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Verfahrensgang

OLG Bamberg, Beschl. vom 25.02.2014 – 2 UF 10/12, IPRspr 2014-113

Rechtsgebiete

Kindschaftsrecht → Adoption

Leitsatz

Für die Anerkennung einer ausländischen (hier: kosovarischen) Adoptionsentscheidung ist entscheidend, ob im Rahmen des Adoptionsverfahrens eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung durchgeführt wurde.

Eine Kindeswohlprüfung ist unzureichend, wenn sich in der anzuerkennenden Adoptionsentscheidung keine Hinweise darauf finden, dass die mit der ausländischen Entscheidung befassten Gerichte und Behörden sich des internationalen Charakters der Adoption überhaupt bewusst gewesen sind.

Die Kindeswohlprürfung kann nicht erstmals im Anerkennungsverfahren vor deutschen Gerichten durchgeführt werden. [LS der Redaktion]

Rechtsnormen

AdWirkG § 1; AdWirkG § 5
BGB § 1741
EGBGB Art. 21
EMRK Art. 8
FamFG § 7; FamFG § 58; FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 59; FamFG §§ 108 f.; FamFG § 109

Sachverhalt

Die ASt. begehren die Anerkennung einer kosovarischen Entscheidung über eine Minderjährigenadoption. Der ASt. lebt seit 1993 in Deutschland; 2003 wurden die ASt. nach voriger Eheschließung gemäß islamischem Recht standesamtlich getraut. Die leiblichen Kinder der ASt. sind in den Jahren 2000, 2002, 2004, 2007 und 2009 geboren. Seit 2003 lebt die Familie in Deutschland.

Das adoptierte Kind ist leibliches Kind des Bruders des ASt. und dessen Ehefrau. Das Kind hat sieben leibliche Geschwister. Das Gemeindegericht in ... Republik Kosovo, hat 2008 nach Anhörung der beiden ASt., der leiblichen Eltern, des Kindes sowie des Sozialarbeiters, eines diplomierten Soziologen, die Adoption des Kindes durch die ASt. ausgesprochen. Eine deutsche Fachstelle ist am Adoptionsverfahren nicht beteiligt gewesen.

Das BfJ (BZAA) hat sich gegen eine Anerkennung ausgesprochen; das AG Bamberg wies den Antrag der ASt. zurück. Auf die sofortige Beschwerde der ASt. hat das AG eine Nichtabhilfeentscheidung getroffen und erneut festgestellt, dass neben Zweifeln an der Rechtswirksamkeit der kosovarischen Adoptionsentscheidung aus Sicht des Gerichts keine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung gegeben sei, insbesondere sei ein nachvollziehbares Adoptionsbedürfnis nicht erkennbar.

Aus den Entscheidungsgründen:

(Randnummern der IPRspr-Redaktion)

[1] II. Die gemäß gemäß §§ 5 IV 2, III 1 AdWirkG, 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der ASt. gegen die die Anerkennung der Adoption ablehnende Entscheidung des AG hat in der Sache keinen Erfolg.

[2]1. Die ‚sofortige Beschwerde’ der ASt. ist als Beschwerde im Sinne des § 58 FamFG auszulegen. Diese ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die ASt. sind auch beschwerdeberechtigt gemäß § 59 I, II FamFG. Das von dem Beschluss vom 4.8.2010 betroffene Kind wird zur Wahrung seiner Interessen von den ASt. hinreichend vertreten (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 2012, 1229 (IPRspr 2011-140)). Der Bestellung eines Verfahrensbeistands oder eines Ergänzungspflegers bedurfte es daher nicht. Das Kind ist gemäß § 7 II Nr. 1 FamFG Muss-Beteiligter und wird durch die ASt. gemäß Art. 21 EGBGB als gesetzliche Vertreter nach kosovarischem Recht ordnungsgemäß vertreten. Da – wie unten näher dargelegt wird – der Anerkennung erhebliche, zur Abweisung des Antrags führende Gründe des ordre public entgegenstehen, sind die Interessen des Kindes entweder durch die Abweisung des Antrags oder die gegenläufigen Interessen der ASt. in einer Weise gewahrt, dass es auch der Bestellung eines Verfahrensbeistands nicht bedarf (OLG Düsseldorf aaO).

[3] 2. Die Beschwerde ist unbegründet, da eine Anerkennung der Entscheidung des Gemeindegerichts ... nicht zulässig ist. Eine Anerkennung würde zu einem Ergebnis führen, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, § 109 I Nr. 4 FamFG.Das AdWirkG sieht mit dem Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahren ein familiengerichtliches Verfahren vor, mit dem fakultativ eine im Ausland durchgeführte Adoption auf Antrag anerkannt werden kann. Nicht auf der Grundlage des AdoptÜ durchgeführte Dekretadoptionen – wie vorliegend – sind anhand der in §§ 108, 109 FamFG geregelten Anerkennungshindernisse zu prüfen. Voraussetzung für die Anerkennungsfeststellung eines ausländischen Adoptionsbeschlusses ist dabei insbesondere, eine dem deutschen ordre public genügende Prüfung des Kindeswohls im Rahmen des ausländischen Adoptionsverfahrens. Daran fehlt es vorliegend.Soweit das BfJ erstinstanzlich in Frage stellte, ob die verfahrensgegenständliche kosovarische Adoptionsentscheidung eine wirksame Adoptionsentscheidung gemäß § 1 Satz 1 AdWirkG nach kosovarischem Recht darstellt, neigt der Senat zwar zur Wirksamkeit. Seit dem erstinstanzlichen Bericht des BfJ vom 18.5.2011 sind keine Umstände zutage getreten, wonach kosovarische Adoptionsentscheidungen durch Gerichte aufgrund des kosovarischen Familiengesetzes Nr. 2004/32 vom 20.1.2006 in der Republik Kosovo nicht als rechtswirksam angesehen würden. In seinem Bericht vom 9.2.2012 spricht sich das BfJ auch nicht mehr für eine Unwirksamkeit der Entscheidung aus.Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung ist jedoch wegen des Anerkennungshindernisses des § 109 I Nr. 4 FamFG aus materiell-rechtlichen Gründen ausgeschlossen. Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gehört die gemäß § 1741 BGB ausschließliche Ausrichtung der Adoptionsentscheidung am Kindeswohl. Für die Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen Adoptionsentscheidung ist daher zwingend erforderlich, dass diese sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Adoption dem Kindeswohl entspricht, ob also ein Adoptionsbedürfnis vorliegt, die Elterneignung der Annehmenden gegeben ist und eine Eltern-Kind-Beziehung bereits entstanden bzw. ihre Entstehung zu erwarten ist. Eine Annahme dient dem Kindeswohl dabei nur dann, wenn sie zu einer nachhaltigen Verbesserung der persönlichen Verhältnisse oder Rechtsstellung des Kindes führt. Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung setzt insoweit eine den Mindestanforderungen genügende, eingehende Prüfung voraus, die nicht notwendigerweise durch eine deutsche Fachstelle, sondern auch durch andere dafür geeignete Institutionen oder Personen unmittelbar am Lebensmittelpunkt der Annehmenden erfolgen kann (OLG Celle, Beschl. vom 15.11.2011 – 17 W 7/11) (IPRspr. 2011 Nr. 123). Von einer verkürzten und unzureichenden Kindeswohlprüfung ist insoweit immer dann schon auszugehen, wenn sich in der anzuerkennenden Adoptionsentscheidung keine Hinweise darauf befinden, dass sich die mit der Entscheidung befassten ausländischen Gerichte und Behörden des internationalen Charakters der Adoption überhaupt bewusst gewesen sind (OLG Hamm, Beschl. vom 21.1.2014 – 11 UF 127/13) (IPRspr 2014-112). Aus dem Anhörungsprotokoll vom 4.8.2010 ergibt sich zwar, dass die ASt. angegeben habe, dass ihr Ehemann, der ASt., in Deutschland arbeite. Auch hat das Kind seinen Wunsch geäußert, nach Deutschland zu den ASt. bzw. dem ASt. ... zu reisen. Dies findet jedoch keinerlei Niederschlag in der Adoptionsentscheidung des Gemeindegerichts ... vom 4.8.2010. Dort ist vielmehr ausdrücklich ausgeführt, dass die ASt. in ... Gemeinde ... wohnen würden. Die Adoptionsentscheidung lässt somit schon keinerlei Anhaltspunkte erkennen, dass das Gemeindegericht ... bei der Beschlussfassung einen Wohnortwechsel des Kindes aus der Republik Kosovo nach Deutschland mitberücksichtigt hat. Dafür spricht auch, dass das Gemeindegericht ... die familiäre Situation und das Wohnumfeld der ASt. in Deutschland nicht in seine Ermittlungen einbezogen hat. Insoweit wäre es erforderlich gewesen, das Lebensumfeld der ASt. zu beleuchten und auch die Belange der fünf gemeinsamen leiblichen Kinder der ASt. zu ermitteln und im Rahmen der Adoptionsentscheidung zu würdigen. Bereits diese Mindestanforderungen sind dem Adoptionsverfahren beim Gemeindegericht in ..., das in dem Beschluss vom 4.10.2010 endete, nicht zu entnehmen, womit eine auch nur in Ansätzen zureichende Kindeswohlprüfung fehlt (vgl. OLG Hamm aaO). Der Lebensmittelpunkt der Annehmenden wurde vorliegend nicht nur nicht überprüft. Der Entscheidung vom 4.8.2010 wurde ausweislich der Beschlussbegründung sogar ein falscher Lebensmitteipunkt der ASt. zugrunde gelegt. Dass der Mitwirkung im kosovarischen Adoptionsverfahren durch den Sozialarbeiter ... eine Überprüfung der Lebensverhältnisse der ASt. in Deutschland und eine Beleuchtung der Situation der leiblichen Kinder der ASt. entnommen werden könnte, ist ebenfalls nicht gegeben. Es fehlt insoweit schon an einem Bericht einer Fachbehörde als solchen. Dem kosovarischen Adoptionsverfahren ist ausweislich des Protokolls vom 4.8.2010 und den Beschlussgründen der Adoptionsentscheidung vom 4.8.2010 lediglich die Erklärung des Sozialarbeiters ... zu entnehmen, dass er der Adoption zustimme, weil das dem Interesse des Kindes entspreche. Aus welchen Gründen das für das Kind interessengerecht sein solle bzw. aufgrund welcher Umstände die Adoption dem Kindeswohl entspreche, bleibt bereits unangetastet. Weder die angehörte Sozialfachkraft noch das Gemeindegericht ... hat sich hierzu geäußert.Mangels [einer] auch nur ansatzweise nachvollziehbare[n] Kindeswohlprüfung in der Adoptionsentscheidung vom 4.8.2010 scheidet somit eine Anerkennung aus. Hierzu wird im Übrigen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.Eine Anerkennung kommt vorliegend auch nicht dadurch in Betracht, dass eine im Anerkennungsverfahren nach Ansicht der Beschwerde durchzuführende Kindeswohlprüfung die Voraussetzungen einer Adoption ergeben könnte. Zwar ist nach BGH (NJW 1989, 2197) (IPRspr. 1988 Nr. 115) für die Beurteilung eines Verstoßes gegen den ordre public auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Anerkennung abzustellen. So zieht das OLG Karlsruhe (FamRZ 2013, 715) (IPRspr 2012-142b) auch in Betracht, ergänzende Ermittlungen und Bewertungen im Rahmen der erforderlichen Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren nachzuholen. Dies darf aber nicht dahingehend verstanden werden, dass die erforderliche Kindeswohlprüfung insgesamt im Anerkennungsverfahren erstmals durchgeführt werden kann. Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens ist es nicht, das eigentliche Adoptionsverfahren zu ersetzen. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, hätte er zur Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung nicht das vorliegende Anerkennungsverfahren, sondern die Wiederholung in Form des nationalen Adoptionsverfahrens geregelt. Daher entspricht es ganz h.M. in der obergerichtlichen Rspr., dass eine unterbliebene oder gänzlich unzureichende Abwägung der Kindesbelange nicht durch eine neue von dem mit der Anerkennung betrauten Gericht vorzunehmende Abwägung ersetzt werden könne (vgl. nur OLG Celle aaO Rz. 24 m.w.N. zur Rspr.). Während der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 6.12.2012 (aaO) ausführliche Ermittlungen des dort betroffenen kosovarischen Gerichts unter Einschaltung des kosovarischen Zentrums für Sozialarbeit, das auch eine schriftliche Stellungnahme im Adoptionsverfahren abgegeben hatte, zugrunde lagen, die aufgrund der Verfahrensunterlagen ausführliche Beurteilungen der Lebensumstände und des Lebensumfelds der an der Adoption Beteiligten wiedergaben, fehlt es hier an entspr. Ermittlungen und Bewertungen. Die vorliegend durchgeführten Ermittlungen gehen über personenstandsrechtliche Feststellungen und Feststellung[en] zur Gesundheit der ASt. kaum hinaus. Die im Rahmen einer Kindeswohlprüfung zu berücksichtigenden Auswirkungen einer Annahme als Kind auf die Beziehungen zu den leiblichen Geschwistern des anzunehmenden Kindes und zu den leiblichen Kindern der Annehmenden blieben vollends ungeprüft. Schon die Existenz dieser anderen Kinder blieb im kosovarischen Adoptionsverfahren im Verborgenen, sodass auch eine Beiziehung kosovarischer Gerichts- oder Behördenakten nicht weiterhelfen kann. Erkenntnisse hieraus für eine Kindeswohlprüfung können nicht den vorliegenden Hindernisgrund beseitigen, da die kosovarische Adoptionsentscheidung selbst hierzu keinerlei Prüfung beinhaltet.Auch der Rückgriff der Beschwerde auf Art. 8 EMRK kann ihr nicht zum Erfolg verhelfen. Insoweit hat der EGMR mit Urteil vom 28.6.2007 (FamRZ 2007, 1529) ausgeführt, dass wichtiger als die Durchsetzung des kollisionsrechtlich anwendbaren eigenen Rechts das Wohl des Kindes sei. Genau dies ist allerdings für eine Adoptionsentscheidung, wie vorstehend ausgeführt, unabdingbar zu überprüfen. Damit ist auch im Hinblick auf die Rspr. des EGMR zu Art. 8 EMRK die Adoptionsentscheidung des Gemeindegerichts ... nicht anerkennungsfähig.

Fundstellen

LS und Gründe

OLGR, Süd 18/2014, Anm. 2

Permalink

https://iprspr.mpipriv.de/2014-113

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