejenigen des orde public interne (Zöller, a.a.O., Rn. 38).
[45](2) Dass das Schiedsgericht der Antragstellerin vorliegend eine Rückzahlung ... zugesprochen hat, welche sich aus der Differenz zwischen dem Wert der gelieferten Waren ... und den durch die Antragstellerin geleisteten Zahlungen ... ergibt, und dabei die vorgerichtlich im Wege der Aufrechnung durch die Antragsgegnerin geltend gemachten Gegenansprüche ... aufgrund der unter Ziffern 3. und 11.1. des Vertrages vom 05.02.2021 getroffenen Vereinbarungen nicht abgezogen hat, ist mit dem deutschen Rechtsgefühl keineswegs unvereinbar, sondern erscheint zumindest vordergründig nachvollziehbar.
[46](3) Auch andere Verstöße gegen den ordre public, die einer Vollstreckbarerklärung des streitgegenständlichen Schiedsspruchs dauerhaft entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.
[47]c) Es ist aber jedenfalls derzeit ein Verstoß gegen den ordre public insoweit anzunehmen, als der fragliche Schiedsspruch nicht im Einklang mit den auch durch Deutschland zu befolgenden Sanktionen steht, welche die EU aufgrund des Ukraine-Krieges gegen die Russische Föderation verhängt hat.
[48]aa) Ein Verstoß gegen den ordre public liegt unter anderem dann vor, wenn der Schiedsspruch den Antragsgegner zu einer nach in Deutschland anzuwendendem Recht verbotenen Leistung verpflichtet. Die Leistung, zu der die Antragsgegnerin durch den Schiedsspruch Nr. ... verpflichtet wird, unterfällt sowohl der zum Zeitpunkt seines Erlasses gültigen als auch der aktuellen Version der EU-Verordnung Nr. 833/2014 des Europäischen Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.
[49]bb) Nach Art. 3k Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung vom 25.06.2024 ist es „verboten, in Anhang XXIII aufgeführte Güter mit oder ohne Ursprung in der Union, die insbesondere zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen“. Nach Überzeugung des Senates fallen die hier streitgegenständlichen, durch die Antragsgegnerin an die Antragstellerin nach dem Vertrag vom 05.02.2021 gelieferten und noch zu liefernden Güter unproblematisch unter diese Bestimmung.
[50](1) Es handelt sich um Maschinen und dazugehörige Gerätschaften zur ... . Damit fallen sie zweifelsohne unter den KN-Code Ziffer ... des Anhangs XXIII der EU-VO Nr. 833/2014, wo es heißt: ... . Dass die streitgegenständlichen Maschinen bzw. Geräte auch zur ... genutzt werden können, hat die Antragstellerin nicht in Abrede gestellt, sondern nur vorgetragen, dies bedeute noch lange nicht, dass sie „tatsächlich zu diesem Zweck“ bzw. „zur Stärkung der russischen Kriegsindustrie verwendet werden“, was auch bestritten werde. Vielmehr seien die Maschinen zur ... gedacht gewesen. Dies ist jedoch letztendlich nicht von Relevanz, da es nach Art. 3k Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 nur darauf ankommt, dass die Gerätschaften zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Dies ist zweifelsohne der Fall.
[51](2) Hinzu kommt, dass sich die Antragstellerin im Vertrag unter Ziffer 11.2. ausdrücklich vorbehalten hat, die Ausrüstung zu nutzen, um „Produkte in jedem technisch machbaren Format und jeder Form herzustellen“, und diese „zugunsten Dritter zu veräußern“. Zwar soll dies nur „entsprechend [der] Zweckbestimmung“ der Ausrüstung „in jeder rechtmäßigen Weise“ geschehen können. Dieser Passus ist jedoch der Auslegung zugänglich und dehnbar, sodass davon auszugehen ist, dass auch die Fertigung von ... hierunter fallen sollte bzw. zumindest könnte.
[52]cc) Für Güter nach Anhang XXIII der EU-VO Nr. 833/2014 in der aktuellen Fassung gibt es (anders als für in anderen Anhängen verzeichnete Güter) keine Altvertragsklausel, Abwicklungsfristen für vor der entsprechenden Aktualisierung der EU-Verordnung abgeschlossene Verträge sind nicht vorgesehen. Das Verbot des Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 gilt also auch für Altverträge (vgl. auch Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), https:// www.bmwk.de/Redaktion/ DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html, FAQ Internationale Beziehungen, Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen, Stand 19.12.2024, Ziffer 10.; zur Verwertbarkeit der FAQ trotz Beibringungsgrundsatz auch soweit nicht durch die Parteien vorgelegt vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2023, Az.
[53]dd) Die Rückzahlung von vorausbezahlten Entgeltleistungen für die nach dem Vertrag vom 05.02.2021 zu liefernden Gerätschaften, zu welcher die Antragsgegnerin nach dem Schiedsspruch verpflichtet wäre, ist ebenfalls verboten.
[54](1) Gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b) VO (EU) Nr. 833/2014 werden auch „Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise berührt wird, einschließlich Schadensersatzansprüchen und ähnlichen Ansprüchen, wie etwa Entschädigungsansprüche oder Garantieansprüche, […] nicht erfüllt, sofern sie von […] jedweder […] russischen Person, Organisation oder Einrichtung“ geltend gemacht werden. Der vorliegende Anspruch auf Rückforderung einer Vorauszahlung für noch nicht gelieferte Waren fällt hierunter.
[55](2) Das damalige Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hatte unter Ziffer 51. der auf seiner Homepage veröffentlichten FAQ zu der Frage „Verstößt die Rückerstattung einer vor Sanktionsverhängung erhaltenen Vorauszahlung gegen das Erfüllungsverbot des Art. 11 VO (EU) 833/2014, wenn die Vertragserfüllung aufgrund einschlägiger Sanktionsverbote nicht mehr möglich ist?“ zunächst ausgeführt, dass dies nicht der Fall sei, da die Rückzahlung einer Anzahlung gerade darauf abziele, eine Rechtsbeziehung wieder in den Zustand vor Sanktionsverhängung zu versetzen (vgl. Anlage AG24; aktuelle Version der Homepage des BMWE). Eine Vorauszahlung dürfe trotz Erfüllungsverbot rückerstattet werden.
[56](3) Ab 14.12.2022 war die fragliche Ziffer auf der Homepage des damaligen BMWK als „in Überarbeitung“ gekennzeichnet, zum 13.04.2023 wurde sodann „nach Rücksprache mit der zuständigen Arbeitseinheit der EU-Kommission“ die Antwort auf die vorzitierte Frage abgeändert wie folgt (vgl. Anlage AG24; aktuelle Version der Homepage des BMWE):
[57]„Ja. Verboten ist nach dem Wortlaut der Bestimmung die Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die im Zusammenhang mit mittlerweile sanktionierten Geschäften stehen. Die Rückzahlung einer Anzahlung, die darauf abzielt, eine Rechtsbeziehung in den Zustand vor Sanktionsverhängung (status quo ante) zu versetzen, ist vor diesem Hintergrund rechtlich unzulässig.“
[58]Art. 11 Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014 ist somit nach Auskunft der dafür verantwortlichen Arbeitseinheit der EU-Kommission dahingehend zu verstehen, dass im Rahmen sanktionierter Geschäfte keinerlei Zahlungen mehr erbracht werden dürfen, und zwar auch dann nicht, wenn Vorauszahlungen auf Waren geleistet wurden, die aufgrund der Verhängung der EU-Sanktionen oder aus anderen Gründen nicht (mehr) ausgeliefert wurden, sodass der Vertrag durch die Rückzahlung in den status quo ante versetzt würde.
[59]ee) Es ist zwar nicht zu beanstanden bzw. widerspricht nicht dem ordre public, dass die Antragstellerin trotz der gegen die Russische Föderation verhängten EU-Sanktionen den Schiedsspruch erwirkt hat. Es war ihr zuzugestehen, bezüglich einer ihr nach materieller Rechtslage zustehenden Forderung einen Titel zu erwirken, schon um einer eventuellen Verjährung vorzubeugen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin vorgerichtlich eine Erfüllung ... zugesagt hatte, sobald dies bezüglich der gegen Russland verhängten Sanktionen wieder gefahrlos möglich sei.
[60]ff) Die Leistung auf den erwirkten Titel würde jedoch gegen aktuell geltendes EU-Recht verstoßen. Verstöße gegen EU-Sanktionen sind gemäß § 18 f. Außenwirtschaftsgesetz (AWG) strafbewehrt oder gelten als Ordnungswidrigkeiten (§ 82 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)). Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass die Sanktionen voraussichtlich in der Zukunft wieder aufgehoben werden und die Antragsgegnerin dann zu einer Zahlung verpflichtet wäre. Das Erfüllungsverbot wurde aber zunächst dauerhaft auch über den Geltungszeitraum der Sanktionen hinweg angeordnet. Dem wäre zwar bei einer künftigen Aufhebung der Sanktionen Rechnung zu tragen (vgl. Homepage des BMWE, https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/FAQ/Sanktionen-Russland/faq-russland-sanktionen.html, FAQ Internationale Beziehungen, Fragen und Antworten zu Russland-Sanktionen, Stand 19.12.2024, Ziffer 51a). Eine Aufhebung der Sanktionen und die Folgen davon sind jedoch derzeit noch nicht abzusehen, nachdem der Ukraine-Krieg weiterhin fortdauert und seine Entwicklung nicht vorhergesagt werden kann. Somit kann der Schiedsspruch jedenfalls derzeit nicht für vollstreckbar erklärt werden. Dies verstieße nicht nur gegen in Deutschland geltendes Recht, sondern gegen grundlegende politische und rechtliche Wertvorstellungen, namentlich gegen ein daraus folgendes gesetzliches Verbot, dessen Übertretung strafbewehrt wäre. Der Antrag war somit als derzeit unbegründet abzulehnen, eine Anerkennung des Schiedsspruchs in Deutschland derzeit zu versagen.
[61]III.
[62]Der Antrag Ziffer 3. der Antragsgegnerin, festzustellen, dass der Schiedsspruch Nr. ... im Inland nicht anzuerkennen ist, war unzulässig.
[63]1. Die Antragsgegnerin hat den entsprechenden negativen Feststellungsantrag eigenständig neben dem Antrag auf Ablehnung des Antrags der Antragstellerseite auf Vollstreckbarerklärung des fraglichen Schiedsspruches gestellt. Über ihn war somit gesondert zu entscheiden.
[64]2. Zwar steht dem (zukünftigen) Antragsgegner grundsätzlich entsprechend § 1062 Abs. 1 Nr. 4, 3. Alt. ZPO in Verbindung mit § 1061 Abs. 2 ZPO ein solcher Antrag zu (BGH, Beschluss vom 09.03.2023, Az.
[65]IV. ...
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