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Verfahrensgang

OLG Celle, Beschl. vom 05.12.2007 – 17 W 92/07, IPRspr 2007-93

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Adoption

Leitsatz

Die Anerkennung einer ausländischen (hier: türkischen) Adoptionsentscheidung ist wegen Verstoßes gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts zu versagen, wenn eine Berücksichtigung des Kindeswohls nicht stattgefunden hat.

Die Prüfung des Kindeswohls erfordert auch eine Prüfung der Elterneignung, die wiederum durch entsprechende Stellen am Lebensmittelpunkt der Annehmenden zu erfolgen hat.

Sachverhalt

Die ASt. erstrebt im vorliegenden Verfahren die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des türkischen Familiengerichts in I. Der jetzt 20-jährige Anzunehmende lebt in der Türkei und hat die Annehmende, die seit zehn Jahren in Deutschland lebt, nur gelegentlich besucht.

Das AG hat den Antrag auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des türkischen Familiengerichts zurückgewiesen. Die Beschwerde der ASt. hat das LG zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung des LG richtet sich die weitere Beschwerde der ASt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die weitere Beschwerde der ASt. ist zulässig, insbesondere formgerecht erhoben. Sie ist jedoch unbegründet ...

[2]Die Entscheidung des LG ist frei von Rechtsfehlern. Zutreffend hat das LG entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung der Adoption in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorliegen. Die ermittelten Tatsachen tragen die Entscheidung des LG, die Anerkennung sei mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar, in vollem Umfang. Zu diesen wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehört – wie das beteiligte Bundesamt für Justiz in seiner Stellungnahme zu Recht ausführt – die Ausrichtung der Adoption am Kindeswohl. Die Prüfung des Kindeswohls erfordert auch eine Prüfung der Elterneignung, die durch entsprechende Stellen am Lebensmittelpunkt der Annehmenden zu erfolgen hat. Eine Prüfung der Umstände, die eine Beurteilung der Elterneignung oder eine Abwägung zu Fragen des Kindeswohls ermöglicht, hat offenbar weder am Wohnort der Annehmenden noch in der Türkei selbst stattgefunden. Es ist auch nicht erkennbar, dass sich das türkische Gericht mit der familiären Entwicklung der ASt. nach ihrer Scheidung und in den zehn Jahren ihres Lebens in Deutschland auseinandergesetzt hat. Von dem gezielten Aufbau einer Eltern-Kind-Beziehung zwischen der Annehmenden und dem Anzunehmenden kann ersichtlich keine Rede sein. Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass der Angenommene, der inzwischen 20 Jahre alt ist, in seiner Heimat vollständig integriert sein dürfte. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn AG und LG davon ausgehen, dass die Adoption in erster Linie nicht einer Familienbildung oder -zusammenführung, sondern der Sicherung der Einreise des Adoptierten nach Deutschland und des Aufenthalts hier im Land dienen soll. Diese Ziele rechtfertigen nicht die Anerkennung der Adoption. Das LG hat daher die Beschwerde der Beteiligten zu 1) [ASt.] mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2008, 1109, mit Anm. Weitzel

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2007-93

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