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Verfahrensgang

BayObLG, Beschl. vom 26.06.2024 – 101 Sch 116/23 e, IPRspr 2024-148

Rechtsgebiete

Schiedsgerichtsbarkeit
Allgemeine Lehren → Ordre public

Leitsatz

Die Regelungen in Art. IV Abs. 1 Buchst. a) und b), Abs. 2 UNÜ sind nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern als Beweisbestimmung zu verstehen. Demnach genügt die Vorlage einer Kopie von Verträgen, aus denen sich die Schiedsvereinbarung ergibt, und der Schiedssprüche zur Wahrung der Form.

Es ist zwischen einer Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung und einer Rechtswahl für den Hauptvertrag zu unterscheiden. Die Bestimmung des auf die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Rechts gehört nicht zum Mindestinhalt für eine wirksame Schiedsvereinbarung, sondern bestimmt sich nach Art.V abs. 1 lit. a UNÜ.

In einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt regelmäßig auch ein Verstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ. Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist.

Es ist Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, besteht das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung. Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht der betroffenen Partei. Unerheblich ist, dass eine Partei aufgrund pandemiebedingter Einreisebestimmungen nicht an dem mündlichen Termin teilnehmen kann, sie jedoch zugleich nicht die Möglichkeit nutzt, der Verhandlung virtuell beizuwohnen.

Die Verurteilung zu einer überhöhten Vertragsstrafe stellt grds. keine Verletzung des materiellen ordre public dar. Hierfür ist erforderlich, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

BGB § 309; BGB §§ 339 ff.; BGB § 341
CISG Art. 6; CISG Art. 11
GG Art. 3; GG Art. 20; GG Art. 103
GZVJu-Bay § 7
HGB § 348
UNÜ Art. II; UNÜ Art. IV; UNÜ Art. V; UNÜ Art. VII
ZPO §§ 91 ff.; ZPO § 92; ZPO § 128a; ZPO § 1025; ZPO § 1031; ZPO § 1057; ZPO § 1059; ZPO § 1061; ZPO § 1062; ZPO § 1064

Sachverhalt

Die in China ansässigen Antragstellerinnen begehren jeweils die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs der China International Economic and Trade Arbitration Commission (CIETAC), den sie gegen die in Bayern ansässige Antragsgegnerin erwirkt haben.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]Die zulässigen Anträge sind begründet.

[3]1. Die Anträge auf Vollstreckbarerklärung sind zulässig.

[4]a) Für die Anträge ist das Bayerische Oberste Landesgericht gemäß § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Var. 1 und Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu zuständig, weil kein deutscher Schiedsort besteht und die Antragsgegnerin ihren Sitz in Bayern hat.

[5]b) Die Anträge beziehen sich auf (ausländische) Schiedssprüche. Die Vorlageerfordernisse nach dem vorliegend anwendbaren New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) sind erfüllt.

[6]Die Schiedssprüche und die Schiedsvereinbarungen wurden zwar nicht in der Form des Art. IV Abs. 1 UNÜ vorgelegt. Denn die Unterschriften unter den Schiedssprüchen, von denen jeweils eine anwaltlich beglaubigte Abschrift sowie die Übersetzung durch eine staatlich geprüfte Übersetzerin der englischen Sprache gefertigt worden sind, sind nicht legalisiert; die Schiedsvereinbarungen ergeben sich lediglich aus den in Kopie vorgelegten Verträgen (Anlagen AS 3 und AS 4), dem Zitat in dem Schiedsspruch … [Verfahren 2] (Anlage AS 6, Seite 7) und den im Antrag der Antragstellerinnen vom 12. April 2023 wiedergegebenen Übersetzungen.

[7]Dies genügt jedoch; die Regelungen in Art. IV Abs. 1 Buchst. a) und b), Abs. 2 UNÜ sind nicht als Zulässigkeitsvoraussetzungen, sondern als Beweisbestimmungen zu verstehen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Februar 2001, III ZB 71/99 (IPRspr. 2001 Nr. 203), WM 2001, 971 [972, juris Rn. 11]; BayObLG, Beschl. v. 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21 (IPRspr 2022-228), juris Rn. 51; Wilske/Markert in BeckOK ZPO, 52. Ed. Stand: 1. März 2024, § 1064 Rn. 3; Geimer in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2023, Anh § 1061 UNÜ Art. IV Rn. 1; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1064 Rn. 4). Jedenfalls sind die gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ zu berücksichtigenden anerkennungsfreundlicheren Anforderungen des nationalen Rechts (§ 1064 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 ZPO) erfüllt (vgl. BGH, Beschl. v. 25. September 2003, III ZB 68/02 (IPRspr. 2003 Nr. 203), SchiedsVZ 2003, 281 [juris Rn. 9]). Im Übrigen sind der Abschluss der Schiedsvereinbarung, die Existenz und Authentizität des Schiedsspruchs sowie dessen Inhalt zwischen den Parteien jeweils unstreitig.

[8]c) Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge. Die Antragstellerinnen begehren die Vollstreckbarerklärung jeweils nur insoweit als die Schiedsgerichte zu ihren Gunsten entschieden haben.

[9]2. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 16. Januar 2023 (CIETAC-​Schiedsverfahren Nr. … [Verfahren 1]) ist begründet. Gründe, nach denen dem Schiedsspruch die Anerkennung im Inland zu versagen wäre, liegen nicht vor, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UNÜ.

[10]a) Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung nicht nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. II UNÜ zu versagen. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, die im Vertrag vom 14. Januar 2018 getroffene Schiedsvereinbarung sei unwirksam.

[11]Nach Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Nach Art. II Abs. 2 UNÜ ist unter einer „schriftlichen Vereinbarung“ eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Diese Voraussetzungen sind erfüllt ...

[12]Nicht nachvollzogen werden kann die Argumentation der Antragsgegnerin, zum Mindestinhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung gehöre die Bezeichnung des anzuwendenden Rechts und die Schiedsvereinbarung sei deshalb unwirksam, weil die in Ziffer 15.1 des Vertrags getroffene Rechtswahl unwirksam sei, da es sich bei der Antragsgegnerin um ein deutsches Unternehmen handle, somit das CISG anwendbar und es rechtlich nicht möglich sei, die Anwendbarkeit chinesischen Rechts zu vereinbaren.

[13]Es ist zwischen einer Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung und einer Rechtswahl für den Hauptvertrag zu unterscheiden. Fehl geht bereits die Annahme der Antragsgegnerin, die Bezeichnung des auf die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Rechts gehöre zum „Mindestinhalt für eine wirksame Schiedsvereinbarung“. Das auf die Schiedsvereinbarung anzuwendende Recht (Schiedsvereinbarungsstatut) bestimmt sich nach Art. V Abs. 1 Buchst. a) UNÜ (vgl. BGH, Urt. v. 26. November 2020, I ZR 245/19 (IPRspr 2020-227), WM 2022, 786 Rn. 48 und 51). Nach dieser Vorschrift kann die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist.

[14]Ob die getroffene Rechtswahl sich hier nur auf den Hauptvertrag bezieht oder als stillschweigende Rechtswahl auch für die Schiedsvereinbarung gewertet werden kann, bedarf keiner Entscheidung, denn auch der Einwand der Antragsgegnerin, die Parteien hätten nicht wirksam die Anwendbarkeit chinesischen Rechts unter Ausschluss des CISG vereinbaren können, geht fehl. Nach Art. 6 CISG kann die Anwendung des Übereinkommens ausgeschlossen werden. Im Übrigen geht das Schiedsgericht nicht davon aus, die Parteien hätten die Anwendbarkeit des CISG ausgeschlossen, sondern hält es vielmehr für anwendbar (Anlage AS 5, Seite 13 oben).

[15]Gründe, aus denen die Schiedsvereinbarung nach chinesischem Recht einschließlich des CISG unwirksam sein könnte, zeigt die Antragsgegnerin nicht auf. Ihrer auf das CISG Bezug nehmenden Argumentation, „diese verbindliche Formvorschrift“ sei nicht eingehalten worden, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO, sodass auch im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes eine Anwendung der Formfreiheit des Art. 11 Satz 1 CISG nicht in Betracht kommt (vgl. BGH WM 2022, 786 Rn. 38 m. w. N. (IPRspr 2020-227)). Der Vertrag vom 14. Januar 2018 wurde allerdings nicht formfrei, sondern schriftlich geschlossen.

[16]b) Das Vorbringen der Antragsgegnerin unter Einbeziehung der vorgelegten Anlagen trägt den Vorwurf nicht, das Schiedsgericht habe im Verfahren … [Verfahren 1] den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Aus diesem Grund ist die Vollstreckbarerklärung weder insgesamt noch hinsichtlich einzelner Regelungen des Tenors (vgl. BGH, Beschl. v. 2. März 2017, I ZB 42/16 (IPRspr 2017-294), SchiedsVZ 2017, 200 Rn. 22) abzulehnen.

[17]aa) In einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt regelmäßig auch ein Verstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2023, I ZB 37/23, juris Rn. 12; Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, UNÜ Art. 5 Rn. 26). Die Einhaltung des ordre public ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren zwar von Amts wegen zu prüfen. Der Beibringungsgrundsatz gilt jedoch insoweit, als eine Gehörsrechtsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann (vgl. zu § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b] ZPO: BGH, Beschl. v. 21. April 2022, I ZB 36/21, SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 14; Beschl. v. 9. Dezember 2021, I ZB 21/21 (IPRspr 2021-346), WM 2022, 576 Rn. 53).

[18]Nach den - hier jeweils in Ziffer 15.1 der Verträge vom 4. Januar 2018 und vom 28. Mai 2018 vereinbarten - Schiedsregeln der CIETAC kann eine Partei eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, die sie nicht unverzüglich und eindeutig schriftlich rügt, später im Schiedsverfahren nicht mehr geltend machen. Einer Partei ist es allerdings nur dann verwehrt, eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht, die sie nicht unverzüglich gerügt hat, erstmals im Verfahren der Vollstreckbarerklärung geltend zu machen, wenn sie die Möglichkeit hatte, bereits im Schiedsverfahren der nunmehr behaupteten Gehörverletzung durch unverzügliche Rüge entgegenzuwirken, und zudem die Möglichkeit bestand, diese Verletzung zu heilen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2023, I ZB 37/23, WM 2024, 370 Rn. 17 ff.; Beschl. v. 2. Mai 2017, I ZB 1/16, SchiedsVZ 2017, 317 Rn. 26; BayObLG, Beschl. v. 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21 (IPRspr 2022-228), juris Rn. 90).

[19]Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21. April 2022, I ZB 36/21, NJW-​RR 2022, 1425 Rn. 19 unter Verweis auf BVerfGE 65, 293, 295 [juris Rn. 11]; BVerfGE 70, 288, 293 [juris Rn. 16]; BVerfGE 86, 133, 145 f. [juris Rn. 39]). Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht unmittelbar ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet aber der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht der Partei auf Äußerung in dieser Verhandlung (BGH NJW-​RR 2022, 1425 Rn. 24 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 5. April 2012, 2 BvR 2126/11, BVerfGK 19, 377 [juris Rn. 20 f.]; BVerfGE 42, 364 [juris Rn. 17]). Führt die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags dazu, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten ist und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann, verletzt dies das Gehörsrecht der betroffenen Partei (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. Februar 1992, 4 C 42/89, NJW 1992, 2042 [juris Rn. 15] m. w. N.; BayObLG, Beschl. v. 10. Dezember 2003, 2Z BR 254/03, NJW-​RR 2004, 804 [juris Rn. 10]; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28. Februar 2013, 5 UF 55/13, FamRZ 2013, 1831 [juris Rn. 7]). Dieser Fall kann nicht anders gesehen werden als der einer - ebenfalls gehörswidrigen - Nichtberücksichtigung von Vorbringen wegen offensichtlich fehlerhafter Anwendung von Präklusionsvorschriften. Zudem ist das Recht der betroffenen Partei auf prozessuale Waffengleichheit (Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) berührt (BGH NJW-​RR 2022, 1425 Rn. 24; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2020, I ZB 88/19 (IPRspr 2020-208), SchiedsVZ 2021, 46 Rn. 19). Auch die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2016, 2 BvR 1997/15, juris Rn. 15 m. w. N.).

[20]bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen, an denen mit Blick auf den verfahrensrechtlichen ordre public auch der Schiedsentscheid zu messen ist (vgl. BGH SchiedsVZ 2021, 46 Rn. 17 f. (IPRspr 2020-208); BayObLG, Beschl. v. 18. Januar 2022, 101 Sch 60/21 (IPRspr 2022-228), juris Rn. 62, jeweils m. w. N.), ist dem Schiedsspruch nicht wegen eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder gegen den Grundsatz prozessualer Waffengleichheit die Anerkennung zu versagen.

[21](1) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, sie habe am 23. Dezember 2021 gegenüber dem Schiedsgericht eine Verschiebung des für den 11. Februar 2022 anberaumten Verhandlungstermins mit der Begründung beantragt, dass wegen der Pandemie eine Einreise nach China nicht möglich sei, und zugleich habe sie die Durchführung eines Ortstermins beantragt. Insoweit sind verschiedene Aspekte zu unterscheiden, unter denen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Grundsatzes prozessualer Waffengleichheit zu erörtern ist, nämlich die fehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags (s. u. [a]), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei der eine Partei anwesend ist und die andere - nur - die Möglichkeit hat, sich unter Einsatz von Videotechnologie online dazu zu schalten (s. u. [b]), sowie die unterlassene Durchführung eines Ortstermins (s. u. [c]).

[22](a) Dass das Schiedsgericht die für den 11. Februar 2022 anberaumte mündliche Verhandlung gemäß Art. 39 Abs. 2 der CIETAC-​SchO in Abwesenheit der Antragsgegnerin in Shanghai abgehalten hat und „die Begründung der Verweigerung der Antragsgegnerin zur Teilnahme an der Verhandlung“ nicht als triftig angesehen hat (Anlage AS 5 Seite 12), ist nicht zu beanstanden.

[23](aa) Nach Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 1 CIETAC-​SchO kann das Schiedsgericht in Abwesenheit des Schiedsbeklagten verhandeln und unter Berücksichtigung des Sachverhalts und der Beweislage (vgl. Brödermann/Etgen in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Aufl. 2018, VIII. Kap. Art. 39 CIETAC Rn. 1) einen Schiedsspruch erlassen, wenn der Beklagte ohne hinreichenden Grund einer mündlichen Verhandlung fernbleibt.

[24](bb) Unter Berücksichtigung des vorgelegten Schriftverkehrs ist die Einschätzung des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin habe keinen hinreichenden Grund genannt, warum sie an der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2022 nicht teilnehmen könne, - unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public - nicht zu beanstanden.

[25]Auch wenn das Schiedsgericht den Vertagungsantrag vom 23. Dezember 2021 in seinem Schiedsspruch nicht explizit erwähnt, ist ein Verstoß gegen den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht erkennbar, denn das Schiedsgericht hat zum einen das Vorbringen der Antragstellerin in vertretbarer Weise dahin verstanden, dass sie im vorliegenden Fall ihre Verweigerung der Teilnahme an der Verhandlung damit begründe, dass ihr in einem anderen korrespondierenden Schiedsfall (gemeint: Verfahren mit dem Az. … [Verfahren 2] - dazu s. u. 3.) gestellter Antrag auf Verhandlung auf der Baustelle durch die Schiedskammer des anderen Schiedsfalls abgelehnt worden sei; diese Ausführungen hat das Schiedsgericht ohne wesentlichen Verfahrensfehler nicht als ausreichende Begründung angesehen ...

[26](b) Die Antragsgegnerin hat nicht dargetan, dass sie ihr Äußerungsrecht deshalb nicht sachgerecht habe wahrnehmen können, weil sie nur online an der Verhandlung habe teilnehmen können.

[27]Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 (Seite 3 f. unter Ziffer 3. ...), bei einer persönlichen Teilnahme und insbesondere bei einem Ortstermin hätte sie die Möglichkeit gehabt, dem Schiedsgericht darzulegen, dass weder Lieferverzug noch Verzug in der vom Schiedsgericht angenommenen Größenordnung bezüglich der Probeläufe und Abnahme der Anlagen vorgelegen habe. Abgesehen davon, dass die Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am vereinbarten Schiedsort Shanghai als Videokonferenz von der Frage der Durchführung eines Ortstermins (dazu unten [c]) zu unterscheiden ist, hat die Antragsgegnerin diese Argumentation gegenüber dem Schiedsgericht nicht vorgebracht.

[28]Sie ist in der Ladung vom 21. Dezember 2021 (Anlagen AS 20 und AS 20a) darauf hingewiesen worden, dass sie beantragen könne, der Verhandlung virtuell beizuwohnen. Spezielle Regelungen zur Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung enthält die CIETAC-​SchO zwar nicht. Gegen den Einsatz von Videotechnologie im Schiedsverfahren, die in gerichtlichen Verfahren nach nationalem Recht zulässig ist (z. B. § 128a ZPO), bestehen im Hinblick auf den verfahrensrechtlichen ordre public aber keine grundsätzlichen Bedenken. Eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung bietet gerade bei einem in Folge einer Pandemie drohenden Stillstand der Rechtspflege eine rechtsstaatliche Möglichkeit, die Ansprüche auf effektive Rechtsdurchsetzung und auf rechtliches Gehör zu vereinen (vgl. OGH Wien, Beschl. v. 23. Juli 2020, OGH 18ONc 3/20s, SchiedsVZ 2021, 163 Rn. 53 ff.).

[29]Die Antragsgegnerin hat im Schiedsverfahren keine Gründe vorgebracht, die im konkreten Verfahren gegen eine Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung sprechen könnten, obwohl ihr das Schiedsgericht ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt hat, sich zu Verfahrensfragen zu äußern ...

[30](c) Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Antragsgegnerin entgegen ihrer Behauptung im Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 (Seite 3 unter Ziffer 3. ...) im Verfahren … [Verfahren 1] am 23. Dezember 2021 nicht die Durchführung eines Ortstermins beantragt, sondern an einen - anderen - Antrag erinnert hat. In der EMail (Anlage AS 21) heißt es „I kindly like to remind that we were asking for a hearing at the construction site“. Dass es in diesem Verfahren einen früheren Antrag gegeben hätte, ist weder aus dem Schiedsspruch noch den vorgelegten Unterlagen ersichtlich. Letztlich hat auch das Schiedsgericht die E-​Mail vom 23. Dezember 2023 dahin verstanden, dass die Antragsgegnerin auf den in dem anderen Verfahren gestellten Antrag Bezug nahm (Anlage AS 5, Seite 11; missverständlich allerdings Anlage AS 5, Seite 2).

[31]Dass das Schiedsgericht einen Beweisantrag oder sonstiges Vorbringen zu ihrer Verteidigung übergangen hätte, zeigt sie somit nicht auf.

[32](2) Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin (Seite 4 des Schriftsatzes v. 31. Oktober 2023 unter 3. ...), das Schiedsgericht habe ohne weitere Beweisaufnahme unterstellt, zwischen Verlassen des Hafens und Ankunft am Hafen liege ein Zeitraum von einem Monat. Einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör zeigt sie insoweit nicht auf ...

[33]Dass der Versand der letzten Charge, die nach der vom Schiedsgericht zitierten Zollerklärung am 2. Mai 2019 angekommen ist, vor dem 2. April 2019 erfolgt wäre und sie dies im Schiedsverfahren behauptet und unter Beweis gestellt habe, behauptet die Antragsgegnerin nicht.

[34](3) Ebenfalls ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 21. Oktober 2023 (Seite 5 unter Ziffer 8. ...), das Schiedsgericht habe ohne weitere notwendige Beweisaufnahme „den von der Antragstellerin behaupteten Sachverhalt des Verzugs mit Probeläufen und der Abnahme“ als bewiesen angenommen ...

[35]Entgegen ihrer Behauptung im Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 hat die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren … [Verfahren 1] weder die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt noch ist sie dem Vorbringen der Antragstellerin zu 1) entgegengetreten.

[36](4) Fehl geht insbesondere auch der Hinweis der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. April 2024 (Seite 5 …), im Verfahren … [Verfahren 1] habe sie mit Schreiben vom 5. Januar 2022 eine detaillierte Stellungnahme abgegeben und die Einvernahme von Zeugen beantragt sowie die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens. Das Schreiben (Anlage B 5) enthält weder eine inhaltliche Stellungnahme zur Schiedsklage der hiesigen Antragstellerin zu 1) noch Beweisangebote.

[37]c) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs ist nicht deshalb zu versagen, weil er aus sonstigen Gründen dem ordre public widerspräche, Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ.

[38]Der Inhalt eines ausländischen Schiedsspruchs verletzt den ordre public, wenn das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2017, IX ZB 61/16 (IPRspr 2017-270b), juris Rn. 14; Beschl.v. 6. Oktober 2016, I ZB 13/15 (IPRspr 2016-290), SchiedsVZ 2018, 53 Rn. 55). Die Geltung des ordre public ist nicht - schon gar nicht im internationalen Handelsverkehr, wie dies hier der Fall ist - weit auszulegen (BayObLG, Beschl. v. 29. Oktober 2020, 1 Sch 90/20 (IPRspr 2020-51), juris Rn. 24).

[39]aa) In der Verurteilung zur Zahlung von ... Yuan Renminbi (Tenor Ziffer I.) liegt kein Verstoß gegen den materiellen ordre public.

[40](1) Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 (Seite 4 unter Ziffer. 4. …) darauf, das auf den vorliegenden Fall zwingend anwendbare CISG kenne keine Reglungen über Vertragsstrafen und darin [gemeint: in der Verurteilung zu einer Vertragsstrafe] liege ein Rechtsverstoß und somit ein Verstoß gegen den ordre public.

[41]Das CISG äußert sich zur Zulässigkeit von Vertragsstrafen oder Schadenspauschalen nicht. Daraus folgt, dass ihre inhaltliche Zulässigkeit (Angemessenheit, Herabsetzungsmöglichkeiten etc.) nach dem anwendbaren nationalen Recht zu beurteilen ist (Wagner in BeckOGK, Stand: 1. Mai 2024, CISG Art. 4 Rn. 27; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer/ Schroeter, CISG, 7. Aufl. 2019, Art. 4 Rn. 40; Magnus in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2018, CISG Art. 4 Rn. 61; Djordjevic in Kröll/Mistelis/ Perales Viscasillas, CISG, 2. Aufl. 2018 Art. 4 Rn. 26 jeweils m. w. N.). Dies ist hier das chinesische Recht.

[42](2) Ein Verstoß gegen den internationalen ordre public liegt nicht bereits darin, dass das Schiedsgericht eine überhöhte Vertragsstrafe oder einen überhöhten, pauschalierten oder überhöhten Schadensersatz zugesprochen hat. Insoweit sind die Besonderheiten des fremden Rechts einzubeziehen. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn die Überschreitung der Grenzen des Schadensersatzes so gravierend sind, dass die Entscheidung als willkürlich erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1992, IX 149/91 (IPRspr. 1992 Nr. 218b), BGHZ 118, 312; Poseck in Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, 2019, § 23 Rn. 42). Das Institut der Vertragsstrafe ist in den §§ 339 ff. BGB, § 348 HGB geregelt, dem deutschen Recht also nicht fremd (vgl. BayObLG, Beschl. v. 29. Oktober 2020, 1 Sch 90/20 (IPRspr 2020-51), juris Rn. 24). Daneben stellt das deutsche Recht mit der in § 309 Nr. 5 Buchst. a) und b) BGB erwähnten Schadenspauschalierung ein weiteres Instrument für vertragliche Vereinbarungen zur Verfügung, um den Schuldner zu Vertragstreue anzuhalten.

[43]Nicht die vertraglichen Regelungen oder das materielle chinesische Vertragsrecht sind der ordre-​public-​Kontrolle unterworfen. Maßgebend ist vielmehr das Ergebnis der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Hier steht das Ergebnis der Anwendung des chinesischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen nicht in so starkem Widerspruch, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint ... Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände verstößt selbst eine Vertragsstrafe, die 40 % der Hauptleistung erreicht, allein wegen ihrer Höhe nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urt. v. 6. Oktober 2005, 8 Sch 6/05 (IPRspr 2005-188), juris Rn. 29; zustimmend: Adolphsen in Münchener Kommentar zur ZPO, UNÜ Art. 5 Rn. 82) nicht gegen den ordre public.

[44](3) Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin schließlich, die Verurteilung zu einer Vertragsstrafe ohne Vorbehalt bei der Abnahme verstoße gegen „zwingendes deutsches Recht“ (Seite 5 des Schriftsatzes v. 31. Oktober 2020 unter Ziffer 7. …).

[45]Auf den Vertrag ist infolge wirksamer Rechtswahl deutsches Recht nicht anwendbar, insbesondere nicht § 341 Abs. 3 BGB. Im Übrigen ist § 341 Abs. 3 BGB dispositiv (Grüneberg in Grüneberg, BGB, 83. Aufl. 2024, § 341 Rn. 5).

[46](4) Soweit die Antragsgegnerin einwendet, das Schiedsgericht habe den Vertrag rechtlich falsch als Kaufvertrag eingeordnet (Seite 5 des Schriftsatzes v. 31. Oktober 2020 unter Ziffer 7. ...) und der Verzugsschaden sei genau zu berechnen und könne nicht geschätzt werden (Seite 4 des Schriftsatzes v. 31. Oktober 2020 unter Ziffer 3. ...), verkennt sie das Verbot der révision au fond (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Januar 2014, SchiedsVZ 2014, 98 Rn. 6). Im Verfahren vor dem staatlichen Gericht kommt eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf seine materielle Richtigkeit nicht in Betracht. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist für sich allein kein Grund, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des (ausländischen) Schiedsspruchs zu verweigeRn. Fehlentscheidungen in der Sache sind bei Schiedssprüchen hinzunehmen (vgl. BGH WM 2024, 370 Rn. 49 (IPRspr 2023-315); Geimer in Zöller, ZPO, § 1061 Rn. 38, jeweils m. w. N.).

[47]bb) In der Verurteilung zur Zahlung von ... Yuan Renminbi (Tenor Ziffer IV.) liegt kein Verstoß gegen den materiellen ordre public. Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 92 ZPO, es verstoße „gegen zwingendes Verfahrensrecht“, dass sie verurteilt worden sei, 50 % der Kosten zu tragen, obwohl die Antragstellerin zu 1) nur zu 7,12 % obsiegt habe (Seite 5 des Schriftsatzes v. 31. Oktober 2023 unter Ziffer 9. ...).

[48]Auch hinsichtlich der Kostenverteilung zwischen den Parteien gilt das Verbot der révision au fond (Geimer in Zöller, ZPO, § 1057 Rn. 10).

[49]§ 92 ZPO, insbesondere dessen Absatz 1 Satz 1 Alt. 2, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, ist für die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht maßgeblich. Das Schiedsgericht ist vielmehr nach Art. 52 Abs. 1 CIETAC-​SchO ermächtigt, im Schiedsspruch über die von den Parteien an die Schiedskommission zu zahlenden Schiedsgebühren und andere Kosten zu befinden. Nach der Kommentarliteratur (Brödermann/Etgen in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, VIII. Kap. Art. 52 CIETAC Rn. 2) trägt zwar grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten. Eine Kostenverteilung, die nicht dem Anteil des Obsiegens und Unterliegens entspricht, verstößt aber nicht ohne Weiteres gegen den ordre public (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4. Januar 2012, 9 Sch 2/09, juris Rn. 47; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15. März 2001, 1 Sch 5/00, juris Rn. 19; Geimer a. a. O. und § 1061 Rn. 44). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für inländische Schiedsverfahren die Regelung des § 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO davon absieht, die Kostenverteilungsgrundsätze der §§ 91 ff. ZPO auf das Schiedsverfahren zu übertragen, und stattdessen einer flexiblen Lösung den Vorzug gibt (vgl. Schütze in Wieczorek/Schütze, ZPO 5. Aufl. 2020, § 1057 Rn. 2). Auch eine schwer nachvollziehbare Kostenverteilung verstößt nur in Extremfällen gegen den ordre public. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Das Schiedsgericht hat seine Kostenentscheidung nachvollziehbar damit begründet, dass die Antragstellerin zu 1) zwar hinsichtlich des erstrittenen Betrags nur zu einem geringen Anteil erfolgreich gewesen, das Verfahren aber durch eine schwerwiegende Vertragsverletzung der Antragsgegnerin hervorgerufen worden sei. Es hat also die Höhe der zu zahlenden Entschädigung bzw. Vertragsstrafe, für die es eine Obergrenze von 10 % des Vertragspreises angenommen hat, nicht als das allein maßgebliche Kriterium bei der Kostenverteilung angesehen, sondern auch die Schwere der Pflichtverletzung berücksichtigt ...             

[50]3. Auch der Antrag der Antragstellerin zu 2) auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 16. Januar 2023 (CIETAC-​Schiedsverfahren Nr. … [Verfahren 2]) ist begründet, weil Versagungsgründe nicht vorliegen, § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 und Abs. 2 UNÜ.

[51]a) Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung nicht nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. Art. V Abs. 1 Buchst. a) i. V. m. Art. II UNÜ zu versagen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. a) Bezug genommen. Zudem hat die Antragsgegnerin an der ersten mündlichen Verhandlung am 22. Oktober 2021 teilgenommen, ohne Einwendungen gegen die Schiedsvereinbarung zu erheben (Art. 6 Abs. 4 CIETAC-​SchO).

[52]b) Das Vorbringen der Antragsgegnerin unter Einbeziehung der vorgelegten Anlagen trägt den Vorwurf nicht, das Schiedsgericht habe im Verfahren … [Verfahren 2] den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt.

[53]In einer Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt regelmäßig auch ein Verstoß gegen den ordre public im Sinne des Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2. b) aa) Bezug genommen.

[54](1) Dass das Schiedsgericht die für den 17. Februar 2022 anberaumte mündliche Verhandlung nach Art. 39 Abs. 2 der CIETAC-​SchO in Abwesenheit der Antragsgegnerin in Shanghai abgehalten, den von der Antragsgegnerin genannten Grund der Verweigerung der Teilnahme an der zweiten Verhandlung als offensichtlich nicht triftig angesehen (Anlage AS 6, Seite 18) und unter Berücksichtigung der durch die Antragsgegnerin eingereichten „begrenzten schriftlichen Darlegungen und Beweise“ (Anlage AS 6, Seite 18) entschieden hat, stellt keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Die Antragsgegnerin hat weder eine Vertagung des Termins vom 17. Februar 2022 wegen einer Verhinderung beantragt noch zum Ausdruck gebracht, dass sie bei einer Verhandlung am Schiedsort persönlich anwesend sein möchte, noch hat sie gegenüber dem Schiedsgericht vorgetragen, sie könne sich bei einer Online-​Verhandlung nicht sachgerecht verteidigen. Der Einsatz von Videotechnik bei einer mündlichen Verhandlung ist grundsätzlich rechtstaatlich unbedenklich (s. o. 2. b] bb] [1] [b]). Ob das Schiedsgericht zur Durchführung eines Ortstermins, etwa zur Einnahme eines Augenscheins verpflichtet gewesen wäre, betrifft eine andere Fragestellung (dazu s. u. [3] [c]) ...

[55](2) Nicht nachvollzogen werden kann die Rüge, die Verwertung des Gutachtens des XXX Service - Centers stelle einen Verstoß gegen Art. V Nr. 1 Buchst. b) UNÜ dar (Schriftsatz v. 19. April 2023, Seite 3. …). Dass die Antragsgegnerin bei dem Besichtigungstermin des XXX Service - Centers nicht anwesend war oder sein konnte, stellt keinen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht dar. Entscheidend ist, dass sich die Antragsgegnerin zu dem Privatgutachten äußern konnte. Dies war der Fall, sie hat das Gutachten unstreitig erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, warum sie sich als Herstellerin der Anlage zu den Feststellungen im Gutachten nicht substanziiert hätte äußern können ...      

[56](3) Auch hinsichtlich etwaiger Beweisanträge oder -anregungen zeigt die Antragsgegnerin nicht auf, dass das Schiedsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätte.

[57]Grundsätzlich kann auch das Übergehen eines Beweisantrags zu einem ordre-​public-​Verstoß wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache entscheidungserheblich ist. Allerdings entscheidet das Schiedsgericht über die Frage der Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache, wobei die zugrundeliegende rechtliche Würdigung des Schiedsgerichts im Hinblick auf das Verbot der révision au fond ihrerseits keiner Überprüfung auf ihre sachliche Richtigkeit unterliegt (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 20. Juli 2021, 6 Sch 3/21 (IPRspr 2021-314), juris Rn. 29; OLG Frankfurt, Beschl. v. 28. Mai 2020, 26 Sch 7/19, juris Rn. 99; OLG München, Beschl. v. 12. April 2011, 34 Sch 28/10, juris Rn. 23; Geimer in Zöller, ZPO, § 1042 Rn. 11a). Auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung ist dem staatlichen Gericht regelmäßig untersagt; zu prüfen ist nur, ob das Schiedsgericht ein erhebliches Beweisangebot in gehörswidriger Weise übergangen hat (vgl. BGH WM 2024, 370 Rn. 49 f. (IPRspr 2023-315)).

[58](a) Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, das Schiedsgericht hätte von Amts wegen oder ihrer Anregung folgend ein Sachverständigengutachten einholen müssen.

[59](aa) Mit dem Antrag der Antragsgegnerin in ihrer schriftlichen Erklärung vom 2. November 2021 (Anlage B 2), die strittigen Probleme des Showrooms durch einen unabhängigen Sachverständigen bewerten zu lassen, hat sich das Schiedsgericht befasst und ausgeführt, der Vorschlag sei zu vage; er enthalte keine Vorschläge zur Ernennung des Sachverständigen, zu den Anforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen und zu den Fragen, die durch den Sachverständigen bewertet werden sollten. Das Schiedsgericht habe gehofft, während der zweiten Verhandlung die Stellungnahme der Antragsgegnerin zu den genannten Fragen hören zu können, aber die Antragsgegnerin habe die Teilnahme an der zweiten Verhandlung und an der dieser vorgelagerten Konferenz verweigert. Die Antragsgegnerin hätte zu der von der Antragstellerin zu 2) bereits vorgelegten „Gutachterstellungnahme“ eine Bewertung vornehmen können oder selbst einen Sachverständigen mit der Bewertung der technischen Probleme beauftragen können, welche sie von Belang halte. Die Antragsgegnerin habe sich aber entschieden, nicht weiter am Schiedsverfahren teilzunehmen, wofür sie die entsprechenden Konsequenzen selbst zu tragen habe (vgl. Anlage AS 6, Seite 34).

[60]Die Antragsgegnerin setzt sich mit dieser Argumentation des Schiedsgerichts nicht auseinander. Sie legt insbesondere nicht dar, was sie vorgetragen hätte, wenn sie gewusst hätte, dass das Schiedsgericht ihre Anregung als zu vage erachtet. Einen Gehörsverstoß zeigt sie nicht auf ...

[61](bb) Auch im Hinblick auf die erforderliche Sachkunde des Schiedsgerichts ist ein Verstoß gegen den ordre public im Sinne eines in Deutschland schlechthin unabdingbaren Mindeststandards an Verfahrensgerechtigkeit (Geimer, IZPR, 9. Aufl. 2024, Rn. 3910) nicht erkennbar. Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 19. April 2024 (Seite 5 ...), das Schiedsgericht verfüge „sicherlich“ nicht über die erforderlichen technischen Kenntnisse, um beurteilen zu können, ob eine solch komplexe Anlage funktionsfähig sei oder nicht. Dazu bedürfe es besonderer Sachkunde und es sei von Amts wegen ein Sachverständiger hinzuzuziehen gewesen.

[62]Eine Amtsermittlung durch das Schiedsgericht ist nach Art. 43 CIETAC-​SchO möglich. Dem Schiedsgericht steht insoweit nach Art. 43 Abs. 1 CIETAC-​SchO ein großer Ermessensspielraum zu (vgl. Brödermann/Etgen in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, VIII. Kap. Art. 43 CIETAC Rn. 2). Art. 44 CIETAC-​SchO enthält eine spezielle Regelung zur Amtsermittlung durch Sachverständige (vgl. Brödermann/Etgen in Schütze, Institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit, VIII. Kap. Art. 44 CIETAC Rn. 1). Nach dessen Absatz 1 Satz 1 kann sich das Schiedsgericht zu speziellen Problemen des Streitfalls von Fachleuten beraten lassen oder Sachverständige bestellen, um Gutachten zu erstellen.

[63]Das Schiedsgericht räumt zwar selbst ein, es könne die konkrete Bedeutung der „Gutachterstellungnahme“ und des Resümees nicht beurteilen und es sei ihm nicht möglich, anhand der „Gutachterstellungnahme“ des XXX-​Centers eine Beurteilung der genannten technischen Probleme vorzunehmen (Anlage AS 6, Seiten 33/34). Begründet wird dies aber damit, dass keine konkreten technischen Analysen oder Erläuterungen aufgeführt seien, und dass unklar sei, ob die geschilderten Probleme durch Probeläufe oder geeignete Reparaturen und Austausch gelöst werden könnten oder nicht. Eine Beurteilung der genannten technischen Probleme sei dem Schiedsgericht daher nicht möglich. Die materiell-​rechtliche Frage, ob die Mangelhaftigkeit der Maschinen schon aufgrund der protokollierten Störungen bejaht werden kann oder die Kenntnis der konkreten technischen Ursachen voraussetzt, hat das Schiedsgericht zu entscheiden; insoweit gilt das Verbot der révision au fond. Dem staatlichen Gericht ist regelmäßig auch die Nachprüfung der vom Schiedsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung untersagt (BGH WM 2024, 370 Rn. 49 (IPRspr 2023-315)) ...

[64]Ein ordre-​public-​Verstoß ist insoweit nicht erkennbar. Das Schiedsgericht hat seine Überzeugung auf die protokollierten Fehlfunktionen gestützt und dieses Protokoll verwertet, weil es nicht substanziiert bestritten worden war. Weder der erste noch der zweite Schritt dieser Bewertung widerspricht dem ordre public, denn auch das deutsche materielle Recht kennt mit der „Symptom-​Rechtsprechung“, nach der es für den Vortrag eines Sachmangels ausreicht, die Mängelerscheinungen zu bezeichnen, eine vergleichbare Herangehensweise und nicht substanziiert Bestrittenes gilt auch nach deutschem Prozessrecht als zugestanden.

[65](b) Die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe zu Unrecht die Einvernahme der von ihr mit Schreiben vom 17. November 2021 benannten Zeugen abgelehnt, greift nicht durch. Am Ende dieses Schreibens (Anlage B 3) werden zwei Zeugen benannt, allerdings nicht zur Funktionsfähigkeit der Anlage, sondern zu der in dem davorstehenden Absatz stehenden Behauptung, zusätzlich zu dem bereits eingereichten Abnahmeprotokoll (Anhang E 9) gebe es noch ein Abnahmeprotokoll mit dem Stempel des Einkäufers. Dieses Abnahmeprotokoll hat das Schiedsgericht nicht als entscheidungserheblich angesehen, denn es führt im Schiedsspruch (Anlage AS 6, Seite 35) insbesondere aus, aus dem Dokument gehe hervor, dass die Anlagen Probleme aufwiesen; es handele sich nicht um eine „letztliche Abnahme“.

[66](c) Auch hinsichtlich der Ablehnung des Schiedsgerichts vom 5. Januar 2022, einen Ortstermin durchzuführen, ist ein ordre-​public-​Verstoß nicht erkennbar.

[67]In ihrer Stellungnahme vom 17. November 2021 (Anlage B 3) hatte die Antragsgegnerin beantragt, die nächste Anhörung am Aufstellungsort durchzuführen, damit sich das Gericht am besten ein eigenes Bild von „den Bedingungen der Einrichtung“ machen könne. Insoweit ist die Argumentation der Antragsgegnerin schon in sich widersprüchlich. Unklar bleibt, welcher Erkenntnisgewinn durch eine Inaugenscheinnahme der nach Schilderung der Antragsgegnerin höchst komplexen Anlage vor Ort durch das Schiedsgericht zu erwarten gewesen wäre, wenn dieses - so die Antragsgegnerin - nicht über die erforderlichen technischen Kenntnisse verfüge, um die Funktionsfähigkeit der Anlage beurteilen zu können. Welche Mängelbehauptungen der Antragstellerin zu 2) durch Einnahme eines Augenscheins hätten widerlegt werden können, legt die Antragstellerin nicht dar.

[68]Dass die Antragsgegnerin sich nur am Ausstellungsort hätte sachgerecht verteidigen können, hat sie weder gegenüber dem Schiedsgericht noch im Vollstreckbarerklärungsverfahren mit Substanz dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen es der Antragsgegnerin - als Herstellerin der Anlage - nur vor Ort möglich gewesen sein sollte, sich zu dem Vorbringen der Antragstellerin zu 2) substanziiert zu äußern.

[69](d) Nach der Ablehnung des Schiedsgerichts, einen Ortstermin durchzuführen, hat die Antragsgegnerin keinen weiteren Vortrag gehalten, mit dem sich das Schiedsgericht hätte auseinandersetzen müssen. Sie hatte ausweislich ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2022 (Anlage B 5) ihren Wunsch auf Durchführung eines Ortstermins zwar nicht aufgegeben, aber weder in diesem Schreiben noch auf die Mitteilung des Schiedsgerichts vom 18. Februar 2022, sie könne bis zum 17. März 2022 Stellung nehmen, ausgeführt, warum das Schiedsgericht zur Durchführung eines Ortstermins verpflichtet sein sollte.

[70](4) Erfolglos wendet die Antragsgegnerin ein, das Schiedsgericht habe wesentlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen. Eine Gehörsrechtsverletzung kann wie bereits dargelegt regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden (vgl. BGH SchiedsVZ 2023, 59 Rn. 14; WM 2022, 576 Rn. 53 (IPRspr 2021-346)). Insoweit bestehen Bedenken, denn die Antragsgegnerin legt nicht dar, auf welche tragenden Erwägungen des Schiedsgerichts sie sich bezieht. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob sie eine ordnungsgemäß durchgeführte Rüge erhoben hat, denn das Schiedsgericht hat das Vorbringen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen und erwogen.

[71](a) Den Einwand der Antragsgegnerin, bei der zu liefernden Anlage habe es sich nur um ein Ausstellungsstück gehandelt und es habe kein Zeitdruck bestanden, hat das Schiedsgericht im Schiedsspruch wiedergegeben (Anlage AS 6, Seiten 14 [Ziffer 3.] und 20). Das Schiedsgericht hat den Einwand auch erwogen, jedoch nicht als durchgreifend erachtet ...

[72](b) Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe sich mit der Problematik eines möglichen Verschuldens des Gemeinschaftsunternehmens XXX an der nicht frist- und fachgerechten Montage der Anlage nicht auseinandergesetzt und dies stelle einen Verstoß gegen fundamentale Rechtsgrundsätze dar, insbesondere gegen Grundsätze eines fairen Verfahrens. Den Vortrag der Antragsgegnerin hat das Schiedsgericht im Schiedsspruch wiedergegeben (Anlage AS 6, Seiten 13, 16 f. und 30), aber nicht für entscheidungserheblich gehalten ... Im Übrigen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Januar 2021, VI ZR 354/19, juris Rn. 4).

[73]c) Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs ist nicht deshalb zu versagen, weil sie aus anderen Gründen dem ordre public widerspräche, Art. V Abs. 2 Buchst. b) UNÜ.

[74]Mit ihrer Rüge, das Schiedsgericht meine rechtsirrig, dass bezüglich der „juristischen Probleme“ keine Kollision zwischen den Bestimmungen des CISG und den einschlägigen chinesischen Bestimmungen bestehe (Seite 10 des Schriftsatzes vom 31. Oktober 2023 ...), verkennt die Antragsgegnerin das Verbot der révision au fond (vgl. BGH WM 2024, 370 Rn. 49 (IPRspr 2023-315); SchiedsVZ 2014, 98 [juris Rn. 6]).

[75]d) Der ausländische Schiedsspruch ist - sofern er auslegungsfähig ist - in der Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung so zu konkretisieren, dass er die gleichen Wirkungen wie ein entsprechender deutscher Vollstreckungstitel äußern kann (vgl. BGH, Beschl. v. 30. November 2011, III ZB 19/11 (IPRspr 2011-297b), SchiedsVZ 2012, 41 Rn. 6).

[76]...

Fundstellen

Volltext

Link, BAYERN.RECHT
Link, openJur

nur Leitsatz

IPRax, 2024, IV

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