PDF-Version

Verfahrensgang

AG Celle, Beschl. vom 24.07.2019 – 50 F 5024/18, 50 F 5024/18 AD
OLG Celle, Beschl. vom 05.02.2020 – 17 UF 188/19, IPRspr 2020-14

Rechtsgebiete

Anerkennung und Vollstreckung → Ehe- und Kindschaftssachen

Leitsatz

Bei der Adoption eines Säuglings vermag eine fehlende Erörterung eines bereits bei Adoption absehbaren Aufenthaltswechsels nach Deutschland durch die ausländische (hier: kosovarische) Annahmeentscheidung für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den ordre public zu begründen.

Verstößt eine ausländische (hier: kosovarische) Annahmeentscheidung für sich genommen gegen deutsche Rechtsgrundsätze, führt ihre Anerkennung im Einzelfall nicht zu einem untragbaren Ergebnis, das einen Verstoß gegen den ordre public international begründet, wenn das angenommene Kind nahezu seit seiner Geburt gemeinsam mit den Annehmenden in einem Familienverband aufwächst. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AdWirkG § 2
FamFG § 108; FamFG §§ 108 f.; FamFG § 109
GG Art. 6

Sachverhalt

Die Annehmenden wenden sich gegen einen Beschluss, durch den ein Antrag auf Anerkennung einer in der Republik Kosovo ausgesprochenen Annahme als Kind zurückgewiesen worden ist. Mit Beschluss vom 30.11.2011 sprach das Gemeindegericht in … Republik Kosovo, die Annahme des Kindes …, geb. 2011, als Kind der Annehmenden aus. Das Kind lebte zu diesem Zeitpunkt gemeinsam mit drei älteren Geschwistern im Haushalt seiner leiblichen Eltern. Sowohl die leiblichen Eltern als auch die Annehmenden gehören der Volksgruppe der Roma an. Während sich die leiblichen Eltern weiterhin im Kosovo aufhalten, leben die Annehmenden seit 2005 in Deutschland; das Kind befindet sich jedenfalls seit Mai 2012 in ihrem Haushalt. Im Annahmebeschluss hörte das Gemeindegericht in … die leiblichen Eltern, die ihr Einverständnis zur Adoption erklärt hatten, und die Annehmenden an. Neben weiteren, die formale Eignung der Annehmenden und die Wirksamkeit der Erklärungen der leiblichen Eltern betreffenden Unterlagen zog das Gemeindegericht Erklärungen der Zentren für Soziale Arbeit in … und … heran. Der Aufenthalt der Annehmenden in Deutschland ist in der Entscheidung des Gemeindegerichts … nicht genannt.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Celle hat den Antrag des Vormundes des Kindes, die in der Republik Kosovo ausgesprochene Annahme als Kind anzuerkennen, dem sich die Annehmenden angeschlossen hatten, nach persönlicher Anhörung der Annehmenden und auf Grundlage einer eingeholten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz (Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen) vom 20.9.2018 mit Beschluss vom 24. Juli 2019 zurückgewiesen. Aufgrund nicht hinreichender Kindeswohlprüfung vor der Annahmeentscheidung liege ein Verstoß gegen den deutschen ordre public vor, der nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG die Anerkennung hindere. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Annehmenden, die weiterhin begehren, die im Kosovo ausgesprochene Annahme anzuerkennen und Verfahrensmängel der Entscheidung rügen.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1]II. Die zulässige Beschwerde der Annehmenden ist begründet. Das Amtsgericht hat der Annahmeentscheidung des Gemeindegerichts in … im Ergebnis zu Unrecht die Anerkennung nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG versagt.

[2]Die nach § 2 AdWirkG auf Antrag auszusprechende Wirksamkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung richtet sich nach den §§ 108, 109 FamFG (vgl. Weitzel, AdWirkG, 2, Onlineaufl. 2013, § 2 Rz. 7). Danach sind ausländische Entscheidungen grundsätzlich anzuerkennen (§ 108 Abs. 1 FamFG), soweit nicht eines der in § 109 FamFG genannten Anerkennungshindernisse vorliegt. Ausgeschlossen ist die Anerkennung insbesondere dann, wenn sie zu einem mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (dem ordre public) unvereinbaren Ergebnis führt (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Das ist nur ausnahmsweise der Fall, wobei insofern nicht der (materiell-rechtliche) inländische ordre public, sondern der - großzügigere - (anerkennungsrechtliche) ordre public international zur Anwendung kommt (Borth/Grandel, in: Musielak/ Borth, FamFG, 6. Aufl. 2018, § 109 Rz. 7). Dieser hindert nur dann die Anerkennung, wenn diese im konkreten Fall zu einem mit einem den Grundgedanken und Gerechtigkeitsvorstellungen der deutschen Regelungen untragbar zuwiderlaufenden Ergebnis führte (vgl. BGH FamRZ2015, 240 ff., Tz. 28 (IPRspr 2014-254b); FamRZ 2015, 1479 ff., Tz. 34 (IPRspr 2015-121), jew. m. w. N.).

[3]Vor diesem Hintergrund ist die vom Gemeindegericht … im … 2011, mithin kurz nach der Geburt …, ausgesprochene Annahme anzuerkennen. Dabei mag letztlich dahinstehen, ob das Kindeswohl bei Annahme ausreichend geprüft worden ist oder nicht. Das Amtsgericht weist insofern zu Recht darauf hin, dass ein Adoptionsbedürfnis angesichts der bestehenden Familie nicht ohne weiteres anzunehmen war, zumal die leiblichen Eltern der Adoption ausdrücklich nur zugestimmt hatten, um den kinderlosen Annehmenden ein eigenes Kind zu vermitteln. Eine derartige Verfügung über die Elternschaft ist dem deutschen Recht fremd und kann grundsätzlich einen Verstoß gegen den ordre public begründen. Die Situation ähnelt insofern der Anerkennung der Leihmutterschaft durch eine ausländische Entscheidung, die nur dann nicht gegen den ordre public verstößt, wenn jedenfalls ein Elternteil genetisch mit dem Kind verwandt ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 240 ff., Tz. 34 (IPRspr 2014-254b)). Ob ein solcher Verstoß gegen den ordre public auch bei fehlender Bereitschaft der leiblichen Eltern, das Kind dauerhaft materiell und emotional zu versorgen, vorliegt, mag hier im Ergebnis dahinstehen, weil für diese fehlende Bereitschaft kein Anhaltspunkt besteht.

[4]Ob die (durchaus vorgenommene) Kindeswohlprüfung in der Entscheidung des Amtsgerichts … derart hinter den vom deutschen Recht aufgestellten Anforderungen zurückbleibt, dass dies zu untragbaren und die Anerkennung hindernden Ergebnissen führen würde, erscheint allerdings zweifelhaft. Die fehlende Erörterung des bereits bei Adoption absehbaren Wechsels nach Deutschland vermag - anders als das Amtsgericht meint - für sich genommen jedenfalls noch keinen Verstoß gegen den ordre public zu begründen (a. A. OLG Bamberg v. 25. Februar 2014, 2 UF 10/12 (IPRspr 2014-113), juris; OLG Celle FamRZ 2014, 501 f. (IPRspr 2013-127b), allerdings für ältere Kinder). Der Aufenthaltsort der Eltern hat (soweit damit nicht besonders prekäre Lebensverhältnisse verbunden sind) bei derart kleinen Kindern noch keine gravierende Bedeutung für die Bedingungen ihres Aufwachsens, so dass eine etwaige Ausreiseabsicht das Kindeswohl jedenfalls nicht erheblich beeinflusst. Aus einem bestehenden und für sein dauerhaftes Wohlbefinden bedeutsames Lebensumfeld, in dem er verwurzelt gewesen wäre, ist … 2011 jedenfalls nicht herausgerissen worden. Insofern unterscheidet sich die Adoption eines Säuglings von der eines älteren Kindes, das sich bereits seinem Lebensumfeld angepasst hat und die Sprache des Herkunftslandes spricht.

[5]Im Ergebnis kommt es hier aber auch nicht darauf an, ob bei der Annahmeentscheidung das Kindeswohl ausreichend geprüft wurde oder nicht. Selbst wenn die Annahmeentscheidung für sich genommen gegen deutsche Rechtsgrundsätze verstoßen hätte, führte ihre Anerkennung im konkreten Fall nicht zu einem untragbaren Ergebnis, das einen Verstoß gegen den ordre public international begründete. Der vorliegende Fall ist (anders als der der Entscheidung des OLG München v. 10. Oktober 2017, 33 UF 298/17 (IPRspr 2017-174b), juris, zugrundeliegende Sachverhalt) davon geprägt, dass das angenommene Kind nahezu seit seiner Geburt gemeinsam mit den Annehmenden in einem Familienverband aufwächst. Würde die im Kosovo ausgesprochene Adoption, auf deren Grundlage sich die tatsächlichen familiären Verhältnisse gebildet haben, hier nicht anerkannt, so entzöge man … den rechtlichen Schutz seiner bestehenden Familie. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen dazu, dass dies dem Kindeswohl widerspräche (vgl. zur verlässlichen rechtlichen Zuordnung zu einer Familie als Gebot des Kindeswohls BGH FamRZ 2015, 240 ff., Tz. 57 m. w. N. (IPRspr 2014-254b)), zumal auch seine im Kosovo lebenden leiblichen Eltern angesichts der im Kosovo durchaus wirksamen Entscheidung keine Möglichkeit haben, die Elternstellung einzunehmen. Es wäre auch mit dem Kindeswohl nicht vereinbar, … über die fehlende Anerkennung der Adoptionsentscheidung wieder auf seine leiblichen Eltern zu verweisen, weil eine Eltern-Kind-Beziehung nebst den damit verbundenen Bindungen zu den leiblichen Eltern nicht entstanden ist. Letztlich führte damit die fehlende Anerkennung hier zu einem mit deutschen, von der Verfolgung des Kindeswohles geprägten Rechtsgrundsätzen nicht zu vereinbarenden Ergebnis.

[6]Die Anerkennung der Entscheidung hat demgegenüber nur zur Folge, dass die tatsächlichen (und im Kosovo auch rechtlichen) Verhältnisse den Schutz der deutschen Rechtsordnung genießen. Das ist - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohles - kein untragbares Ergebnis. Zwar wird damit einer künftigen, (möglicherweise) unzureichenden Berücksichtigung des Kindeswohles durch kosovarische Gerichte nicht wirksam entgegengetreten. Es ist aber mit deutschen Rechtsgrundsätzen nicht zu vereinbaren, das Bestreben nach weltweit ausreichender Prüfung des Kindeswohles zu Lasten eines einzelnen Kindes zu verfolgen und ihm zu diesem Zweck den rechtlichen Schutz durch seine seit langem bestehende Familie (der hier insbesondere aufgrund des unsicheren ausländerrechtlichen Status der Familie von Bedeutung ist) zu entziehen. Ein untragbares Ergebnis, das die Anerkennung der kosovarischen Entscheidung hindern könnte, käme nur dann zustande, wenn bei ordnungsgemäßer Prüfung des Kindeswohles eine Adoption aus Gründen des Kindeswohles auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse ausgeschlossen wäre. Dafür gibt es hier keinerlei Anhaltspunkte, auch das Amtsgericht hat keine entsprechenden Gesichtspunkte genannt.

[7]Würde die. Anerkennung der Adoptionsentscheidung hier versagt, so müssten und könnten die Annehmenden (zumal angesichts der bestehenden Bindungen) die Annahme ... als Kind in einem gesonderten Adoptionsverfahren verfolgen, um eine Gefährdung seines Wohles (etwa im Rahmen einer seine Belange nicht berücksichtigenden Abschiebung) zu vermeiden. Wenn aber ein dem Kindeswohl widersprechender Zustand nur dadurch verhindert werden könnte, das ein gesondertes Verfahren dieselben Folgen herbeiführt, wie die ausländische Entscheidung, so kann deren Ergebnis nicht mit den aus demselben Kindeswohl hergeleiteten wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts unvereinbar sein. Ein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG besteht daher nicht.

[8]Die damit auch im Anerkennungsverfahren zumindest kursorisch erforderliche Kindeswohlprüfung widerspricht nicht dem Charakter des Anerkennungsverfahrens (a. A. OLG Bamberg v. 25. Februar 2014, 2 UF 10/12 (IPRspr 2014-113), juris, unter Berufung auf OLG Celle v. 15. November 2011, 17 W 7/11 (IPRspr 2011-123b), juris, ebenso OLG München v. 10. Oktober 2017, 33 UF 298/17 (IPRspr 2017-174b), juris). Diese Prüfung (die nur dort erforderlich ist, wo ein Verstoß gegen den ordre public aus der unzureichenden Berücksichtigung des Kindeswohls hergeleitet wird) richtet sich nur auf die Folgen der versagten Anerkennung auf das Kindeswohl im konkreten Fall. Eine Wiederholung des Adoptionsverfahrens und der dabei anzustellenden Erwägungen ist damit nicht verbunden, eben weil nicht jede den deutschen Anforderungen nicht genügende Annahmeentscheidung auch gegen den ordre public international verstößt. Nur wenn eine die Kriterien des Kindeswohles nicht hinreichend berücksichtigende Annahmeentscheidung sich auch konkret nachteilig für das zu verfolgende Kind auswirkt oder zumindest auswirken kann, ist der ausländischen Entscheidung die Anerkennung zu versagen. Dies ist Folge des für die Anwendung des ordre public international geltenden Maßstabes, bei dem die gegenwärtigen Verhältnisse zugrunde zu legen sind (statt aller: BGH FamRZ 1989, 378 ff. (IPRspr. 1988 Nr. 115)). Zudem gebietet bereits Art. 6 des Grundgesetzes den Schutz langjährig gewachsener Familienverhältnisse, die, soweit sie im Ausland begründet worden sind, nicht unter dem Vorbehalt nachträglicher Überprüfung durch deutsche Gerichte stehen können.

[9]Der Ausspruch über die Wirkungen der Adoption folgt aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG. Die Annahme als Kind hat nach der Rechtsordnung der. Republik Kosovo das Erlöschen des zuvor bestehenden Eltern-Kind-Verhältnisses zur Folge (OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 715 ff. (IPRspr 2012-142b)). Dementsprechend ist die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 AdWirkG genannte Feststellung hier zu treffen.

[10]III. ...

Fundstellen

LS und Gründe

FamRZ, 2020, 1926
StAZ, 2020, 173

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2020-14

Lizenz

Copyright (c) 2024 Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht
Creative-Commons-Lizenz Dieses Werk steht unter der Creative Commons Namensnennung 4.0 International Lizenz.