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Verfahrensgang

OLG Koblenz, Beschl. vom 15.10.2014 – 13 UF 463/14, IPRspr 2014-121

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Adoption

Leitsatz

Das Haager Adoptionsübereinkommen finden im Verhältnis zwischen Guinea und der Bundesrepublik Deutschland keine Anwendung, weil die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 44 III AdoptÜ Einspruch gegen den Beitritt Guineas erhoben hat.

Die Anerkennung einer guinesischen Adoptionsentscheidung scheidet aus, wenn das Kind weder angehört noch die Eignung des Annehmenden überprüft wurde. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AdWirkG § 2; AdWirkG § 4; AdWirkG §§ 4 f.; AdWirkG § 5
BGB § 1741
FamFG § 101; FamFG § 108; FamFG §§ 108 f.; FamFG § 109
HAdoptÜ Art. 23; HAdoptÜ Art. 24; HAdoptÜ Art. 44
ZPO § 438

Sachverhalt

Der ASt., geboren in Guinea, aber jetzt deutscher Staatsangehöriger, begehrt die Anerkennung einer in Guinea ergangenen Entscheidung über die Adoption seines in Guinea geborenen und noch dort lebenden Neffen. Durch Beschluss des 1. Amtsgerichts von .../Guinea „stimmte“ dieses der Adoption des 1995 geborenen Kindes durch seinen Onkel, den ASt., auf dessen Antrag „zu“. Mit seinem Antrag, dem nur Kopien der Urkunden aus Guinea beigefügt waren, begehrte der ASt. die Anerkennung der ausländischen Entscheidung nach § 2 AdWirkG. Das BfJ – BZAA – beantragte die Zurückweisung des Antrags. Das AG lehnte den Antrag ab. Mit der Beschwerde verfolgt der ASt. seinen ursprünglichen Antrag weiter. Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. ... 2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet.

[2]a. Das AG Koblenz war zur Entscheidung international zuständig (§ 101 FamFG i.V.m. § 5 I 2 AdWirkG). Seine örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 5 I 1 AdWirkG; der ASt. wohnt als Annehmender im Bezirk des OLG Koblenz.

[3]b. Die Anerkennung hat im Einzelnen folgende Voraussetzungen:

[4]i. Wenn eine Adoption unter Beteiligung zweier Vertragsstaaten des AdoptÜ stattgefunden hat und die zuständige Behörde des Staats, in dem das Adoptionsverfahren durchgeführt wurde, in einer Bescheinigung nach Art. 23 AdoptÜ bestätigt, dass sie gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist, wird die Adoption in den anderen Vertragsstaaten von Gesetzes wegen anerkannt, sofern sie nicht gegen den ordre public verstößt (Art. 24 AdoptÜ).

[5]ii. Die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung (oder einer Vertragsadoption) bei einem Nichtvertragsstaat richtet sich nach §§ 108,109 FamFG, 2, 4, 5 AdWirkG. Das Verfahren setzt einen Antrag durch eine antragsbefugte Person, hier durch den ASt., voraus (§ 4 I Nr 1 lit. a AdWirkG). Grundsätzlich sind ausländische Entscheidungen anzuerkennen (§ 108 I FamFG), wenn nicht einer der in § 109 FamFG genannten Gründe entgegensteht.

[6]iii. Dem Antrag sind beizufügen (vgl. hierzu Kranzler-Borth-Griwotz/Siede, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl., Kap. 4 Rz. 215):

[7]Die ausländische Adoptionsentscheidung im Original bzw. in beglaubigter Abschrift mit Legalisation (§ 438 II ZPO),

[8]Rechtskraftvermerk für die ausländische Adoptionsentscheidung,

[9]Geburtsurkunde des Kindes nach Durchführung der Adoption in beglaubigter Ausfertigung mit Legalisation.

[10]iv. Eine Anerkennung ist nach dem hier in Betracht kommenden § 109 Nr. 4 FamFG wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre public zu versagen, wenn die Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar wäre. Die Prüfung eines Ordre-public-Verstoßes nach §§ 2 I AdWirkG, 109 I Nr. 4 FamFG bei der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption konzentriert sich darauf, ob die Rechtsfolgen in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht verstoßen. Maßgebliches Kriterium nach deutschem Recht ist mit Blick auf § 1741 I BGB das Kindeswohl (OLG Köln, FamRZ 2012, 1815) (IPRspr 2012-136)

[11]c. Gemessen an diesen Voraussetzungen hat das AG aus mehreren Gründen zu Recht die Anerkennung versagt.

[12]i. Der ASt. war zwar nach § 4 I Nr. 1 lit. a AdWirkG antragsbefugt. Es fehlt aber bereits an einer ordnungsgemäßen Antragstellung, denn die notwendigen Urkunden wurden lediglich in Kopien vorgelegt, die zudem nicht von einem öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer übersetzt wurden.

[13]ii. Guinea ist zwar Vertragsstaat des AdoptÜ. Die Konvention gilt allerdings nicht im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland, da diese nach Art. 44 III AdoptÜ Einspruch gegen den Beitritt Guineas erhoben hat (The Federal Republic of Germany raises an objection to the accession of Guinea under Article 44 (3) of the Hague Convention on Protection of Children and Co-operation in respect of intercountry Adoption. However, Germany reserves the right to withdraw the objection). Ohnehin liegt aber keine Bescheinigung nach Art. 23 AdoptÜ vor.

[14]iii. Es ist also zu prüfen, ob die Entscheidung gegen den deutschen ordre public verstößt. Das ist zu bejahen.Eine Anerkennung scheidet dann aus, wenn – wie hier – im ausländischen Adoptionsverfahren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich überhaupt nicht oder nur unzureichend erfolgt ist oder diese von den Beteiligten umgangen worden ist (OLG Hamm, FamRZ 2011, 310) (IPRspr 2010-128b). Dazu gehören in der Regel jedenfalls eine persönliche Anhörung des Kindes und eine Prüfung der Eignung des Annehmenden (Kranzler-Borth-Griwotz/Siede aaO Rz. 203). In der Gesetzesbegründung zur Einführung des Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens nach § 2 AdWirkG heißt es, eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung setze voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers vorausgegangen sei, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen müsse und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle gewährleistet werden könne. Fehle eine derartige fachlich fundierte Prüfung, so begründe dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public. (BT-Drucks. 14/6011 S. 27).Der Entscheidung lässt sich weder entnehmen, dass das Kind angehört wurde, noch dass irgendeine Prüfung der Geeignetheit des Annehmenden durchgeführt wurde. Schließlich heißt es zwar, die Eltern hätten der Annahme zugestimmt; entsprechende Dokumente sind nicht beigefügt. Im Beschwerdeverfahren wird lediglich eine handschriftliche Erklärung der Mutter vorgelegt, aber keine des Vaters. Bei einem – wie hier – vollständigen Fehlen der Feststellung über die Geeignetheit im Adoptionsverfahren kann die unterbliebene Kindeswohlprüfung nicht völlig in das Anerkennungsverfahren verlagert werden. Allenfalls können einzelne Ermittlungslücken geschlossen werden, wobei unterschiedliche Auffassungen bestehen, wie weit dies gehen darf (vgl. OLG Köln aaO, OLG Karlsruhe, FamRZ 2013, 715 (IPRspr 2012-142b)). Einigkeit besteht jedoch, dass die notwendigen Ermittlungen nicht auf ein fast vollständig neues Adoptionsverfahren im Rahmen des Anerkennungsverfahrens hinauslaufen dürfen (OLG Köln, FamRZ 2009, 1607 (IPRspr 2009-108), deutlich strenger: OLG Karlsruhe, JAmt 2011, 40 (IPRspr 2010-127b)).

Fundstellen

LS und Gründe

OLGR, Mitte 44/2014, Anm. 4

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2014-121

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