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Verfahrensgang

OLG Braunschweig, Beschl. vom 15.06.2015 – 1 UF 180/14, IPRspr 2015-120

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Adoption

Leitsatz

Eine ausländische (hier: kamerunische) Adoptionsentscheidung ist nicht anzuerkennen, wenn im Adoptionsverfahren keine Kindesanhörung stattgefunden hat, die Auswahl lediglich über eine Bildvorlage erfolgte, keine umfassende Prüfung des Kindeswohls durch das nationale Gericht durchgeführt wurde und mangels persönlichen Kontakts kein Eltern-Kind-Verhältnis bestand. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AdWirkG § 2; AdWirkG § 5
BGB § 1741
FamFG § 58; FamFG § 68; FamFG § 108; FamFG §§ 108 f.; FamFG § 109; FamFG §§ 186 ff.; FamFG § 199
GG Art. 1; GG Art. 2

Sachverhalt

Das Verfahren betrifft die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung. Die ASt. ist 1970 in W./Republik Kamerun geboren. 1994 reiste die ASt. in die Bundesrepublik Deutschland ein und heiratete ihren Ehemann, der auch aus Kamerun stammt. Die Ehe ist kinderlos. Seit 2013 ist die ASt. als deutsche Staatsangehörige eingebürgert. Im September 2010 strebte die ASt. die Adoption eines Mädchens ihres Heimatlands an. Sie wandte sich an das von der Schwesterngemeinschaft „Benevolent Sisters of Aghem“ betriebene Waisenhaus in B und wählte anhand einer Lichtbildvorlage das 2004 geborene Kind K. B. N. aus. Eine persönliche Kontaktaufnahme zwischen der ASt. und dem Kind fand nicht statt. Auf Antrag der ASt. hat der High Court of Menchum in W. die Adoption des Kindes ausgesprochen. Die ASt. hat die Anerkennung der Adoptionsentscheidung gemäß § 2 AdWirkG beantragt.

Das AG hat die BZAA und die Stadt Braunschweig beteiligt. Darüber hinaus wurde der Ehemann der ASt. angehört. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG – FamG – Braunschweig den Anerkennungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der ASt., mit der sie ihr Antragsbegehren weiterverfolgt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die zulässige Beschwerde der ASt. ist nicht begründet.

[2]Ein Abhilfeverfahren des AG vor einer Befassung des Senats ist nicht geboten, denn die Beschwerde der ASt. richtet sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache, § 58 I FamFG, so dass gemäß § 68 I 2 FamFG das AG zur Abhilfe nicht befugt ist. Insofern folgt der Senat der Auffassung, dass Anerkennungsentscheidungen [in] Familiensachen als Adoptionssachen [anzusehen] sind, die gemäß § 199 FamFG den speziellen Vorschriften des AdWirkG und nicht den allgemeinen Regeln der Adoption nach §§ 186 ff. FamFG unterworfen sind und den Familiengerichten zugewiesen sind, § 5 III 1 AdWirkG.

[3]Der in Rspr. u. Lit. diskutierte Streit, ob die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nach dem AdWirkG eine Familiensache im Sinne einer Adoption im Sinne der §§ 186 ff. FamFG sei oder das Verfahren nach dem AdWirkG nur den allgemeinen Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliege bzw. ein Familienverfahren sui generis ohne die Anwendung der §§ 186 ff. FamFG sei, (für den Meinungsstreit vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2014, 498 (IPRspr. 2013 Nr. 132) Rz. 8–17, OLG Brandenburg, FamRZ 2015, 869 (IPRspr 2014-119), zit. n. juris), kann vorliegend offen bleiben, weil es hierauf für die zu treffende Entscheidung im Ergebnis nicht ankommt. Denn selbst wenn der früher vertretenen Auffassung gefolgt würde, das AG sei zur Entscheidung über die Abhilfe befugt, ist das BeschwG auch ohne die Entscheidung über die Abhilfe zur Entscheidung befugt, vgl. Keidel-Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 68 Rz. 34.

[4]Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des High Court of Menchum in W. vom 10.1.2012 – WHC/11 m/2011 – ist zu versagen, denn eine Anerkennung steht im Widerspruch mit den wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts (ordre public), insbesondere würde eine Anerkennung das Grundrecht des betroffenen Kindes auf Respekt[ierung] seiner Menschenwürde, Art. 1 I 1 GG, und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 I GG, verletzen, §§ 2 AdWirkG, 108 , 109 I Nr. 4 FamFG. Ferner beruht die zur Anerkennung gestellte Entscheidung auf einer unzulänglichen Kindeswohlprüfung.

[5]Im Einzelnen gilt Folgendes:

[6]Die Prüfung der Adoptionsentscheidung unterliegt nicht den besonderen Anforderungen des AdoptÜ, denn die Republik Kamerun ist dem Übereinkommen nicht beigetreten.

[7]Demgemäß sind die allgemeinen Vorschriften über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen heranzuziehen. Die grundsätzliche Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Entscheidung gemäß § 108 I FamFG wird durch das AdWirkG gemäß § 108 II 3 FamFG beschränkt.

[8]Gegen die Echtheit der Adoptionsentscheidung haben sich auf der Grundlage der Nachforschungen der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Kamerun keine Bedenken ergeben. Dabei ergab die Nachprüfung die Registrierung der Entscheidung durch das zuständige Gericht und die Echtheit der Unterschriften der handelnden Personen.

[9]Zweifelhaft ist allerdings der Nachweis des Adoptionsbedürfnisses für das Kind K. B. N., weil Bedenken gegen die Richtigkeit der Sterbeurkunden der Eltern nicht ausgeräumt sind. Dabei fällt auf, dass die Sterbeurkunden erst anlässlich des vorliegenden Adoptionsverfahrens errichtet worden sein dürften, denn die Bestätigung durch das Standesamt nimmt ausdrücklich auf Erklärungen des auch für die Adoptionsentscheidung berufenen Gerichts Bezug.

[10]Die Anerkennung ist vorliegend jedoch wegen Verletzung des ordre public, insbesondere wegen der Missachtung der Grundrechte des Kindes, ausgeschlossen, § 109 I Nr. 4 FamFG.

[11]Jedes gerichtliche Verfahren, das mit starken Wirkungen für die Zukunft eines Kindes einhergeht, muss das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, vgl. BVerfG, FamRZ 2008, 1737 Rz. 31, zit. n. juris. Die Menschenwürde des Kindes verbietet es, das Kind lediglich zum Objekt gerichtlicher Entscheidung zu machen. Demgemäß ist ein Kind [aus] Respekt vor seiner eigenständigen Persönlichkeit in das Verfahren einzubinden, insbesondere wenn seine Empfindungen und sein Wille für das weitere Lebensschicksal hohe Bedeutung erlangen. Dazu dienen persönliche gerichtliche Anhörungen des Kindes, denn diese sichern nicht nur dessen rechtliches Gehör, sondern garantieren auch den Schutz der grundrechtlichen Positionen des betroffenen Kindes, vgl. OLG München, FamRZ 2015, 602, 603 (zum Sorgerecht) (IPRspr 2014-261); Keidel-Engelhardt aaO § 159 FamFG Rz. 1 f.

[12]Eine Kindesanhörung durch das Gericht in W. hat ausweislich der Entscheidung nicht stattgefunden. Das Kind ist als Beteiligter nicht als ‚anwesend’ aufgeführt. Äußerungen des Kindes finden sich auch an keiner Stelle der Entscheidung, anders jedoch bei der unstreitig anwesenden Großmutter des Kindes, deren Angaben wiedergegeben wurden. Die gegenteilige Erklärung des Verfahrensbevollmächtigten der ASt. vom 20.10.2014, nach der K. B. N. vor Gericht ihre Zustimmung zur Adoption selbst erklärt haben soll, ist nicht glaubhaft. Zunächst spricht gegen die Richtigkeit die Entscheidung selbst; eine schlüssige Erklärung, warum das Gericht die Protokollierung in zwei Punkten, nämlich zur Anwesenheit und zur Aussage des Kindes, fehlerhaft gestaltet haben sollte, ist nicht ersichtlich. Ferner blendet die anwaltliche Erklärung sämtliches Randgeschehen aus der angeblichen Anhörung des Kindes aus, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht. Des Weiteren spricht gegen die Richtigkeit der Erklärung, dass noch in der Darstellung des Anwalts vom 29.1.2014 nur von einem Gespräch zwischen dem Anwalt und dem Kind berichtet worden ist, ohne die gerichtliche Anhörung überhaupt zu erwähnen.

[13]Hätte eine sorgfältige Anhörung des Kindes stattgefunden, so wäre offenkundig geworden, dass vor der Adoptionsentscheidung ein persönliches Kennenlernen des Kindes und der ASt. gar nicht stattgefunden hatte. Grundlage der Adoption war damit lediglich eine bildgestützte Auswahlentscheidung der ASt. Ohne persönliche Kontaktaufnahme ist aber eine Prüfung, ob ein emotionaler Beziehungsaufbau im Sinne einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen den beteiligten Menschen überhaupt möglich ist, ausgeschlossen. Auf einer so schwachen emotionalen Basis einen Adoptionsantrag mit den Folgen einer lebenslangen verwandtschaftlichen Verbundenheit zu stellen, weckt erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Aufrichtigkeit des Anliegens, offenbart aber zumindest Mängel in der Adoptionseignung.

[14]Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zählt im Fall der Minderjährigenadoption die Ausrichtung der Entscheidung am Kindeswohl, § 1741 I BGB. Die Kindeswohlprüfung muss die Fragen nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen, vgl. OLG Celle, FamRZ 2014, 501 (IPRspr. 2013 Nr. 127) Rz. 10; OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 582 (IPRspr. 2013 Nr. 128) Rz. 18, zit. n. juris. Der besonderen Bedeutung des Kindeswohls kann dabei nur Rechnung getragen werden, indem eine umfassende Prüfung der aktuellen Lebensumstände und der Bedürfnisse des zu adoptierenden Kindes sowie der Eignung der Adoptionsbewerber als Adoptiveltern stattfindet. Eine solche Eignungsprüfung der Annehmenden muss die gesamten Lebensumstände umfassen und sich insbesondere auf die persönlichen und familiären Verhältnisse, die gesundheitliche Situation und die Beweggründe für eine Adoption beziehen. Nur durch diesen strengen Prüfungsmaßstab kann sichergestellt werden, dass allein Adoptionsbewerber in Betracht kommen, die in der Lage sind, dem zu adoptierenden Kind eine am Kindeswohl orientierte gesicherte Zukunftsperspektive zu bieten.

[15]Eine umfassende Prüfung des Kindeswohls ist durch das Gericht in W. nicht erfolgt. Die Prüfung hat sich auf die Arbeitssituation, das Einkommen und den Gesundheitszustand der ASt. beschränkt. Eine in dieser Weise verkürzte Kontrolle, die auf Einschaltung der Behörden des Aufnahmestaats und einen Sozialbericht einer Fachstelle aus dem Residenzland der Annehmenden verzichtet, verschließt sich der gebotenen Kindeswohlprüfung. Nachweise über die Einkommenssituation sind überhaupt nur dann aussagekräftig interpretierbar, wenn Belastungen offengelegt sind und eine Vergleichbarkeit hergestellt wird. Daran fehlt es hier. Außerdem dürfte die Aufnahmefamilie nach ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation angesichts der erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen des Ehemanns, die ausweislich der Adoptionserklärungen nicht offengelegt waren, und durch dessen hohen Pflegebedarf, aber auch durch die Mietlasten von Armut bedroht sein, Die Einkünfte der ASt. aus ihrer teilschichtigen Erwerbstätigkeit liegen unterhalb der Sätze des notwendigen Selbstbehalts.

[16]Das Gericht in W. hat auch keine Expertise eingeholt, ob die Umsiedlung des Kindes nach Deutschland ohne Gefahren für dessen Entwicklung bleiben wird, zumal K. B. N. durch einen Umzug ihr gesamtes soziales und kulturelles Umfeld aufgeben muss, vgl. OLG Karlsruhe aaO.

[17]Ein Eltern-Kind-Verhältnis ist vor der Adoptionsentscheidung mangels persönlichen Kontakts zwischen der ASt. und K. B. N. nicht zustande gekommen. Eine günstige Prognose für das zukünftige Entstehen einer solchen besonderen Beziehung ist nicht möglich. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass eine persönliche Beziehung selbst nach der Adoption zwischen der ASt. und K. B. N. nicht gewachsen ist. Hier liegt nahe, dass die erforderliche intensive Pflege des Ehemanns keine Zeit für direkte Kontakte eröffnet hat, aber auch die finanziellen Mittel für Flugreisen nicht zur Verfügung gestanden haben. Erstmals im Sommer 2014, also mehr als 2 1/2 Jahre nach der Entscheidung und fast 4 Jahre nach der von der ASt. im Waisenhaus getroffenen Lichtbildauswahlentscheidung, kam es zu einem ersten persönlichen Kontakt. Hieraus offenbart sich, dass eine gesicherte emotionale Basis für das Gelingen der Eltern-Kind-Beziehung nicht gegeben ist. Telefonate können den notwendigen persönlichen Kontakt aber nicht ersetzen. Insofern ist fragwürdig, dass die ASt. nach ihrem Vorbringen in der Umgebung des Kindes als dessen Mutter angesehen wird, zumal angesichts des einmaligen direkten Kontakts im Alltag des Kindes die soziale Mutterstellung tatsächlich von der Schwester der ASt. wahrgenommen wird, bei der K. B. N. lebt.

[18]Die Entscheidung des BGH im ‚Leihmutterfall’, FamRZ 2015, 240 ff. (IPRspr 2014-254b), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Anders als der vorstehende Sachverhalt lag dort eine amerikanische Entscheidung zur Prüfung vor, bei der der BGH keine grundrechtsrelevanten Verfahrensverstöße festgestellt hat. Der Entscheidung lag zudem ein abweichender Sachverhalt vor, bei dem wesentlich zu berücksichtigen war, dass ein langjähriges Zusammenleben des genetisch von einem Partner abstammenden Kindes in einer als Familie anzuerkennenden Lebensform bestand.

[19]Die Vermeidung sog. hinkender Abstammungsverhältnisse rechtfertigt keine andere Entscheidung, andernfalls bestünde keine Prüfungskompetenz im Sinne des Gesetzgebers nach dem AdWirkG, weil jede Entscheidung anzuerkennen wäre.

[20]Das Anerkennungsverfahren dient lediglich der Prüfung der ausländischen Entscheidung, demgemäß können versäumte Verfahrensschritte der Ausgangsentscheidung nicht nachgeholt werden, denn es ist nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahren, das eigentliche Adoptionsverfahren zu ersetzen, vgl. BT-Drucks. 14/6011 S. 32.; OLG Braunschweig, OLG Report Nord 13/2013 Anm. 2 (IPRspr 2013-129). Soweit in der Rspr. einzelne Verfahrensschritte nachträglich einer neuen Betrachtung unterworfen worden sind, war dies in der Regel der jahrelangen Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Annehmenden geschuldet, vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2014, 1572 (IPRspr 2014-109b) Rz. 19, OLG Celle, FamRZ 2014, 1131 (IPRspr 2014-108b) Rz. 24, zit. n. juris.

Fundstellen

LS und Gründe

JAmt, 2016, 31
NJOZ, 2016, 42

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2015-120

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