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Verfahrensgang

OLG München, Beschl. vom 12.10.2009 – 34 Sch 20/08, IPRspr 2009-280

Rechtsgebiete

Schiedsgerichtsbarkeit

Leitsatz

Die Antragstellerin hat darzulegen und zu beweisen, dass zwischen den Parteien des Verfahrens eine schriftliche Schiedsvereinbarung geschlossen wurde.

Die einseitige Zusendung einer Auftragsbestätigung und die stillschweigende Annahme eines in dieser Auftragsbestätigung zu erblickenden neuen Vertragsangebots genügen für die Form des Art. II Abs. 2 UNÜ nicht. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

1915:218 ImmobilienVertragsG (Schweden) § 6
EGBGB Art. 28
GZVJu-Bay § 8
UNÜ Art. II; UNÜ Art. IV; UNÜ Art. V; UNÜ Art. VII
ZPO § 142; ZPO § 1025; ZPO § 1031; ZPO § 1061; ZPO § 1062; ZPO § 1064; ZPO §§ 1961 ff.

Sachverhalt

[Die Rechtsbeschwerde vor dem BGH – Az. III ZB 87/09 – wurde indessen zurückgenommen.]


Die ASt., eine in Schweden registrierte Handelsgesellschaft, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in Schweden ergangenen Schiedsspruchs; sie steht mit der AGg., einer in Deutschland ansässigen GmbH, seit 1995 in Geschäftsbeziehungen. Am 24.1.2006 bestellte die AGg. bei der ASt. eine bestimmte Menge Ventilsysteme mit Verschraubungsteilen. Die schriftliche Bestellung weist die Preise für die Produkte, nicht aber den Preis für die Rohrverschraubungen aus. Sie verweist auf die AGB der AGg., nach denen bei Streitigkeiten der Weg zu den ordentlichen Gerichten sowie ein Gerichtsstand vereinbart sein soll. Am 13.2.2006 übersandte die ASt. der AGg. eine AB über Ventilsysteme mit Verschraubungen, die auf ihre eigenen auf der Rückseite in englischer und schwedischer Sprache abgedruckten AGB verwies. In der englischen Version ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer, in der schwedischen Version nur die Zuständigkeit eines schwedischen Schiedsgerichts bestimmt.

Am 28.5.2007 reichte die ASt. beim Schiedsgerichtsinstitut der Stockholmer Handelskammer einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen die AGg. wegen Ersatzes der durch Vertragsverletzung entstandenen Schäden ein. Das Schiedsgericht sah es als erwiesen an, dass die Parteien im Rahmen zweier Telefongespräche zwischen dem Geschäftsführer der ASt., Herrn G., und dem Zeugen A., einem Mitarbeiter der AGg., am 13.2.2006 einen wirksamen Vertrag unter Einbeziehung der Schiedsklausel geschlossen hätten. Die AGg. erklärte ausdrücklich, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht anzuerkennen, und hielt diese Rüge im Schiedsverfahren ausdrücklich aufrecht. Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme gab das Schiedsgericht am 19.6.2008 dem Antrag im Wesentlichen statt. Die ASt. hat beantragt, den Schiedsspruch vom 19.6.2008 für vollstreckbar zu erklären.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. 1. Für den Antrag, den im Ausland ergangenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, ist das OLG München zuständig (§§ 1025 IV, 1062 I Nr. 4, II und V ZPO i.V.m. § 8 GZVJu vom 16.11.2004 [GVBl. 471]), weil die AGg. ihren Sitz in Bayern hat.

[2]2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig (§§ 1025 IV, 1061 I, 1064 I 1 und III ZPO). Soweit Art. IV UNÜ über § 1064 I und III ZPO hinausgehende Anforderungen an die Vorlage von Urkunden, Übersetzungen und deren Qualität stellt, gilt nach Art. VII Abs. 1 UNÜ das Günstigkeitsprinzip (BGH, NJW 2005, 3499) (IPRspr 2005-187). Das anerkennungsfreundlichere nationale Recht verlangt zwingend auch für ausländische Schiedssprüche jedoch nur die Vorlage des Schiedsspruchs im Original oder in anwaltlich beglaubigter Abschrift. Um die Anerkennungsvoraussetzungen sachgerecht zu prüfen, kann das nationale Gericht allerdings die Beibringung von Übersetzungen anordnen (vgl. § 142 III ZPO; vgl. Thomas-Putzo-Reichold, ZPO 30. Aufl., § 1061 Rz. 6). Die ASt. hat diesen Voraussetzungen genügt, indem sie den in englischer Sprache abgefassten Schiedsspruch vom 19.6.2008 in anwaltlich beglaubigter Abschrift sowie eine von einer allgemein beeidigten Dolmetscherin gefertigte deutsche Übersetzung vorgelegt hat.

[3]3. Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen und gleichzeitig festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist (§ 1061 II ZPO).

[4]a) Maßgeblich für die Anerkennung des in Schweden ergangenen Schiedsspruchs ist in erster Linie das UNÜ. Das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl. 1964 II 425) findet keine Anwendung, da Schweden den Vertrag nicht ratifiziert hat (Musielak-Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1061 Rz. 7 bei N. 33). Da die ASt. ihre Niederlassung in Schweden hat, findet insoweit auch das CISG auf den möglichen Vertragsschluss keine Anwendung (Staudinger-Magnus, BGB [Neubearb. 2005], CISG Art. 1 Rz. 114).

[5]Dem Antrag, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, kann nur stattgegeben werden, wenn die schiedsrichterliche Entscheidung durch eine ‚schriftliche Vereinbarung’ im Sinne von Art. II Abs. 2 UNÜ legitimiert ist. Deren Fehlen wird dadurch, dass das Schiedsgericht vom Vorliegen einer solchen Vereinbarung ausgegangen ist, nicht geheilt (BayObLGZ 2002, 392 (IPRspr. 2002 Nr. 225); OLG Celle, SchiedsVZ 2004, 165 (IPRspr. 2003 Nr. 202); Senat vom 19.1.2009 – 34 Sch 004/08 (IPRspr 2009-270) zit. n. juris).

[6]Die ASt. hat darzulegen und zu beweisen, dass zwischen den Parteien des Verfahrens eine schriftliche Schiedsvereinbarung geschlossen wurde (BayObLGZ aaO; Senat aaO). Hierbei kommt es auf die Beweislastregel des Art. V Abs. 1 UNÜ nicht an, weil die AGg. sich nicht darauf beruft, dass eine Schiedsvereinbarung aus den in Art. V UNÜ genannten Gründen unwirksam sei. Art. V Abs. 1 UNÜ setzt gerade voraus, dass eine schriftliche Schiedsvereinbarung im Sinne des Art. II Abs. 1 UNÜ geschlossen wurde (OLG Brandenburg vom 13.6.2002 – 8 Sch 2/01 (IPRspr. 2002 Nr. 221) = BeckRS 2002, 30265774). Die AGg. bestreitet dies bereits. Sie beruft sich damit auf das Fehlen der Voraussetzungen nach Art. II UNÜ.

[7]b) Grundsätzlich kann die Form des Art. II Abs. 2 UNÜ auch dann gewahrt sein, wenn die Schiedsklausel lediglich in den AGB einer Partei enthalten ist. Hierzu ist nicht erforderlich, dass diese Geschäftsbedingungen in den Text der beiderseits unterschriebenen Vertragsurkunde integriert sind. Vielmehr genügt auch eine bloße Bezugnahme im Text der Vertragsurkunde oder in den ausgetauschten Schreiben, wenn diese entweder auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckt oder als Anlage beigefügt sind (Staudinger-Hausmann aaO [13. Bearb.] Anh II zu Art. 27–37 EGBGB Rz. 276). Entscheidendes Kriterium ist die Wechselseitigkeit. Die einseitige Zusendung einer AB und die stillschweigende Annahme des darin enthaltenen neuen Vertragsangebots genügt für die Schriftform nicht (MünchKommZPO-Adolphsen, 3. Aufl., § 1061 Anh. 1 Art. II UNÜ Rz. 15). Die Übersendung der AB vom 13.2.2006 erfüllt damit die Anforderungen nicht.

[8]c) Auf das Erfordernis einer beiderseits unterzeichneten Schiedsabrede oder eines gegenseitigen Schriftwechsels kann jedoch (u.U.) im Rahmen der Meistbegünstigungsklausel (Art. VII Abs. 1 UNÜ, § 1061 I 2 ZPO) verzichtet werden, wenn das hier maßgebliche nationale Recht keine Schriftform verlangt (MünchKommZPO-Adolphsen aaO Rz. 17). Nationales Recht ist auch im Bereich des UNÜ anzuwenden, wenn es für die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs günstiger ist (Art. VII Abs. 1 UNÜ; BGH, NJW 2005 aaO 3500 m.w.N.). Es umfasst nationale Kollisionsregeln und das nach diesen als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht (BGH aaO). Vorliegend kommt als günstigeres Recht nur deutsches oder schwedisches Recht – das Recht der Länder, in der die beiden Parteien ihren Sitz haben – in Frage, da eine Vereinbarung, die das Recht eines dritten Staats für anwendbar erklärt, nicht geschlossen wurde (Art. 28 EGBGB).

[9](1) Auch bei Anwendung des (insoweit der ASt. günstigsten) schwedischen Rechts liegt eine wirksame Schiedsabrede nicht vor.

[10]aa) Nach schwedischem Recht wäre grundsätzlich eine mündlich vereinbarte Schiedsklausel wirksam. Diese setzt den Nachweis voraus, dass die Parteien die Beilegung ihrer Meinungsverschiedenheiten durch ein Schiedsgericht im Rahmen eines Vertrags gemeinsam verabredet hätten.

[11]Das Schiedsgericht leitet die Schiedsvereinbarung und damit seine Zuständigkeit aus einer am 13.2.2006 getroffenen mündlichen Vereinbarung her. Die AGg. bestreitet dies.

[12]Bei der Prüfung, ob eine Schiedsvereinbarung vorliegt, ist der Senat nicht an die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (Senat vom 19.1.2009 aaO m.w.N.). Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist es nicht erwiesen, dass eine Schiedsklausel mündlich vereinbart wurde. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass am 13.2.2006 zwischen dem Geschäftsführer der ASt. und dem Zeugen A. von der AGg. zwei Telefongespräche stattgefunden haben, bei denen ein Vertrag unter Einbeziehung der AGB einschließlich der Schiedsabrede abgeschlossen worden ist.

[13]Der von der ASt. benannte Zeuge B. konnte den Abschluss einer derartigen Vereinbarung nicht zur Überzeugung des Senats bestätigen ...

[14]Schon die Angaben des Zeugen B. erlauben nicht den Schluss, dass die Einbeziehung der AGB der ASt. während der Telefongespräche ein Thema war und insoweit auch eine Einigung erzielt worden ist ...

[15]Auch aus den Angaben des Zeugen A. lässt sich ein Vertragsschluss nicht herleiten ...

[16]bb) Ein Vertrag zwischen den Parteien unter Einbeziehung der eine Schiedsklausel enthaltenden AGB der ASt. ist auch nicht durch die Übersendung der AB zustandegekommen.

[17]aaa) Eine Annahme des Angebotes (Auftrag-Nr. ...) hat durch die Übersendung der AB vom 13.2.2006 nicht stattgefunden, da die AB in wesentlichen Teilen von dem Angebot abweicht. So enthält das Angebot u.a. die AGB der AGg. Dass diese Bedingungen möglicherweise für den gegenständlichen Vertrag nicht in vollem Umfang geeignet waren, ist dabei unbeachtlich. Es steht der Partei eines Vertrags frei, ihren Vertragsangeboten auch solche Bedingungen zugrunde zu legen, die ihr möglicherweise keinen Vorteil bringen. Weiterhin sind auch keine Preise genannt worden. Die AB wäre daher nur als neues Angebot zu verstehen, zu dem eine Annahme nicht erfolgt ist.

[18]bbb) Eine Annahme des die AB enthaltenden Angebots durch die AGg. hat auch nicht mangels Widerspruchs stattgefunden.

[19]Nach § 6 des schwedischen Lag 1915:218 om avtal och andra rättshandlingar på  förmögenhetsrättens område vom 11.6.1915 (SFS 218; im Folgenden: Vertragsgesetz) gelten Antworten, die beinhalten, dass ein Angebot angenommen wird, die aber nicht mit dem Angebot übereinstimmen, als Ablehnung des alten und Abgabe eines neuen Angebots (§ 6 I schwed. Vertragsgesetz). Der Empfänger dieses Angebots ist, wenn der Antwortgebende der Auffassung ist, dass dieses mit dem Angebot übereinstimmt und der Empfänger dies so verstehen muss (§ 6 II), verpflichtet, ohne ungebührliches Zögern davon Mitteilung zu machen, dass er das neue Angebot nicht annehmen wolle. Da eine Einigung über den Vertrag durch die Telefonate am 13.2.2006 nicht nachgewiesen ist und die AB von der Bestellung der AGg. erheblich abweicht, hätte auch ein Schweigen allein nicht zum Vertragsschluss mit den von der ASt. festgelegten Konditionen geführt. Denn ein Angebotgeber, der keinen Bescheid vom Empfänger erhält, kann nur dann davon ausgehen, dass sein Angebot angenommen worden ist, wenn sich die Parteien vorab zumindest über die wesentlichen Punkte geeinigt gehabt hätten. Diese Rechtslage ergibt sich zum einen aus dem Schiedsspruch selbst und zum anderen aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen, die über die maßgeblichen Bestimmungen des schwedischen Rechts und seine Auslegung genügenden Aufschluss geben.

[20]Darüber hinaus antwortete die AGg. bereits am 21.2.2006. Entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts neigt der Senat dazu, insoweit nicht von einer ungebührlich langen Zeit auszugehen. Insbesondere hat die AGg. keine acht (Arbeits-)Tage verstreichen lassen. Da die AB nach Angaben des Zeugen B. nur per Post versandt worden ist, kann nach allgemeiner Lebenserfahrung die AB frühestens am 15.2.2006 bei der AGg. eingegangen sein. Angesichts der Größe und des Umfangs des Auftrags kann aber eine Zeit von fünf Arbeitstagen nicht als ungebührliches Zögern bewertet werden, insbes. wenn man davon ausgeht, dass zwischen der Angebotsabgabe und der AB mehrere Wochen lagen. Unerheblich ist dabei, dass die E-Mail der AGg. vom 21.2.2006 nicht ausdrücklich auf die AB Bezug nahm. Da nicht einmal die ASt. vorgetragen hat, dass bereits ein weiterer Auftrag verhandelt worden ist, auf den sich das Schreiben beziehen könnte, ergibt sich aus dem Inhalt des Schreibens eindeutig, dass die AGg. nicht bereit war, einen Vertragsschluss, der die Verbindungselemente einbezog, zu akzeptieren. Die AB wurde auch nicht durch das Telefax vom 25.4.2006 genehmigt, in dem sich die AGg. ausdrücklich auf die Verbindlichkeit ihrer Bestellung bezieht und mitteilt, dass man nach wie vor die Ventile ohne die Let-Loks [Verschraubungen] beziehen wolle.

[21](2) Ob nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) ein Rückgriff auf das deutsche Recht erlaubt ist, nämlich auf die Vorschriften der ZPO (§§ 1025 IV, 1061 ff. ZPO), welche bei Durchbrechung der Rückverweisung des nationalen Rechts auf das UNÜ die Anwendung von im Vergleich zu Art. II Abs. 2 UNÜ zurückhaltenderen nationalen Formvorschriften wie die des § 1031 ZPO ermöglichen (offen gelassen in BGH, NJW 2005, 3499), braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden.

[22]§ 1031 II ZPO setzt nämlich zumindest voraus, dass eine Partei der anderen ein Schriftstück mit einer entsprechenden Vereinbarung übermittelt – wobei nicht erforderlich ist, dass sich die Parteien auf eine Schiedsklausel verständigt haben – und die andere Partei nicht rechtzeitig widerspricht. Ein Widerspruch ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Bestätigungsschreiben so weit vom Verhandlungsergebnis abweicht, dass der Absender vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis des Empfängers rechnen musste (Palandt-Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 147 Rz. 8). Da eine mündliche Einigung nicht erzielt worden ist (s.o.), würde ein fehlender Widerspruch nicht zu einer Einbeziehung führen.

[23](3) Eine Schiedsvereinbarung ist auch nicht auf andere Weise, etwa durch das Kündigungsschreiben der AGg. oder frühere Rahmenverträge, zustande gekommen. Dazu, dass ein aktueller Rahmenvertrag unter Einbeziehung der AGB der ASt. geschlossen worden sei, wurde nichts vorgetragen. Allein dadurch, dass in der Vergangenheit den Verträgen zwischen den Parteien die AGB der ASt. zugrunde gelegt wurden, ergibt sich noch kein Automatismus, dass dies für jeden der folgenden Verträge ebenfalls gelten muss, insbesondere, weil das Angebot der AGg. ausdrücklich auf ihre AGB Bezug nahm und auch die von der ASt. vorgelegten und vom Schiedsgericht zugrunde gelegten Bedingungen sich ausdrücklich immer nur auf den gegenständlichen Vertrag bezogen.

[24]Aus der Erklärung vom 13.9.2006, den Hauptvertrag kündigen zu wollen, lassen sich Schlüsse auf die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht herleiten.

[25](4) Auf die Frage, ob die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung auch deshalb Bedenken unterliegt, weil die ASt. in ihrer AB auf zwei verschiedensprachige Versionen ihrer AGB Bezug genommen hat und diese inhaltlich voneinander abweichen, kommt es nicht mehr an.

[26]d) Die Einwendungen der AGg. sind schließlich nicht deshalb unbeachtlich, weil sie präkludiert wären. Hat sich eine Partei nicht der schiedsrichterlichen Entscheidung durch ‚schriftliche Vereinbarung’ im Sinn von Art. II Abs. 2 UNÜ unterworfen bzw. kann dies nicht nachgewiesen werden, ist ihr auch nicht zuzumuten, im Erlassstaat ein gerichtliches Aufhebungsverfahren zu betreiben (Senat vom 19.1.2009 aaO; ebenso Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1061 Rz. 22). Von einer Verwirkung des Rechts, die Einwendungen geltend zu machen, kann keine Rede sein.

[27]Eine Heilung des Formmangels hat nach dem unstreitigen Sachverhalt auch nicht im Rahmen des schiedsrichterlichen Verfahrens stattgefunden. Weder hat sich die AGg. ausdrücklich zu Protokoll des Schiedsgerichts unterworfen, noch hat sie sich rügelos zur Sache eingelassen (vgl. BayObLGZ aaO 396). Dass die AGg. hilfsweise zur Hauptsache Stellung genommen hat, schadet nicht (vgl. Zöller-Geimer aaO).

Fundstellen

LS und Gründe

SchiedsVZ, 2009, 340

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