Hat das Schiedsgericht aus der Sicht des staatlichen Gerichts eine falsche IPR-Entscheidung getroffen und daher nicht das richtige Recht angewandt, ist das allein noch kein Grund, den Schiedsspruch für ordre-public-widrig zu erklären. Es handelt sich dann um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler, der wegen des Verbots der révision au fond hinzunehmen ist.
Bei einem Vertrag zwischen Handelsunternehmen führt der Umstand, dass die Geschäftsführerin und die Gesellschafter einer (hier: deutschen) Vertragspartei die Staatsangehörigkeit des Heimatstaats der anderen Partei (hier: Russland) besitzen und dort leben, nicht zu einer wesentlich engeren Verbindung mit diesem Recht i.S.v. Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO. [LS der Redaktion]
Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs, die Antragsgegnerin begehrt im Gegenzug die Aufhebung des Schiedsspruchs. In der Sache macht die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche wegen der Nichterfüllung eines Kaufvertrags geltend. Die Antragstellerin, eine russische Gesellschaft mit Sitz in Moskau, hat vor einem nach den Regeln der DIS-Schiedsgerichtsordnung konstituierten Schiedsgericht eine Schiedsklage gegen die Antragsgegnerin, eine deutsche GmbH, auf Zahlung mit der Begründung erhoben, die Antragsgegnerin schulde ihr den Ersatz entgangenen Gewinns, weil sie ihrer Verpflichtung als Verkäuferin zur Lieferung von pharmazeutischen Produkten aus einem vom 1.7.2016 datierenden Vertrag nicht nachgekommen sei. Ziffer 9.2. enthält eine DIS-Schiedsklausel mit Schiedsort Deutschland und hinsichtlich des materiellen Rechts eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts. Die Antragsgegnerin hat behauptet, die auf dem von der Antragstellerin vorgelegten Vertrag ersichtliche Unterschrift ihrer Geschäftsführerin Frau N. sei gefälscht, so dass es an einem wirksamen Kaufvertrag fehle und demzufolge auch an einer Schiedsabrede.
Mit Zwischenentscheid vom 24.9.2019 hat sich das angerufene Schiedsgericht für zuständig erklärt. Dagegen hat die Antragsgegnerin keine gerichtliche Entscheidung durch das Oberlandesgericht beantragt. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin mit Schiedsspruch vom 23.12.2020 verurteilt, an die Antragstellerin zu zahlen und die weitere Schiedsklage abgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch vom 23.12.2020 für vollstreckbar zu erklären, zurückzuweisen und den Schiedsspruch aufzuheben.
[1]II.
[2]1.
[3]Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 23.12.2020 (Anl. A 2) ist zulässig und begründet.
[4]Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (Hamburg) liegt im Bezirk des erkennenden Gerichtes.
[5]Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 23.12.2020 im Original vorgelegt. Damit ist der Vorschrift des § 1064 Abs.1 ZPO Genüge getan.
[6]Der Antrag ist auch gem. § 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO begründet.
[7]a) Das von der Antragstellerin angerufene Schiedsgericht nach der DIS war zur Entscheidung der Streitigkeit zuständig. Das Schiedsgericht hat sich durch den Zwischenentscheid vom 24.09.2019 (Anl. A 5) gem. § 1040 Abs. 3 ZPO für zuständig erklärt. Die Antragsgegnerin hat dagegen nicht gem. § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO eine gerichtliche Entscheidung beantragt. Die Antragstellerin ist daher im Vollstreckbarerklärungsverfahren mit der Rüge der fehlenden Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts ausgeschlossen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1040 Rn. 20).
[8]b) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO zu einem Ergebnis, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weil das Schiedsgericht ihren Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Echtheit der Unterschrift ihrer Geschäftsführerin unter dem Vertrag vom 01.07.2016 (Anl. A 2 = Anl. GvW 2) übergangen und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
[9]Richtig ist, dass die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO erfasst wird (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 –
[10]Im völligen Übergehen eines Beweisantrags kann auch grundsätzlich ein Verstoß gegen die Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs liegen (vgl. OLG München, Beschluss vom 12. April 2011 –
[11]Nach diesen Maßstäben hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. In der Zusammenfassung des Verteidigungsvorbringens der Antragsgegnerin gibt der Schiedsspruch in Rn. 86 die Behauptung der Antragsgegnerin wieder, dass weder ihre Geschäftsführerin N… noch sonst eine für sie handelnde Person den Vertrag vom 01.07.2016 (Anl. A 1) und die Additional Agreements und Addenda/Annexes unterzeichnet habe. In der Begründung der Entscheidung hat das Schiedsgericht in Rn. 102 sich mit dem von der Antragsgegnerin erhobenen Fälschungsvorwurf auseinandergesetzt und die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit der Begründung abgelehnt, es sei für die Entscheidung unerheblich, ob die Geschäftsführerin der Antragsgegnerin den Vertrag und die weiteren im Schiedsverfahren im Exhibit C4 überreichten Dokumente unterschrieben habe. Selbst wenn sie das nicht getan hätte, wie von ihr in der mündlichen Verhandlung bekundet, folge aus den in Rn. 101 aufgeführten Umständen, dass sich die Parteien auf die Lieferverpflichtungen i.S.v. Art. 14 ff CISG geeinigt hätten. Nach Art. 11 CISG könne ein Kaufvertrag formfrei geschlossen werden. Damit hat das Schiedsgericht den Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe auf den maßgeblichen Vertragsdokumenten die Unterschrift ihrer Geschäftsführerin gefälscht, jedenfalls berücksichtigt und sachlich beschieden, indem es die Entscheidungsrelevanz verneint hat.
[12]Ob die Begründung des Schiedsgerichts, mit der es die Erheblichkeit der Echtheit der Unterschrift der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin verneint hat, rechtlich überzeugt, könnte allerdings zweifelhaft sein. Es ist zwar richtig, dass das CISG in Art. 11 für den Abschluss des Kaufvertrages keine Schriftform verlangt, ausweislich des schriftlichen Vertragstextes mit abschließenden Feldern für die Unterschriften der namentlich bezeichneten Personen (Anl. A 1), war die Schriftform aber rechtsgeschäftlich vereinbart. In Ziff. 11.1 heißt es zudem, der Vertrag werde erst nach Unterzeichnung durch die von den Parteien hierzu autorisierten Vertreter wirksam. Eine von den Parteien vereinbarte Form geht Art. 11 CISG vor (vgl. Schlechtriem/ Schwenzer/Schroeter/ Schmidt-Kessel, CISG, 7. Aufl., Art. 11 Rn 16).
[13]Dennoch kann dahinstehen, ob die rechtliche Begründung des Schiedsgerichts zutrifft. Wie bereits ausgeführt, entscheidet das Schiedsgericht autonom, ob eine streitige Tatsache entscheidungserheblich ist, hier die Echtheit der Unterschrift der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin. Eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Schiedsgerichts durch das staatliche Gericht im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung würde gegen das Verbot der révision au fond verstoßen (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 11 und 11a; MüKo-ZPO/Münch, 5. Aufl., § 1059 Rn. 28). Das Verbot bedeutet für die Vollstreckbarerklärung inländischer Schiedssprüche, dass es in diesem Verfahren nicht um die sachliche Nachprüfung der Schiedssprüche geht. Die eventuelle sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs ist ebenso wie bei einem ausländischen Urteil hinzunehmen; sie ist insbesondere kein Aufhebungsgrund (vgl. BGH NJW 2014, 1597 Rn. 6; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. August 2007 –
[14]Von dem Verbot der révision au fond kann nur abgewichen werden, wenn die Entscheidung den ordre public verletzen würde (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 74a). Das setzt voraus, dass die Vollstreckung der Entscheidung zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen. Danach stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar. Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 -
[15]Gemessen daran wird man nicht eine Verletzung der elementaren Grundlagen der deutschen Rechtsordnung annehmen können, wenn das Schiedsgericht verkannt haben sollte, dass eine von der Parteien vereinbarte Schriftform dem Art. 11 CISG vorgeht, oder weil die Ausführungen an dieser Stelle hätten vollständiger sein können. So bestimmt § 125 S. 2 BGB, dass der Mangel einer durch Rechtsgeschäft bestimmten Form nur im Zweifel die Nichtigkeit zur Folge hat. Inhalt und Tragweite der vereinbarten Form ist durch Auslegung zu ermitteln, möglich ist auch eine stillschweigende Aufhebung der Formabrede (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl., § 125 Rn. 17 ff).
[16]c) Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin einen Verstoß gegen den ordre public, weil das Schiedsgericht die Art. 12, 96 CISG verletzt habe. Nach Art. 12 CISG gilt u.a. Art. 11 CISG nicht, wenn eine Partei ihre Niederlassung in einem Vertragsstaat hat, der eine Erklärung nach Art. 96 CISG abgegeben hat. Ein Vertragsstaat, nach dessen Rechtsvorschriften Kaufverträge schriftlich zu schließen oder nachzuweisen sind, kann gem. Art. 96 CISG jederzeit eine Erklärung nach Artikel 12 abgeben, dass die Bestimmungen der Artikel 11 und 29 oder des Teils II des Übereinkommens, die für den Abschluss eines Kaufvertrages, seine Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung oder für ein Angebot, eine Annahme oder eine sonstige Willenserklärung eine andere als die schriftliche Form gestatten, nicht gelten, wenn eine Partei ihre Niederlassung in diesem Staat hat. Die Russische Föderation hat eine solche Erklärung abgegeben (vgl. Schlechtriem/Schwenzer/ Schroeter, a.a.O., Anh. 1 mit dem Wortlaut der Erklärung in Fn. 34). Die Antragstellerin hat ihren Sitz in Russland. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin führt der von Russland erklärte Vorbehalt zu Art. 11 CMR aber nicht dazu, dass die Formvorschriften des russischen Rechts Anwendung finden, die nach ihrem Vortrag für Kaufverträge die Schriftform vorschreiben.
[17]Da die Bundesrepublik keinen Vorbehalt nach Art. 96 CISG erklärt hat, haben die deutschen Gerichte nach h.M., der der Senat folgt, das Formstatut nach Art. 11 Rom I-VO zu bestimmen (vgl. Schlechtriem/Schwenzer/ Schroeter/Schmidt-Kessel, a.a.O., Art. 12 Rn. 2 m.w.N.). Die Antragsgegnerin behauptet unwidersprochen, ihre Vertreter Frau N… und Herr S… hätten sich zum Zeitpunkt des von der Antragstellerin behaupteten Vertragsschlusses in Russland aufgehalten, ebenso wie die Vertreter der Antragstellerin. Dann ist Art. 11 Abs. 1 Rom I-VO einschlägig. Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist nach dieser Vorschrift formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. Dann wären nach dem Ortsrecht zwar die russischen Formvorschriften anwendbar, nach dem Vertragsstatut wäre aber das deutsche Recht anzuwenden, das für den Verkauf der streitgegenständlichen Waren keine bestimmte Form vorschreibt. In Ziffer 9.2 des Vertrages wurde die Anwendbarkeit des deutschen materiellen Rechts vereinbart (Anl. A 1). Dass die Antragsgegnerin das Zustandekommen des Hauptvertrages bestreitet, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weil sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahl gem. § 1051 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 3 Abs. 5 und Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach dem Recht des Hauptvertrages bei dessen potentiell unterstellter Gültigkeit richtet (vgl. MüKoZPO/Münch, a.a.O., § 1051 Rn. 17). Nach deutschem Recht bestehen gegen die in Ziffer 9.2 des Vertrages getroffene Rechtswahl keine Bedenken (Art. 3 Rom I-VO).
[18]Selbst wenn man nicht auf die Rechtswahl gem. Art. 3 Rom I-VO abstellt, sondern auf die objektive Anknüpfung gem. Art. 4 Rom I-VO, führt das zum deutschen Recht. Kaufverträge über bewegliche Sachen unterliegen nach Art. 4 Abs. 1 a) Rom I-VO dem Recht des Staates, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verkäufer war hier die Antragsgegnerin, eine deutsche GmbH mit Sitz in 24558 Wakendorf, was zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts führt.
[19]Auf die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO kann sich die Antragsgegnerin nicht mit Erfolg berufen. Ergibt sich aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Vertrag eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem nach Absatz 1 oder 2 bestimmten Staat aufweist, so ist nach dieser Vorschrift das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist (vgl. Palandt/Thorn, a.a.O., Art. 4 Rom I-VO, Rn. 29). Da es hier nicht um einen Vertrag zwischen Privatpersonen geht, sondern zwischen zwei Handelsunternehmen, kann dem Umstand, dass nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ihre Geschäftsführerin und ihre Gesellschafter die russische Staatsangehörigkeit besitzen und in Russland leben, keine entscheidende Bedeutung zukommen. Diese Personen haben sich jedenfalls für die Gründung eines deutschen Unternehmens entschieden. Da die Antragsgegnerin eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland ist, führt sie ihre Geschäfte aus Deutschland, mag die technische Durchführung der Lieferungen auch von Russland aus organisiert werden. Die Antragsgegnerin trägt auch nicht vor, dass sie in Russland eine Niederlassung unterhält, die die Vertragsverhandlungen geführt hat. Im Übrigen kommt die Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom I-VO ohnehin nicht zum Zuge, weil aus den oben genannten Gründen die Wahl des deutschen Rechts gem. Art. 3 Rom I-VO vorgeht.
[20]Selbst wenn man aber der Ansicht der Antragsgegnerin folgen wollte, dass das russische Recht anwendbar und der Vertrag danach wegen der fehlenden Schriftform unwirksam wäre, würde das noch nicht zu einem Verstoß gegen den deutschen ordre public führen. Hat das Schiedsgericht aus der Sicht des staatlichen Gerichts nämlich eine falsche IPR-Entscheidung getroffen und daher nicht das richtige Recht angewandt, ist das allein noch kein Grund, den Schiedsspruch für ordre public – widrig zu erklären (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 66). Es handelt sich dann vielmehr um einen einfachen Rechtsanwendungsfehler, der wegen des Verbots der révision au fond hinzunehmen ist.
[21]d) Unbegründet ist auch der Vorwurf der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, weil es in der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 10 vom 10.07.2020 (Anl. GvW 3) eine Beweiserhebung angeordnet habe und ihre Geschäftsführerin auf Veranlassung des Schiedsgerichts am 05.08.2020 mehrere Unterschriftsproben geleistet habe (vgl. zur Problematik Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 44 d). Das Schiedsgericht hat nämlich im letzten Satz von Rn. 7 der Procedural Order Nr. 10 ausdrücklich hervorgehoben, dass jede Beweiserhebung ohne Präjudiz für die Entscheidung des Schiedsgerichts über deren Entscheidungserheblichkeit sei (Anl. GvW 3). Diesen Vorbehalt hat das Schiedsgericht auch noch einmal in der Procedural Order Nr. 11 vom 04.08.2020 im letzten Satz von Rn. 7 bekräftigt (Anlagenkonvolut A 6):
[22]„ … This being said, the Arbitral Tribunal wishes to stress that the above course of action only serves the aim of guaranteeing the most efficient conduct of this arbitration and is without prejudice to the Arbitral Tribunal`s decision on the significance of the expert examination of Ms Nikitina`s signature for the Arbitral Tribunal`s final decison on the merits.“
[23]2.
[24]Der Antrag der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch vom 23.12.2020 (Anl. A 2) aufzuheben, ist zulässig, insbesondere fristgerecht gem. § 1059 Abs. 3 ZPO, er ist in der Sache aber unbegründet, da aus den unter 1. genannten Gründen kein Aufhebungsgrund gem. § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt.
[25]Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht. Der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin ist ein bloßer Gegenantrag im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens, auch wenn die Antragsgegnerin ihn vorsorglich noch einmal separat gestellt hat. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist gemäß der zweiten Alternative des § 1063 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nur dann erforderlich, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO "in Betracht kommen". Das setzt voraus, dass sie "begründet geltend gemacht" werden (BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 –
[26]...
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.