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Verfahrensgang

OLG Brandenburg, Beschl. vom 11.09.2014 – 15 UF 128/13, IPRspr 2014-119

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Adoption

Leitsatz

Ausweislich der Regelung des Art. 678 I des Gesetzes Nr. 87-010 – Familiengesetzbuch – vom 1.8.1987 (B.O. vom 1.8.1987) der Demokratischen Republik Kongo bleibt die Verwandtschaftsbeziehung eines Adoptierten zu seiner ursprünglichen Familie bestehen.

Das kongolesische Recht sieht eine Kindeswohlprüfung im Rahmen der Adoption ausdrücklich vor; es ist daher davon auszugehen, dass ein international zuständiges ausländisches Gericht bei der Anwendung des kongolesischen Rechts das Kindeswohl entsprechend beachtet hat. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

87-010 FGB (Kongo) Art. 678
AdWirkG § 2
BGB § 1741
FamFG §§ 108 f.; FamFG § 109

Sachverhalt

Die Beteiligten streiten über die Anerkennung einer durch Urteil des Jugendgerichts Kinshasa ausgesprochenen Adoptionsentscheidung. Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts verweist der Senat zunächst auf die ausführliche Darstellung in der angefochtenen Entscheidung. Das AG hat den Anerkennungsantrag der ASt. zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die ASt. mit ihrer Beschwerde.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. ... 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Sie führt gemäß § 2 I AdWirkG antragsgemäß zu der Feststellung, dass die Annahme des Kindes ... durch die ASt. aufgrund der Entscheidung des Jugendgerichts Kinshasa vom 25.6.2012 anerkannt wird. Da der Adoptierte nach Art. 678 I des kongol. Gesetzes Nr. 87-010 – Familiengesetzbuch – vom 1.8.1987 (B.O. vom 1.8.1987) seine Verwandtschaftsbeziehung zu seiner ursprünglichen Familie behält, das Eltern-Kind-Verhältnis also nicht erloschen ist, war darüber hinaus gemäß § 2 II Nr. 2 AdWirkG festzustellen, dass das Annahmeverhältnis in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht des Annehmenden einem nach den deutschen Sachvorschriften begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht.

[2]Gemäß §§ 108, 109 FamFG sind wirksame ausländische Entscheidungen lediglich dann nicht anzuerkennen, wenn ein Anerkennungshindernis besteht. Ein solches liegt hier nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 I Nr. 4 FamFG). Die Vorschrift ist – wie sich bereits aus dem Wortlaut ergibt – restriktiv auszulegen und die Anwendung auf Ausnahmesituationen zu begrenzen (BGH, FamRZ 2011, 788) (IPRspr. 2011 Nr. 171).

[3]Zutreffend ist das AG davon ausgegangen, dass zum Kernbereich des deutschen Adoptionsrechts die Prüfung gehört, ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht (vgl. § 1741 I BGB), wobei dies auch eine Prüfung der Elterneignung des Annehmenden umfasst. Dass das Jugendgericht Kinshasa eine solche Prüfung nicht vorgenommen hat, lässt sich indes nicht feststellen. Hat – wie hier – das international zuständige ausländische Gericht ein rechtswirksames Adoptionsurteil erlassen, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es das Kindeswohl geprüft und berücksichtigt hat (vgl. BayObLGZ 2000, 180 m.w.N. (IPRspr. 2000 Nr. 190)). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das anzuwendende nationale Recht – wie hier das kongolesische – ausdrücklich eine solche Prüfung vorsieht. Das Jugendgericht Kinshasa hat nach persönlicher Anhörung der ASt. die Überzeugung gewonnen, dass die Adoption den Interessen und dem Wohl des Kindes entspricht, und hierauf seine Entscheidung ausdrücklich gestützt. Soweit das AG meint, das Gericht habe das Kindeswohl, insbes. die Adoptionseignung der ASt. unzulänglich geprüft, kann dem – jedenfalls nach Vorlage der weiteren, vor der Entscheidung gefertigten ausführlichen Sozialberichte der Sozialassistentin des Ministeriums für soziale Angelegenheiten im Beschwerdeverfahren – nicht gefolgt werden. Dass die Begründung des kongolesischen Adoptionsurteils im Verhältnis zu einem entspr. deutschen Adoptionsbeschluss eher kurz gehalten ist, erklärt sich aus der insofern abweichenden französischen Rechtstradition, wonach Gerichtsurteile so knapp wie möglich verfasst werden und die Begründung in einer möglichst präzisen Unterordnung des Sachverhalts unter die Norm besteht.

[4]Angesichts der Tatsache, dass die ASt. selbst kongolesische Wurzeln hat, es sich bei dem adoptierten Kind um die Tochter ihres Halbbruders handelt und sie in Deutschland bereits einen Bruder des adoptierten Kindes im Wege der Nachadoption adoptiert hat, lässt auch das Ergebnis nicht auf einen krassen Rechtsverstoß schließen.

Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2015, 869

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2014-119

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