Die Anerkennung einer in Liberia erfolgten Adoption ist nach deutschem Rechtsverständnis nicht unerträglich, wenn Kindeswohlgesichtspunkte nicht gänzlich außer Betracht geblieben sind.
Bei der Frage, ob ein Widerspruch zu wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts bestünde, wenn der Entscheidung die Anerkennung versagt bliebe, der noch größer ist, als wenn die Anerkennung unterbliebe, sind nicht nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung relevanten Kindeswohlgesichtspunkte, sondern insgesamt die Grundrechtspositionen des Kindes zu berücksichtigen.
Ist die ausländische Entscheidung in einem Verfahren zu Stande gekommen, das von zwingenden Bestimmungen des deutschen Verfahrensrechts abweicht, so schließt dies die Anerkennung noch nicht aus, weil selbst erhebliche Unterschiede zwischen den Verfahrensordnungen grundsätzlich hinzunehmen sind. Der deutsche ordre public wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann berührt, wenn das Verfahren im Erststaat derart von wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts abweicht, dass die ausländische Entscheidung nicht mehr als Ergebnis eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden kann.
Das liberianische gesetzliche Verfahren zur Adoption ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. [LS der Redaktion]
Verfahrensgegenständlich ist die Anerkennungsfähigkeit einer in Liberia erfolgten Adoptionsentscheidung. Die Beteiligten zu 1. und 2. (im Folgenden: Annehmenden) sind deutsche Staatsangehörige. Sie sind seit 2011 verheiratet. Das verfahrensbetroffene Mädchen wurde 2009 in Paynesville Ciy, Montserrado County, Liberia, als Kind von Y. F., ebenfalls liberianische Staatsangehörige, geboren. Sie leidet an einer chronischen Blasenschwäche und an einer Ostemyelitis (wiederkehrende eiternde Entzündung in der Hüfte, am linken Oberschenkel und am rechten Knie). Deshalb befand sich das Mädchen seit ca. Januar 2020 in einem Krankenhaus in Liberia. Der Beteiligte zu 1. engagiert sich für eine kleine Hilfsorganisation. In diesem Rahmen sah er Röntgenaufnahmen von K.; es wurde deutlich, dass in Liberia mindestens die Amputation des linken Beines drohte und das Leben des Mädchens in Gefahr war. Nachdem in Deutschland eine Klinik gefunden wurde, die bereit war, K. zu operieren, holte der Beteiligte zu 1. das Mädchen 2021 nach Deutschland mit dem Ziel, das Leben des Mädchens zu retten und beinerhaltend operieren zu lassen. Seit 2021 ist K. unter dem Wohnsitz der Annehmenden gemeldet. Sie wurde ein erstes Mal im Frühjahr 2021 operiert; das Bein konnte erhalten bleiben. Es wurde jedoch deutlich, dass weitere Operationen erforderlich sein würden und diese nur in großen, spezialisierten Kliniken erfolgen konnten. Eine Rückkehr des Kindes nach Liberia war aus medizinischen Gründen unmöglich. Weiter zeigte sich, dass die Kindesmutter von K. nicht wollte, dass ihre Tochter zu ihr zurückkehrt, und dass auch K. nicht dauerhaft nach Liberia zurückkehren wollte. Die Annehmenden wiederum wünschten sich, dass K. dauerhaft bei ihnen leben sollte. Gleichzeitig wollten sie regelmäßig mit K. nach Liberia reisen, damit das Mädchen seine Wurzeln bewahren könnte; hierfür sei aus ihrer Sicht aber eine gesicherte Rechtsposition von K. in Deutschland notwendig gewesen, da die Annehmenden anderenfalls fürchteten, dass das Kind in Liberia zurückgehalten und sie erpresst würden. In der Folgezeit beantragten die Annehmenden daher unter Einschaltung eines Rechtsanwalts beim Monthly and Probate Court in Montserrado County, Republik Liberia, die Adoption des Mädchens. Sie fügten zahlreiche Unterlagen betreffend ihrer finanziellen, familiären und sozialen Situation bei. Die Kindesmutter erklärte vor Gericht eidesstattlich ihr Einverständnis mit der Adoption. Weiter wurde versichert, dass der leibliche Vater die Kindesmutter bereits während ihrer Schwangerschaft mit dem angenommenen Mädchen verlassen habe. Eine vor der Adoption erstellte Geburtsurkunde des Mädchens mit den Angaben der leiblichen Mutter ist nicht mit der Gerichtsakte vorgelegt worden. Am 12.07.2021 sprach der Monthly and Probate Court in Montserrado County, Republik Liberia, die Adoption des verfahrensbetroffenen Kindes durch die Annehmenden aus. Mit der Adoptionsentscheidung ist der Name des Kindes in K. S. geändert worden. Die Adoption erfolgte ohne Beteiligung einer deutschen, zur internationalen Adoptionsvermittlung berechtigten Fachstelle. Nach Ausspruch der Adoptionsentscheidung wurde diese am 19.07.2021 wie gerichtlich angeordnet im Amt des Standesbeamten für Beurkundungen und andere offizielle Dokumente des Montserrado County registriert.
Die Antragsteller haben die Anerkennung der in Liberia erfolgten Adoption beim örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht Köln beantragt. Das Amtsgericht hat Stellungnahmen des Bundesamtes für Justiz, des Landesjugendamtes und der Adoptionsvermittlungsstelle des Oberbergischen Kreises eingeholt. Mit dem angefochtenem Beschluss vom 05.07.2022 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Mädchen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.
[1]II.
[2]1. Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt.
[3]2. Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Das Amtsgericht hat der ausländischen Entscheidung zur Annahme als Kind zu Unrecht die Anerkennung versagt, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. §§ 2, 4 und 5 AdWirkG zum nach § 4 Abs. 2 AdwirkG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.
[4]2.1. Wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Adoption vorliegend ohne eine internationale Adoptionsvermittlung vorgenommen worden, so dass eine Anerkennung der Adoption nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes erfüllt.
[5]a. Zunächst ist nicht nur zu erwarten, dass vorliegend ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Annehmenden und dem Mädchen entsteht, sondern ein solches ist mittlerweile bereits entstanden, § 4 Abs. 2 S. 2 1. Hlbs. AdWirkG. Hiervon hat sich der Senat selbst im Rahmen der am 22.12.2022 erfolgten Anhörung des Kindes und der Annehmenden überzeugen können. Das Mädchen lebt seit mittlerweile zwei Jahren in Deutschland. Auch aus den Stellungnahmen der Ergänzungspflegerin und des Jugendamtes ergibt sich, dass die Annehmenden und das Mädchen mittlerweile eine Eltern-Kind-Beziehung aufgebaut haben. Die Annehmenden haben erklärt, es sei ihnen schnell klar geworden, dass sie eine enge Bindung zu K. haben und sie sich wünschten, dass sie bei ihnen dauerhaft leben könnten. Schon vor dem ersten Besuch im Juli 2021 in Liberia sei K. ganz verzweifelt gewesen, weil sie befürchtet habe, die Annehmenden könnten sie in Liberia zurücklassen. Auch die Kindesmutter habe K. nicht in ihrem Dorf sehen wollen; sie sei maximal bereit gewesen, K. im Krankenhaus zu besuchen. Dies sei auch der Ort gewesen, zu dem K. allenfalls habe fahren wollen. Im Dorf ihrer Mutter habe sie nicht schlafen wollen. In ihrer Anhörung hat K. ebenfalls erklärt, gerne bei den Annehmenden zu leben. Wenn sie die freie Wahl zwischen einem Leben in Liberia bei ihrer Mutter und hier in Deutschland bei den Annehmenden hätte, würde sie die Annehmenden wählen. Hier seien die Menschen netter, es gäbe nicht so viele Probleme. Nach Liberia wolle sie allenfalls zu Besuchen fahren. Dort sei alles schwieriger und nicht schön.
[6]Das Vorhandensein einer Eltern-Kind-Beziehung wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Annehmenden im Rahmen ihrer Anhörung erklärt haben, das vorliegende Beschwerdeverfahren durchzuführen, da sie K. als vollwertiges Mitglied ihrer Familie sehen und dieses auch rechtlich sichergestellt wissen wollen.
[7]b. Weiter ist die Annahme des Mädchens für ihr Wohl erforderlich.
[8]aa. Die Frage, ob die Annahme erforderlich ist, hat unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition der Annehmenden und des Anzunehmenden nach Art. 6 Abs. 2 GG und unter Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK zu erfolgen (EGMR, Urteil vom 03.05.2011 - 56759/08, Negrepontis v. Greece, abrufbar unter www. hudoc.echr.coe.int; Botthof, NJW 2021, 1127/1130). Für das Kriterium der Erforderlichkeit hat eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls, etwa der Ablauf der Adoption im Heimatstaat und der Verlauf des Aufenthalts des Kindes in Deutschland, mit den Gründen, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, zu erfolgen (Botthof, NJW 2021, 1127/1131; BeckOGK/Markwardt, 1.9.2022, AdWirkG § 4 Rn. 7). Erheblich für die Beurteilung ist, dass das Kind durch die Adoption ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause bekommen soll und sich die Lebensbedingungen des Kindes im Vergleich zur Lage ohne Adoption so verändern müssen, dass eine merkliche bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom Beschluss vom 18.01.2011 - 25 Wx 28/10 (IPRspr 2011-118b), FamRZ 2011, 1522). Insgesamt kann bei der Frage, ob die Adoption notwendig ist, auf die Voraussetzungen des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB verwiesen werden. Danach ist auch bedeutend, ob zwischen dem Adoptionsbewerber und dem Kind bereits eine intensive Beziehung besteht, die nicht mehr abgebrochen werden soll (BT-Drs. 13/8511, 75), oder wenn eine anderweitige Möglichkeit, für das Kind eine geeignete Familie zu finden, evtl. wegen besonderer persönlicher Verhältnisse des Kindes, nicht besteht, wobei das konkrete Kindeswohl wichtiger als die Durchsetzung der präventiven Ziele ist (BeckOK BGB/Pöcker, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 1741 Rn. 27).
[9]bb. Die Adoption in Liberia ist erfolgt, nachdem K. bereits ein halbes Jahr in Deutschland im Haushalt der Annehmenden gelebt hat, also zu einem Zeitpunkt, als sie bereits eine persönliche Bindung zu den Annehmenden entwickelt hatte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Annehmenden in Deutschland eine fortlaufende ärztliche Behandlung für das Mädchen sicherstellen, die für die körperliche und geistige Entwicklung des Mädchens einen ganz erheblichen Unterschied macht, wenn sie nicht sogar das Leben gerettet hat: während in Liberia die Amputation eines Beines drohte, konnte dieses in Deutschland gerettet werden. K. hat zudem „originale“ Hüfte mehr, ist prothetisch versorgt worden und erhält durch die Annehmenden alle therapeutischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um ihre Gehfähigkeit bei einer zusätzlich bestehenden Beinlängendifferenz von 9 cm möglichst sicherzustellen. Vor ihrer Reise nach Deutschland im Januar 2021 hatte K. auf der anderen Seite bereits ein Jahr im Krankenhaus in Liberia verbracht, ohne dass dort eine Hilfe möglich war. Weiter ist zu beachten, dass zukünftig weitere Operationen notwendig werden können, um das Bein von K. zu erhalten. Die Annehmenden stellen die Operationen durch Spendenaktionen sicher und zeigen hier einen ganz außergewöhnlichen Einsatz; dass eine entsprechende Versorgung K. auch gewährleistet wäre, wenn die Adoption nicht anerkannt und K. unter Vormundschaft und ggf. in einer anderen Pflegefamilie leben würde, bezweifelt der Senat in aller Deutlichkeit.
[10]Ein weiterer Faktor ist die Beschulung K.. Das Mädchen geht hier auf eine Schule speziell für Kinder mit körperlichen Beeinträchtigungen, während sie in Liberia die Schule nach eigenen Angaben gar nicht besucht hat. Sie wird also insgesamt im Hinblick auf ihre körperliche Behinderungen - es besteht neben den beschriebenen Beeinträchtigungen noch eine chronische Blaseninkontinenz und eine Beinlängendifferenz - somit umfassend gefördert, medizinisch versorgt und ist dabei noch in einen liebenden Familienverbund eingebunden.
[11]Die Lebensbedingungen haben sich zusammenfassend für K. durch das Leben mit den Annehmenden erheblich im Vergleich zum Leben in Liberia, wo sie seit über einem Jahr alleine im Krankenhaus lag, verbessert.
[12]Weiter ist zu berücksichtigen, dass die leibliche Mutter von K. bei dem Besuch des Mädchens in Liberia dieses gar nicht in ihrem Haus haben wollte, um sicherzustellen, dass die Annehmenden nicht ohne K. wieder nach Deutschland zurückfliegen. Auch K. wollte nicht zurück zu ihrer Familie. Weiter bestand nach den Angaben der Annehmenden die Gefahr, dass K. an einer Ausreise aus Liberia gehindert werden könnte, um von dem Beteiligten zu 1. Geld zu erpressen, falls dieser rechtlich nicht befugt gewesen wäre, K. wieder mit nach Deutschland zu nehmen. Ohne eine Adoption durch die Annehmenden wäre eine Aufrechterhaltung der sozialen und kulturellen Bindungen von K. an ihr Heimatland mithin gar nicht möglich, da gleichzeitig eine Rückkehr aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation ausgeschlossen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass solche Reisen bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie ohne Adoption und den besonderen persönliche Einsatz der Annehmenden mit aller Wahrscheinlichkeit auch gar nicht stattfinden würden. Die Annahme ist mithin für das Wohl von K. erforderlich.
[13]2.2. Schließlich liegt kein Verstoß gegen § 109 FamFG vor.
[14]a. § 109 FamFG, insbesondere § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, ist vorliegend anwendbar, da der Anwendungsbereich des HAÜ vorliegend nicht eröffnet ist. Liberia ist kein Vertragsstaat dieses Abkommens (vgl. zur Liste der Vertragsstaaten https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Adoption/Vertragsstaaten/Vertragsstaaten_node.html).
[15]b. Ein Verstoß gegen § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegt nicht vor.
[16]Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Ein die Anerkennung hindernder Verstoß gegen den ordre public kann sich sowohl aus dem materiellen Ergebnis der ausländischen Entscheidung (materiell-rechtlicher ordre public) als auch dem zugrundeliegenden ausländischen Verfahren (verfahrensrechtlicher ordre public) ergeben.
[17]aa. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim materiellen ordre public für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung regelmäßig nicht auf den kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public (BGH, Beschlüsse vom 27.05.2020 -
[18](2) Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt liegt ein Verstoß gegen den materiellen ordre public Grundsatz nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht vor.
[19]Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht in Liberia bekannt war, dass die Annehmenden deutsche Staatsangehörige sind und in Deutschland leben; das Verfahren war sogar aus Deutschland eingeleitet worden. Damit war klar, dass eine Adoption durch die Annehmenden den Umzug der Anzunehmenden nach Deutschland bedeuten würde; dieser Umstand wurde also nicht etwa verschleiert oder gar verschwiegen.
[20]Weiter ergeben sich aus den Adoptionsunterlagen als Ziel der Adoption nicht nur die medizinische Versorgung des Mädchens in Deutschland, sondern darüber hinaus auch der „Schutz und die Erziehung des Mädchens“ durch die Annehmenden. Das liberianische Gericht hat weiter festgestellt, dass die Adoption dem Wohle von K. entspricht. Damit liegen der Entscheidung des liberianischen Gerichts verschiedene Kindeswohlgesichtspunkte zugrunde. Soweit die Adoptionsentscheidung keine Ausführungen zu den einzelnen Gesichtspunkten der Kindeswohldienlichkeit der Adoption und der Eignung der Annehmenden enthält und damit eine nach den deutschen Grundsätzen unzureichende Kindeswohlprüfung vorliegt, führt das nach der Ansicht des Senats nicht dazu, dass ein Verstoß gegen den materiellen ordre public vorliegt und der Adoption die Anerkennungsfähigkeit abzusprechen ist (so auch OLG Bremen, Beschluss vom 26.09.2014 -
[21]Denn der Senat hält es insoweit nicht für maßgeblich, ob deutsche Grundsätze eingehalten worden sind, sondern dass nach den nationalen gesetzlichen Vorgaben Ermittlungen zur Kindeswohldienlichkeit notwendig waren und dass diese auch durchgeführt worden sind.
[22]Diese Voraussetzungen sind zumindest teilweise erfüllt. Nach liberianischem Recht ist eine Prüfung von gesetzlich geregelten Adoptionsvoraussetzungen durch das Gericht vorzunehmen, die zumindest mit den deutschen Vorgaben vergleichbar sind. Im Hinblick auf die Annehmenden gibt es gesetzliche Voraussetzungen in Liberia, die eingehalten werden müssen: zu ermitteln ist der familiäre Hintergrund der Annehmenden, die Nachbarschaft, der Gesundheitszustand, die finanzielle Situation und die Straffälligkeit. Weiter ist nach liberianischem Recht erforderlich, dass sich die Annehmenden vor einer Adoption für einen Zeitraum von mindestens 90 Tage in Liberia aufgehalten haben, um die liberianische Kultur kennenzulernen. Eine stellvertretene Adoption ist in Liberia unzulässig. Soweit das Kind noch sorgeberechtigte Eltern hat, ist deren Zustimmung einzuholen; im Falle des Analphabetismus der Kindeseltern ist sicherzustellen, dass die Eltern mit dem Inhalt und den Konsequenzen ihrer Zustimmung vertraut gemacht werden und im vollen Bewusstsein der Konsequenzen ihre Zustimmung erteilen. Weiter hat eine Kindeswohlprüfung unter Einbeziehung des von dem Kind geäußerten Willens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Das Gericht muss sich davon überzeugen, dass die „moralischen und zeitlichen Interessen“ („moral and temporal interests of the child“) des Kindes gewährleistet werden (vgl. zum Vorstehenden: „Regulations on the adoption of children in Liberia“, abrufbar unter https://orphanreliefandrescue.org/wp-content/uploads/2018/08/Amended-adoption-regulation-Liberia-2016.pdf; https://lr.usembassy.gov/u-s-citizen-services/child-family-matters/adoption/adoption-liberia-ir-3-ir4/).
[23]Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass in Liberia sowohl eine Prüfung der Eignung der Annehmenden als auch die Kindeswohldienlichkeit einer auszusprechenden Adoption zu prüfen sind. Das Gericht hat diese Ermittlungen im Wesentlichen auch durchgeführt, wie sich aus den Bekundungen der Annehmenden im Anhörungstermin und den in der Akte befindlichen Kopien der Antragstellung ergibt. Der Beteiligte zu 1. hat erklärt, sie mussten Unterlagen zu ihrem Einkommen, ihrer finanziellen Sicherheit und ihrem Umfeld einreichen. Es seien danach weitere Unterlagen angefordert worden, auch im Hinblick auf die berufliche Situation (für den Fall, dass keine Eignungsprüfung durchgeführt wird OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2014 -
[24]Insgesamt ist nach der Ansicht des Senats eine Anerkennung der in Liberia erfolgten Adoption im vorliegenden Fall nach deutschem Rechtsverständnis nicht unerträglich, da Kindeswohlgesichtspunkte nicht gänzlich außer Betracht geblieben sind. Ob zugunsten des die Adoption aussprechenden Gerichts allgemein unterstellt werden kann, dass eine Kindeswohlprüfung vorgenommen worden ist (so Staudinger/Henrich (2022), EGBGB Art. 22 Rn. 90 m.w.N.), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, da zumindest eine eingeschränkte Prüfung stattgefunden hat.
[25]Weiter ist zu beachten, dass eine Adoptionsentscheidung nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf eine Volljährigenadoption dann anzuerkennen ist, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die Versagung einer Anerkennung des ausländischen Adoptionsdekrets wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch stärker widersprechen würde als die Erstreckung von dessen Wirkungen auf das Inland (BGH, Beschluss vom 27.5.2020 –
[26]„Allerdings ist auch bei Adoptionsentscheidungen Beurteilungszeitpunkt für den Verstoß gegen den ordre public der Zeitpunkt der Anerkennung der ausländischen Entscheidung (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1989 -
[27]Weiter hat der Bundesgerichts in seiner Grundsatzentscheidung zur Anerkennung der rechtlichen Zuordnung des im Ausland von einer Leihmutter geboren Kindes zu dem Wunschelternteil ausgesprochen, dass eine Versagung der Anerkennung nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht damit gerechtfertigt werden könne, dass das Ergebnis der ausländischen Entscheidung nach deutschem Recht auch durch eine nachträgliche Stiefkindadoption mit erneuter Kindeswohlprüfung erreicht werden könnte (BGH, Beschluss vom 10.12.2014 -
[28]Daraus folgt nach Ansicht des Senats für den vorliegenden Fall der Anerkennung einer im Ausland vorgenommen Adoption einer Minderjährigen, dass dann, wenn ein dem ordre public widersprechendes Ergebnis dadurch verhindert werden kann, dass ein weiteres Verfahren dieselben Rechtsfolgen herbeiführt wie die Anerkennung der ausländischen Entscheidung, dessen Ergebnis von vorneherein nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sein kann (a. A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.06.2015 -
[29]Bei der Frage, ob ein Widerspruch zu wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts bestünde, wenn der Entscheidung die Anerkennung versagt bliebe, der noch größer ist, als wenn die Anerkennung unterbliebe, sind nicht nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung relevanten Kindeswohlgesichtspunkte zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch OLG Bremen, Beschluss vom 26.09.2014 -
[30]Vorliegend sind sich alle Beteiligten darüber einig, dass zwischen den Annehmenden und dem Mädchen mittlerweile eine Eltern-Kind-Beziehung besteht (vgl. ähnlich OLG Celle, Beschluss vom 03.02.2020 -
[31]Nach alledem überwiegt damit nach der Ansicht des Senats der Schutzanspruch des Kindes auf körperliche Integrität und auf Aufbau einer neuen Heimat diejenigen Gesichtspunkte, die wegen Verstoßes gegen rechtsstaatlicher Grundsätze beim liberianischen Adoptionsverfahren gegen eine Anerkennung der dort getroffenen Entscheidung sprechen.
[32]bb. Es liegt schließlich auch kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor.
[33]Der verfahrensrechtliche ordre public greift grundsätzlich nur in Ausnahmefällen ein. Ist die ausländische Entscheidung in einem Verfahren zu Stande gekommen, das von zwingenden Bestimmungen des deutschen Verfahrensrechts abweicht, so schließt dies die Anerkennung noch nicht aus, weil selbst erhebliche Unterschiede zwischen den Verfahrensordnungen grundsätzlich hinzunehmen sind. Der deutsche ordre public wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann berührt, wenn das Verfahren im Erststaat derart von wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts abweicht, dass die ausländische Entscheidung nicht mehr als Ergebnis eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2020 -
[34]Vor diesem Hintergrund ist das liberianische gesetzliche Verfahren zur Adoption dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Soweit nicht alle verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte in Liberia eingehalten wurden, berührt dies nicht den verfahrensrechtliche ordre public Gedanken insgesamt. Insbesondere die mangelnde Beteiligung des Kindesvaters ist unschädlich, da dessen Aufenthaltsort nicht bekannt war.
[35]III. ...
Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.