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Verfahrensgang

AG Köln, Beschl. vom 05.07.2022 – 312 F 280/21, IPRspr 2022-57
OLG Köln, Beschl. vom 09.01.2023 – 14 UF 126/22, IPRspr 2023-155

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Ehe- und Kindschaftssachen
Allgemeine Lehren → Ordre public

Leitsatz

Die Anerkennung einer in Liberia erfolgten Adoption ist nach deutschem Rechtsverständnis nicht unerträglich, wenn Kindeswohlgesichtspunkte nicht gänzlich außer Betracht geblieben sind. 

Bei der Frage, ob ein Widerspruch zu wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts bestünde, wenn der Entscheidung die Anerkennung versagt bliebe, der noch größer ist, als wenn die Anerkennung unterbliebe, sind nicht nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung relevanten Kindeswohlgesichtspunkte, sondern insgesamt die Grundrechtspositionen des Kindes zu berücksichtigen.

Ist die ausländische Entscheidung in einem Verfahren zu Stande gekommen, das von zwingenden Bestimmungen des deutschen Verfahrensrechts abweicht, so schließt dies die Anerkennung noch nicht aus, weil selbst erhebliche Unterschiede zwischen den Verfahrensordnungen grundsätzlich hinzunehmen sind. Der deutsche ordre public wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann berührt, wenn das Verfahren im Erststaat derart von wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts abweicht, dass die ausländische Entscheidung nicht mehr als Ergebnis eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden kann.

Das liberianische gesetzliche Verfahren zur Adoption ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AdWirkG § 2; AdWirkG § 4; AdWirkG § 5
BGB § 1741
EGBGB Art. 6
EMRK Art. 8
FamFG § 58; FamFG § 63; FamFG § 64; FamFG § 108; FamFG § 109
GG Art. 2; GG Art. 6; GG Art. 103

Sachverhalt

Verfahrensgegenständlich ist die Anerkennungsfähigkeit einer in Liberia erfolgten Adoptionsentscheidung. Die Beteiligten zu 1. und 2. (im Folgenden: Annehmenden) sind deutsche Staatsangehörige. Sie sind seit 2011 verheiratet. Das verfahrensbetroffene Mädchen wurde 2009 in Paynesville Ciy, Montserrado County, Liberia, als Kind von Y. F., ebenfalls liberianische Staatsangehörige, geboren. Sie leidet an einer chronischen Blasenschwäche und an einer Ostemyelitis (wiederkehrende eiternde Entzündung in der Hüfte, am linken Oberschenkel und am rechten Knie). Deshalb befand sich das Mädchen seit ca. Januar 2020 in einem Krankenhaus in Liberia. Der Beteiligte zu 1. engagiert sich für eine kleine Hilfsorganisation. In diesem Rahmen sah er Röntgenaufnahmen von K.; es wurde deutlich, dass in Liberia mindestens die Amputation des linken Beines drohte und das Leben des Mädchens in Gefahr war. Nachdem in Deutschland eine Klinik gefunden wurde, die bereit war, K. zu operieren, holte der Beteiligte zu 1. das Mädchen 2021 nach Deutschland mit dem Ziel, das Leben des Mädchens zu retten und beinerhaltend operieren zu lassen. Seit 2021 ist K. unter dem Wohnsitz der Annehmenden gemeldet. Sie wurde ein erstes Mal im Frühjahr 2021 operiert; das Bein konnte erhalten bleiben. Es wurde jedoch deutlich, dass weitere Operationen erforderlich sein würden und diese nur in großen, spezialisierten Kliniken erfolgen konnten. Eine Rückkehr des Kindes nach Liberia war aus medizinischen Gründen unmöglich. Weiter zeigte sich, dass die Kindesmutter von K. nicht wollte, dass ihre Tochter zu ihr zurückkehrt, und dass auch K. nicht dauerhaft nach Liberia zurückkehren wollte. Die Annehmenden wiederum wünschten sich, dass K. dauerhaft bei ihnen leben sollte. Gleichzeitig wollten sie regelmäßig mit K. nach Liberia reisen, damit das Mädchen seine Wurzeln bewahren könnte; hierfür sei aus ihrer Sicht aber eine gesicherte Rechtsposition von K. in Deutschland notwendig gewesen, da die Annehmenden anderenfalls fürchteten, dass das Kind in Liberia zurückgehalten und sie erpresst würden. In der Folgezeit beantragten die Annehmenden daher unter Einschaltung eines Rechtsanwalts beim Monthly and Probate Court in Montserrado County, Republik Liberia, die Adoption des Mädchens. Sie fügten zahlreiche Unterlagen betreffend ihrer finanziellen, familiären und sozialen Situation bei. Die Kindesmutter erklärte vor Gericht eidesstattlich ihr Einverständnis mit der Adoption. Weiter wurde versichert, dass der leibliche Vater die Kindesmutter bereits während ihrer Schwangerschaft mit dem angenommenen Mädchen verlassen habe. Eine vor der Adoption erstellte Geburtsurkunde des Mädchens mit den Angaben der leiblichen Mutter ist nicht mit der Gerichtsakte vorgelegt worden. Am 12.07.2021 sprach der Monthly and Probate Court in Montserrado County, Republik Liberia, die Adoption des verfahrensbetroffenen Kindes durch die Annehmenden aus. Mit der Adoptionsentscheidung ist der Name des Kindes in K. S. geändert worden. Die Adoption erfolgte ohne Beteiligung einer deutschen, zur internationalen Adoptionsvermittlung berechtigten Fachstelle. Nach Ausspruch der Adoptionsentscheidung wurde diese am 19.07.2021 wie gerichtlich angeordnet im Amt des Standesbeamten für Beurkundungen und andere offizielle Dokumente des Montserrado County registriert.

Die Antragsteller haben die Anerkennung der in Liberia erfolgten Adoption beim örtlich und sachlich zuständigen Amtsgericht Köln beantragt. Das Amtsgericht hat Stellungnahmen des Bundesamtes für Justiz, des Landesjugendamtes und der Adoptionsvermittlungsstelle des Oberbergischen Kreises eingeholt. Mit dem angefochtenem Beschluss vom 05.07.2022 hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsteller ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Mädchen zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II.

[2]1. Die Beschwerde ist nach § 5 Abs. 4 S. 2 AdWirkG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere nach §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt.

[3]2. Die Beschwerde ist in der Sache begründet. Das Amtsgericht hat der ausländischen Entscheidung zur Annahme als Kind zu Unrecht die Anerkennung versagt, da die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach § 108 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. §§ 2, 4 und 5 AdWirkG zum nach § 4 Abs. 2 AdwirkG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen.

[4]2.1. Wie das Amtsgericht zu Recht angenommen hat, ist die Adoption vorliegend ohne eine internationale Adoptionsvermittlung vorgenommen worden, so dass eine Anerkennung der Adoption nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 2 AdWirkG vorgenommen werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend indes erfüllt.

[5]a. Zunächst ist nicht nur zu erwarten, dass vorliegend ein Eltern-​Kind-​Verhältnis zwischen den Annehmenden und dem Mädchen entsteht, sondern ein solches ist mittlerweile bereits entstanden, § 4 Abs. 2 S. 2 1. Hlbs. AdWirkG. Hiervon hat sich der Senat selbst im Rahmen der am 22.12.2022 erfolgten Anhörung des Kindes und der Annehmenden überzeugen können. Das Mädchen lebt seit mittlerweile zwei Jahren in Deutschland. Auch aus den Stellungnahmen der Ergänzungspflegerin und des Jugendamtes ergibt sich, dass die Annehmenden und das Mädchen mittlerweile eine Eltern-​Kind-​Beziehung aufgebaut haben. Die Annehmenden haben erklärt, es sei ihnen schnell klar geworden, dass sie eine enge Bindung zu K. haben und sie sich wünschten, dass sie bei ihnen dauerhaft leben könnten. Schon vor dem ersten Besuch im Juli 2021 in Liberia sei K. ganz verzweifelt gewesen, weil sie befürchtet habe, die Annehmenden könnten sie in Liberia zurücklassen. Auch die Kindesmutter habe K. nicht in ihrem Dorf sehen wollen; sie sei maximal bereit gewesen, K. im Krankenhaus zu besuchen. Dies sei auch der Ort gewesen, zu dem K. allenfalls habe fahren wollen. Im Dorf ihrer Mutter habe sie nicht schlafen wollen. In ihrer Anhörung hat K. ebenfalls erklärt, gerne bei den Annehmenden zu leben. Wenn sie die freie Wahl zwischen einem Leben in Liberia bei ihrer Mutter und hier in Deutschland bei den Annehmenden hätte, würde sie die Annehmenden wählen. Hier seien die Menschen netter, es gäbe nicht so viele Probleme. Nach Liberia wolle sie allenfalls zu Besuchen fahren. Dort sei alles schwieriger und nicht schön.

[6]Das Vorhandensein einer Eltern-​Kind-​Beziehung wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Annehmenden im Rahmen ihrer Anhörung erklärt haben, das vorliegende Beschwerdeverfahren durchzuführen, da sie K. als vollwertiges Mitglied ihrer Familie sehen und dieses auch rechtlich sichergestellt wissen wollen.

[7]b. Weiter ist die Annahme des Mädchens für ihr Wohl erforderlich.

[8]aa. Die Frage, ob die Annahme erforderlich ist, hat unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition der Annehmenden und des Anzunehmenden nach Art. 6 Abs. 2 GG und unter Berücksichtigung des Rechts auf Familienleben nach Art. 8 EMRK zu erfolgen (EGMR, Urteil vom 03.05.2011 - 56759/08, Negrepontis v. Greece, abrufbar unter www. hudoc.echr.coe.int; Botthof, NJW 2021, 1127/1130). Für das Kriterium der Erforderlichkeit hat eine Gesamtabwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls, etwa der Ablauf der Adoption im Heimatstaat und der Verlauf des Aufenthalts des Kindes in Deutschland, mit den Gründen, die ein Zurückdrängen der unbegleiteten Auslandsadoption gebieten, zu erfolgen (Botthof, NJW 2021, 1127/1131; BeckOGK/Markwardt, 1.9.2022, AdWirkG § 4 Rn. 7). Erheblich für die Beurteilung ist, dass das Kind durch die Adoption ein beständiges und ausgeglichenes Zuhause bekommen soll und sich die Lebensbedingungen des Kindes im Vergleich zur Lage ohne Adoption so verändern müssen, dass eine merkliche bessere Persönlichkeitsentwicklung zu erwarten ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom Beschluss vom 18.01.2011 - 25 Wx 28/10 (IPRspr 2011-118b), FamRZ 2011, 1522). Insgesamt kann bei der Frage, ob die Adoption notwendig ist, auf die Voraussetzungen des § 1741 Abs. 1 S. 2 BGB verwiesen werden. Danach ist auch bedeutend, ob zwischen dem Adoptionsbewerber und dem Kind bereits eine intensive Beziehung besteht, die nicht mehr abgebrochen werden soll (BT-​Drs. 13/8511, 75), oder wenn eine anderweitige Möglichkeit, für das Kind eine geeignete Familie zu finden, evtl. wegen besonderer persönlicher Verhältnisse des Kindes, nicht besteht, wobei das konkrete Kindeswohl wichtiger als die Durchsetzung der präventiven Ziele ist (BeckOK BGB/Pöcker, 63. Ed. 1.8.2022, BGB § 1741 Rn. 27).

[9]bb. Die Adoption in Liberia ist erfolgt, nachdem K. bereits ein halbes Jahr in Deutschland im Haushalt der Annehmenden gelebt hat, also zu einem Zeitpunkt, als sie bereits eine persönliche Bindung zu den Annehmenden entwickelt hatte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Annehmenden in Deutschland eine fortlaufende ärztliche Behandlung für das Mädchen sicherstellen, die für die körperliche und geistige Entwicklung des Mädchens einen ganz erheblichen Unterschied macht, wenn sie nicht sogar das Leben gerettet hat: während in Liberia die Amputation eines Beines drohte, konnte dieses in Deutschland gerettet werden. K. hat zudem „originale“ Hüfte mehr, ist prothetisch versorgt worden und erhält durch die Annehmenden alle therapeutischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um ihre Gehfähigkeit bei einer zusätzlich bestehenden Beinlängendifferenz von 9 cm möglichst sicherzustellen. Vor ihrer Reise nach Deutschland im Januar 2021 hatte K. auf der anderen Seite bereits ein Jahr im Krankenhaus in Liberia verbracht, ohne dass dort eine Hilfe möglich war. Weiter ist zu beachten, dass zukünftig weitere Operationen notwendig werden können, um das Bein von K. zu erhalten. Die Annehmenden stellen die Operationen durch Spendenaktionen sicher und zeigen hier einen ganz außergewöhnlichen Einsatz; dass eine entsprechende Versorgung K. auch gewährleistet wäre, wenn die Adoption nicht anerkannt und K. unter Vormundschaft und ggf. in einer anderen Pflegefamilie leben würde, bezweifelt der Senat in aller Deutlichkeit.

[10]Ein weiterer Faktor ist die Beschulung K.. Das Mädchen geht hier auf eine Schule speziell für Kinder mit körperlichen Beeinträchtigungen, während sie in Liberia die Schule nach eigenen Angaben gar nicht besucht hat. Sie wird also insgesamt im Hinblick auf ihre körperliche Behinderungen - es besteht neben den beschriebenen Beeinträchtigungen noch eine chronische Blaseninkontinenz und eine Beinlängendifferenz - somit umfassend gefördert, medizinisch versorgt und ist dabei noch in einen liebenden Familienverbund eingebunden.

[11]Die Lebensbedingungen haben sich zusammenfassend für K. durch das Leben mit den Annehmenden erheblich im Vergleich zum Leben in Liberia, wo sie seit über einem Jahr alleine im Krankenhaus lag, verbessert.

[12]Weiter ist zu berücksichtigen, dass die leibliche Mutter von K. bei dem Besuch des Mädchens in Liberia dieses gar nicht in ihrem Haus haben wollte, um sicherzustellen, dass die Annehmenden nicht ohne K. wieder nach Deutschland zurückfliegen. Auch K. wollte nicht zurück zu ihrer Familie. Weiter bestand nach den Angaben der Annehmenden die Gefahr, dass K. an einer Ausreise aus Liberia gehindert werden könnte, um von dem Beteiligten zu 1. Geld zu erpressen, falls dieser rechtlich nicht befugt gewesen wäre, K. wieder mit nach Deutschland zu nehmen. Ohne eine Adoption durch die Annehmenden wäre eine Aufrechterhaltung der sozialen und kulturellen Bindungen von K. an ihr Heimatland mithin gar nicht möglich, da gleichzeitig eine Rückkehr aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation ausgeschlossen ist. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass solche Reisen bei einer Unterbringung in einer Pflegefamilie ohne Adoption und den besonderen persönliche Einsatz der Annehmenden mit aller Wahrscheinlichkeit auch gar nicht stattfinden würden. Die Annahme ist mithin für das Wohl von K. erforderlich.

[13]2.2. Schließlich liegt kein Verstoß gegen § 109 FamFG vor.

[14]a. § 109 FamFG, insbesondere § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, ist vorliegend anwendbar, da der Anwendungsbereich des HAÜ vorliegend nicht eröffnet ist. Liberia ist kein Vertragsstaat dieses Abkommens (vgl. zur Liste der Vertragsstaaten https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Adoption/Vertragsstaaten/Vertragsstaaten_node.html).

[15]b. Ein Verstoß gegen § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG liegt nicht vor.

[16]Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ausgeschlossen, wenn diese zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. Ein die Anerkennung hindernder Verstoß gegen den ordre public kann sich sowohl aus dem materiellen Ergebnis der ausländischen Entscheidung (materiell-​rechtlicher ordre public) als auch dem zugrundeliegenden ausländischen Verfahren (verfahrensrechtlicher ordre public) ergeben.

[17]aa. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist beim materiellen ordre public für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung regelmäßig nicht auf den kollisionsrechtlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public (BGH, Beschlüsse vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18 (IPRspr 2020-103), NZFam 2020, 762; und vom 17.06.2015 - XII ZB 730/12 (IPRspr 2015-121), FamRZ 2015, 1479). Mit diesem ist eine ausländische Entscheidung nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter – hätte er das Verfahren entschieden – auf Grund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist beim anerkennungsrechtlichen ordre public vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (vgl. BGH, a.a.O.). Die damit verbundene Abschwächung des Prüfungsmaßstabs (effet atténué) gegenüber dem kollisionsrechtlichen ordre public rechtfertigt sich zum einen daraus, dass die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung schutzwürdiges Vertrauen der Beteiligten untergraben und insbesondere bei Statusentscheidungen zu unerwünschten hinkenden Rechtsverhältnissen führen könnte. Zum anderen folgt das unterschiedliche Maß der Prüfungsintensität daraus, dass der Grad der Inlandsbeziehung des Sachverhalts typischerweise schwächer ausgeprägt ist, wenn es lediglich um die Anerkennung einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts geht, als wenn ein deutsches Gericht in unmittelbarer Anwendung eines „anstößigen“ ausländischen Rechts den Fall entscheiden müsste (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist daher auf Ausnahmen zu beschränken (OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.2017 - 7 UF 1313/17 (IPRspr 2018-182), StAZ 2019, 148; Andrae, Internationales Familienrecht, 4. Aufl. 2019, § 8 Rn. 87; MüKo/Rauscher, FamFG 3. Aufl. 2018, § 109 Rn. 44a). Eine solche Ausnahme besteht bei der Nichtberücksichtigung des Kindeswohls (MüKo/Rauscher, FamFG 3. Aufl. 2018, § 109 Rn. 44a). Demnach verstößt eine ausländische Adoptionsentscheidung gegen den deutschen ordre public, wenn im Rahmen des Adoptionsverfahren das Kindeswohl gar nicht oder nur unzureichend berücksichtigt worden ist, was u.a. dann der Fall sein kann, wenn das ausländische Adoptionsstatut eine Prüfung des Kindeswohl nicht vorsieht, sich in der Entscheidung keine Hinweise auf eine Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl finden oder in der Begründung lediglich formelhaft auf die Kindeswohldienlichkeit der Adoption für das Kind hingewiesen wird (MüKo/Rauscher, FamFG 3. Aufl. 2018, § 109 Rn. 44c mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

[18](2) Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewandt liegt ein Verstoß gegen den materiellen ordre public Grundsatz nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall nicht vor.

[19]Zunächst ist zu berücksichtigen, dass dem Gericht in Liberia bekannt war, dass die Annehmenden deutsche Staatsangehörige sind und in Deutschland leben; das Verfahren war sogar aus Deutschland eingeleitet worden. Damit war klar, dass eine Adoption durch die Annehmenden den Umzug der Anzunehmenden nach Deutschland bedeuten würde; dieser Umstand wurde also nicht etwa verschleiert oder gar verschwiegen.

[20]Weiter ergeben sich aus den Adoptionsunterlagen als Ziel der Adoption nicht nur die medizinische Versorgung des Mädchens in Deutschland, sondern darüber hinaus auch der „Schutz und die Erziehung des Mädchens“ durch die Annehmenden. Das liberianische Gericht hat weiter festgestellt, dass die Adoption dem Wohle von K. entspricht. Damit liegen der Entscheidung des liberianischen Gerichts verschiedene Kindeswohlgesichtspunkte zugrunde. Soweit die Adoptionsentscheidung keine Ausführungen zu den einzelnen Gesichtspunkten der Kindeswohldienlichkeit der Adoption und der Eignung der Annehmenden enthält und damit eine nach den deutschen Grundsätzen unzureichende Kindeswohlprüfung vorliegt, führt das nach der Ansicht des Senats nicht dazu, dass ein Verstoß gegen den materiellen ordre public vorliegt und der Adoption die Anerkennungsfähigkeit abzusprechen ist (so auch OLG Bremen, Beschluss vom 26.09.2014 - 5 UF 52/14 (IPRspr 2014-117b), NJW-​RR 2014, 1411; eine andere Ansicht vertreten u.a. OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.03.2017 - 7 UF 1313/17 (IPRspr 2018-182), StAZ 2019, 148; OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.2013 - 31 UF 519/13, FamRZ 14, 1129).

[21]Denn der Senat hält es insoweit nicht für maßgeblich, ob deutsche Grundsätze eingehalten worden sind, sondern dass nach den nationalen gesetzlichen Vorgaben Ermittlungen zur Kindeswohldienlichkeit notwendig waren und dass diese auch durchgeführt worden sind.

[22]Diese Voraussetzungen sind zumindest teilweise erfüllt. Nach liberianischem Recht ist eine Prüfung von gesetzlich geregelten Adoptionsvoraussetzungen durch das Gericht vorzunehmen, die zumindest mit den deutschen Vorgaben vergleichbar sind. Im Hinblick auf die Annehmenden gibt es gesetzliche Voraussetzungen in Liberia, die eingehalten werden müssen: zu ermitteln ist der familiäre Hintergrund der Annehmenden, die Nachbarschaft, der Gesundheitszustand, die finanzielle Situation und die Straffälligkeit. Weiter ist nach liberianischem Recht erforderlich, dass sich die Annehmenden vor einer Adoption für einen Zeitraum von mindestens 90 Tage in Liberia aufgehalten haben, um die liberianische Kultur kennenzulernen. Eine stellvertretene Adoption ist in Liberia unzulässig. Soweit das Kind noch sorgeberechtigte Eltern hat, ist deren Zustimmung einzuholen; im Falle des Analphabetismus der Kindeseltern ist sicherzustellen, dass die Eltern mit dem Inhalt und den Konsequenzen ihrer Zustimmung vertraut gemacht werden und im vollen Bewusstsein der Konsequenzen ihre Zustimmung erteilen. Weiter hat eine Kindeswohlprüfung unter Einbeziehung des von dem Kind geäußerten Willens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Das Gericht muss sich davon überzeugen, dass die „moralischen und zeitlichen Interessen“ („moral and temporal interests of the child“) des Kindes gewährleistet werden (vgl. zum Vorstehenden: „Regulations on the adoption of children in Liberia“, abrufbar unter https://orphanreliefandrescue.org/wp-​content/uploads/2018/08/Amended-​adoption-​regulation-​Liberia-​2016.pdf; https://lr.usembassy.gov/u-​s-citizen-​services/child-​family-​matters/adoption/adoption-​liberia-​ir-​3-ir4/).

[23]Aus diesen Vorgaben ergibt sich, dass in Liberia sowohl eine Prüfung der Eignung der Annehmenden als auch die Kindeswohldienlichkeit einer auszusprechenden Adoption zu prüfen sind. Das Gericht hat diese Ermittlungen im Wesentlichen auch durchgeführt, wie sich aus den Bekundungen der Annehmenden im Anhörungstermin und den in der Akte befindlichen Kopien der Antragstellung ergibt. Der Beteiligte zu 1. hat erklärt, sie mussten Unterlagen zu ihrem Einkommen, ihrer finanziellen Sicherheit und ihrem Umfeld einreichen. Es seien danach weitere Unterlagen angefordert worden, auch im Hinblick auf die berufliche Situation (für den Fall, dass keine Eignungsprüfung durchgeführt wird OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2014 - 13 UF 463/14, IPRspr 2014, Nr. 121, 294 = juris). Die Kindesmutter ist vom Gericht angehört worden, Ermittlungen zum Verbleib des biologischen Vaters sind durchgeführt worden, wenn auch nur in der Form, dass sich das Gericht eidesstattlich hat versichern lassen, dass dessen Verbleib unbekannt sei und er seit der Geburt von K. zu dieser keinen Kontakt gehabt habe. Vor dem Hintergrund, dass ein plausibler Grund bestand, warum die Zustimmung des leiblichen Vaters nicht vorgelegen hat, ist dieser Umstand nicht so erheblich, dass ein nicht hinzunehmender Widerspruch mit deutschen Grundsätzen anzunehmen ist, zumal auch in Deutschland die Einwilligung zur Adoption unter - engen Voraussetzungen - ersetzbar ist (vgl. Staudinger/Henrich (2022), EGBGB Art. 22 Rn. 90 m.w.N.). Jedoch ist eine persönliche Anhörung von K. in Liberia nicht durchgeführt worden (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2011 - 1 UF 262/11 (IPRspr 2011-131b), FamRZ 2012, 659 (Ls.) = StAZ 2012, 268). Dieser Umstand führt jedoch nur dann zu einem Verstoß gegen den ordre public, wenn das Kind bewusst übergangen und gleichsam zum Objekt des Verfahrens gemacht worden ist (Staudinger/Henrich (2022), EGBGB Art. 22 Rn. 90 m.w.N.: a.A. OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2014 - 13 UF 463/14 (IPRspr 2014-121), IPRspr 2014, Nr. 121, 294 = juris). Vor dem Hintergrund, dass K. zum fraglichen Zeitpunkt der Durchführung des Adoptionsverfahrens nicht in Liberia aufhältig war, kann der Senat hiervon nicht ausgehen.

[24]Insgesamt ist nach der Ansicht des Senats eine Anerkennung der in Liberia erfolgten Adoption im vorliegenden Fall nach deutschem Rechtsverständnis nicht unerträglich, da Kindeswohlgesichtspunkte nicht gänzlich außer Betracht geblieben sind. Ob zugunsten des die Adoption aussprechenden Gerichts allgemein unterstellt werden kann, dass eine Kindeswohlprüfung vorgenommen worden ist (so Staudinger/Henrich (2022), EGBGB Art. 22 Rn. 90 m.w.N.), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen, da zumindest eine eingeschränkte Prüfung stattgefunden hat.

[25]Weiter ist zu beachten, dass eine Adoptionsentscheidung nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf eine Volljährigenadoption dann anzuerkennen ist, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die Versagung einer Anerkennung des ausländischen Adoptionsdekrets wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch stärker widersprechen würde als die Erstreckung von dessen Wirkungen auf das Inland (BGH, Beschluss vom 27.5.2020 – XII ZB 54/18 (IPRspr 2020-103), NZFam 2020, 762). Bei der Beantwortung dieser Frage ist die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Wiederholung der Adoption im Inland zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 27.5.2020 – XII ZB 54/18 (IPRspr 2020-103), NZFam 2020, 762). Der Bundesgerichtshof hat insoweit wie folgt ausgeführt:

[26]„Allerdings ist auch bei Adoptionsentscheidungen Beurteilungszeitpunkt für den Verstoß gegen den ordre public der Zeitpunkt der Anerkennung der ausländischen Entscheidung (vgl. BGH Urteil vom 14. Dezember 1989 - IVa ZR 231/87 - FamRZ 1989, 378, 381). Die Entscheidung ist deshalb anzuerkennen, wenn aufgrund nachträglich geänderter Umstände die Versagung einer Anerkennung des ausländischen Adoptionsdekrets - selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Wiederholung der Adoption im Inland - wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts noch stärker widersprechen würde als die Erstreckung von dessen Wirkungen auf das Inland.“

[27]Weiter hat der Bundesgerichts in seiner Grundsatzentscheidung zur Anerkennung der rechtlichen Zuordnung des im Ausland von einer Leihmutter geboren Kindes zu dem Wunschelternteil ausgesprochen, dass eine Versagung der Anerkennung nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht damit gerechtfertigt werden könne, dass das Ergebnis der ausländischen Entscheidung nach deutschem Recht auch durch eine nachträgliche Stiefkindadoption mit erneuter Kindeswohlprüfung erreicht werden könnte (BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 463/13 (IPRspr 2014-254b), FamRZ 2015, 240 = BGHZ 203, 350).

[28]Daraus folgt nach Ansicht des Senats für den vorliegenden Fall der Anerkennung einer im Ausland vorgenommen Adoption einer Minderjährigen, dass dann, wenn ein dem ordre public widersprechendes Ergebnis dadurch verhindert werden kann, dass ein weiteres Verfahren dieselben Rechtsfolgen herbeiführt wie die Anerkennung der ausländischen Entscheidung, dessen Ergebnis von vorneherein nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sein kann (a. A. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.06.2015 - 1 UF 180/14 (IPRspr 2015-120), NJOZ 2016, 42).

[29]Bei der Frage, ob ein Widerspruch zu wesentlichen Gerechtigkeitsvorstellungen des deutschen Rechts bestünde, wenn der Entscheidung die Anerkennung versagt bliebe, der noch größer ist, als wenn die Anerkennung unterbliebe, sind nicht nur die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung relevanten Kindeswohlgesichtspunkte zu berücksichtigen (so im Ergebnis auch OLG Bremen, Beschluss vom 26.09.2014 - 5 UF 52/14 (IPRspr 2014-117b), NJW-​RR 2014, 1411; Mayer, NZFam 2015, 1138; Keidel, FamFG 20. Aufl. 2020, § 109 Rn. 23; MüKo/Helms, EGBGB Art. 22, 8. Aufl. 2020, Rn. 97 m.w.N.; a.A. u.a. OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2009 - 20 W 472/08 (IPRspr 2009-107), FamRZ 2009, 1605; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.08.2008 - 25 Wx 114/07 (IPRspr 2008-211), FamRZ 2009, 1078). Nach der Ansicht des Senats ist insgesamt die Grundrechtsposition des Kindes zu berücksichtigen. Das Kind, dem die Grundrechte, insbesondere das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) und das Recht auf Leben und auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) als eigene Rechte zukommen, steht unter dem besonderen Schutz des Staates (std. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.11.1980 - 1 BvR 349/80, BVerfGE 55, 171/179; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris). Kinder bedürfen des Schutzes und der Hilfe, um sich zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln und gesund aufwachsen zu können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 05.09.2022 - 1 BvR 65/22, juris und vom 19.11.2021 - 1 BvR 971/21, FamRZ 2022, 99). Weiter steht das Kind unter Schutz von Art. 8 EMRK; bei der Frage der Anerkennung einer Adoption und die Anerkennung eines damit im Zusammenhang stehenden neuen Familiennamens ist das Recht des Kindes auf Privat- als auch Familienleben zu beachten (EGMR, Urteil vom 03.05.2011 - 56759/08, Negrepontis-​Giannisis v. Greece, www.hudoc.coe.int).

[30]Vorliegend sind sich alle Beteiligten darüber einig, dass zwischen den Annehmenden und dem Mädchen mittlerweile eine Eltern-​Kind-​Beziehung besteht (vgl. ähnlich OLG Celle, Beschluss vom 03.02.2020 - 17 UF 188/19 (IPRspr 2020-14), FamRZ 2020, 1926; OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.04.2016 - 15 UF 184/15 (IPRspr 2016-175b), StAZ 2017, 15). K. trägt zudem seit 1 1/2 Jahren den Nachnamen der Annehmenden; ein wesentlicher Identitätsfaktor (EGMR, Urteil vom 02.06.2005 - 77785/01, Znaamenskaya v. Russia, www.hudoc.coe.int). Weiter entspricht der Verbleib des Mädchens bei dem Annehmenden ihren eigenen Willen, wie sie in aller Deutlichkeit in ihrer Anhörung durch den Senat erklärt hat, sowie dem ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebrachten Willen der Annehmenden. Diese haben erklärt, K. sei ein fester Bestandteil der Familie und das solle unter allen Umständen auch so bleiben. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Annehmenden berichtet haben, die leibliche Mutter des Mädchen habe schon beim ersten Besuch von K. in Liberia in aller Deutlichkeit erklärt, K. nicht zurückhaben zu wollen, so dass die Besuche noch nicht einmal im Heimatdorf von K. stattfinden konnten. Weiter verfügt K. über einen - zumindest für die Dauer der kommenden zwei Jahre - gesicherten Aufenthaltsstatus, die Adoption dient mithin nicht primär der Erwirkung eines Aufenthaltstitels. Schließlich ist vorlegend die besondere gesundheitliche Situation von K. zu beachten: eine Rückkehr nach Liberia würde die konkrete Gefahr einer Beinamputation im Falle einer erneuten Entzündung nach sich ziehen, die fortwährend notwendige medizinische Versorgung K.s ist aber auch darüber hinaus in Liberia nicht gesichert. Soweit das Aufenthaltsrecht von K. in Deutschland aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes dauerhaft gesichert wäre, ist weiter zu berücksichtigen, dass die Annehmenden in den letzten zwei Jahren alles ihnen Mögliche gemacht haben, um den Erhalt des Beines von K. zu sichern. Für den Fall der Nichtanerkennung der Adoption erscheint es dem Senat zweifelhaft, dass sich ein Vormund für das Kind findet, der sich mit dieser Nachdrücklichkeit und eigener Fachkenntnis für eine bestmögliche Gesundheit des Mädchens einsetzt und auch in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Auch ist zumindest nicht sicher, ob bei der Versagung der Anerkennung der Auslandsadoption ein neues Adoptionsverfahren zulässig ist (vgl. hierzu BeckOK BGB/Heiderhoff, 63. Ed. 1.8.2022, EGBGB Art. 22 Rn. 63). Der Verweis der Annehmenden auf ein neues Adoptionsverfahren birgt also ebenfalls erhebliche rechtliche Risiken und eine für K. im Hinblick auf ihre Gesundheit gefährliche „Schutzlücke“, bis ein solches Verfahren beendet ist.

[31]Nach alledem überwiegt damit nach der Ansicht des Senats der Schutzanspruch des Kindes auf körperliche Integrität und auf Aufbau einer neuen Heimat diejenigen Gesichtspunkte, die wegen Verstoßes gegen rechtsstaatlicher Grundsätze beim liberianischen Adoptionsverfahren gegen eine Anerkennung der dort getroffenen Entscheidung sprechen.

[32]bb. Es liegt schließlich auch kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor.

[33]Der verfahrensrechtliche ordre public greift grundsätzlich nur in Ausnahmefällen ein. Ist die ausländische Entscheidung in einem Verfahren zu Stande gekommen, das von zwingenden Bestimmungen des deutschen Verfahrensrechts abweicht, so schließt dies die Anerkennung noch nicht aus, weil selbst erhebliche Unterschiede zwischen den Verfahrensordnungen grundsätzlich hinzunehmen sind. Der deutsche ordre public wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann berührt, wenn das Verfahren im Erststaat derart von wesentlichen Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts abweicht, dass die ausländische Entscheidung nicht mehr als Ergebnis eines geordneten, rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18 (IPRspr 2020-103), NZFam 2020, 762 = FamRZ 2020, 1481 m.w.N.). Insbesondere der Schutz des rechtlichen Gehörs erstreckt sich deshalb nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, sondern es ist zur Konkretisierung des im Rahmen von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG zu berücksichtigenden verfahrensrechtlichen ordre public vielmehr auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will (BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18 (IPRspr 2020-103), FamRZ 2020, 1481).

[34]Vor diesem Hintergrund ist das liberianische gesetzliche Verfahren zur Adoption dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Soweit nicht alle verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte in Liberia eingehalten wurden, berührt dies nicht den verfahrensrechtliche ordre public Gedanken insgesamt. Insbesondere die mangelnde Beteiligung des Kindesvaters ist unschädlich, da dessen Aufenthaltsort nicht bekannt war.

[35]III. ...

Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2023, 443, mit Anm. Helms
NJW, 2023, 1521, mit Anm. Majer
StAZ, 2023, 311

nur Leitsatz

FF, 2023, 172

Bericht

Majer, NZFam, 2023, 329

Permalink

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