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Verfahrensgang

OLG Braunschweig, Beschl. vom 15.01.2013 – 7 W 92/11, IPRspr 2013-129

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Adoption

Leitsatz

Die Anerkennung einer Adoptionsentscheidung eines ausländischen (hier: türkischen) Gerichts ist wegen Verstoßes gegen den ordre public zu versagen, wenn die Adoptionsentscheidung keine hinreichende Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Persönlichkeitsentwicklung der Anzunehmenden und damit keine zureichende Kindeswohlprüfung enthält. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AdWirkG § 5
BGB § 1741
FGG § 16a; FGG § 50b

Sachverhalt

Die Annehmende begehrt die Anerkennung einer Adoptionsentscheidung des türk. Familiengerichts in ... betreffend die Anzunehmenden aus dem Jahr 2008. Das AG hat mit Beschluss den entspr. Antrag zurückgewiesen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die weitere Beschwerde der Annehmenden ist zulässig, insbes. fristgerecht erhoben. Sie ist aber unbegründet ...

[2]Zu Recht hat das LG festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Adoption in Deutschland nicht vorliegen, da sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 16a Nr. 4 FGG). Zu diesen wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehört im Hinblick auf § 1741 BGB die Ausrichtung der Adoption am Kindeswohl (OLG Celle, Beschl. vom 5.12.2007 – 17 W 92/07 (IPRspr 2007-93); Beschl. vom 15.11.2011 – 17 W 7/11 (IPRspr. 2011 Nr. 123) Rz. 23, OLG Köln, Beschl. vom 29.5.2009 – 16 Wx 8/09 (IPRspr 2009-97b) Rz. 16; OLG Düsseldorf, Beschl. vom 19.8.2008 – I-25 Wx 114/07 (IPRspr 2008-211); jeweils zit. n. juris). Entgegen der Ansicht der Annehmenden kommt es hierbei auf den Kindeswohlbegriff des deutschen und nicht des türkischen Rechts an. Denn nach § 16a Nr. 4 FGG ist allein die Vereinbarkeit mit den Grundsätzen des deutschen Rechts entscheidend. Dem Kindeswohl dient eine Adoption, wenn sie eine merklich besser Entwicklung der Persönlichkeit des Anzunehmenden erwarten lässt. Erheblich sind hierbei Umstände, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen die körperlich-gesundheitliche Entwicklung und die charakterliche Bildung, das Lernverhalten und die Berufsausbildung beeinflussen sowie ganz allgemein die Entwicklung und Erziehung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern. Auch Vermögensinteressen spielen eine Rolle, müssen aber im Konfliktfall hinter persönlichen Interessen an Pflege, Erziehung und Ausbildung zurücktreten (MünchKomm-Maurer, 6. Aufl., § 1741 Rz. 16). Die Adoptionsentscheidung des türk. Familiengerichts enthält keine hinreichende Prognose hinsichtlich der zu erwartenden Persönlichkeitsentwicklung der Anzunehmenden. Sie beschränkt sich auf eine Darstellung der Einkommens- und Vermögenssituation des Kindesvaters und der Annehmenden, der gesundheitlichen Situation der Annehmenden und ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit. Auf diese Aspekte beschränkte sich auch das Rechtshilfeersuchen des türk. Familiengerichts an das AG. Diese Tatsachen ermöglichen jedoch keine hinreichende Prognose der Persönlichkeitsentwicklung. Dies gilt umso mehr, als der Wechsel der Anzunehmenden in ein anderes Land und einen anderen Kulturkreis besondere Belastungen bedeutete, denen die Anzunehmenden gewachsen sein müssten und die die Annehmende zu kompensieren fähig sein müsste. Zu den Charaktereigenschaften der Anzunehmenden und der Annehmenden sowie ihrer Erziehungsfähigkeit hat das türk. Familiengericht aber ersichtlich keine Ermittlungen vorgenommen. Auch zu der Frage, ob Gründe in der Person der Anzunehmenden und der Annehmenden gegeben sind, die die persönliche Entwicklung der Anzunehmenden im Falle einer Adoption belasten könnten, lässt sich der Entscheidung des türk. Familiengerichts nichts entnehmen, insbes. setzt sich dieses Gericht nicht mit dem erheblichen Altersunterschied zwischen der Annehmenden und den Anzunehmenden auseinander. Ein solcher verlangt regelmäßig eine besonders sorgfältige Prüfung des Kindeswohls (Palandt-Diederichsen, BGB, 71. Aufl., § 1741 Rz. 6). Auch fehlt es an Ausführungen zu dem persönlichen Verhältnis der Anzunehmenden und der Annehmenden zueinander, das nicht auf einem täglichen Zusammenleben beruhte, sondern im Wesentlichen auf Urlaubsbesuchen der Annehmenden in der Türkei und der finanziellen Unterstützung der Anzunehmenden. Entgegen der Auffassung der Beschwf. war das LG auch nicht gehalten, im Anerkennungsverfahren eine ordentliche Kindeswohlprüfung nachzuholen. Denn in keinem Fall ist es Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens, das eigentliche Adoptionsverfahren zu ersetzen, weil der Gesetzgeber des AdWirkG den Prüfungsumfang des deutschen Gerichts in einem Anerkennungsverfahren bewusst nicht in einer Weise ausdehnen wollte, die das Verfahren in die Nähe der Wiederholungsadoption rückt (vgl. BT-Drucks. 14/6011 S. 32). Eine -- wie hier -- völlig unzureichende Kindeswohlprüfung kann daher nicht durch eine neue von dem mit der Anerkennung betrauten Gericht vorzunehmende Abwägung ersetzt werden (OLG Celle, Beschl. vom 15.11.2011 aaO Rz. 24 m.w.N., zit. n. juris).

[3]Zu Recht hat das LG auch auf eine persönliche Anhörung der Anzunehmenden verzichtet. Gemäß § 5 III AdWirkG (in der bis zum 31.8.2009 g.F.) i.V.m. § 50b FGG ist die Anhörung eines Anzunehmenden im Anerkennungsverfahren lediglich dann erforderlich, wenn dessen Neigungen, Bindungen und Wille für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Anzunehmenden einen eigenen Eindruck verschafft. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Eine Anhörung der Anzunehmenden kann keinen Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung haben. Eine Anerkennung der Adoption scheitert vorliegend in jedem Fall daran, dass das türk. Familiengericht keine zureichende Kindeswohlprüfung vorgenommen hat.

Fundstellen

LS und Gründe

OLGR, Nord 13/2013, Anm. 2

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2013-129

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